S. 12 / Nr. 4 Strafgesetzbuch (d)

BGE 73 IV 12

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. März 1947 i.S. Mettler
gegen Gemperle.

Regeste:
1. Art. 70 ff ., 73 ff StGB. Einfluss der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff . BStP) und der Nichtigkeitsbeschwerde des
zürcherischen Strafprozessrechts (§§ 428 ff. zürch. StPO) auf die Verfolgungs-
und die Vollatreckungsverjährung.
2. Art. 173 StGB, Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV.
a) Die Strafbarkeit der durch das Mittel der Druckerpresse begangenen
Ehrverletzung beurteilt sich ausschliesslich nach dem Strafgesetzbuch.
b) Wahrung berechtigter Interessen?
1. Art. 70 ss., 73 ss. CP. Effets du pourvoi en nullité (art. 268 ss. PPF) et
du pourvoi prévu par la procédure zurichoise (§ 428 ss. CPP zur.) sur la
prescription de l'action pénale et de la peine.
2. Art. 173 CP et 55 CF.
a) C'est uniquement d'après le Code pénal qu'on doit juger si une atteinte à
l'honneur commise par voie de la presse est punissable.
b) Sauvegarde d'intérêts légitimes?
1. Art. 70 e seg., 73 e seg. CP. Effetti del ricorso per cassazione (art. 268
e seg. OGF) e del ricorso previsto dalla procedura zurigana (§ 428 e seg. CPP
zur.) sulla prescrizione dell'azione penale e della pena.
2. Art. 173 CP e 55 CF.
a) Solo sulla base del Codice penale si deve giudicare se una lesione
dell'onore mediante la stampa è punibile.
b) Salvaguardia di legittimi interessi?

Die Genossenschaft Kleider-Gilde E. G. versuchte durch Kollektivreklame den
Geschäftsumsatz der ihr vertraglich unterstellten Kleiderfabrikanten und
Kleiderhändler zu fördern. In Artikeln, die sie namentlich in der Zeitung «Wir
Brückenbauer» erscheinen liess, warf sie den Aussenseitern vor, ihre Ware mit
übersetzten Handelszuschlägen

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von 40, 50 bis 65% abzusetzen, und behauptete, dass in den Kleider-Gilde-Läden
mit einer Handelsspanne von nur 13,7 % verkauft werde. Als Gegenangriff auf
diese Reklame liess der Schweizerische Textildetaillisten-Verband durch seinen
Präsidenten Mettler am 11., 12., 24. und 25. November 1944 zwei
Zeitungsinserate erscheinen, die nach Auffassung des Obergerichts des Kantons
Zürich, das Mettler am 9. Mai 1946 wegen übler Nachrede büsste, die nicht als
wahr bewiesene Behauptung enthielt, der Hauptlieferant der Kleider-Gilde,
nämlich Gemperle, habe nach dem Beitritt zur Gilde die Fabrikpreise erhöht, um
die Senkung der Handelsspanne auszugleichen; denn er ersetze dem Händler einen
Teil dessen, was diesem durch Senkung der Handelsspanne entgehe; die
angeblichen Fabrikpreise seien also nur Scheinpreise, mit denen der Eindruck
erweckt werden solle, die Händler der Kleider-Gilde begnügten sich mit einer
Spanne von 13,7%. Mettler focht dieses Urteil sowohl mit der kantonalen als
auch mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Erstere wurde am 12.
Dezember 1946 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Der
Kassationshof des Bundesgerichts, der am 28. März 1947 urteilte, erachtete die
Strafverfolgung als nicht verjährt, legte die Inserate gleich aus wie das
Obergericht und wies den Einwand des Beschwerdeführers, die Tat in Wahrung
berechtigter Interessen begangen zu haben, ab.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Tat durch das Mittel der
Druckerpresse begangen. Strafbare Handlungen, die auf diese Weise verübt
werden, verjähren in einem Jahr seit der Veröffentlichung der Druckschrift
(Art. 27 Ziff. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
StGB), und die Verjährung tritt ungeachtet aller
Unterbrechungen in jedem Falle ein, wenn diese Frist um ihre ganze Dauer
überschritten ist, wenn also seit der Veröffentlichung der Druckschrift zwei
Jahre verflossen sind (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
StGB).

