436 Familienrecht. N° 68.

Berufungsbekiagte bezieht, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird zur Feststellung des Verkehrswertes der fraglichen
Liegenschaft in Hinwil zur Zeit des Verkaufes derselben durch Vater
Kundert an den Berufungskläger.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

68. Urteil der II. Zivilahteilung vom 4. Dezember 1924 i. S. W. gegen E.

Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB. Entmündigung einer geisteskranken Ehefrau: _

1. Legitimation der Schwester der Interdizendin zur zivilrechtlichen
Beschwerde. _

2. Eigene Angelegenheiten der Ehefrau, namentlich bei der

Güterverbindung.

3. Die ehelichen und ehelichgüterrechtlichen Rechte des

Ehemannes vermögen die Entmündigung der Frau nicht zu verhindern, doch
bleiben sie vorbehalten.

4. Wahl des Vormundes kann vom Bundesgericht nicht über-

prüft werden.

l' . .

A. Die Rekurrentm verlangte vom Gemeinderat E. die Entmündigung
ihrer Schwester Julie K., die von ihrem Ehemanne J. K. in E. ,wegen
Geisteskrankheit in die Irrenanstalt St. Urban verbracht werden war,

und sie beantragte, der Kranken sei ein Vormund zu

geben, jedoch nicht in der 'Person ihres Ehemannes.'

Gestützt auf ein ärztliches Gutachten stellte die Vormundschaftsbehörde
fest, dass Frau K. an einer schweren Geisteskrankheit (paranoider
Schizophrenie) leide, und dass wenig Aussicht auf Heilung
bestehe. Gleichwohl sah sie von der Entmündigung ab, weil die Kranke nach

dem ärztlichen Gutachten die Sicherheit anderer nicht

gefährde, aber auch zu ihrem Schutze nicht des Beistandes oder der
Fürsorge eines Vormundes bediirfe, da ihr Ehemann gemäss dem für die
beiden Ehegatten

herrschenden Güterrecht der Güterverbindung ihr ge-

Famiiienrecht. N° 68. 431

setzlicher Vertreter sei und für sie sorge. Die Rekurrentin beschwerte
sich hie'rgegen. Ihre Beschwerde wurde jedoch vom Regierungsrat des
Kantons Luzern als vormundschaftiicher Aufsichtsbehörde durch Entscheid
vom 6. September 1924 abgewiesen.

B. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres
Begehrens die zivilrechtliche Beschwerde erhoben.

Das Bandesgerichi zieht in Erwägung :

1. Die Legitimation der Rekurrentin, die Bevormundung ihrer Schwester
zu verlangen, ist vor den Vorinstanzen nicht beanstandet worden. Es
ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die vor
den kantonalen Instanzen als Partei anerkannten Drittinteressenten
(Verwandten) der zu bevormundenden Person auch zur Beschwerde an das
Bundesgericht legitimiert sind, auf die zivilrechtliche Beschwerde der
Rekurrentin einzutreten. (BGE 1916 [41] II S. 637 ff.)

2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die
Geisteskrankheit für sieh-allein nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB zur _Entmündigung
noch nicht genügt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des
Artikels. Ist die Geisteskrankheit nur eine vorübergehende, .sodass ein
dauerndes Schutzbedürfnis für die" kranke Person nicht vorliegt, oder ist
sie harmlosen Natur, sodass eine Gefährdung der Sicherheit anderer nicht
in Betracht fällt, oder hat sie nur eine derartige. Entwicklungsstufe
erreicht, dass die Urteils-kraft der kranken Person noch nicht bis
zur Unfähigkeit zur Be' sorgung der eigenen Angelegenheiten geschwächt
erscheint, so sind die Voraussetzungen der Entmündigung nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB
nicht gegeben. Kann jedoch ein Geisteskranker zufolge seiner Krankheit
sein Vermögen oder seine familienrechtlichen Angelegenheiten nicht
selbst besorgen, oder bedarf er des dauernden Beistandes, so ist die
Entmündigung unvermeidlich.

