S. 20 / Nr. 6 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 20

6. Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1944 i. S. Pfändler gegen Weber und
Konsorten.


Seite: 20
Regeste:
1. Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
: Die Strafbarkeit der durch das Mittel der Presse begangenen
Ehrverletzung beurteilt sich ausschliesslich nach dem StGB (Erw. 2).
2. Leichtfertigkeit der Beschuldigung ist nicht Tatbestandsmerkmal der üblen
Nachrede, für die Presse gilt keine Ausnahme im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung zu Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV.
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen; Voraussetzungen
(Erw. 3).
1. Art. 173: C'est uniquement d'après le Code pénal qu'on doit juger si une
atteinte à l'honneur commise par la voie de la presse est punissable (consid.
2).
2. La diffamation ne suppose pas que l'accusation ait été portée par légèreté;
il n'y a pas en faveur de la presse d'exception à ce principe, dans le sens de
la jurisprudence antérieure relative à l'art. 55 CF.
Fait justificatif tiré de la sauvegarde d'intérêts légitimes, conditions
(consid. 3).
1. Art. 173 CP: Solo il codice penale è determinante per giudicare se
un'offesa dell'onore commessa mediante la stampa sia punibile (consid. 2).
2. La diffamazione non presuppone che l'accusa sia stata fatta alla leggera;
non esiste eccezione a questo principio in favore della stampa come ammetteva
la giurisprudenza anteriore in merito all'art. 55 CF.
Giustificazione fondata sulla salvaguardia d'interessi legittimi (consid. 3).

A. - Der Beschwerdeführer Otto Pfändler verfasste im Oktober 1940 eine
Broschüre: «Ein dringender Vorschlag für die Reorganisation des
Nationalrates». Das Titelbild enthält die photographische Wiedergabe des
Nationalratssaales und die Bemerkung: «So sieht es aus im Nationalrat...». Vom
Bilde wird erklärt, es sei am 10. September 1940 vormittags während eines
Vollmachtenberichtes des Bundesrates (bei 68 anwesenden Mitgliedern)
aufgenommen worden. Um die Notwendigkeit einer Reorganisation darzutun, ergeht
sich die Broschüre in heftigen Angriffen auf das «Parteien-Parlament mit allen
bedauerlichen Auswüchsen, die dem Ansehen der Demokratie Abbruch tun und dem
Landeswohl zuwiderlaufen». U. a. wird behauptet, der Nationalrat sei schon
wiederholt mit 100, 200, 300 und mehr rückständigen Geschäften

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festgefahren gewesen. 1934, d. h. zur Zeit grösster Arbeitslosigkeit, habe die
Frühjahrs-Session mit 399 rückständigen Traktanden begonnen, und in der vier
Wochen dauernden Januar-Session 1936 seien ganze drei Traktanden behandelt
worden. Im Dezember 1940 kam es wegen der Broschüre im Nationalrat zu einer
Interpellation. Nationalrat Pfändler gab die Erklärung ab, in einem Teil der
deutschen Ausgabe der Broschüre sei infolge eines Druckfehlers als Sitzungstag
der 10. statt des 17. September 1940 genannt worden, das Bild stamme aber aus
der Vormittags-Sitzung vom 18. oder 19. September. Bei Behandlung der
Interpellation (12. Dezember 1940 und 27. März 1941) im Nationalrat stellte
Nationalrat Reichling u. a. fest, dass ihm die Broschüre noch auf Weihnachten
1940 in unveränderter Form zugestellt worden sei, und bei der Beratung des
inzwischen zustande gekommenen Volksbegehrens über die Reorganisation des
Nationalrates in der Herbstsession 1941 erklärte Nationalrat Vallotton, die
Broschüre Pfändlers enthalte eine Menge verleumderischer und ungerechter
Anklagen; u. a. habe festgestellt werden können, dass für die Frühjahrssession
1934 134 Geschäfte eingeschrieben gewesen und davon alle bis auf 25 erledigt
worden seien. Die Volksabstimmung über die Initiative war auf den 3. Mai 1942
angesetzt. Deren Anhänger organisierten verschiedenenorts Versammlungen, zu
denen eingeladen wurde durch ein Flugblatt, das wieder das für die Broschüre
verwendete Bild enthält, darunter den in Fettdruck angebrachten Titel:
«Nationalratspräsident Dr. Nietlispach am 2. Dezember 1940 in seiner
Amts-Antrittsansprache». Ferner wurde ein - in der Folge verbotenes - Plakat
angeschlagen mit demselben Bild und der Figur eines Soldaten auf der Tribüne,
und vom Landesring in der ihm zugänglichen Presse ausgekündigt, dass Fr. 10000
erhalte, wer nachweisen könne, dass das mehrerwähnte Bild nicht während der
Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September 1940 aufgenommen worden sei.
Während des Wahlkampfes erschienen in der «Neuen