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Im vorliegenden Falle liefen die zwei Jahre am 25. November 1946 ab. Das
angefochtene Urteil wurde jedoch am 9. Mai 1946, also in einem Zeitpunkt
gefällt, als die Strafverfolgung noch nicht verjährt war. An diesem Tage hörte
die Verfolgungsverjährung auf. Wie das Bundesgericht bereits in einem Urteile
vom 5. Juli 1946 in Sachen Rauch ausgesprochen hat, lässt weder die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts noch die
Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des zürcherischen Strafprozesses die
Verfolgungsverjährung weiterlaufen. Erstere hemmt zwar die Rechtskraft des
angefochtenen Urteils, nicht aber dessen Vollstreckbarkeit, sagt doch Art. 272
Abs. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BStP, dass der Vollzug nur gehemmt werde, wenn der Kassationshof oder
sein Präsident es verfügt. Ist aber ein Urteil vollstreckbar, so muss die
Vollstreckungsverjährung am Tage der Vollstreckbarkeit zu laufen beginnen,
obwohl das Urteil in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist und Art. 74
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

StGB auf den Tag der Rechtskraft abstellt. Das hat zur Folge, dass die
Einstellung der Vollstreckbarkeit durch den Kassationshof oder dessen
Präsidenten die Vollstreckungsverjährung hemmt, eine Wirkung, die zwar das
Strafgesetzbuch nicht vorsieht, die aber anerkannt werden muss, weil sonst die
Vollstreckung verjähren könnte, ehe sie zulässig ist. Beginnt aber die
Vollstreckungsverjährung trotz Einreichung einer eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde und der dadurch bewirkten Hemmung der Rechtskraft des
angefochtenen Urteils schon mit dessen Ausfällung, so muss die
Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des kantonalen Urteils aufhören,
unter Vorbehalt des Falles, wo der Kassationshof es aufhebt und das kantonale
Gericht daher neu urteilen, die Strafverfolgung also fortsetzen muss.
Entsprechend verhält es sich, wenn das Urteil in einer Bundesstrafsache mit
der Nichtigkeitsbeschwerde des zürcherischen Rechts angefochten wird. Gemäss §
429 Abs. 1 zürch. StPO hemmt allerdings diese Nichtigkeitsbeschwerde von
Gesetzes wegen die Vollstreckung des Urteils. Soweit

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die Beschwerde ordentliches Rechtsmittel ist, nämlich in kantonalen
Strafsachen (vgl. § 430 Ziff. 6), dürfte damit der Suspensiveffekt
ausgesprochen sein, der die Strafverfolgung nicht abgeschlossen sein und
folgerichtig die Vollstreckbarkeit nicht eintreten lässt. Im Gebiete der
Bundesstrafsachen eignet aber der zürcherischen Nichtigkeitsbeschwerde der
Charakter des ausserordentlichen, nur gegen bestimmte Prozessmängel zulässigen
Rechtsmittels. Diesem entspricht es, das angefochtene Urteil durch die
Einlegung des Rechtsmittels bis zur allfälligen Kassation unbeeinflusst, also
­ von kantonalen Rechts wegen ­ rechtskräftig sein zu lassen. Das Aussetzen
der Vollstreckbarkeit, wie sie normalerweise mit der Rechtskraft verbunden
wäre, obgleich vom Gesetz ein für allemal angeordnet, erhält damit in
Bundesstrafsachen den gleichen Charakter, wie die vom Kassationshof des
Bundesgerichts von Fall zu Fall verfügte Einstellung der Vollstreckbarkeit.
Gleich dieser bewirkt sie also lediglich das Ruhen der
Vollstreckungsverjährung.
Die Sache ist daher nicht verjährt, falls es beim angefochtenen Urteil bleibt.
Anders verhielte es sich, wenn das Urteil des Obergerichts vom zürcherischen
Kassationsgericht aufgehoben worden wäre oder wenn der Kassationshof des
Bundesgerichts es aufheben müsste.
2. ­ bis 4. ­ .....
5. ­ Auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Pressfreiheit (Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV)
beruft sich der Beschwerdeführer mit Recht nicht mehr. Schon nach der
Auffassung, die unter der Herrschaft des kantonalen Strafrechts galt, hätte er
das nicht tun können, da seine Inserate der Austragung eines wirtschaftlichen
Konkurrenzkampfes, also materiellen Interessen dienten. Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV schützt
solche Interessen nicht, sondern gewährleistet die Freiheit der
Meinungsäusserung in der Presse nur um ihres idealen Wertes willen (BGE 42 I
81
). Zudem besteht der durch die frühere Rechtsprechung aus Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV
abgeleitete Grundsatz, wonach der Täter für unwahre Behauptungen

