674 C. Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

von neuem vor, was er schon imkantonalen. Verfahren geltend gemacht
hatte, und fügt noch hinzu: Selbst wenn es richtig sei, was Zimmermann
ausgefagt habe, so ginge daraus nicht hervor, dass der Rekursgegner im
Zeitpunkt, wo er das Angebot gemacht habe, sich in einem Irrtum befunden
habe. Er sei nach dem Angebot vom Hypothekargläubiger Bloch darauf
aufmerksam gemacht worden, dass er das Objekt auch bei einem geringem
Angebot hätte haben können. Somit sei die Angabe des Rekursgegners,
er habe geglaubt, es handle sich um beide Liegenschaften, eine blosse
Ausrede. Die Liegenschaft sei zudem bedeutend mehr wert gewesen, als
der Schätzungswert betrage. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
zieht in Erwägung:

1. Die Annahme der Vorinstanz, der Rekursgegner habe, als er sein Angebot
machte, geglaubt, beide Liegenschaften würden zusammen ausgeboten,
ist tatsächlicher Natur. Das Bundesgericht ist daher an diese Annahme,
die keineswegs aktenwidrig ist, gebunden; es hat nicht zu prüfen, ob
die Vorinstanz mit Recht aus den vorhandenen Jndizien auf einen Irrtum
des Rekursgegners habe schliessen dürfen. Zudem könnten die neuen, vom
Rekurrenten erst vor Bundesgericht vorgebrachten Behauptungen nicht
berücksichtigt werden und im übrigen kann das, was er vorbringt, die
Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts entkräften.

2. Dass der von dieser angenommene Irrtum im Sinne des Art· 24 OR
wesentlich fei, hat der Rekurrent mit Recht nicht bestritten. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war nach ihren tatsächlichen
Feststellungen der Wille des Rekursgegners auf beide Liegenschaften
gerichtet, nicht bloss auf eine, also zum Teil auf eine andere Sache,
als er erklärt hat, im Sinne des Art. 24 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR, und liess sich
somit der Rekursgegner zugleich auch im Sinne des Art. 24 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR
eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange versprechen, als es
sein Wille war.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs
wird abgewiesen.

(,w

und Konkurskan'nmer. N° 9. 67

119. Quis-had vom 17. Dezember 1913 in Sachen éolothnruisdje Bellt-dann

Art. 261 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
. SchKG: Mit dem auf Grund des rechtskrdstigen
Kollokatiansplanes bestehenden Anspruch auf die Dividende kann die
Konkursmasse nur eine Masseforderung, nicht aber eine Gegen/orderang des
Gemeinschuldners eerrechnen, auch wenn sie sich im Kolla- katiansplane
die Verrechnung vorbehalten hat.

A. Über den ausgeschlagenen Nachlass des Fritz Marti, gewesenen Notars in
Bern wurde am 26.. Oktober 1911 der Konkurs eröffnet. Zur Masse gehörte
u. a. eine Liegenschaft in Chöfeux (Waadt), auf der folgende Hypotheken
lasteten: 30,000 Fr. nebst Zinsen zu Gunsten der Gesellschaft La Suisse
in Laufanne, 30,000 Fr. nebst Zinsen zu Gunsten der heutigen Rekurrentin
Solothurnische Volksbank in Solothurn, 25,000 Fr. nebst Zinsen zu Gunsten
derselben und 20,000 Fr. nebst Zinsen zu Gunsten der Firma Neuenschwander
Söhne in Oberdiessbach. Die dritte Hypothek von 25,000 Fr. war seinerzeit
beim Ankan der Liegenschaft durch Marti errichtet worden, um ihm die
Leistung der Kaufpreisauzahlung zu ermöglichen. Die Solothurnische
Volksbank hatte ihm aber darauf nur 20,000 Fr. ausbezahlt: der Rest wurde
als Kommission zurückbehalten Im Konkurse meldete die Solothurnische
Volksbank die vollen 25,000 Fr. nebst rückftändigen und laufenden Zinsen
an und wurde dafür kolloziert, bei der Kollokation aber im Plane folgender
Vorbehalt angebracht: Vorbehalten bleibt die Forderung auf Nachzahlung
des von der Gläubigerin zu Unrecht als Kommission berechneten und
zurückbehaltenen Betrages von 5000 Fr. nebst Zins laut Zahlung-Zbefehl
vom 18. III. 1912. Eine Anfechtung der Kollokation fand nicht statt.