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Zürcher Zeitung», im «Volksrecht» und in den «Neuen Zürcher Nachrichten»
Artikel, die den Beschwerdeführer der Fälschung des Bildes, verlogener
Angaben, hemmungsloser Demagogie usw. bezichtigen (NZZ vom 22. und 29. April
1942: «Am Anfang war die Fälschung»; «das Bild der Pfändler-Broschüre mit der
gefälschten Zeitangabe»; «Fälschung»; «Abstimmungs- und
Wahlrosstäuscherkniffe»; Volksrecht vom 27. April 1942: «In dieser Einladung
sind bewusste Täuschungen enthalten, eine bewusste Täuschung ist das Bild
selbst»; «Broschüre mit der verlogenen photographischen Aufnahme»; NZN vom 1.
Mai 1942: «Plumpe Fälschung»; «es kommt dem ehemaligen Schulmeister Pfändler
offenbar auf eine Fälschung mehr oder weniger nicht an», «diese hemmungslose
Demagogie, die weder aufgelegte Lügen noch offensichtliche Fälschungen scheut»
usw.).
Wegen dieser Artikel erhob Pfändler Strafklage wegen Verleumdung eventuell
übler Nachrede gegen Dr. Karl Weber, Dr. Paul Meierhans und Dr. Werner
Schobinger, die für die Einsendungen in der «Neuen Zürcher Zeitung» bezw. im
«Volksrecht» bezw. in den «Neuen Zürcher Nachrichten» die Verantwortung
übernahmen. Er verlangte deren Bestrafung, die Veröffentlichung des Urteils
und Zusprechung einer Genugtuungssumme von je Fr. 1000.­. Die Angeklagten
schlossen auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht Zürich sprach sie mit
Urteil vom 18. Juni 1943 von der Anklage frei. Es erachtet den Wahrheitsbeweis
für die eingeklagten Äusserungen als geleistet; eventuell würde der Nachweis
des guten Glaubens zum Freispruch führen. Dass die Behauptungen leichtfertig
oder wider besseres Wissen erhoben worden seien, sei nicht dargetan. Übrigens
fehle, soweit die Presse in Erfüllung ihrer besondern Aufgabe handle, einem
allfälligen Eingriff in Persönlichkeitsrechte die Widerrechtlichkeit. Das
Obergericht, an das der Beschwerdeführer appellierte, bestätigte das Urteil
(Entscheid vom 24. Januar 1944). Es bezeichnet ebenfalls den Tatbestand der

