BGE 75 II 190
30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1949 i. S. Bucher (Erben)
und Konsorten gegen Freuler (Erben) und Konsorten.
Regeste:
1. Voraussetzungen der Nachfolge der Erben in den Prozess: Art. 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
40 OG. Dauer der Prozessvollmacht: Art. 35
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7 |
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1 | Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7 |
2 | Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. |
3 | Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254 |
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1 | Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254 |
2 | Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun. |
2. Das Pflichtteilsrecht (Art. 622
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254 |
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1 | Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254 |
2 | Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
3. Die Anfechtung einer Nacherbeneinsetzung (Art. 531
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 531 - Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen. |
Herabsetzungsklage. Die Verjährung richtet sich nach Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
4. Die Testamentseröffnung (Art. 557
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 557 - 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden. |
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1 | Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden. |
2 | Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen. |
3 | Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
gesetzlichen Vertreter lässt die Verjährung nicht beginnen. Der Ehemann ist
nicht gesetzlicher Vertreter, Art. 168
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
5. Inhalt der Ansprüche aus Art. 531
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 531 - Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen. |
6. Conditions auxquelles les héritiers prennent dans le procès la place de
leur auteur: art. 6 al. 2 et 3 PCF, 40 OJ.
7. Le droit à la réserve (art. 522-533 CC) passe aux héritiers.
8. L'action en nullité d'une substitution fidéicommissaire (art. 531 CC) est
une forme de l'action en réduction. La prescription est régie par l'art. 533
CC.
9. L'ouverture du testament (art. 557, 558 CC) faite à une héritière incapable
de discernement, qui n'a pas de représentant légal ne fait pas courir la
prescription. Le mari n'est pas le représentant légal de sa femme; l'art. 168
al. 2 CC n'est pas applicable dans la procédure gracieuse.
10. Objet des prétentions dérivant de l'art. 531 CC.
11. Condizioni, alle quali gli eredi subentrano al defunto nel processo: art.
6 cp. 2 e 3 PCF, 40 OG.
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2. Il diritto alla legittima (art. 522-633 CC) passa agli eredi.
2. L'azione di nullità d'una sostituzione fedecommissaria (art. 531 CC) è una
forma dell'azione di riduzione. La prescrizione è disciplinata dall'art. 533
CC.
3. La pubblicazione del testamento (art. 557, 558 CC) fatta ad un'erede
incapace di discernimento e sprovvista di rappresentante legale non fa
incominciare la prescrizione. Il marito non è il rappresentante legale di sua
moglie; l'art. 168 op. 2 CC non è applicabile nella procedura non contenziosa.
4. Oggetto delle pretese derivanti dall'art. 631 CC.
A. Der am 16. Juni 1943 verstorbene Roland Rüssli in Luzern hinterliess als
einzige gesetzliche Erbin seine Schwester Frau Frieda Freuler-Rüssli. Er hatte
sie mit Testament vom 7. gl.M. als Alleinerbin bezeichnet, mit einer weitem
Verfügung vom 9. gl.M. dann aber nur als Vorerbin. Der Rest des Nachlasses
sollte beim Ableben der Frau Freuler an die Erben des grossväterlichen Stammes
mütterlicherseits fallen. Dem Ehemann Fritz Freuler blieb für den Fall, dass
er die Frau überlebe, die Nutzniessung vorbehalten.
B. Laut amtlichem Inventar beträgt der Nachlass Fr. 246,249.. Das
Teilungsamt Luzern stellte der Frau Freuler am 22. Juni 1943 die beiden
Testamente in Abschrift zu und zeigte ihr an, dass es diese damit nach Art.
557
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 557 - 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden. |
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1 | Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden. |
2 | Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen. |
3 | Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 558 - 1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. |
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1 | Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. |
2 | An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung. |
dies am 27. Juni 1943.
C. Frau Freuler starb am 6. Februar 1945. Nunmehr fochten der Ehemann Fritz
Freuler und vier Erben des grossväterlichen Stammes väterlicherseits die
Nacherbeneinsetzung der Gegenseite im Umfang des Pflichtteils der Frau Freuler
an. Sie liessen die Nacherben am 4. Februar 1946 zum Sühneversuch vorladen und
reichten nach fruchtlosem Sühneversuch die Klage ein.
