S. 86 / Nr. 25 Familienrecht (d)

BGE 67 II 86

25. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1941 i.S.
Helfenstein gegen Muff und Konsorten.

Regeste:
Verwaltungsbeiratschaft für eine verheiratete, unter Güterverbindung stehende
Frau. Die Rechte des Ehemannes bleiben gewahrt. Abgrenzung dieser Rechte
gegenüber den Obliegenheiten des Beirates. Art. 194 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 194
., 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB.
Mise sous conseil légal d'une femme mariée et vivant sous le régime de l'union
des biens. Les droits du mari restent sauvegardés. Délimitation de ces droits
par rapport aux attributions du conseil légal. Art. 194 et suivants, 395 al. 2
CC.
Inabilitazione della moglie che vive sotto il regime dell'unione dei beni. I
diritti del marito restano salvaguardati. Delimitazione di questi diritti di
fronte alle attribuzioni dell'assistente. Art. 194 e seg., 395 cp. 2 CC.

Darin, dass die Anordnung einer Beiratschaft zwecklos geworden sei zufolge der
von ihr eingegangenen Ehe, kann der Rekurrentin nicht beigepflichtet werden.
Das Bundesgericht hat bereits ausgesprochen, dass auch eine verheiratete Frau
unter gegebenen Voraussetzungen nach Art. 369 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
. ZGB entmündigt werden müsse
(BGE 50 II 438). Ebensowenig wird eine im übrigen gegenüber der betreffenden
Frau notwendige Beiratschaft überflüssig wegen der Rechte und Pflichten des
Ehemannes. Die (hier in Frage stehende) Verwaltungsbeiratschaft besteht nach
Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB nicht nur in der Besorgung der gewöhnlichen Verwaltung des
Vermögens, die nach den Regeln des ordentlichen Güterstandes bezüglich des
eingebrachten Frauengutes freilich dem Ehemann obliegt (Art. 200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB);
vielmehr ist der unter solcher Beiratschaft stehenden Person noch um so mehr
die eigentliche Verfügung über die Vermögenssubstanz entzogen,

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abgesehen von den durch die Beiratschaft nicht betroffenen Erträgnissen (BGE
56 II 243). Das hat gleichfalls Bedeutung für eine verheiratete, speziell auch
eine unter Güterverbindung stehende Frau. Ist diese unfähig, allfällige
Verfügungen über die Substanz ihres Vermögens selber zu treffen, so ist sie
auch durch die ihr vorbehaltene Zustimmung zu derartigen Verfügungen des
Ehemannes (Art. 202) nicht hinreichend geschützt, sondern muss vor den Folgen
ihrer eigenen Einsichtslosigkeit oder Unüberlegtheit eben durch einen Beirat
bewahrt werden, der an ihrer Stelle über die Zustimmung zu solchen Verfügungen
zu entscheiden hat, allenfalls unter Mitwirkung vormundschaftlicher Behörden
entsprechend Art. 421 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
. ZGB. Ferner kommt die einer verheirateten Frau
bestellte Verwaltungsbeiratschaft zur Geltung bei den Willenserklärungen,
welche die Ehefrau selbständig abzugeben hat, also namentlich bei Verfügungen
über Sondergut (Art. 192/242), bei Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art.
200 Abs. 3, Art. 203) und bei den von der Frau unter Vorbehalt der Zustimmung
des Mannes vorzunehmenden Rechtshandlungen (204), soweit die beiden letztern
Fälle sich auf die Substanz des Frauengutes beziehen. Wo das Gesetz
gemeinsames Handeln beider Ehegatten oder die Zustimmung des einen zur
Verfügung des andern verlangt (vgl. auch Art. 217 für die Gütergemeinschaft),
kann nicht etwa einfach der Ehemann als Vertreter der Ehefrau gelten; soll
doch in den betreffenden Fällen nicht er allein verfügen. Vormundschaftliche
Massnahmen gegenüber der Ehefrau lassen anderseits die dem Ehemann als solchem
zustehenden Rechte wie auch die ihm obliegenden Pflichten unberührt, wie in
BGE 50 II 439 Erw. 3 bereits für den Fall einer Entmündigung ausgesprochen
wurde. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit des Ehemannes selbst zur
Verwaltung des Vermögens, so kommen vormundschaftliche Massnahmen ihm
gegenüber in Frage, allenfalls neben solchen gegen die Ehefrau.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 86
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 25. September 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 86
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verwaltungsbeiratschaft für eine verheiratete, unter Güterverbindung stehende Frau. Die Rechte des...


Gesetzesregister
ZGB: 194 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 194
200 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
369 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
395 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
BGE Register
50-II-436 • 56-II-239 • 67-II-86
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beiratschaft • ehegatte • obliegenheit • beirat • frage • entscheid • eingebrachtes gut • verhältnis zwischen • biene • treffen • sondergut • assistent • stelle • bundesgericht • ehe • zweifel • vormundschaftliche behörde • mann • vertretung der ehelichen gemeinschaft