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Verleumdung als nicht erfüllt. Bezüglich der üblen Nachrede prüft es, ob in
den Artikeln ein Missbrauch der Pressfreiheit liege. Denn was auf Grund der
Verfassung rechtmässig sei, sei nicht gesetzwidrig. Es gelangt zum Ergebnis,
dass die Angeklagten durch die Pressfreiheit gedeckt seien. «Denn sie
schrieben ihre Artikel im öffentlichen Interesse, in Ausübung ihrer Pflicht
als verantwortliche Journalisten. Wenn auch einzelne Ausdrücke, die sie
brauchten, als sehr scharf zu bezeichnen sind, und wenn auch diese Ausdrücke
den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Beschimpfung erfüllen sollten, so
werden sie gedeckt durch die Art des Kampfes, in dem sie gefallen sind.» Damit
erübrige sich zu prüfen, ob die Artikel den Tatbestand der Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
oder 177
StGB erfüllten.
B. - Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt alt Nationalrat
Pfändler, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben, die Sache zu neuer
Entscheidung an dieses zurückzuweisen, und alsdann die vom Ankläger im
kantonalen Verfahren gestellten Anträge gutzuheissen. Er erblickt eine
Verletzung eidgenössischen Rechts darin, dass Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV anstelle der Art.
173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
/4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
StGB angewendet wurde, dazu unrichtig, da es nicht nur darauf ankomme,
ob die Angeklagten gutgläubig gehandelt hätten, sondern auch, ob sie die
Beschuldigung auf Grund sorgfältiger Prüfung hätten für wahr halten dürfen.
Diese Sorgfaltspflicht hätten sie missachtet, was näher ausgeführt wird.
Übrigens habe die Vorinstanz auch den Begriff des guten Glaubens im Sinne von
Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB (worüber sie sich nach ihrem Standpunkt unnötigerweise geäussert
habe) unrichtig ausgelegt. Sofern die Sache daher zur Würdigung des
Wahrheitsbeweises an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, habe diese wegen
Verleumdung, nicht nur wegen übler Nachrede zu strafen.
C. - Die Angeklagten beantragen die Abweisung der Beschwerde.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Die Feststellung des Urteils, dass die Angeklagten nicht mit dem
Bewusstsein der Unwahrheit, d. h. nicht wider besseres Wissen handelten, ist
tatsächlicher Natur und bindet den Kassationshof (Art. 275 BStrP). Da das
Fehlen dieses Merkmals eine Verleumdung ausschliesst, ist nur zu prüfen, ob
der Freispruch der Angeklagten von der Anklage der üblen Nachrede Bundesrecht
verletzt.
Der Beschwerdeführer erblickt den Tatbestand von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB zunächst darin,
dass ihm Fälschung in dem Sinne vorgeworfen wurde, das Titelbild der Broschüre
sei absichtlich nicht während einer Sitzung des Nationalrates aufgenommen
worden, wie er vorgebe, sondern in einer Sitzungspause, und im weitern
Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Broschüre andere Verhältnisse
(schleppende Behandlung der Geschäfte durch den Nationalrat usw.) bewusst
unrichtig dargestellt. Bevor das Obergericht darauf eingeht, prüft es das
Verhältnis der üblen Nachrede zum verfassungsmässigen Grundsatz der
Pressfreiheit. Mit Recht; denn diese Frage bedarf im Hinblick auf das
inzwischen in Kraft getretene Strafgesetzbuch erneuter Prüfung.
2.- Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts war dafür, ob eine
Veröffentlichung in der Presse des Schutzes von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV teilhaftig sei, auf
die besondere Aufgabe der Presse abzustellen, die darin besteht, die
Öffentlichkeit zu unterrichten über Tatsachen allgemeinen Interesses, die
ihrer Natur nach in den Aufgabenkreis der Presse fallen. Unter dem Schutz der
Pressfreiheit standen danach auch Beschuldigungen, für die entweder der
Wahrheitsbeweis erbracht werden konnte, oder die doch auf Angaben beruhten,
die der Verfasser auf Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für wahr
halten durfte (BGE 40 I 387, 52 I 265, 64 I 179). Waren diese Voraussetzungen
erfüllt, so durfte eine Äusserung, die nach dem massgeblichen kantonalen Recht
Ehrverletzung