D. Mit Urteil vom 15. April 1948 hat das Obergericht des Kantons Luzern das
Testament des Roland Rüssli vom 9. Juni 1943 « soweit herabgesetzt, als die
verfügte Nacherbeneinsetzung den Pflichtteil der Frau Frieda Freuler-Rüssli
verletzt » und den amtlichen Liquidator angewiesen, « die Verteilung und
Auszahlung des
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Nachlasses unter Berücksichtigung des Pflichtteils der Frau Frieda
Freuler-Rüssli vorzunehmen ».
E. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung an das Bundesgericht
eingelegt und auf gänzliche Abweisung der vom Obergericht geschützten
Klagebegehren angetragen.
F. An die Stelle des am 4. Februar 1949 verstorbenen Fritz Freuler sind laut
Mitteilung des Anwaltes der Kläger und Berufungsbeklagten vom 18. Juli 1949
dessen Erben in den Prozess eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagten und Berufungskläger bemängeln die Eintrittserklärungen der
Erben des Fritz Freuler: Die Unterschriften seien nicht beglaubigt; für einen
der Erben habe ein Dritter ohne Vollmacht unterschrieben; die von einigen
Erben gestellte Bedingung, dass ihnen keine Kosten erwachsen dürfen, die nicht
von der Erbschaft abgezogen würden, mache die Erklärung ungültig.
Diese Einwendungen sind unbeachtlich. Beim Tod einer Partei ruht das
Verfahren, ist dann aber fortzusetzen, sobald die Erbschaft nicht mehr
ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist (Art. 6
Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
gesagt, dass die nicht ausschlagenden Erben und hier ist keine Ausschlagung
erfolgt von Rechts wegen in den Prozess eintreten. Es bleibt ihnen nichts
anderes übrig als den Prozess fortzusetzen oder den Abstand zu erklären.
Letzteres ist nicht geschehen.
Die Prozessvollmacht des Anwaltes galt ihrerseits (unter Vorbehalt des
Widerrufs) über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, bis zur Beendigung des
Prozesses (BGE 50 II 30).
2. Frau Freuler-Rüssli war nach Art. 471 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. |
luzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB mit einem Viertel ihres gesetzlichen
Erbanspruches pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht ist, wie mit Recht
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allgemein angenommen wird, vererblich (vgl. TUOR, N. 19 der Vorbemerkungen zu
Art. 522-533, und dort zitierte Autoren). Der Herabsetzungsanspruch steht
jedem einzelnen pflichtteilsberechtigten Erben unabhängig von der
Stellungnahme der Miterben zu. Ob auch die Erben eines solchen Erben dessen
Herabsetzungsanspruch einzeln, nach Massgabe ihrer Erbquote, geltend machen
können, braucht hier nicht geprüft zu werden. Dass nicht sämtliche Erben der
Frau Freuler-Rüssli am Prozesse als Kläger oder Beklagte beteiligt seien, ist
im kantonalen Verfahren gar nicht eingewendet worden. Das Mass der jedem
Kläger zukommenden Ansprüche zu bestimmen, bleibt im übrigen nach dem insoweit
nicht angefochtenen Urteil des Obergerichtes der Erbteilung vorbehalten.
3. Die Klage stützt sich auf Art. 531
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 531 - Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen. |
Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im
Umfange des Pflichtteils ungültig ». Man hat aus dieser Bestimmung mehr als
einen Herabsetzungsanspruch, nämlich eine (vom Fall der Art. 519 ff.
verschiedene) Art von Ungültigkeit hergeleitet (vgl. Erläuterungen zum
Vorentwurf, der noch keine solche Bestimmung enthielt, 2. Auflage, S. 416,
Fussnote 1). Wie dem auch sei, handelt es sich um Pflichtteilsschutz, also um
eine besondere Art der Herabsetzungsklage, wie denn Art. 531 unter die
betreffenden Vorschriften eingereiht ist. Insbesondere ist die von den
Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
|
1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
Normalerweise wäre der Pflichtteilsanspruch der Frau Freuler-Rüssli zu ihren
Lebzeiten verjährt. Die beiden Testamente (deren zweites das erste ergänzte
oder ersetzte, jedenfalls, soweit von jenem abweichend, ihm vorgeht, Art. 511
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 511 - 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
|
1 | Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
2 | Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist. |
ZGB) waren ihr ja mehr als ein Jahr vor ihrem Ableben eröffnet worden. Nun war
sie aber nach der Entscheidung der Vorinstanz dermassen urteilsunfähig, dass
sie zu diesen letztwilligen Verfügungen ihres Bruders nicht vernunftgemäss
Stellung zu nehmen vermochte. Diese Entscheidung ist rechtlich einwandfrei und
in ihren
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tatsächlichen Grundlagen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 511 - 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
|
1 | Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
2 | Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist. |
OG).
