BGE 56 II 239
39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Juli 1930 i. S. Hort gegen
Gemeinderat von Wölflinswil.
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Regeste:
Entmündigungsverfahren:
Altrechtliche Bevormundungen können nicht deswegen aufgehoben werden, weil sie
in einem dem neuen Rechte nicht entsprechenden Verfahren zustandegekommen
sind. Art. 14 SchlT. (Erw. 1).
Die sachliche Zuständigkeit kantonaler Rekursinstanzen ist kantonalen Rechtes.
Art. 86 OG. (Erw. 2).
Beiratschaft, Art. 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. |
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1 | Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. |
2 | Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt. |
Wesen und Voraussetzungen der sog. Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs.
1 und der sog. Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2. Unzulässigkeit
der Verbindung beider Beiratschaftsarten. (Erw. 3).
Aus dem Tatbestand:
A. - Johann Hort, geboren 1865, wurde im Jahre 1901 wegen Geistesschwäche
bevormundet. In den Jahren 1906, 1910 und 1914 verlangte er die Aufhebung der
Vormundschaft; das Begehren wurde aber jedes Mal abgewiesen.
Der Geisteszustand Horts machte mehrmals Aufenthalte in Nervenheilanstalten
notwendig. Seit 1914 war er nicht mehr interniert. Erst in letzter Zeit begab
er sich freiwillig in die Anstalt Gnadenthal, die nach den Akten ein Heim für
alte und gebrechliche Leute ist.
B. - Im Jahre 1929 stellte Hort neuerdings das Begehren um Aufhebung der
Vormundschaft mit der Begründung, er habe seit 1914 an keinen geistigen
Störungen
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mehr gelitten, sich seither den Lebensunterhalt selbst verdient und sogar
Ersparnisse gemacht.
Das Bezirksgericht Laufenburg wies, das Begehren nach Einholung eines
Gutachtens des Bezirksarztes ab, worauf Hort eine Beschwerde an das
Obergericht einreichte. Darin nahm er den Standpunkt ein, die Geistesschwäche
sei seinerzeit entgegen der Vorschrift von Art. 261 des aarg. bürg.
Gesetzbuches ohne psychiatrisches Gutachten festgestellt worden und die
Entmündigung schon deswegen ungültig. Durch sein Verhalten seit der letzten
Internierung habe er sodann bewiesen, dass er die Fähigkeit zu richtiger
Verwaltung des Vermögens besitze.
C. - Das Obergericht hob die Vormundschaft durch Entscheid vom 2. Mai 1930 auf
und ordnete dafür eine Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 u
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
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1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...480 |
D. - Gegen das Urteil des Obergerichtes reichte Hort rechtzeitig
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ein mit dem Antrage, die
Beiratschaft sei aufzuheben, eventuell sei bloss eine Mitwirkungsbeiratschaft
nach Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
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1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...480 |
vor der Vorinstanz beanstandete Mangel im Entmündigungsverfahren sei nie
geheilt worden; auch der diesmal beigezogene Bezirksarzt sei kein Psychiater.
Manifeste Symptome einer Geisteskrankheit seien nach dem Gutachten überdies
nicht feststellbar. Der Bezirksarzt hege lediglich Befürchtungen für die
Zukunft. Solche Befürchtungen treffen aber auf alle Menschen zu, und es gehe
nicht an, eine Person deswegen zu bevormunden oder unter Beiratschaft zu
stellen.
In einer nachträglichen Eingabe macht der Beschwerdeführer noch geltend, dass
die Anordnung einer Beiratschaft gemäss Art. 61 Abs. 2 des aarg. EG z. ZGB
eine Administrativmassnahme sei und deshalb dem Obergericht nicht zustehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 374 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
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1 | Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
2 | Das Vertretungsrecht umfasst: |
1 | alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; |
2 | die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und |
3 | nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. |
3 | Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. |
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oder Geistesschwäche nur nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen
entmündigt werden. Zu Unrecht erblickt aber der Beschwerdeführer darin, dass
ein solches Gutachten bei der Entmündigung im Jahre 1901 nicht eingeholt
worden ist, einen Grund für deren Aufhebung. Zwar schreibt Art. 14 SchlT vor,
dass Bevormundungen, die nach dem bisherigen, kantonalen Rechte ausgesprochen
worden sind, jedoch nach dem neuen, eidgenössischen Rechte nicht zulässig
wären, aufzuheben seien. Damit ist jedoch nur der Fall gemeint, wo der
Entmündigungsgrund des kantonalen Rechtes, auf den die Entmündigung gestützt
wurde, vom eidgenössischen Recht nicht mehr als solcher anerkannt ist. Dagegen
hat die erwähnte Übergangsbestimmung nicht den Sinn, dass auch diejenigen
Entmündigungen aufzuheben seien, welche in einem dem neuen, eidgenössischen
Rechte nicht entsprechenden Verfahren zustandegekommen sind.
