BGE 75 IV 26
7. Urteil des Kassationshofes vom 18. Januar 1949 i. S. Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug gegen Husistein.
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Regeste:
1. Art. 27 Abs. 2 MFG befreit den auf der Hauptstrasse verkehrenden Führer
nicht von der Pflicht, gegenüber einem in die Nebenstrasse abbiegenden
Fahrzeug die Vorschriften von Art. 26 Abs. 3 und 4 MFG betreffend das
Überholen zu beachten (Erw. 1).
2. Art. 26 Abs. 3 MFG.
a) Liegt eine Strassenkreuzung vor, wenn ein Arm des Kreuzes ein Verkehrsweg
von ganz untergeordneter Bedeutung ist?(Erw. 2).
b) Auch Einmündungen sind Strassenkreuzungen (Erw. 3 Abs. 1).
c) Vorsichtspflicht des Führers mit Rücksicht darauf, dass ein in gleicher
Richtung fahrender Radfahrer ohne Zeichengebung in eine Seitenstrasse abbiegen
könnte (Erw. 3 Abs. 4).
3. Art. 20 MFG. Pflicht zum Gebrauch der Warnvorrichtung (Erw. 4).
4. Art. 25 Abs. 1 MFG. Zulässige Geschwindigkeit (Erw. 5).
5. Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
1. L'art. 27 al. 2 LA ne dispense pas le conducteur qui circule sur une route
principale d'observer, à l'égard d'un véhicule s'engageant sur tune route
secondaire, les prescriptions de l'art. 26 al. 3 et 4 LA relatives au
dépassement (consid. 1).
3. Art. 26 al. 3 LA.
a) Y a-t-il une croisée là où l'une des voies est un chemin de très peu
d'importance? (consid. 2).
b) Une jonction est aussi une croisée de routes (consid. 3 al. 4).
c) Prudence requise du conducteur, qui doit compter avec la possibilité qu'un
cycliste roulant dans le même sens que lui s'engage sur une route secondaire
sans indiquer la direction(consid. 3 al. 4).
3. Art. 20 LA. Obligation de faire usage de l'appareil avertisseur (consid.
4).
4. Art. 25 al. 1 LA. Vitesse admissible (consid. 5).
5. Art. 20 CP. L'erreur de droit n'exclut pas l'intention (consid. 3 al. 2).
4. L'art. 27 cp. 2 LA non dispensa il conducente che circola su una strada
principale dall'osservare, nei confronti d'un veicolo che entri in una strada
secondaria, le norme previste dall'art. 26 cp. 3 e 4 LA.
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2. Art. 26 cp. 3 LA.
a) Esiste un crocevia se una delle vie è una strada di pochissima importanza?
(consid. 2).
b) Anche uno sbocco è un crocevia (consid. 3 op. 1).
c) Prudenza del conduttore che deve contare sulla possibilità che un ciclista
circolante nel medesimo senso entri in una strada secondaria senz'indicare ]a
direzione (consid. 3 op. 4).
3. Art. 20 LA. Obbligo di far uso dell'apparecchio di segnalamento (consid.
4).
4. Art. 25 cp. 1 LA. Velocità ammissibile (consid. 5).
5. Art. 20 CP. L'errore di diritto non esclude l'intenzione (consid. 3 cp. 2).
A. - Um 7.35 Uhr des 20. Oktober 1947 fuhr Karl Rust in Zug mit dem Fahrrad
durch die 7, 7 m breite Chamerstrasse stadteinwärts. Bei der von links
einmündenden Aabachstrasse wollte er in diese abbiegen. Er kündete seine
Absicht durch seitliches Ausstrecken des linken Armes an, konnte sie jedoch
zunächst nicht ausführen, weil ihm eine Radfahrerin vorfuhr. Als diese vorbei
war, bog er ab, ohne das Zeichen zu wiederholen. Er stiess mit einem durch die
Chamerstrasse stadteinwärts fahrenden Personenautomobil zusammen, dessen
Führer Cäsar Husistein sein Zeichen wegen der Radfahrerin nicht gesehen hatte
und ihn überholen wollte. Rust wurde leicht verletzt, und beide Fahrzeuge
wurden beschädigt. Die Stelle des Zusammenstosses befindet sich ausserorts.
