S. 20 / Nr. 7 Strafgesetzbuch (d)

BGE 74 IV 20

7. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1948 i.S. Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt gegen Strittmatter.

Regeste:
Art. 59 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB bezieht sich nicht auf den durch eine strafbare Handlung
erzielten Gewinn schlechthin, sondern nur auf Sachen, die ungeachtet der
rechtswidrigen Aneignung Eigentum des Geschädigten bleiben; es ist unzulässig,
bei Betrug, Veruntreuung usw. gegenüber nicht feststellbaren Geschädigten
einen dem Deliktsbetrag entsprechenden Teil des Vermögens des Täters zu
beschlagnahmen.
Art. 59 al. 2 CP ne concerne pas le gain procuré par une infraction il n'a
trait qu'aux objets qui, malgré un acte d'appropriation illicite, demeurent la
propriété du lésé. En cas d'escroquerie d'abus de confiance etc. commis au
préjudice d'inconnus, il n'est pas admissible de prélever sur le patrimoine de
l'auteur et de confisquer une somme égale au montant du délit.
L'art. 59, cp. 2 CP non concerne il profitto procurato da un'infrazione, ma
soltanto gli oggetti che, nonostante un atto d'appropriazione illecita,
rimangono in proprietà del leso. In caso di truffa, d'appropriazione indebita,
ecc. nei confronti d'un ignoto è quindi inammissibile prelevare sul patrimonio
dell'autore e di confiscare una somma pari a quella del reato.

A. ­ Der Tapezierermeister Oskar Strittmatter in Basel hatte oft grössere
Neubauten zu tapezieren. Dabei erhielt er die Tapeten jeweils vom Bauherrn,
bezog von diesem für die verarbeitete (aufgehängte) Rolle eine Vergütung von
Fr. 2.­ und hatte die übrig bleibenden Rollen zurückzugeben. Strittmatter
fakturierte wiederholt mehr Tapetenrollen, als er verarbeitet hatte, und
behielt diese Rollen, jedenfalls zum grössten Teil, zurück, um sie an eigene
Kunden zu verkaufen. Welche Bauherren

Seite: 21
er auf diese Weise schädigte, lässt sich nicht mehr feststellen. Dagegen steht
fest, dass er mindestens 640 Rollen zu viel fakturiert und so bewirkt hat,
dass ihm Fr. 1280.­ mehr ausbezahlt wurden, als ihm an Arbeitslohn von Rechts
wegen zukam; ferner steht fest, dass er mindestens 593 Rollen widerrechtlich
angeeigneter Tapete zum Preis von zusammen Fr. 1541.80 verkauft hat.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erblickte hierin fortgesetzten Betrug
und fortgesetzte Veruntreuung, verurteilte Strittmatter am 12. August 1947
deswegen und wegen weiterer strafbarer Handlungen (Hausfriedensbruch und
wiederholter Diebstahl) zu einem Jahr Gefängnis sowie zu Fr. 500.­ Busse und
behaftete ihn bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen dreier
Bestohlener von insgesamt Fr. 324.30.
Während des Untersuchungsverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft (offenbar
gestützt auf § 68 StPO) bei Strittmatter Fr. 4955.- beschlagnahmt, davon Fr.
3000. - aus dem Erlös seines nach der Verhaftung verkauften Automobils. Von
diesen Fr. 4955.­ wurden in der Folge rund Fr. 1760.­ freigegeben, sodass bei
Abschluss des Verfahrens noch Fr. 3192.09 beschlagnahmt waren. Nach dem Urteil
des Strafgerichts ist dieser Betrag zur Deckung von Schadenersatzforderungen,
Verfahrenskosten und Busse zu verwenden und ein allfälliger Rest Strittmatter
zurückzuerstatten.
Am 30. Dezember 1947 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil mit Einschluss der Motive.
B. ­ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen das Urteil des
Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es seien in
Anwendung von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB Fr. 2821.80 als dem Staate verfallen zu erklären.
Sie macht geltend: Der von Strittmatter widerrechtlich erlangte Gewinn von Fr.
2821.80 (Fr. 1280.­ Betrugserlös und Fr. 1541.80 Veruntreuungserlös) könne den
Geschädigten nicht zugesprochen werden,

