S. 12 / Nr. 4 Strafgesetzbuch (d)

BGE 73 IV 12

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. März 1947 i.S. Mettler
gegen Gemperle.

Regeste:
1. Art. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
., 73 ff StGB. Einfluss der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. BStP) und der Nichtigkeitsbeschwerde des
zürcherischen Strafprozessrechts (§§ 428 ff. zürch. StPO) auf die Verfolgungs-
und die Vollatreckungsverjährung.
2. Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB, Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV.
a) Die Strafbarkeit der durch das Mittel der Druckerpresse begangenen
Ehrverletzung beurteilt sich ausschliesslich nach dem Strafgesetzbuch.
b) Wahrung berechtigter Interessen?
1. Art. 70 ss., 73 ss. CP. Effets du pourvoi en nullité (art. 268 ss. PPF) et
du pourvoi prévu par la procédure zurichoise (§ 428 ss. CPP zur.) sur la
prescription de l'action pénale et de la peine.
2. Art. 173 CP et 55 CF.
a) C'est uniquement d'après le Code pénal qu'on doit juger si une atteinte à
l'honneur commise par voie de la presse est punissable.
b) Sauvegarde d'intérêts légitimes?
1. Art. 70 e seg., 73 e seg. CP. Effetti del ricorso per cassazione (art. 268
e seg. OGF) e del ricorso previsto dalla procedura zurigana (§ 428 e seg. CPP
zur.) sulla prescrizione dell'azione penale e della pena.
2. Art. 173 CP e 55 CF.
a) Solo sulla base del Codice penale si deve giudicare se una lesione
dell'onore mediante la stampa è punibile.
b) Salvaguardia di legittimi interessi?

Die Genossenschaft Kleider-Gilde E. G. versuchte durch Kollektivreklame den
Geschäftsumsatz der ihr vertraglich unterstellten Kleiderfabrikanten und
Kleiderhändler zu fördern. In Artikeln, die sie namentlich in der Zeitung «Wir
Brückenbauer» erscheinen liess, warf sie den Aussenseitern vor, ihre Ware mit
übersetzten Handelszuschlägen

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von 40, 50 bis 65% abzusetzen, und behauptete, dass in den Kleider-Gilde-Läden
mit einer Handelsspanne von nur 13,7 % verkauft werde. Als Gegenangriff auf
diese Reklame liess der Schweizerische Textildetaillisten-Verband durch seinen
Präsidenten Mettler am 11., 12., 24. und 25. November 1944 zwei
Zeitungsinserate erscheinen, die nach Auffassung des Obergerichts des Kantons
Zürich, das Mettler am 9. Mai 1946 wegen übler Nachrede büsste, die nicht als
wahr bewiesene Behauptung enthielt, der Hauptlieferant der Kleider-Gilde,
nämlich Gemperle, habe nach dem Beitritt zur Gilde die Fabrikpreise erhöht, um
die Senkung der Handelsspanne auszugleichen; denn er ersetze dem Händler einen
Teil dessen, was diesem durch Senkung der Handelsspanne entgehe; die
angeblichen Fabrikpreise seien also nur Scheinpreise, mit denen der Eindruck
erweckt werden solle, die Händler der Kleider-Gilde begnügten sich mit einer
Spanne von 13,7%. Mettler focht dieses Urteil sowohl mit der kantonalen als
auch mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Erstere wurde am 12.
Dezember 1946 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Der
Kassationshof des Bundesgerichts, der am 28. März 1947 urteilte, erachtete die
Strafverfolgung als nicht verjährt, legte die Inserate gleich aus wie das
Obergericht und wies den Einwand des Beschwerdeführers, die Tat in Wahrung
berechtigter Interessen begangen zu haben, ab.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Tat durch das Mittel der
Druckerpresse begangen. Strafbare Handlungen, die auf diese Weise verübt
werden, verjähren in einem Jahr seit der Veröffentlichung der Druckschrift
(Art. 27 Ziff. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB), und die Verjährung tritt ungeachtet aller
Unterbrechungen in jedem Falle ein, wenn diese Frist um ihre ganze Dauer
überschritten ist, wenn also seit der Veröffentlichung der Druckschrift zwei
Jahre verflossen sind (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB).

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Im vorliegenden Falle liefen die zwei Jahre am 25. November 1946 ab. Das
angefochtene Urteil wurde jedoch am 9. Mai 1946, also in einem Zeitpunkt
gefällt, als die Strafverfolgung noch nicht verjährt war. An diesem Tage hörte
die Verfolgungsverjährung auf. Wie das Bundesgericht bereits in einem Urteile
vom 5. Juli 1946 in Sachen Rauch ausgesprochen hat, lässt weder die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts noch die
Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des zürcherischen Strafprozesses die
Verfolgungsverjährung weiterlaufen. Erstere hemmt zwar die Rechtskraft des
angefochtenen Urteils, nicht aber dessen Vollstreckbarkeit, sagt doch Art. 272
Abs. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
BStP, dass der Vollzug nur gehemmt werde, wenn der Kassationshof oder
sein Präsident es verfügt. Ist aber ein Urteil vollstreckbar, so muss die
Vollstreckungsverjährung am Tage der Vollstreckbarkeit zu laufen beginnen,
obwohl das Urteil in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist und Art. 74
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

