S. 119 / Nr. 20 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 71 I 119

20. Urteil vom 9. März 1945 i. S. Kaufmännische Corporation in St. Gallen
gegen eidg. Steuerverwaltung.


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Regeste:
Wehrsteuer: Körperschaften, deren Zweck in der Wahrung der Interessen von
Handel und Industrie ihres Einzugsgebietes besteht, haben keinen Anspruch auf
Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 , Ziff. 3 WStB).
Impôt pour la défense nationale: Les corporations dont le but est de défendre
les intérêts du commerce et de l'industrie de leur région n'ont pas droit à
l'exonération pour cause d'utilité publique (art. 16 ch. 3 AIN).
Imposta per la difesa nazionale. Le corporazioni che hanno per iscopo la
tutela degl'interessi regionali del commercio e dell'industria non godono
l'esenzione fiscale per motivo di pubblica utilità (art. 16 cp. 3 DIDN).

A. ­ Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen ist nach den zur Zeit
geltenden Statuten vom 24. Mai 1939 ein Verein. Sie setzt sich als Zweck, die
Interessen des Handels und der Industrie zu wahren und zu fördern,
gemeinnützige Unternehmungen in der Stadt St. Gallen nach Tunlichkeit zu
unterstützen und zur Hebung von Gewerbe, Kunst und Wissenschaft beizutragen
(Art. 1). Als Mitglieder werden aufgenommen Schweizerbürger, die in
Unternehmungen des Grosshandels und der Grossindustrie (einschliesslich
Banken, Versicherung und Grossgewerbe) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und
Appenzell eine verantwortliche, leitende Stellung bekleiden (Firmeninhaber,
vollverantwortliche geschäftsführende Teilhaber, Delegierte des
Verwaltungsrates, Direktoren). Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft
ist St. Gallisches Ortsbürgerrecht oder längerer Wohnsitz im Gebiete der
hievor genannten Kantone. Sodann können nicht mehr als drei Personen, die dem
nämlichen Unternehmen angehören, gleichzeitig Mitglied sein. Die Mitglieder
zahlen ein Eintrittsgeld von FF. 200.­. Jahresbeiträge sind möglich, werden
aber zur Zeit nicht erhoben (Art. 24). Die Anfänge der Kaufmännischen
Corporation werden in das 17. Jahrhundert, unter Berücksichtigung von

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Organisationen, die als Vorläufer der heute bestehenden Institution bezeichnet
werden, bis ins 14. Jahrhundert zurückgeführt auf freie Vereinigungen der
Kauf- und Handelsleute, die von der Zunftverfassung und damit vom
Stadtregiment in St. Gallen ausgeschlossen, zur Wahrung ihrer gemeinsamen
Interessen je nach Bedürfnis in grösseren oder kleineren Gruppen
zusammentraten, um allgemeine oder besondere Angelegenheiten zu behandeln und
zu ordnen. Seit dem 17. Jahrhundert nimmt die Organisation der Kaufmannschaft
in St. Gallen, gleich derjenigen anderer Schweizerstädte (Zürich, Basel, Bern,
Genf, Schaffhausen und Winterthur) festere Formen an. Es werden nach
französischem Muster besondere Ausschüsse (Kammern, kaufm. Direktorien)
eingesetzt und mit der Vertretung der Interessen von Handel und Industrie, der
Leitung oder Führung der gemeinsamen Geschäfte und Aufgaben betraut. Mit dem
Zusammenbruch des Ancien Régime in Frankreich und unter dessen Folgen
verschwanden indessen diese Einrichtungen. Die kaufmännische Corporation in
St. Gallen und deren Ausschuss, das Directorium, allein vermochten sich
dauernd zu erhalten. «Es lag in der Natur der Dinge, dass die Funktionen ganz
oder halböffentlichen Charakters, welche der auf rein privatem Boden
erwachsenen Gesellschaft der Kaufleute und ihrer Vertretung unter der alten
Stadtverfassung überlassen worden waren, vor der weit straffer zentralisierten
und allseitig ausgebildeten Regierungsgewalt (des neu geschaffenen Kantons St.
Gallen) immer mehr zurücktraten und bald ganz verschwanden. Das Directorium
nimmt den Charakter einer wohl fundierten, freiwilligen Handelskammer an, die
der Gesamtheit und den Einzelnen mit Rat und Tat zunächst auf dem Gebiete von
Handel und Industrie zu dienen bestrebt ist, daneben aber auch für alles
eintritt, was die öffentliche Wohlfahrt fördern soll» (WARTMANN, Das
kaufmännische Direktorium in St. Gallen, in Reichesberg, Handwörterbuch der
Schweiz. Volkswirtschaft, Bd. II, S. 730). Die schon im Verlaufe des 18.
Jahrhunderts eingeleiteten