Seite: 22
weil sie nicht zu ermitteln seien. In einem solchen Falle sei Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB,
und zwar am ehesten dessen Abs. 2, anzuwenden, auch wenn dies über den
Wortlaut hinausgehe. Wie das Bundesgericht wiederholt erklärt habe (BGE 43 I
227
, 71 IV 148), wäre es unvernünftig, den Täter für sein Verhalten zu
bestrafen, dessen Folgen aber zu seinem Vorteil bestehen zu lassen. Auch wäre
es widersinnig, alle Gegenstände, die sich der Täter durch eine strafbare
Handlung angeeignet habe, gemäss Art. 69 Abs. 2 zu behandeln ausgenommen Geld,
nur weil hier die sachenrechtlichen Folgen der Vermischung eingetreten seien.
C. ­ Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und Strittmatter
beantragen die Abweisung der Beschwerde
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ (Prozessuales).
2. ­ (Inwieweit die nach § 68 der basel-städt. StPO zur Deckung von
Schadenersatz, Busse und Verfahrenskosten angeordnete Beschlagnahme nach
Bundesrecht zulässig und gegenüber allfälligen Gläubigern des Angeschuldigten
wirksam ist [vgl. hierüber BGE 53 I 380 ff.], kann dahingestellt bleiben, da
Strittmatter dagegen nicht Beschwerde führt und die Beschwerde des
Staatsanwalts, wie sich aus Erw. 3 ergibt, abzuweisen ist).
3. ­ Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, der mit dem durch das StGB aufgehobenen Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP
wörtlich übereinstimmt, enthält in je einem Absatz zwei verschiedene
Bestimmungen, von denen die zweite, die erst in der parlamentarischen Beratung
beigefügt wurde, durch das Marginale «Verfall von Geschenken und andern
Zuwendungen» nicht mehr gedeckt wird. Im vorliegende Aue kann es nicht
zweifelhaft sein, dass Abs. 1 auch bei weitester Auslegung nicht anwendbar
ist. Es kann sich nur fragen, ob Abs. 2 zutrifft. Danach verfallen dem Staate
Gegenstände, die sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat.
wenn

Seite: 23
während fünf Jahren, von der amtlichen Bekanntmachung an gerechnet, der
Eigentümer nicht festgestellt werden kann. Sowohl der Begriff «aneignen», den
das StGB in den Art.- 137, 140 und 141 verwendet, wie auch der dem Zivilrecht
angehörende Begriff «Eigentümer» lassen erkennen, dass Abs. 2 auf die
strafbaren Handlungen gegen das Eigentum zugeschnitten ist und Gegenstände
betrifft, die ungeachtet der rechtswidrigen Aneignung Eigentum des
Geschädigten bleiben, nicht dagegen solche, die Eigentum des Täters werden,
wie betrügerisch erworbene Sachen und wie angeeignetes oder aus der
Veräusserung angeeigneter Sachen gelöstes Geld, das der Täter mit eigenem
vermischt hat. Dass Abs. 2 vom zivilrechtlichen Begriff des Eigentums ausgeht,
ergibt sich auch daraus, dass die darin vorgesehene Frist fünf Jahre beträgt
wie in Art. 722
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 722 - 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1    Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.612
1ter    Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.613
2    Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3    Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
und 934
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 934 - 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1    Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1bis    Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003676, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.677
2    Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3    Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
ZGB, welche Bestimmungen durch Art. 59 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB in
gewissem Sinne ergänzt werden. Stellt man hierauf ab, so muss die Beschwerde
abgewiesen werden. Es ist übrigens nicht festgestellt, ja nicht einmal
behauptet, dass das bei Strittmatter beschlagnahmte Geld aus den
Betrugshandlungen und aus dem Verkauf der veruntreuten Tapeten stammt, hatte
doch Strittmatter, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, als
befähigter Handwerker einen anständigen Verdienst und war nicht im geringsten
darauf angewiesen, sich durch strafbare Handlungen Mehreinnahmen zu
verschaffen.
Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass es im vorliegenden Falle
wie auch allgemein als stossend erscheint, dem Täter den Vorteil zu belassen,
den er aus einer strafbaren Handlung gezogen hat (vgl. BGE 43 I 227, 71 IV
148
). Indessen hat der Kassationshof bereits in BGE 72 IV 104 bemerkt, dass
das Gesetz aus dem ethischen Grundsatz, auf dem Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB beruht, nicht die
letzten Folgerungen zieht und die von den Geschädigten nicht geltend gemachten
Schadenersatzforderungen gegen den Betrüger, Erpresser und Veruntreuer nicht
an den Staat übergehen lässt. Hieran ist festzuhalten, da

