BGE 73 I 321
47. Urteil vom 7. November 1947 i. S. Vereinigung der ehemaligen Schüler des
Freien Gymnasiums Zürich gegen Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
Regeste:
Wehropfer II: Ein Verein, der einerseits die Verbindung ehemaliger Schüler
untereinander und mit ihrer Schule aufrechterhalten und anderseits die Schule
in der Durchführung des Unterrichts unterstützen will, hat in der Regel keinen
Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 4 WOB II, Art. 16
Ziff. 3 WStB).
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Deuxième contribution au titre de sacrifice pour la défense nationale: Une
association ayant pour but, d'une part, de maintenir des rapports entre les
anciens élèves d'une école et entre ceux-ci et l'école, d'autre part, d'aider
cette école à développer l'instruction, n'a en principe pas droit à
l'exonération fiscale pour cause d'utilité publique.
Secondo sacrificio per la difesa nazionale: Un'associazione che ha per iscopo
di mantenere relazioni tra i vecchi allievi d'una scuola e la scuola come pure
di aiutarla a dar incremento all 'istruzione non ha diritto, in linea di
massima, all'esonero fiscale per causa d'utilità pubblica.
A. Die Vereinigung der ehemaligen Schüler und Schülerinnen des Freien
Gymnasiums Zürich ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 60 - 1 Le associazioni che si propongono un fine politico, religioso, scientifico, artistico, benèfico o ricreativo, od altro fine non economico, conseguono la personalità tosto che la volontà di costruire una corporazione risulti dagli statuti. |
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1 | Le associazioni che si propongono un fine politico, religioso, scientifico, artistico, benèfico o ricreativo, od altro fine non economico, conseguono la personalità tosto che la volontà di costruire una corporazione risulti dagli statuti. |
2 | Gli statuti devono essere stesi in forma scritta e contenere le necessarie disposizioni circa il fine, i mezzi e gli organi dell'associazione. |
Jahre 1930 gegründet worden. Nach Ziff. I der damals angenommenen Statuten hat
sie den Zweck, «die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern untereinander
und der Schule aufrechtzuerhalten und die Schule in der Durchführung ihrer
Aufgaben zu unterstützen». Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag von
mindestens Fr. 2. oder einen einmaligen Beitrag von wenigstens Fr. 100.
(Ziff. II). Die Vereinigung versammelt sich jährlich mindestens einmal, um
unter anderm über die Verwendung des Vermögens Beschluss zu fassen (Ziff. III,
lit. b). Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Freien
Gymnasium zu; sollte die Schule in jenem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, so ist
es einem gemeinnützigen Zwecke zuzuführen (Ziff. VI).
B. In ihrer Erklärung für das neue Wehropfer hat die Vereinigung die
Steuerfreiheit nach Art. 4 WOB II und Art. 16 Ziff. 3 WStB beansprucht, da sie
ihre Mittel ausschliesslich dem Schulverein des Freien Gymnasiums Zürich
zuwende, welcher von der eidg. Steuerverwaltung als gemeinnützige Institution
anerkannt worden sei. Sie ist indessen für ihr Vermögen von Fr. 14600. zum
Wehropfer herangezogen worden.
Die kantonale Rekurskommission hat ihre Beschwerde am 17. April 1947
abgewiesen. Zur Begründung dieses Entscheides wird ausgeführt: Der Verein
verfolge nicht
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ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, wie es für die Steuerbefreiung nach Art.
16 Ziff. 3 WStB erforderlich wäre; vielmehr fördere er auch eigene Interessen
der Mitglieder, indem er die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern
untereinander und der Schule aufrechterhalten wolle. Es wäre zwar nach der
gesetzlichen Ordnung denkbar, dass er für das zur Unterstützung der Schule
verwendete Vermögen die Steuerfreiheit erlangen könnte. Voraussetzung hiefür
wäre aber, dass das diesem Zwecke dienende Vermögen auf Grund einer Bestimmung
in den Statuten klar ausgeschieden wäre. Das sei aber nicht der Fall. Nach den
geltenden Statuten sei es sehr wohl möglich, das ganze Vereinsvermögen dem
nicht gemeinnützigen Zweck zu widmen. Daher könne nichts darauf ankommen, dass
der Verein praktisch, jedenfalls seit dem Jahre 1937, keine geselligen
Anlässe, ja nicht einmal regelmässig Generalversammlungen durchgeführt habe,
wie er geltend mache.
C. Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhebt die Vereinigung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin sie am Anspruch auf gänzliche Befreiung
vom Wehropfer festhält. Sie macht geltend, es gehe nicht an, sie einfach beim
Wortlaut der Statuten zu behaften und die feststehende Tatsache ausser acht zu
lassen, dass sie alle ihre Mittel für die Unterstützung der Schule verwende.
Im normalen Vereinsleben werde auf die genaue Übereinstimmung zwischen der
Vereinspraxis und den Statuten wenig Gewicht gelegt; man pflege einer
Anpassung der Statuten an die Praxis so lange als möglich aus dem Wege zu
gehen. Es müsse daher in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse
abgestellt werden.
D. Die Rekurskommission und die eidg. Steuerverwaltung beantragen. die
Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 4 WOB II in Verbindung mit Art. 16 Ziff. 3 WStB sind
privatrechtliche Körperschaften für dasjenige Vermögen vom neuen Wehropfer
befreit, das Kultus-
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oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und
Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient. Die
Befreiung hängt demnach von der Verwendung des Vermögens ab. Und zwar genagt
es nicht, dass dabei mit andern Zwecken ein gemeinnütziger verbunden wird. Die
Gemeinnützigkeit muss vielmehr, nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes,
ausschliesslich sein. Das ist im allgemeinen dann nicht der Fall, wenn mit
einer gemeinnützigen Zielsetzung auch Erwerbszwecke oder sonst eigene,
unmittelbar die Person betreffende Interessen der Mitglieder verknüpft sind
(BGE 63 I 319, 64 I 332, 66 I 180 f., 71 I 124; nicht veröffentlichtes Urteil
vom 31. Mai 1943 i. S. Schweiz. Chemische Gesellschaft, dessen Erwägungen
abgedruckt sind im Archiv für schweiz. Abgaberecht 13 S. 123).
2. Der beschwerdeführende Verein hat nach seinen Statuten einen doppelten
Zweck; er will einerseits die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern des
Freien Gymnasiums Zürich untereinander und der Schule aufrechterhalten und
anderseits die Schule in der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Das
erste Ziel ist offensichtlich nicht gemeinnützig, da es einzig im persönlichen
Interesse der Vereinsmitglieder liegt. Dagegen kann dem zweiten der
gemeinnützige Charakter nicht wohl abgesprochen werden; gewährt doch Art. 16
Ziff. 3 WStB die Steuerbefreiung ausdrücklich auch Körperschaften, die
Unterrichtszwecke verfolgen. Entscheidend ist indessen, dass das Vermögen der
Beschwerdeführerin auch einem Zwecke dient, dem die Gemeinnützigkeit abgeht.
Eine solche Vereinigung kann die Steuerfreiheit nach Art. 16 Ziff. 3 WStB
nicht beanspruchen. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn das nicht
gemeinnützige Ziel neben dem gemeinnützigen lediglich untergeordnete Bedeutung
hätte, bloss Mittel zum Zwecke wäre. Es fehlen aber schlüssige Anhaltspunkte
dafür, dass es sich so verhält. Gewiss mag es zutreffen, dass für den ersten
Zweck seit Jahren keine Vereinsmittel mehr aufgewendet worden
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sind. Nichts bietet jedoch Gewähr dafür, dass es auch weiterhin so gehalten
wird. Nach den geltenden Statuten kann ja die Vereinsversammlung jederzeit
beschliessen, dass auch für den nicht gemeinnützigen Zweck Vermögen in
beliebigen Beträgen in Anspruch genommen wird. Angesichts dieser Möglichkeit
kann nicht davon die Rede sein, dass die Vereinsmittel ausschliesslich
gemeinnützigen Zwecken dienen, was es ausschliesst, dass die
Beschwerdeführerin nach Art. 4 WOB II und Art. 16 Ziff. 3 WStB vom Wehropfer
befreit wird.
3. Diese Bestimmungen gewähren freilich die Steuerfreiheit nicht den
Körperschaften schlechthin, sondern für Vermögen, das ausschliesslich
gemeinnützigen Zwecken dient. Sie kann somit auch bei Körperschaften, die
gemischte Zwecke verfolgen, für Teile des Vermögens begründet sein, wenn
solche für bestimmte Tätigkeiten ausschliesslich gemeinnützigen Charakters
klar ausgeschieden sind (BGE 73 I 321). Die Beschwerdeführerin hat aber keine
derartige Ordnung getroffen. Sie hat nicht dafür gesorgt, dass ein gewisses
Vermögen für die Unterstützung der Schule ausgesondert bleibt, diesem Zweck
nicht entfremdet werden kann. Es bleibt somit dabei, dass sie mit ihrem ganzen
Vermögen dem Wehropfer unterliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.