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Bestrebungen um eine bessere fachliche Ausbildung .der heranwachsenden Jugend
erfuhren eine wesentliche Ausweitung. Unter der Initiative der Kaufmännischen
Corporation und mit ihrer finanziellen Hilfe wurden neue Schulen eingerichtet:
Die Merkantil- und technische Abteilung des städtischen Gymnasiums, die
Webereischule in St. Gallen, die Schule für Musterzeichnen, das Industrie-und
Gewerbemuseum, die städtische Frauenarbeitsschule, die Verkehrsschule und die
Handelsakademie. Sodann wurde mit dem Aufwand von nahezu einer Million Franken
ein grosses Lagerhaus in Verbindung mit dem neuen Güterbahnhof in St. Gallen
gebaut, 1836 eine bisher als Privatbetrieb geführte, zufolge schlechter
Verwaltung von verlustreicher Liquidation bedrohte Ersparnisanstalt übernommen
und saniert, 1863 sodann unter der gemeinsamen Garantie der Bank in St. Gallen
und der kaufmännischen Corporation die St. Gallische Hypothekarkasse
gegründet. Namhafte Beträge wurden aufgewendet für st. gallische
Eisenbahnprojekte und für die Förderung der Schiffahrt auf dem Bodensee und
auf dem Walensee. Daneben haben die kaufmännische Corporation und ihr
Directorium von jeher auch Künste und Wissenschaft unterstützt und Beiträge zu
gemeinnützigen Zwecken ausgerichtet. WARTMANN (a.a.O. S. 734) erklärt, dass
«seit manchen Jahrzehnten sozusagen nicht ein ganz oder teilweise auf
Privatmittel angewiesenes Werk von öffentlichem Nutzen in St. Gallen
ausgeführt worden ist, zu dem nicht durch finanzielle Unterstützung das
Directorium Anstoss gegeben oder doch Beihilfe geleistet hätte und dass eine
stattliche Reihe von Vereinen und Anstalten, die auf dem weiten Gebiete der
Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit und an der Hebung des geistigen Lebens
unserer Stadt arbeiten, sich zeitweiser oder regelmässiger Beiträge des
Directoriums erfreuen».
Die Mittel für diese Tätigkeit werden den Erträgnissen eines Directorialfonds
entnommen, der als unantastbares Stammkapital der Corporation erklärt ist
(WARTMANN,

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a.a.O. S. 730; Art. 20 ff. der Statuten). Zu erwähnen ist ferner ein
besonderer Fonds der von der Corporation gestifteten Französischen Kirche in
St. Gallen (Art. 22).
B. ­ Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen hat am 15. Juni 1942 die
Rückerstattung der durch Abzug am Ertrage bezogenen Wehrsteuerbeträge
beantragt. Sie hat sich dabei auf Art. 16 , Ziffer 3 WStB berufen und erklärt,
ihr Einkommen diene zur Unterstützung gemeinnütziger Unternehmungen und zur
Hebung von Kunst, Gewerbe und Wissenschaft. Die eidg. Steuerverwaltung hat die
Rückerstattung abgelehnt und ihre Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 8.
September 1944 bestätigt, weil die Voraussetzung ausschliesslicher
Gemeinnützigkeit im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses nicht erfüllt sei.
C. ­ Mit der hiegegen gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den angefochtenen Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben, die
kaufmännische Corporation in St. Gallen gemäss Art. 16 , Ziff. 3 WStB von der
Wehrsteuer zu befreien und die an der Quelle bezogenen Wehrsteuerbeträge an
sie zurückzuerstatten. Zur Begründung wird ausgeführt, der Einspracheentscheid
werde weitergezogen vornehmlich aus der grundsätzlichen Erwägung heraus, dass
die von der eidg. Steuerverwaltung z. Zt. geübte Praxis zu Konsequenzen führen
werde, die nicht mehr tragbar seien. Mit ihrer Interpretation der
Bezeichnungen «ausschliesslich» und «gemeinnützig» habe sich die Verwaltung
nach und nach zunehmend von der Auffassung der beteiligten Kreise immer mehr
entfernt und gelange schliesslich, wie es sich bei der Beschwerdeführerin
zeige, zur Verweigerung der Steuerbefreiung in Fällen, die der Gesetzgeber bei
der erstmaligen Verwendung dieser beiden Bezeichnungen zweifellos habe
befreien wollen. Das ergebe sich daraus, dass die Steuerverwaltung nie daran
gedacht habe, die Beschwerdeführerin zur neuen ordentlichen Kriegssteuer und
zur Krisenabgabe heranzuziehen, bei denen die Befreiung gleich geordnet
gewesen sei wie bei der Wehrsteuer. Die Steuerverwaltung