Bei der Versteigerung der Liegenschaft wurden die drei ersten Hypotheken
voll gedeckt, während die der Firma Neuenschwander zustehende vierte
Hypothek zum grössten Teil zu Verlust fam. In der am 15. Oktober 1913
ausgelegten Verteilungsliste nahm das Konkursamt Bein-Stadt zwar die
Forderung der Solothurnischen Volts-Bank dritter Hypothek im vollen aus
dem Kollokationsplan sich ergebenden Betrage von 28,080 Fr. 15 Ets· auf,
zog aber

676 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

von der darauf entfallenden Zuteilung eine Gegenforderung von

5026 Fr. 55 Cts. ab, so dass die Volksbank nur 23,053 Fr.

60 Cts. in bar erhielt. Der bezügliche Eintrag in der Verteilungs-

liste lautet: -

Gegenrechnung: Anlässlich der Bewilligung dieses Darlehens hat sich die
Solothurnische Volksbank Von Fritz Marti die übermässig hohe Provision
von 5000 Fr. versprechen lassen: sie hat diese Summe bei der Auszahlung
zurückbehalten Die Konkursverwaltung hat sich die Nachforderung im
Konkurse ausdrücklich vorbehalten; sie bringt dergestalt zur Verrechnung:

Fr. 4500 zu viel berechnete Provision,

410 55 Zins hievon vom 3. August 1910 (Datum der Errichtung der Hypothek)
bis 1. Juni 1912,

61 20 Depotzins von .4900 Fr. à 3 0/0 vom 16. Oktober 1912 bis 17·
März 1913 (Rückerstattung des der Solothurnischen Volksbank zu viel
gutgeschriebenen Depotzinses),

54 80 Zins von 4900 Fr. à 5 0/0 vom 1. Juni bis 16. Oktober 1912
(Rückvergütung des von Neuenschwander bezahlten und der Solothurnischen
Volksbank gutgeschriebenen Verzugszinses),

Fr. 5026 55 total. Die Solothurnische Volksbank erhält demnach Zuteilung
in

bar . . . . . Fr. 23,053 60 per Verrechnung . . . . . . . . 5,026 55

total Fr. 28,080 15 Sie hat bereits bezogen. 21,000 --

Sie hat noch zu gut. 2,058 60

Faeit Barzuteilung Fr. 23,053 60

Hierüber beschwerte sich die Solothurnische Volksbank bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: die vom Konkursamt zu
ihren Lasten vorgenommene Verrechnung eines Betrages von 5026 Fr. 55
Cis. mit der Konkursdividende sei als unzulässig zu erklären und die
Verteilungsliste dahin abzuändern, dass ihr für den gesamten Betrag ihrer
Forderung von 28,080 Fr. 15 Cis. Bardeckung gegeben werde. Massgebend
für die Verteilung, so wurde ausgeführt, sei der rechtskräftige
Kollokationsplan. Nach-und Konkurskammer. N° 119. 677

dem in diesem die Beschwerdeführerin für die ganze von ihr
angemeldete Forderung zugelassen worden sei, müsse sie auch für
den vollen Betrag derselben auf den Liegenschaftserlös angewiesen
werden. Hätte die Konkursverwaltung kompensieren wollen, so hätte
dies im Kollokationsplan durch Abweisung eines entsprechenden Teils
der Forderung der Beschwerdeführerin geschehen müssen. Der Vorbehalt
späterer Verrechnung sei unzulässig und könne an der durch die Kollokation
geschaffenen Rechtslage nichts ändern. Überdies sei die Verrechnung auch
deshalb unstatthaft, weil die Beschwerdeführerin gegen den ihr für die
fragliche Gegenforderung zugestellten (im Kollokationsplan erwähnten)
Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe, die Gegenforderung also
nicht anerkannt sei. In der Vernehmlassung auf die Beschwerde bestritt das
Konkursamt, dass eine Abweichung vom Kollokationsplan vorliege. Das der
Beschwerdeführerin zugeteilte Betreffnis decke sich mit der zugelassenen
Forderung: nur werde es nicht ganz in bar ausgerichtet, sondern zum Teil
mit einer Gegensorderung verrechnet, was nach wiederholten Entscheiden
des Bundesgerichts zulässig sei. Der Umstand, dass die Gegenforderung
bestritten sei, möge Anlass zu einem Zivilprozess geben; für die
Behandlung der Sache in der Verteilungsliste sei er ohne Belang. Wenn
das Konkursamt nicht schon bei der Kollokation kompensiert habe, so sei
dies deshalb geschehen, weil es der Ansicht gewesen sei, dass die 5000
Fr. in die allgemeine Masse gehörten, während sie bei entsprechender
Kürzung der Forderung der Volksbank im Kollokationsplan dem vierten
Hypothekargläubiger zugekommen wären, indem sich dadurch dessen Anteil
am Liegenschaftserlöse um diese Summe erhöht hätte.

Durch Entscheid vom 19. November 1913 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde teils ab, teils trat sie darauf nicht ein, im wesentlichen
gestützt aus folgende Erwägungen: wie oas Bundesgericht schon wiederholt
ausgesprochen habe, bestehe kein besonderer betreibungsrechtlicher
Grundsatz, wonach der Konkursgläubiger unter allen Umständen bare
Auszahluug der Konkursdivivende verlangen könnte, sondern könne die
Konkursmasfe wie jeder andere Schuldner gegenüber dem Anspruch auf die
Dividende eine Gegenforderung an den betreffenden Gläubiger verrechnen.
Ob die Voraussetzungen für eine solche Kompensation hier gegeben seien,
sei eine Frage des Zivilrechtes, die nicht von den Aufsichts-