Seite: 24
ausser dem klaren Wortlaut der Bestimmung gewichtige Gründe für diese
Auslegung sprechen. Art. 59 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB muss so ausgelegt werden, dass er mit
dem übrigen Bundesrecht in Einklang steht. Das wäre aber nicht mehr der Fall,
wenn er auch auf Geld angewendet würde, das durch Vermischung Eigentum des
Täters geworden ist. Die Anwendung auf solches Geld hätte zur Folge, dass die
Geschädigten, die doch in diesem Falle nur eine Schadenersatzforderung gegen
den Täter haben, gegenüber allen übrigen Gläubigern desselben privilegiert
wären, auch gegenüber solchen, die durch eine bloss zivilrechtlich unerlaubte
Handlung geschädigt worden sind (vgl. hierüber die eingehenden Erörterungen in
BGE 53 I 386 Erw. 2). Sodann wären Beträge, die von den Geschädigten nicht
beansprucht würden, als dem Staate verfallen dem Zugriff der Gläubiger
überhaupt entzogen, ja unter Umständen sogar den Geschädigten selbst, wenn
diese nämlich ihre Ansprüche, die gegebenenfalls erst nach 10 Jahren verjähren
(Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR), nicht innert der in Art. 59 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vorgesehenen
Fünfjahresfrist geltend machen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die es
erlauben, aus Art. 59 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB einen solchen Eingriff in das eidgenössische
Zivil- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abzuleiten dergestalt, dass ein
Vollstreckungsprivileg zugunsten bestimmter Gläubiger geschaffen und Vermögen
des Täters dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen würde; der Wortlaut der
Bestimmung spricht vielmehr dagegen. Bei dieser Auslegung muss allerdings in
Kauf genommen werden, dass der Täter gelegentlich im Genusse des unrechtmässig
erlangten Vorteils bleibt, nämlich dann, wenn sich die durch die strafbaren
Handlungen Geschädigten nicht mehr feststellen lassen. Indessen handelt es
sich doch um verhältnismässig seltene Fälle, und wo dies zum vorneherein mit
Sicherheit feststeht, wie z. B; bei Weinfälschungen durch Händler, wo eine
grosse Anzahl von Wirtshausgästen die letzten Endes Geschädigten sind, kann
der Richter bei der Bemessung

Seite: 25
der Busse berücksichtigen, dass dem Täter der unrechtmässige Gewinn nicht von
Geschädigten abgefordert werden kann.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 IV 20
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 10. März 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 IV 20
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 59 Abs. 2 StGB bezieht sich nicht auf den durch eine strafbare Handlung erzielten Gewinn...


Gesetzesregister
BStP: 72
OR: 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
StGB: 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
ZGB: 722 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 722 - 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1    Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.612
1ter    Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.613
2    Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3    Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
934
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 934 - 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1    Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1bis    Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003676, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.677
2    Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3    Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
BGE Register
43-I-220 • 53-I-380 • 71-IV-139 • 72-IV-101 • 74-IV-20
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafbare handlung • eigentum • basel-stadt • geld • busse • kassationshof • tapete • vorteil • zahl • strafgericht • verfahrenskosten • weiler • betrug • deckung • staatsanwalt • strafgesetzbuch • widerrechtlichkeit • begünstigung • beendigung • kauf
... Alle anzeigen