2.- Die Vorinstanz hat entschieden, dass an Stelle der bisher bestehenden und
vom Bezirksgericht bestätigten Vormundschaft eine Beiratschaft zu treten habe.
Das war in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Standpunkt des Bundesrechtes aus
nicht unzulässig. Es konnte auf diese Weise ein zweites Verfahren vermieden
werden, das sonst notwendig geworden wäre, um diese von der Rekursinstanz als
angemessen befundene, die Handlungsfähigkeit weniger weit einschränkende
Massnahme zu treffen. Ob der Rekursinstanz nach dem kantonalen Rechte die
Zuständigkeit hiefür fehlte, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann vom
Bundesgericht nicht nachgeprüft werden (Art. 86 O(~).
3.- Zu untersuchen bleibt, ob die sachlichen Voraussetzungen für die
angeordnete Beiratschaft gegeben sind. Die Vorinstanz stellt in dieser
Beziehung fest, dass die frühere Geisteskrankheit des Beschwerdeführers in
latentem Zustand heute noch vorhanden sei und dass dieselbe beim vorgerückten
Alter des Beschwerdeführers seine Leistungsfähigkeit im allgemeinen und
speziell seine
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Fähigkeit zur Vermögensverwaltung immer mehr beeinträchtigen werde. Diese
Feststellung stützt sie auf ein Gutachten des Bezirksarztes, der mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte als Sachverständiger im Sinne von Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
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1 | Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
2 | Das Vertretungsrecht umfasst: |
1 | alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; |
2 | die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und |
3 | nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. |
3 | Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. |
gelten muss, sowie auf medizinische Literatur (BLEULER, Lehrbuch der
Psychiatrie). Demgegenüber kann der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit
1914 nicht mehr interniert gewesen ist und sich seither selber durchgebracht
hat, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Es wird dadurch höchstens
dargetan, dass sich inzwischen keine üblen Folgen der vorhandenen
Geisteskrankheit gezeigt haben, nicht aber, dass er zur Zeit imstande ist, die
Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten selbst an die Hand zu nehmen.
Wenn somit an der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach den
Feststellungen der Vorinstanz nicht zu zweifeln ist, so frägt sich nur noch,
ob eine blosse Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
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1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
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eher eine Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 anzuordnen ist oder ob
endlich, wie die Vorinstanz entschieden hat, beide Massnahmen miteinander zu
verbinden sind.
Das Gesetz bestimmt in Art. 395 lediglich allgemein, dass eine Beiratschaft
dann zu verfügen ist, wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender
Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der
Handlungsfähigkeit notwendig erscheint. Die besondern Voraussetzungen der
beiden Beiratschaften und ihrer Verbindung sind deshalb aus den Wirkungen
abzuleiten, welche sie auf die Handlungsfähigkeit der Person ausüben. Die
Mitwirkungsbeiratschaft hat zur Folge, dass der Verheiratete die in Art. 395
Abs. 1 aufgezählten Geschäfte nicht mehr ohne Zustimmung des Beirates
vornehmen kann. Inbezug auf alle andern Handlungen bleibt er frei. Hieraus
ergibt sich, dass diese Beiratschaft für solche Personen bestimmt ist, welche
zur Verwaltung ihres Vermögens und im allgemeinen auch zu Handlungen
dispositiver Natur, nicht aber zu den besonders
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wichtigen und gefährlichen Geschäften des Art. 395 Abs. 1 als befähigt
erachtet werden. (Dabei ist gleichgültig, ob Unfähigkeit zu allen oder nur zu
einzelnen der dort angeführten Geschäfte angenommen werden muss.) - Durch die
Verwaltungsbeiratschaft ihrerseits wird der betreffenden Person die Verwaltung
ihres Vermögens entzogen und dem Beirat übertragen, der im entsprechenden
Umfange auch die Vertretung des Verheirateten erhält. Der Verheiratete selbst
behält nur mehr die Verfügung über die Einkünfte, sei es aus dem Vermögen, sei
es aus seiner Arbeit. Den Vermögensertrag hat ihm der Beirat nach Abzug der
für die Erhaltung des Vermögens notwendigen Aufwendungen und anderer Unkosten
auszuliefern. Hiemit ist gesagt, dass der gemäss Art. 395 Abs. 2 Verheiratete
über die Substanz seines Vermögens nicht mehr gültig verfügen kann. Das
schliesst nicht aus, dass er Verpflichtungsgeschäfte eingeht und zwar auch
solche nach Art. 395 Abs. 1 (übereinstimmend KAUFMANN, Kommentar Art. 395 N.