678 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

behörden, sondern vom Richter zu entscheiden sei. Soweit sich die
Beschwerde gegen die vom Konkursverwalter in der Verteilungsliste
vorgenommene Verrechnung richte, sei sie demnach unbegründet. Soweit aber
damit die materielle Begründetheit der Kompensation bestritten werde,
könne darauf wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Solothurnische

Votksbank an das Bundesgericht, indem sie ihre früheren Anträge und
Vorbringen erneuert.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 244 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
. SchKG muss der Entscheid über den Bestand der
angemeldeten Konkursforderungen im Kollokationsverfahren getroffen
werden. Tatsachen, welche-die Aufhebung des Forderungsrechtes bewirkenund
zur Zeit der Kollotation bereits eingetreten find, sind demnach durch
Abweisung der Forderung im Kollokationsplan geltend zu machen. Wird die
Forderung im Plane nicht bestritten, so ist damit, sofern keine Anfechtung
nach Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
Satz 2 SchKG erfolgt, ihre Rechtsbeständigkeit
und das Anrecht des Gläubigers auf verhältnismässige Befriedigung
ans dem Massenerlöse gegenüber allen Beteiligten, auch gegenüber der
Konkursverwaltung, rechtskräftig festgestellt, selbst wenn die Zulassung
offenbar zu Unrecht geschehen sein sollte. Demnach kann die Verrechnung
einer Gegenforderung des Gemeinschuldners mit einer Konkursforderung nur
im Kollokationsund nicht im Verteilungsverfahren stattfinden. Denn da die
Verrechnungserklärung die Tilgung von Forderung und Gegenforderung, soweit
sie sich ausgleichen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie sich
zur Verrechnung geeignet gegenübertraten, bewirkt (OR Art. 124), so kommt
sie verfahrensrechtlich einer Bestreitung des Bestandes der Hauptfordernng
gleich. Folgerichtig gelten für die Ausübung des Kompensationsrechtes
durch die Masse dieselben Grundsätze, wie sie für die Geltendmachung
irgend eines der anderen im OR normierten Untergangsgründe der Forderungen
Erfüllung, Verzicht, Verjährung usw zutreffen. Dass aber all diese
Einwendungen bei Vermeidung des Ausschlusses im Kollokationsverfahren
erhoben werden müssen, kann keinem Zweifel unterliegen. Will die

und Konkurskammer. N° 119. 679

Konkursverwaltung gegenüber der Konkursforderung eine Gegensorderung des
Gemeinschuldners ausrechnen, so hat sie daher die Konkursforderung im
Betrage der Gegenforderung im Kollokationsplane abzuweisen. Lässt sie jene
im Plane im vollen Betrage zu, so hat sie damit das Kompensationsrecht
verwirkt und kann diese Verwirkung nicht dadurch beseitigen, dass sie zur
Deckung der Gegenforderung die dem Konkursgläubiger kollokationsgemäss
zukommende Dividende zurückbehält.

Die Kompensation mit der Konkursdividende ist nur dann statthaft, wenn
die Gegensorderung, die verrechnet werden will, nach der Konkurseröffnung
entstanden, also nicht sowohl eine Forderung des Gemeinschuldners, als
eine solche der Masse selbst ist. Nur auf solche Fälle beziehen sich
denn auch die Urteile des Bundesgerichts, auf die sich die Vorinstanz
beruft (AS Sep.-Ausg. lt Nr. 28; 6 Nr. 58; 15 Nr. 46 und 86*). Ein
Entscheid, der die Verrechnung einer zur Zeit der Konkurseröffnung
bereits bestehenden Gegenforderung mit dem aus dem Kollokationsplan
sich ergebenden Dividendenanspruch des Konkursgläubigers zuliesse,
besteht nicht.

An dieser Rechtslage kann auch der in den Kollokationsplan aufgenommene
Vorbehalt nichts ändern. Die Konkursverwaltung ist verpflichtet, im
Kollokationsplan einen definitiven Entscheid zu treffen. Eine Erklärung,
durch die sie sich vorbehält, auf die im Plan verfügte Zulassung
der Forderung eventuell zurückzukommen, ist rechtlich unzulässig und
wirkungslos

Mit Recht macht daher die Rekurrentin geltend,·dass das Konkursamt
verpflichtet sei, sie für den ganzen Betrag ihrer Forderung aus dem
Pfanderlös zu befriedigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides der Rekurrentin ihr Beschwerde-

begehren zugesprochen.* Ges.-Ausg. "271 Nr. öl: Z'. Nr. 107; 38 il S. 343:
38 [ 5. 7633,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 675
Datum : 17. Dezember 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 675
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 674 C. Entscheidungen der Schuldbelreibungs- von neuem vor, was er schon imkantonalen.


Gesetzesregister
OR: 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
SchKG: 244 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollokationsplan • konkursverwaltung • bundesgericht • konkursamt • vorinstanz • konkursdividende • mass • konkursforderung • wille • zins • irrtum • rechtslage • weiler • angabe • nachzahlung • stichtag • entscheid • solothurn • bruchteil • bewilligung oder genehmigung
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