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übertrage die Praxis, die seit langem bei den Stempelabgaben geübt wurde,
entgegen bisherigem Vorgehen, auf die direkten Steuern. Es sei aber nicht
statthaft, auf dem Wege der Verwaltungspraxis die Steuerpflicht auf
Institutionen auszudehnen, die bei der neuen a. o. Kriegssteuer als steuerfrei
behandelt wurden. Vielmehr sei der Rechtsauffassung der beteiligten Kreise,
wie sie sich auf Grund früherer Erlasse entwickelt habe, Rechnung zu tragen.
Die Steuerpflichtigen hätten einen Anspruch darauf, dass der Bezeichnung
«ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken» beim Wehrsteuerbeschluss keine engere
Bedeutung beigelegt werde als bei der Kriegssteuer und, zum Teil auch, bei der
Krisenabgabe. Die Beschwerdeführerin rufe den richterlichen Schutz gegen eine
übermässige, als ungerecht und widerspruchsvoll empfundene Fiskalität an.
Die ganze Tätigkeit der Kaufmännischen Corporation bestehe in altruistischer
Wahrnehmung fremder Interessen. Eine andere Betätigung stehe ihr überhaupt
nicht zu. Sie diene den Interessen der ostschweizerischen Wirtschaft und der
darin beschäftigten Firmen und Personen. Als Rechtssubjekt betrachtet bringe
die Corporation überhaupt nur Opfer, und habe überhaupt keine eigenen,
eigennützigen Interessen. Die Verwendung des Corporationsvermögens und seines
Ertrages sei für die Zwecke der Allgemeinheit gebunden, also gemeinnützig, die
eidg. Steuerverwaltung spreche daher zu Unrecht von «relativem Eigennutz».
Die Kaufmännische Corporation sei auch kein Interessenverband. Sie verfolge
keineswegs ausschliesslich nur die Interessen eines Standes oder einer
Wirtschaftsgruppe. Der Mitgliederbestand setze sich aus einer relativ kleinen
Zahl von Geschäftsführern aus Kreisen von Handel, Industrie und Gewerbe
zusammen. Die Zahl der Unternehmungen dieser Branchen im Einzugsgebiet der
Corporation belaufe sich auf ein Vielfaches der Mitgliederzahl, Die Mitglieder
genossen auch keine Vorteile. Rat und Hilfe werde vielmehr jedem
wirtschaftlichen Unternehmen des geographischen Tätigkeitsgebietes der
Corporation

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gewährt. Auch die Umschreibung des Corporationszweckes in Art. 1, Abs. 2 der
Statuten beziehe sich auf die allgemeinen Interessen von Handel und Industrie,
nicht auf diejenigen der Incorporierten. Dass die Mitglieder der Corporation,
als Glieder der Allgemeinheit, indirekt aus der Tätigkeit der Corporation den
gleichen Nutzen ziehen wie alle andern in gleicher Weise erwerbstätigen
Nichtmitglieder, stemple die Corporation nicht zum «Interessenverband».
Die Verneinung der Gemeinnützigkeit würde dazu führen, dass der auf
privatrechtlichem Boden stehenden Gemeinnützigkeit erhebliche Beträge durch
die eidgenössischen Steuern entzogen würden. Der Ausfall werde aus
öffentlichen Mitteln zu ersetzen sein, was politisch nicht erwünscht sei. Es
sei daher notwendig, zu dem Begriff «Gemeinnützigkeit» zurückzukehren, wie er
der Rechtsauffassung aller beteiligten Kreise und besonders auch der
Jahrhunderte alten Tradition des kaufmännischen Directoriums entspreche.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. ­ Art. 16 , Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffentlichrechtlichen
Körperschaften die Steuerbefreiung nicht schon bei Gemeinnützigkeit
schlechthin, sondern beschränkt sie auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.
Diese Regelung, die bei den eidgenössischen Stempelabgaben von Anfang an galt
und die für eidgenössische direkte Steuern erstmals bei der neuen a.o.
Kriegssteuer getroffen wurde, ist von jeher dahin verstanden worden, dass
Gemeinnützigkeit nicht jede Betätigung im Dienste der Allgemeinheit umfasst,
weshalb ihr eine engere Bedeutung beigelegt wurde. Als wesentlich wurde
angesehen, dass es sich seitens der Korporation und ihrer Mitglieder um eine
uneigennützige Wirksamkeit handle (BGE 66 I S. 180 ff. und Zitate). Dieser
engere Sinn wurde eben daraus abgeleitet, dass der Gesetzgeber ausdrücklich
von ausschliesslich