StGB auf den Tag der Rechtskraft abstellt. Das hat zur Folge, dass die
Einstellung der Vollstreckbarkeit durch den Kassationshof oder dessen
Präsidenten die Vollstreckungsverjährung hemmt, eine Wirkung, die zwar das
Strafgesetzbuch nicht vorsieht, die aber anerkannt werden muss, weil sonst die
Vollstreckung verjähren könnte, ehe sie zulässig ist. Beginnt aber die
Vollstreckungsverjährung trotz Einreichung einer eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde und der dadurch bewirkten Hemmung der Rechtskraft des
angefochtenen Urteils schon mit dessen Ausfällung, so muss die
Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des kantonalen Urteils aufhören,
unter Vorbehalt des Falles, wo der Kassationshof es aufhebt und das kantonale
Gericht daher neu urteilen, die Strafverfolgung also fortsetzen muss.
Entsprechend verhält es sich, wenn das Urteil in einer Bundesstrafsache mit
der Nichtigkeitsbeschwerde des zürcherischen Rechts angefochten wird. Gemäss §
429 Abs. 1 zürch. StPO hemmt allerdings diese Nichtigkeitsbeschwerde von
Gesetzes wegen die Vollstreckung des Urteils. Soweit

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die Beschwerde ordentliches Rechtsmittel ist, nämlich in kantonalen
Strafsachen (vgl. § 430 Ziff. 6), dürfte damit der Suspensiveffekt
ausgesprochen sein, der die Strafverfolgung nicht abgeschlossen sein und
folgerichtig die Vollstreckbarkeit nicht eintreten lässt. Im Gebiete der
Bundesstrafsachen eignet aber der zürcherischen Nichtigkeitsbeschwerde der
Charakter des ausserordentlichen, nur gegen bestimmte Prozessmängel zulässigen
Rechtsmittels. Diesem entspricht es, das angefochtene Urteil durch die
Einlegung des Rechtsmittels bis zur allfälligen Kassation unbeeinflusst, also
­ von kantonalen Rechts wegen ­ rechtskräftig sein zu lassen. Das Aussetzen
der Vollstreckbarkeit, wie sie normalerweise mit der Rechtskraft verbunden
wäre, obgleich vom Gesetz ein für allemal angeordnet, erhält damit in
Bundesstrafsachen den gleichen Charakter, wie die vom Kassationshof des
Bundesgerichts von Fall zu Fall verfügte Einstellung der Vollstreckbarkeit.
Gleich dieser bewirkt sie also lediglich das Ruhen der
Vollstreckungsverjährung.
Die Sache ist daher nicht verjährt, falls es beim angefochtenen Urteil bleibt.
Anders verhielte es sich, wenn das Urteil des Obergerichts vom zürcherischen
Kassationsgericht aufgehoben worden wäre oder wenn der Kassationshof des
Bundesgerichts es aufheben müsste.
2. ­ bis 4. ­ .....
5. ­ Auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Pressfreiheit (Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV)
beruft sich der Beschwerdeführer mit Recht nicht mehr. Schon nach der
Auffassung, die unter der Herrschaft des kantonalen Strafrechts galt, hätte er
das nicht tun können, da seine Inserate der Austragung eines wirtschaftlichen
Konkurrenzkampfes, also materiellen Interessen dienten. Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV schützt
solche Interessen nicht, sondern gewährleistet die Freiheit der
Meinungsäusserung in der Presse nur um ihres idealen Wertes willen (BGE 42 I
81
). Zudem besteht der durch die frühere Rechtsprechung aus Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV
abgeleitete Grundsatz, wonach der Täter für unwahre Behauptungen

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in der Presse, die er auf Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für
wahr gehalten hat, nicht strafbar war, unter der Herrschaft des
Strafgesetzbuches nicht mehr. Wer sich heute zur Verletzung der Ehre anderer
der Presse bedient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie
jedermann, soweit nicht das Strafgesetzbuch selber der Presse Sonderrechte
gibt (BGE 70 IV 24, 145).
Kein Sonderrecht besteht für sie in der Frage der Wahrung berechtigter
Interessen. Wer in der Presse eine ehrenrührige Beschuldigung oder
Verdächtigung ausspricht, kann sich wie jeder andere auf diesen
Rechtfertigungsgrund nur berufen, wenn er in einer Lage, die ihn zwecks
Wahrnehmung berechtigter privater oder öffentlicher Interessen zur Tat zwingt,
seine Äusserung in angemessener Form gutgläubig aufstellt, nachdem er
gewissenhaft alles Zumutbare vorgekehrt hat, um sich von ihrer Richtigkeit zu
überzeugen (BGE 69 IV 116, 70 IV 26, 71 IV 189).
In einer solchen Zwangslage hat sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht
befunden, weil ihm ein rechtmässiges anderes Mittel zur Verfügung stand, sich
gegen die von ihm beanstandete Art der Kundenwerbung der Kleider-Gilde zur
Wehr zu setzen: Wenn er deren Wettbewerb für unlauter hielt, konnte er den
Schutz des Richters anrufen, sei es auf Grund von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR, sei es auf Grund
von Art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB oder der gewerbe- und handelspolizeilichen Vorschriften des
kantonalen Rechts. Die Tat des Beschwerdeführers war auch deshalb nicht die
richtige Massnahme, weil die angefochtene Reklame von der Kleider-Gilde E.G.
kam, der Angriff des Beschwerdeführers aber Gemperle persönlich traf.