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in der Presse, die er auf Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für
wahr gehalten hat, nicht strafbar war, unter der Herrschaft des
Strafgesetzbuches nicht mehr. Wer sich heute zur Verletzung der Ehre anderer
der Presse bedient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie
jedermann, soweit nicht das Strafgesetzbuch selber der Presse Sonderrechte
gibt (BGE 70 IV 24, 145).
Kein Sonderrecht besteht für sie in der Frage der Wahrung berechtigter
Interessen. Wer in der Presse eine ehrenrührige Beschuldigung oder
Verdächtigung ausspricht, kann sich wie jeder andere auf diesen
Rechtfertigungsgrund nur berufen, wenn er in einer Lage, die ihn zwecks
Wahrnehmung berechtigter privater oder öffentlicher Interessen zur Tat zwingt,
seine Äusserung in angemessener Form gutgläubig aufstellt, nachdem er
gewissenhaft alles Zumutbare vorgekehrt hat, um sich von ihrer Richtigkeit zu
überzeugen (BGE 69 IV 116, 70 IV 26, 71 IV 189).
In einer solchen Zwangslage hat sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht
befunden, weil ihm ein rechtmässiges anderes Mittel zur Verfügung stand, sich
gegen die von ihm beanstandete Art der Kundenwerbung der Kleider-Gilde zur
Wehr zu setzen: Wenn er deren Wettbewerb für unlauter hielt, konnte er den
Schutz des Richters anrufen, sei es auf Grund von Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
OR, sei es auf Grund
von Art. 161
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
StGB oder der gewerbe- und handelspolizeilichen Vorschriften des
kantonalen Rechts. Die Tat des Beschwerdeführers war auch deshalb nicht die
richtige Massnahme, weil die angefochtene Reklame von der Kleider-Gilde E.G.
kam, der Angriff des Beschwerdeführers aber Gemperle persönlich traf.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 12
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 28. März 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 12
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 70 ff., 73 ff StGB. Einfluss der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP)...


Gesetzesregister
BStP: 268  272
BV: 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
OR: 48
StGB: 27  70  72  74  161  173
BGE Register
42-I-74 • 69-IV-114 • 70-IV-20 • 71-IV-187 • 73-IV-12
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beginn • beurteilung • bundesgericht • charakter • dauer • ehe • ehre • entscheid • ersetzung • frage • frist • genossenschaft • guter glaube • inserat • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kassationshof • ordentliches rechtsmittel • presse • rauch • rechtsmittel • richterliche behörde • richtigkeit • sonderrecht • strafbare handlung • strafgesetzbuch • strafprozess • strafsache • strafverfolgung • tag • verfassungsmässiger grundsatz • weiler • wert • widerrechtlichkeit • wiese • wille • wirkung • zeitung • zulässiges rechtsmittel