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gemeinnützigen Zwecken spricht. Demgemäss musste die Steuerbefreiung
grundsätzlich allen wirtschaftlichen und beruflichen Vereinigungen auch dann
versagt werden, wenn ihre Tätigkeit auf die Förderung der allgemeinen
Interessen eines Berufsstandes oder einer oder mehrerer Erwerbszweige
gerichtet ist, also nicht den Schutz unmittelbarer Einzelinteressen der
Mitglieder betrifft.
Der Ausschluss wirtschaftlicher und beruflicher Vereinigungen aller Art von
der Steuerbefreiung bei den eidgenössischen direkten Steuern entspricht den
Beratungen der Steuerbefreiungsklausel im Parlament. Bei Erlass des
Verfassungsartikels für die neue ausserordentliche Kriegssteuer wurde die
Befreiung vorgeschlagen für «ausschliesslich gemeinnützige» Zwecke, weil man
fand, es genüge der Umstand allein nicht, dass eine Unternehmung
gemeinnützigen Charakter hat; es gebe sehr viele gemeinnützige Unternehmungen
gemischten Charakters, wo das Moment der Gemeinnützigkeit nur in grösserem
oder kleinerem Umfange in Erscheinung tritt. Es könne nicht schlechtweg eine
gemeinnützige Unternehmung, die an sich einen gemeinnützigen Charakter trägt,
von der Steuerpflicht befreit werden, sondern nur diejenigen, die
ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen (Votum SCHERRER,
Berichterstatter der Kommission im Ständerat, Sten. Bull. 1918, StR S. 307).
Bei einer spätern Beratung hat der nämliche Redner noch einmal darauf
hingewiesen, dass mit der Beschränkung auf ausschliesslich gemeinnützige
Zwecke u. a. Unternehmungen, die teils gemeinnützigen, teils wirtschaftlichen
Charakter tragen, nicht befreit sein sollen (Sten. Bull. 1919, StR S. 113). Im
Ausführungsbeschluss (Art. 17, Abs. 2) wurde noch bestimmt, dass die
wirtschaftliche und soziale Förderung einzelner Landesgegenden oder bestimmter
Berufsstände nicht genügt als Beweis für Gemeinnützigkeit.
2.- Es kann nun aber darüber kein Zweifel bestehen, dass die Kaufmännische
Corporation in St. Gallen zu den Körperschaften gemischten Charakters gehört,
die nach

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dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den Beratungen über die neue
ausserordentliche Kriegssteuer und der seither stets festgehaltenen
Rechtsprechung zukommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr Zweck
besteht nach Herkommen und auch nach der Umschreibung in Art. 1 der geltenden
Statuten in erster Linie in der Wahrung und Förderung der Interessen des
Handels und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer Betätigung, die
die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Ausnahme von der Steuer ausschliesst.
Daran ändert nichts, dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs- und
Standesinteressen, nicht um Einzelinteressen der Korporationsmitglieder geht
und dass die Zugehörigkeit zu der Corporation für das einzelne Mitglied ein
nobile officium, eine Standes-, Ehren- oder Bürgerpflicht, Betätigung im
Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Allgemeinheit bedeutet, und sich
die Mitgliedschaft auf eine kleine, Zahl, die Elite einer Berufs- oder
Standesgruppe beschränkt. Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt,
die Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und nach entwickelten
einschränkenden Auslegung des Begriffes «ausschliesslicher Gemeinnützigkeit»
und einer fiskalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die
Verwaltung. Der angefochtene Entscheid entspricht vielmehr der Auffassung, die
bei der Anwendung der Steuerbefreiungsklausel seitens der Bundesbehörden stets
eingehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue a.o. Kriegssteuer bei
Anwendung des Stempelgesetzes). Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den
eidgenössischen direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als
steuerfrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem Irrtum der mit der
Durchführung betrauten kantonalen Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der
massgebenden Gesetzesvorschrift.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 119
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 09. März 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 119
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wehrsteuer: Körperschaften, deren Zweck in der Wahrung der Interessen von Handel und Industrie...


Gesetzesregister
WStB: 16
BGE Register
66-I-176 • 71-I-119
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
charakter • zahl • kreis • direkte bundessteuer • mitgliedschaft • einspracheentscheid • weiler • bezogener • 17. jahrhundert • unternehmung • handel und gewerbe • sozialhilfe • gerichts- und verwaltungspraxis • stempelabgabe • parlament • entscheid • öffentlicher zweck • steuererlass • dauer • begründung des entscheids
... Alle anzeigen