Die Beklagten machen mit Unrecht geltend, die Verjährung sei gegenüber dem
Ehemanne Fritz Freuler eingetreten, der die Testamente namens der Ehefrau
entgegengenommen und dann nichts vorgekehrt habe. Fritz Freuler war nicht
gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau. Seine Rechte und Obliegenheiten
hinsichtlich des eingebrachten Frauengutes (vermutungsweise bestand
Güterverbindung) machten ihn nicht zum gesetzlichen Vertreter. Es wäre
angezeigt gewesen, der Frau Freuler einen solchen zu bestellen, ohne dass
dadurch die Rechte des Ehemannes beeinträchtigt worden wären (vgl. BGE 50 II
436, 67 II 86). Mangels einer gesetzlichen Vertretung konnte niemand
rechtsverbindlich die Testamentseröffnung für Frau Freuler entgegennehmen.
Die Beklagten können sich auch nicht etwa auf Art. 168 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
wonach der Ehemann die Ehefrau im Rechtsstreit um das eingebrachte Gut zu
vertreten hat. Die Testamentseröffnung ist ein Akt der sog. nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit, worauf jene Norm nicht Anwendung findet (BGE 52 II 192;
SEIFERT, Die prozessrechtliche Stellung der beiden Ehegatten auf Grund von
Art. 168
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
einer letztwilligen Verfügung vgl. zu § 2332 des deutschen BGB ein Urteil des
Reichsgerichts in der Juristischen Wochenschrift 1910 S. 820 r. Sp.).
4. Konnte somit zu Lebzeiten der urteilsunfähigen und nicht gesetzlich
vertretenen Frau Freuler die Verjährung nach Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
|
1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
beginnen, so ist die Verjährungseinrede abzuweisen. Die Klage ist ja dann
binnen Jahresfrist seit ihrem Tode, also auch vom Ehemanne rechtzeitig,
angehoben worden. Die Beklagten halten allerdings dafür, gegenüber Fritz
Freuler (bzw. nunmehr dessen Erben) müsse die Verjährung abgelaufen sein, da
er die Testamente gekannt und sich gegen Treu und Glauben mehr als ein Jahr
lang dazu ausgeschwiegen habe.
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Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht zu folgen. Einen eigenen Anspruch
hat Fritz Freuler wie die andern Kläger erst mit dem Tode der Frau Freuler
erworben. Vorher konnte somit ihm gegenüber so wenig wie den andern Erben der
Frau Freuler gegenüber die Verjährung beginnen.
5. Nach Art. 531
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 531 - Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen. |
Umfang seines Pflichtteils eine Nacherbeneinsetzung nicht gefallen zu lassen.
Er kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruchen, das dereinst, soweit
noch vorhanden, an seine eigenen Erben fallen soll. Als unzulässige Belastung
des Pflichtteils ist schon die vom Erblasser angeordnete Erbschaftsverwaltung
auf Lebenszeit des Erben betrachtet worden (BGE 43 II 3 f., 51 II 49).
Solchenfalls konnte der Erbe einfach die betreffende Beschränkung seiner
Rechte hinsichtlich des Pflichtteils aufheben lassen, ohne dass die Rede davon
war, sein Erbe dafür auf den Pflichtteil zu beschränken. Im Fall einer
Nacherbeneinsetzung fragt es sich dagegen ernstlich, ob dem
pflichtteilsberechtigten Erben zustehe, diese Beschränkung seiner Rechte für
den Pflichtteil aufheben zu lassen, ohne anderseits auf den Erbschaftserwerb
über den Pflichtteil hinaus zu verzichten. Diese alte Streitfrage (vgl.
WINDSCHEID-KIPP, Pandektenrecht, 8. Auflage III § 582 mit Fussnoten;
Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 36 S. 252) ist
durch Art. 531
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 531 - Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen. |
nicht entschieden. Sie kann hier offen bleiben, da sich das obergerichtliche
Urteil nicht auf diesen Punkt erstreckt, wird aber anlässlich der Erbteilung
zu beurteilen sein, sofern sich die Parteien nicht gütlich einigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 15. April 1948 bestätigt.