438 Familienrecht. N° 68.

Das gilt auch gegenüber einer verheirateten Frau. Die Ehefrau ist nach
dem ZGB eigenen Rechtes. Die Vertretungsbefugnis, die dem Ehemanne
kraft Eherechts

' und ehelichen Güterrechts ihr gegenüber zusteht, geht

nicht soweit, dass von einer gesetzlichen Vormundschaft des Ehemannes
gegenüber seiner Frau gesprochen werden könnte. Er ist wohl das Haupt
der Familie und der gesetzliche Vertreter der ehelichen Gemeinschaft
(Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
und 162
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 162 - Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
ZGB), und er vertritt auch die Ehefrau von Gesetzes
wegen im Rechtsstreit mit Dritten um das eingebrachte Frauengut (Art. 168
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

ZGB). Trotzdem behält die Ehefrau ihre eigenen Angelegenheiten , die
sie, je nach dem ehelichen Güterstand, in mehr oder weniger weitgehendem
Masse selber zu besorgen hat. Auch bei der Güterverbindung, unter der
die Ehegatten K. stehen, sind der Ehefrau eine Reihe von Rechten und
Massnahmen vorbehalten, die ihre und nicht ihres Mannes Angelegenheiten
sind, und bei denen ihrem Manne von Gesetzes wegen keinerlei Befugnis zu
ihrer Vertretung zusteht. Die beiden Vermögen der Ehegatten vereinigen
sich bei der Güterverbindung zum ehelichen Vermögen, dessen Verwaltung
grundsätzlich Sache des si Ehemannes ist (Art. 194
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 194
und 200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB) ; die
Verwaltung des der Ehefrau verbliebenen Sondergutes jedoch geht ihn
nichts an. Wie der Ehemann selbst, kann auch die Ehefrau nach Art. 197
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

ZGB jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar
errichtet werde. Der Mann bedarf gemäss Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB zur Verfügung über
Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum
übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr
als die gewöhnliche Verwaltung handelt. Es ist auch Sache der Ehefrau,
eine ihr während der Ehe zugefallene Erbschaft auszuschlagen; sie bedarf
dazu allerdings der Zustimmung des Mannes; sie. kann aber gegen dessen
Verweigerung den Entscheid der Vonn'undschaftsbehörde anrufen (Art. 204
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
1    Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

ZGB). Ferner ist die Ehefrau befugt, jederzeit vom Marine Auskunft über
den Stand

Familienrecht. N° 68. ' 439

ihres eingebrachten Gutes, sowie Sicherstellung zu verlangen (Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

ZGB). Im Konkurse des Ehemannes und bei Pfändung von Vermögenswerten
desselben ist es wiederum Sache der Ehefrau, ihre Ersatzforderung für
das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend zu machen
und noch vorhandene Vermögenswerte als Eigentümerin an sich zu ziehen
(Art. 210
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
ZGB).

Wenn eine Ehefrau diese ihr zustehenden Rechte infolge Geisteskrankheit
nicht mehr selber wahrnehmen kann, und das ist bei Frau K., wie sich aus
dem sachverständigen Gutachten ergibt und übrigens nicht bestritten wird,
der Fall, so bleibt nichts anderes übrig, als sie unter Vormundschaft
zu stellen.

3. An dieser Notwendigkeit vermag auch die Rücksicht auf die dem
Ehemanne kraft seiner Ehe und des ehelichen Güterrechts zustehenden
Rechte ss nichts zu ändern. Diese bleiben ihm trotz der Vormundschaft
gewahrt. Nach wie vor übt er seine ehemännlichen Rechte aus; er bestimmt
den ehelichen Wohnsitz und die notwendige Versorgung der Ehefrau. Dem
Vormund steht gegen seine Massnahmen nur insoweit ein Einspracherecht
zu, als ein solches der Ehefrau selber gemäss dem Eherecht zukommt
(Art. 169 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
. ZGB). Der Ehemann verbleibt auch nach wie vor in der
gleichen ehegüterrechtlichen Stellung. Hat er danach am ehelichen
Vermögen das Recht auf Verwaltung und Nutzniessung, so vermag die
Bevormundung seiner Frau hieran nichts zu ändern. Es muss allerdings
wie bei jeder andern Vormundschaft gemäss Art. 398
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB ein Inventar
über das Vermögen der zu bevormundenden Frau aufgenommen werden. Dieses
bildet die-notwendige Grundlage für die vormundschaftliche Verwaltung,
sowie für Verantwortung von Vormund und Vormundschaftsbehörde und fände
übrigens auch im ehelichen Güterrecht seine hinreichende Begründung
(Art. 197
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
und 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB). Darüber hinaus hat der Vormund (der lediglich
das vorzunehmen hat, was der Mündel selbst be-