B. - Rust unterzog sich einem Strafbefehl des Polizeirichteramtes des Kanton
Zug, der ihn wegen Übertretung von Art. 75 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
Husistein wurde wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Dieses sprach ihn am 5. November 1948 frei. Es nahm an, der Angeklagte habe
objektiv den öffentlichen Verkehr gefährdet, verneinte aber die
Fahrlässigkeit. Zur Begründung führt es aus, Art. 26 MFG, der das Überholen an
unübersichtlichen Stellen verbiete, sei nicht anwendbar. Da die Unfallstelle
ausserorts liege, habe der Angeklagte auf der Hauptstrasse ein absolutes
Vortrittsrecht gehabt und auf die Einmündung der Aabachstrasse keine Rücksicht
zu
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nehmen brauchen. Seine Geschwindigkeit sei den Verhältnissen durchaus
angepasst gewesen und sei nicht schuldhafte Ursache des Zusammenstosses. Auch
zur Abgabe eines Warnsignals habe für den Angeklagten kein Anlass bestanden,
weil Rust durch die Nichtbenützung der Abschwenkgelegenheit zu erkennen
gegeben habe, dass er auf das Abschwenken verzichte, und weil er an der
späteren Stelle den linken Arm nicht ausgestreckt habe.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, das Urteil des Strafgerichts sei wegen Verletzung von Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
StGB und Art. 20, 25 und 26 MFG aufzuheben und die Sache zur Verurteilung
Husisteins an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. - Husistein und das Strafgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 26 Abs. 3 MFG darf an Strassenkreuzungen und an
unübersichtlichen Stellen nicht überholt werden, und nach Art. 26 Abs. 4 MFG
ist beim Überholen auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Wie
die Staatsanwaltschaft mit Recht bemerkt, hält die Auffassung des
Strafgerichts, wonach dieser Artikel nicht gelte, weil Husistein auf der
Hauptstrasse ausserorts das absolute Vortrittsrecht gehabt habe, nicht stand.
Die Bestimmungen über das Vortrittsrecht (Art. 27 MFG) sagen lediglich,
welches von zwei gleichzeitig aus verschiedenen Strassen kommenden Fahrzeugen
vor dem anderen durchfahren darf. Der Umstand, dass Husistein auf der
Hauptstrasse verkehrte, bedeutete daher bloss, dass er gegenüber einem aus der
Aabachstrasse einmündenden Fahrzeug den Vortritt hatte, nicht auch, dass er
gegenüber einem Fahrzeug, das im Begriffe war, in die Aabachstrasse
abzuschwenken, die Vorschriften über das Überholen (Art. 26 MFG) missachten
dürfe.
2.- Der Staatsanwalt sieht das Zusammentreffen der Aabach- mit der
Chamerstrasse als Strassenkreuzung an,
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weil auf der der Aabachstrasse gegenüber liegenden Seite der Chamerstrasse
eine andere Strasse, gleichsam als Fortsetzung der ersteren, gegen den See hin
abzweige. Das Urteil erwähnt jedoch dieses Strassenstück nicht, und auch auf
dem bei den Akten liegenden Situationsplan ist es nicht vermerkt. Lediglich
die auf dem Plane verzeichnete Auffahrtsrampe zum Trottoir der Chamerstrasse
deutet an, dass dort ein Verkehrsweg abzweigt. Auf dem Stadtplane von Zug
fehlt er. Es muss sich, wie auch der Vernehmlassung des Strafgerichts zu
entnehmen ist, um eine Zufahrt von ganz untergeordneter Bedeutung zu den
Grundstücken zwischen der Chamerstrasse und dem See handeln. Die Art, wir sie
in die Chamerstrasse einmündet (Rampe), zeigt, dass sie nicht als Fortsetzung
der Aabachstrasse gedacht ist, mit dieser und der Chamerstrasse zusammen nicht
eine eigentliche Strassenkreuzung bildet.
3.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Strassenkreuzung im
Sinne von Art. 26 Abs. 3 MFG auch eine Einmündung (BGE 64 II 317). Wer an
einer solchen überholt, übertritt somit objektiv das Gesetz.
Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4.
Februar 1853, dessen erster Abschnitt anwendbar war (Art. 65 Abs. 3 MFG),
erforderte der « rechtswidrige Vorsatz » (Art. 11 BStR) das Bewusstsein des
Täters, etwas Unrechtes zu tun (BGE 60 I 418, 62 I 51, 66 I 112, 68 IV 29).
Daher konnte die Rechtsprechung mit der Begründung, dass das Gesetz selbst zu
einer irrigen Auslegung des Art. 26 Abs. 3 MFG Anlass gebe, indem es in Art.
27 MFG zwischen Strassengabelungen (Einmündungen) und Strassenkreuzungen
unterscheide, das Verschulden des Führers, der an einer Einmündung überholt,
verneinen (Urteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1941 i.S. Sprüngli: JdT 1941
461). Anders ist es nach dem Strafgesetzbuch, dessen allgemeine Bestimmungen
an Stelle des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht
getreten sind (Art. 398 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. |
mehr davon
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ab, ob der Täter sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst war. Dem
Rechtsirrtum trägt das Gesetz in der Weise Rechnung, dass es dem Richter
erlaubt, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern oder von einer Bestrafung
Umgang zu nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er
sei zur Tat berechtigt (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
Der Beschwerdegegner hat schon in der Untersuchung geltend gemacht und hält
heute daran fest, dass er die Einmündung der Aabachstrasse in die
Chamerstrasse nicht gekannt und nicht gesehen habe. Da diese Behauptung nicht
widerlegt ist, entfällt der Vorwurf vorsätzlicher Übertretung des Art. 26 Abs.