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war, nicht bestraft werden. Insoweit verlieh also Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV der Presse
Ehrverletzungsfreiheit. Eine frühere Rechtsprechung hatte unter diesen
Voraussetzungen sogar die Ehrverletzung selber verneint (BGE 37 I 375). Der
Grund für diesen Eingriff in das kantonale Strafrecht lag in der Einsicht,
dass dessen mannigfaltige Bestimmungen über die Ehrverletzung vor der
Bundesverfassung nur solange Bestand hätten, als sie den bundesrechtlichen
Begriff der Pressfreiheit respektierten, und dass dieser für alle Kantone
verbindlich sein müsse. Sonst wäre die Abgrenzung dessen, was als erlaubter
Gebrauch der Pressfreiheit und was als Missbrauch zu gelten hätte, dem
Gutfinden des kantonalen Gesetzgebers überlassen, und eine bundesrechtliche
Kontrolle unmöglich gewesen (BGE 43 I 42). Verbot also die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes den Kantonen im Hinblick auf Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV, die gutgläubige
ehrenrührige Nachrede zu bestrafen, während sie den Schutz der Pressfreiheit
wissentlichen oder leichtfertigen unwahren Behauptungen versagte, so ist mit
der eidgenössischen Regelung der Ehrverletzung im StGB eine veränderte
Sachlage eingetreten. Mit diesem wurde, ähnlich wie durch die Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB und
49 OR für die zivilrechtliche Haftbarkeit, der in Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV enthaltene bezw.
durch die Rechtsprechung hineingelegte Gedanke der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit für Pressehrverletzungen ausgeführt und seinem Inhalt und
Umfang nach verbindlich bestimmt (BGE 43 I 42). Anstelle des kantonalen ist
der eidgenössische Begriff der Ehrverletzung getreten, der allein massgebend
ist. Die Folge hievon ist, dass auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Verfassers oder Verbreiters eines Presseerzeugnisses sich nur mehr aus dem
StGB selbst ergeben kann.
3.- Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB hat das Tatbestandsmerkmal der Unbesonnenheit,
Leichtfertigkeit der Behauptung oder Verbreitung fallen gelassen. Er weicht
hierin nicht nur von der Mehrzahl der bisherigen kantonalen Strafrechte ab,
sondern auch von der Ordnung des Entwurfes, der in

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Art. 151 an jenem Merkmal noch hatte festhalten wollen (Sten. Bull. NR 1929,
117, 154; StR 1931 177). Strafbar ist danach schon, wer vorsätzlich eine
ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, nicht nur, wer unbesonnen
gehandelt hat. Wer aber die Wahrheit der Tatsache nachzuweisen vermag, ist
nicht strafbar (Ziff. 2), wer die Äusserungen vor dem Richter zurückzieht,
kann milder bestraft werden oder straflos bleiben (Ziff. 3), was besonders bei
gutgläubiger Äusserung in Frage kommt. Für die durch das Mittel der Presse
begangene üble Nachrede macht das Gesetz keinen Unterschied. Das ist durchaus
nicht überraschend. Will doch das Gesetz mit dieser Ordnung das sittliche
Postulat, dass vor allem die durch unwahre Vorwürfe verletzte Ehre
wiederhergestellt werde, bestmöglich verwirklichen. Dem Angegriffenen
ausgerechnet bei Ehrverletzungen durch die Presse, die vermöge der weiten
Verbreitung und der suggestiven Macht der Zeitung auf viele Leser besonders
nachhaltig sind, die Wiederherstellung seiner Ehre immer dann zu versagen,
wenn der Verletzer sich auf die Aufgabe der Presse und seinen guten Glauben
berufen kann, würde die gesetzliche Ordnung stark entwerten.
Völlig lückenlos ist allerdings diese Ordnung nicht. Denn Theorie und
Rechtsprechung anerkennen, dass wegen übler Nachrede nicht zur Verantwortung
gezogen werden kann, wer die ehrenrührige Äusserung zur Wahrung berechtigter
öffentlicher oder privater Interessen getan hat (vgl. HAFTER, Lehrbuch des
Schweizerischen Strafrechts II S. 204 IV; BGE 69 IV 114). Es geht jedoch nicht
etwa an, die Ehrverletzungsfreiheit der Presse im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung zu Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV schlechthin in diesem Rechtfertigungsgrund
aufgehen zu lassen; sonst würde ja das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit
der üblen Nachrede, das der Gesetzgeber fallen lassen wollte, auf einem Umwege
für die Presse in weitem Rahmen wieder eingeführt. Tatsächlich untersteht der
Begriff der Wahrung berechtigter Interessen strengern Anforderungen. Er setzt