68). Er haftet dafür aber nicht mit der Vermögenssubstanz, sondern
ausschliesslich mit den Einkünften. Es verhält sich damit nicht anders als mit
dem Sondergut, das dem Bevormundeten gemäss Art. 414
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 414 - Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen. |
überlassen ist. Wie weit die Einkünfte dem Zugriffe der Gläubiger offen
stehen, hängt davon ab, ob man sie als Nutzniessung im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
|
1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
ansprechen will. Ist das der Fall, so sind sie nur so weit pfändbar, als der
Schuldner und seine Familie ihrer für den Unterhalt nicht notwendig bedürfen.
Diese Frage der Anwendbarkeit von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
entscheiden. Sie spielt im vorwürfigen Zusammenhange auch keine massgebende
Rolle. Es folgt vielmehr auf jeden Fall aus den übrigen Darlegungen, dass die
Verwaltungsbeiratschaft dort am Platze ist, wo einer Person ohne Gefahr für
ihre materielle Existenz die Verfügung über die Vermögenssubstanz nicht
überlassen werden kann. Das wird hauptsächlich dann zutreffen, wenn
unvernünftige Vermögensverwaltung
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vorliegt, die aber noch nicht unmittelbar die Gefahr der Verarmung begründet.
- Die Mitwirkungs- und die Verwaltungsbeiratschaft miteinander zu verbinden,
wäre an sich möglich. Diese Massnahme würde sich aber in der Wirkung auf die
Handlungsfähigkeit so sehr der Entmündigung nähern, dass sich ihre
Voraussetzungen mit denjenigen der Entmündigung praktisch decken müssten. Wo
die Mitwirkungs- und die Verwaltungsbeiratschaft zusammen angeordnet werden
könnten, wird daher sozusagen immer auch die Entmündigung möglich sein. Dann
ist aber der letztern schon wegen der Komplikation der Vorzug zu geben, welche
darin bestehen würde, dass der Beirat bei gewissen Geschäften nur zur
Mitwirkung, bei andern zur Vertretung berufen wäre.
Im vorliegenden Falle ist die Vorinstanz selbst davon ausgegangen, dass es
sich lediglich darum handle, den Beschwerdeführer vor der unzweckmässigen
Verausgabung seines kleinen Kapitals zu bewahren, dass ihm aber der freie
Genuss der Zinsen ohne Bedenken zugestanden werden könne. Hiefür ist nach dem
eben Ausgeführten die Verwaltungsbeiratschaft gegeben. Bei dieser wollte es
nach der eindeutigen Begründung ihres Urteils ohne Zweifel auch die Vorinstanz
bewenden lassen; dass im Dispositiv auch von der Mitwirkungsbeiratschaft die
Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die Handlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers noch weiter einzuschränken, als es durch die
Verwaltungsbeiratschaft geschieht, besteht in der Tat keine Veranlassung,
abgesehen davon, dass dafür nicht die Verbindung der beiden
Beiratschaftsarten, sondern die von der Vorinstanz selbst aufgehobene
Vormundschaft in Betracht käme. Anderseits genügt es für den genannten Zweck
auch nicht, eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, wie der Beschwerdeführer
eventuell beantragt; denn das Kapital könnte auch durch andere Handlungen, als
diejenigen, für welche Art. 395 Abs. 1 die Mitwirkung des Beirates vorsieht,
gefährdet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.