3 MFG, womit für die Annahme, der Beschwerdegegner habe sich infolge einer
irrigen Auslegung dieser Bestimmung zur Tat berechtigt erachtet, kein Raum
bleibt.
Der Beschwerdegegner will auch nicht fahrlässig gehandelt haben, weil er die
Einmündung wegen eines Grünhages gar nicht habe sehen können. Dieser Einwand
wird im angefochtenen Urteil zwar wiedergegeben, aber nicht zur Feststellung
erhoben. Nichts lässt schliessen, dass er begründet sei, ist doch die
Einmündung nach dem bei den Akten liegenden Situationsplan noch wesentlich
breiter a]s die Aabachstrasse selbst, deren Breite 5,8 m beträgt. Der Grünhag
mag den Einblick in die Aabachstrasse erschweren, kann aber nicht deren
Einmündung in die Chamerstrasse unsichtbar machen. Der Beschwerdegegner hätte
sich bei pflichtgemässer Überlegung aber auch sagen müssen, dass er an dieser
Stelle nicht überholen dürfe. Er musste damit rechnen, dass Rust in die
Aabachstrasse abbiegen könnte. Freilich steht nicht fest, dass er das Zeichen
gesehen habe oder hätte sehen können, das Rust gab, bevor ihn die Radfahrerin
überholte, und als diese vorbei war, streckte Rust den Arm nicht erneut aus,
obschon ihn Art. 75
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
wissen, dass nicht alle Radfahrer dieser Vorschrift nachleben, und durfte sich
deshalb nicht
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darauf verlassen, dass Rust mange]s Abgabe eines Zeichens geradeaus fahren
werde (Urteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1941 i.S. Sprüngli: JdT 1941 457
f.).
4.- Der Beschwerdegegner hat fahrlässig auch die Bestimmung des Art. 20 MFG
übertreten. Nachdem er sich (rechtswidrig) entschlossen hatte, den Radfahrer
trotz der Strasseneinmündung zu überholen, hätte er ihn warnen sollen, weil
die Sicherheit des Verkehrs es erforderte. Wohl nimmt die Rechtsprechung an,
wer zum Überholen genügend Raum habe, brauche seine Absicht nur anzukünden,
wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass mit einer gefährdenden Bewegung
des zu überholenden Fahrzeuges gerechnet werden muss (BGE 63 II 222, 64 I 216,
353). Ein solcher Umstand lag aber hier darin, dass der Beschwerdegegner, wie
dargetan, damit rechnen musste, dass der Radfahrer in die Aabachstrasse
abbiegen könnte. Der Nichtgebrauch der Warnvorrichtung kann nicht etwa mit dem
allgemeinen Bestreben, in Städten Lärm zu vermeiden, entschuldigt werden, denn
die Stelle, wo der Beschwerdegegner hätte warnen sollen. befindet sich
ausserorts.
5.- Der Staatsanwalt sieht eine Verletzung von Art. 25 MFG darin, dass der
Beschwerdegegner die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht den gegebenen
Verkehrsverhältnissen angepasst habe.
Wie schnell der Beschwerdegegner gefahren ist, sagt das angefochtene Urteil
nicht ausdrücklich. Wenn es aber einerseits im tatbeständlichen Teil ausführt,
der Verteidiger gebe diese Geschwindigkeit mit 50 bis 60 km/St an, und
anderseits in den rechtlichen Erwägungen erklärt, sie sei den Verhältnissen
angemessen gewesen, so ist anzunehmen, dass es dem Angeklagten jedenfalls
keine höhere Geschwindigkeit als 50 bis 60 km/St vorwirft. An diese
Feststellung tatsächlicher Natur ist der Kassationshof gebunden; er hat die in
der Beschwerde erwähnten Zeugenaussagen nicht zu würdigen (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
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Eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/St auf einer 7,7 m breiten Hauptstrasse
ausserorts war aber an sich nicht übersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird,
dass ausser Rust weitere Radfahrer stadteinwärts fuhren.
6.- Wie der Zusammenstoss zeigt, hat der Beschwerdegegner durch das
rechtswidrige Überholen bei der Strasseneinmündung und die pflichtwidrige
Nichtabgabe eines Warnsignals den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, ja
sogar gestört, und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht.
Dass Rust die Gefahr mitverschuldet hat, schliesst die Anwendung von Art. 237
Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Fahrlässigkeit trifft, nicht aus (BGE 71 IV 99 ff.).
Die Sache ist daher zur Anwendung von Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
zurückzuweisen.
Nicht bestraft werden kann der Beschwerdegegner dagegen nach Art. 58 MFG,
nicht nur, weil Art. 65 Abs. 4 MFG die Anwendung dieser Bestimmung neben Art.
237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
androht und die Verfolgung wegen einer Übertretung absolut verjährt ist (Art.
65 Abs. 3 MFG, Art. 334. 109, 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts des
Kantons Zug vom 5. November 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.