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eine Art Zwangslage voraus, wie sie typisch ist für die Partei im Prozesse und
für denjenigen, der sich zur Strafanzeige an die Behörden gedrängt fühlt. Vor
allem aber heischt er den Gebrauch richtiger, d. i. zweckentsprechender
Mittel. Nur wer sich zur Verfolgung eines richtigen Zieles richtiger Mittel
bedient, kann sich gegenüber der Anklage wegen übler Nachrede auf Wahrung
berechtigter Interessen berufen. Es ist aber schwerlich einzusehen, wie die,
wenn auch gutgläubige, Verbreitung wahrheitswidriger rufschädigender Tatsachen
je das richtige Mittel für die wohlverstandene Erfüllung der Aufgaben der
Presse sollte sein können. Das wichtige Recht der Presse zur Kritik bleibt
ungeschmälert, ebenso das Recht, Tatsachen, die Verdachtsgründe rechtfertigen,
als das weiterzugeben; aber Kritik und Verdachtsäusserung haben von wahren
Tatsachen auszugehen. Nur aus dem bisher beachtlichen Gesichtspunkt der
Sorgfaltspflicht der Presse, nicht aus dem jetzt massgebenden des richtigen
Mittels zur Erfüllung ihrer Aufgabe scheint über die Exkulpation der Presse
bei Verbreitung unwahrer Tatsachen überhaupt diskutiert werden zu können. Im
vorliegenden Fall ist übrigens nicht nötig, zu dieser Frage abschliessend
Stellung zu nehmen; denn auch abgesehen hievon war der von den Angeklagten
erhobene Vorwurf der bewussten Fälschung nicht richtiges Mittel, um die
Initiative des Landesrings über die Reorganisation des Nationalrates zu
bekämpfen und der Herabsetzung dieser Behörde entgegen zu treten. Es war ja
unbestreitbar, dass der Nationalrat gelegentlich während Sitzungen ungenügende
Besetzung aufgewiesen hatte. Das bestritt auch kein Gegner der Initiative. Für
ihn war wichtig, gegen die Tendenz der Broschüre aufzutreten, die das Bild
schlechten Besuches sozusagen als das normale Bild des Rates hinstellte. Das
tat man nicht mit der Behauptung, das einmalige Bild sei gefälscht; sie ging
am Kern der Sache vorbei. Wenn die Angeklagten den Vorwurf dennoch erhoben, so
müssen sie daher für seine Wahrheit eintreten. Denn auch auf Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB
können sie

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sich nicht berufen. Der Sachverhalt der üblen Nachrede ist die Äusserung
rufschädigender Tatsachen. Dass der Vorwurf der Fälschung der Photographie, d.
i. der Vorwurf, der Verfasser der Broschüre habe absichtlich den Sitzungssaal
während einer Verhandlungspause photographieren lassen, um das Bild der Leere
in der Öffentlichkeit als das Bild des tagenden Nationalrates auszugeben, wie
er es für seine Zwecke brauchte, eine rufschädigende Tatsache war, darüber
gaben sich die Angeklagten natürlich keiner irrigen Vorstellung hin.
Der Vorwurf der bewussten Fälschung war somit, falls unwahr, rechtswidrig. Das
Urteil ist deswegen aufzuheben und der Prozess an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob der Wahrheitsbeweis erbracht sei.
Unbenommen bleibt den Angeklagten, wenn ihre eigene Würdigung der heute
vorliegenden Beweise und Gegenbeweise das nahe legen sollte, den Vorhalt der
Fälschung mit der in Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB bestimmten Folge zurückzuziehen.
4.- .....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des
Obergerichtes vom 24. Januar 1944 aufgehoben und die Sache zur Würdigung des
Wahrheitsbeweises bezüglich des Vorhaltes der Fälschung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 20
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 03. März 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 20
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 173: Die Strafbarkeit der durch das Mittel der Presse begangenen Ehrverletzung beurteilt...


Gesetzesregister
BV: 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
StGB: 4 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
19 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
37-I-368 • 40-I-382 • 43-I-41 • 52-I-263 • 64-I-173 • 69-IV-114 • 70-IV-20
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
presse • nationalrat • richtigkeit • wahrheitsbeweis • guter glaube • vorinstanz • anklage • verfassung • initiative • bundesgericht • frage • zeitung • kassationshof • strafgesetzbuch • ehre • widerrechtlichkeit • sachverhalt • parlamentssitzung • interpellation • freispruch
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