440 Familienrecht. N° 68.

wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes Wäre), nur soweit zu handeln,
als der Ehefrau selbst kraft Güterrechts die Befugnis zur Mitwirkung,
zu Einsprachen oder selbständigem Vorgehen zusteht, wobei, je nach der
Bedeutung des Rechtsgeschäftes im Sinne der Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
und 422
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB, die
Mitwirkung der Vormundschaftsoder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Auch
den kantonalen Vorschriften über die Verwahrung des Mündel-vermögens
(Art. 425
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 425 - 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
1    Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.
3    Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4    Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.
ZGB) gehen die güterrechtlichen Ansprüche des Ehemannes
vor. Dagegen hat es der Vormund in der Hand, jederzeit vom Ehemanne
Auskunft über den Stand des eingebrachten Frauengutes zu verlangen
und ihn zur Sicherstellung zu verhalten (Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB) oder dann mit
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde beim Richter die Anordnung der
Gütertrennung zu begehren, wenn die Voraussetzungen hierzu gemäss Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235

ZGB gegeben sind, wobei freilich auch auf die Interessen des Ehemannes,
insoweit sie mit denjenigen der ehelichen Gemeinschaft identisch sind,
angestellt werden muss (vergl. GMÎIR, Note 11 zu Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB).

4. Ob das Amt des Vormundes vom Ehemanne der Bevormundeten ausgeübt
werden könne, ist Sache der kantonalen Vormundschaftsbehörden
zu entscheiden. Nach Art. 86 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
OG kann auf dem Wege der
zivilrechtlichen Beschwerde nur die Entmündigung selbst oder deren
Aufhebung, nicht aber die Wahl des Vormundes an das Bundesgericht
weitergezogen werden. Auf das Begehren der Rekurrentin, der Ehemann
der Interdizendin sei als Vormund auszuschliessen, kann daher nicht
eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und Frau J. K. unter Vormundschaft
gestellt. Auf das Begehren um Ausschluss des Ehemannes K. vom Amte
des Vormundes

wird nicht eingetreten.

Eh-brecht. Ne' eg. · 441

III. ERBRECHT

_.--

DROIT DES SUCCESSIONS

69. Urteil der fl. Zivilabteilung vom 9. Juli 1924 1. S. Burkhard gegen
Moser und. Genossen.

Art. 461 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB. Erbrecht des ausserehelichen Kindes: Altrechtliche
Anerkennung ohne Standesfolge begründet kein Erbrecht. Letztwillige
Anerkennung ?

Art. 527 Ziffer 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB. Remuneratorische Schenkung für} dem ausserehelichen
Vater geleistete Dienste unterliegt der Herabsetzung. solche Dienste
begründen keine Forderung an den Nachlass.

Art. 560 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB. Die Eintragung der Erbengemeinschafl; im Grundbuch
als Eigentümer von Grundstücken, die letztwillig einem einzelnen Erben
zugewiesen sind, kann nicht verlangt werden.

A, Durch öffentliche Urkunde vom 5. Mai 1904 anerkannte der Landwirt
Friedrich Moser gemäss seinem heimatlichen bernischen Rechte den
ausserehelich geborenen Beklagten Alfred Burkhard als seinen Sohn. '
In der Folge wohnte der Beklagte mit seiner Familie lange Jahre im Hause
Mosers; seine Ehefrau arbeitete in dessen Gewerbe tüchtig mit und auch der
Beklagte selbst, von Beruf Uhrmacher, half bei den landwirtschaftlichen
Arbeiten; beide pflegten Moser in seiner letzten Krankheit. Anderseits
erhielt die Familie Burkhard unentgeltlich, was sie von den Erzeugnissen
des Hofes zu ihrem Unterhalt bedurfte ; ausserdem machte Moser bei
Lebzeiten aus seinen Ersparnissen dem Beklagten und dessen Angehörigen
namhafte Zuwendungen.

Am 25. März 1922 liess Moser durch den Amtsschreiber seines Wohnbezirks
ein öffentliches Testament errichten, worin er erklärt, dass der
anerkannte Sohn Alfred Burkhard, Uhrmacher in Staad, von seinem Vermögen
zum Voraus so viel erhält, als das Gesetz zu testieren
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 436
Datum : 04. Dezember 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 436
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 436 Familienrecht. N° 68. Berufungsbekiagte bezieht, aufgehoben und die Sache an


Gesetzesregister
OG: 86
ZGB: 161 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
162 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 162 - Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
168 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
169 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
183 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
194 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 194
197 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
200 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
202 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
204 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
1    Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
205 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
210 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
369 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
398 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
421 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
422 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
425 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 425 - 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
1    Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.
3    Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4    Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.
461 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
527 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormund • ehegatte • bundesgericht • mann • beklagter • familie • erbrecht • vorinstanz • ehe • eingebrachtes gut • güterrecht • vater • eheliches vermögen • uhrmacher • legitimation • inventar • entscheid • bewilligung oder genehmigung • stelle • verwandtschaft
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