S. 201 / Nr. 46 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 201

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1945 i.S.
Oppliger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Regeste:
Art. 217 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem
minderjährigen Kinde (Art. 272 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB) umfasst auch die Pflicht, dem
Gemeinwesen die Kosten der zum Zwecke der Erziehung erfolgten Versorgung des
Kindes zu ersetzen, gleichgültig ob diese durch die Vormundschaftsbehörde
(Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.


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Abs. 1 ZGB) oder ob sie durch eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.
Art. 217 al. 1 CP. Le devoir d'entretien des parents envers l'enfant mineur
(art. 272 al. 1 CC) embrasse aussi l'obligation de rembourser à la
collectivité les frais occasionnés par le placement de l'enfant aux fins
d'éducation, que ce placement soit ordonné par l'autorité tutélaire (art. 284
al. 1 CC) ou qu'il le soit par une autorité administrative.
Art. 217 cp. 1 CP. L'obbligo di mantenimento del figlio minorenne che incombe
ai genitori (art. 272 cp. 1 CC) comprende anche l'obbligo di rimborsare alla
collettività le spese occasionate dal ricovero di questo figlio a fini
educativi, che questo ricovero sia ordinato dall'autorità tutoria (art. 284
cp. 1 CC) o da un'autorità amministrativa.

Der am 22. Juli 1925 geborene Sohn des Friedrich Oppliger wurde vom
Regierungsrat seines Heimatkantons Bern auf Ersuchen der Vormundschaftsbehörde
der Stadt Zug wegen verschiedener Diebstähle in die Erziehungsanstalt
Tessenberg eingewiesen. Dort blieb er vom 1. März 1941 bis 2. April 1943.
Vater Oppliger hatte sich am 9. Januar 1941 damit einverstanden erklärt und
zuhanden der Vormundschaftsbehörde für sich und im Namen seiner Ehefrau eine
«Vereinbarung und Zahlungsverpflichtung» unterzeichnet, welche unter anderem
bestimmt: «Unter der Voraussetzung, dass mein Kind an einem Ort untergebracht
wird, mit dem wir auch einverstanden sind, verpflichten wir uns zur Bezahlung
eines monatlichen Kostgeldes von Fr. 30.­ mindestens. Wir wünschen, dass die
Versorgung auch auf die Kenntnisse des Knaben (Mechaniker) Rücksicht nimmt.»
Oppliger bezahlte jedoch nichts. Am 17. Juli 1945 verurteilte ihn das
Strafobergericht des Kantons Zug wegen Vernachlässigung der
Unterstützungspflicht im Sinne des Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB. Der Vormund des Verurteilten
erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
Aus den Erwägungen:
Die Armendirektion des Kantons Bern ist in ihrer ersten Strafanzeige davon
ausgegangen, dass die Pflicht Oppligers, die Kosten der Versorgung seines
Sohnes zu tragen, auf

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Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB beruhe. Solange das Kind unmündig ist, haben seine Eltern indes
die weitergehende und unbedingte Unterhaltspflicht nach Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB, welche
der Unterstützungspflicht im Sinne des Art. 328 vorgeht. Letztere besteht nur,
wenn niemand unterhaltspflichtig ist oder die Pflichtigen nicht leisten
können. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem unmündigen Kinde aber
umfasst auch die Kosten einer gemäss Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB angeordneten Versorgung. Das
ergibt sich schon daraus, dass das Kind in der Anstalt seinen Unterhalt
erhält. Art. 284 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB geht denn auch ausdrücklich davon aus, dass die
Versorgungskosten in erster Linie von den Eltern oder vom Kinde selbst zu
bestreiten sind, nicht vom Gemeinwesen. Dem ist auch so, wenn die Versorgung
ihren Grund in einer kriminellen Veranlagung des Kindes hat. Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB ist
anwendbar, wenn das Kind in seinem leiblichen oder geistigen Wohl dauernd
gefährdet oder wenn es verwahrlost ist. Eine dauernde Gefährdung im geistigen
Wohl oder eine Verwahrlosung kann gerade in der Begebung strafbarer Handlungen
zum Ausdruck kommen. Dass das Gesetz auf diesem Boden steht, ergibt sich aus
Art. 373
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 373 - Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.
StGB, der unter Hinweis auf Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB vorsieht, dass die Kosten
einer nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches angeordneten Versorgung von
Kindern und Jugendlichen vor allem vom Versorgten selbst und seinen Eltern zu
tragen sind. Gelten aber Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
und 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB sogar für die Versorgungskosten,
welche durch eine nach dem Strafgesetzbuch ausgesprochene Massnahme entstehen,
so müssen diese Bestimmungen umsomehr anwendbar sein, wenn die kriminelle
Veranlagung Anlass zu einer administrativen Versorgung gegeben hat.
Dieser Fall liegt hier vor. Der Sohn Oppliger wurde, als er noch minderjährig
war, vom Regierungsrat des Heimatkantons in der Erziehungsanstalt versorgt.
Sein Vater hat für die Kosten einzustehen. Ob der Sohn seinen Lebensunterhalt
selber hätte verdienen können, wenn er nicht versorgt werden wäre, spielt
keine Rolle. Allerdings

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hört die Unterhaltspflicht der Eltern schon vor der Mündigkeit des Kindes auf,
wenn es sich selber unterhalten kann. Ist ihm dies aber nachträglich aus
irgend einem Grunde, z.B. wegen Krankheit oder Versorgung in einer
Erziehungsanstalt, nicht mehr möglich, so lebt die Unterhaltspflicht der
Eltern wieder auf und dauert bis zur Mündigkeit des Kindes weiter. Auch kommt
nichts darauf an, dass die Erziehungsmassnahme nicht, wie Art. 284 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB
es vorsieht, durch die zuständige zugerische Vormundschaftsbehörde, sondern
auf deren Antrag durch den Regierungsrat des Kantons Bern angeordnet worden
ist. Administrative Versorgungen zum Zwecke der Erziehung müssen mit Bezug auf
die Pflicht der Eltern zur Tragung der Kosten den vormundschaftlichen nach
Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB gleichgestellt werden. Das Gemeinwesen übernimmt die
Erziehungsaufgabe an Stelle der Eltern, weshalb diese auf Grund ihrer
Unterhaltspflicht die Kosten zu tragen haben. Dass zunächst das Gemeinwesen
dafür aufkommt, ist nicht erheblich. Es tritt, soweit der Unterhaltspflichtige
leistungsfähig ist, in gleicher Weise in die Ansprüche des Berechtigten
gegenüber dem Pflichtigen ein, wie dies bei der Unterstützung nach Art. 329
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB der Fall ist. Die Gründe, die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes für die Subrogation des Unterstützungsanspruches gegenüber
Verwandten sprechen (BGE 41 III 411, 42 I 347, 42 II 539, 58 II 330), gelten
auch für die Subrogation des Unterhaltsanspruches gegenüber den
leistungsfähigen Eltern eines Minderjährigen.
Die Nichtleistung der Zahlungen, welche Oppliger für die Versorgung seines
Sohnes schuldet, ist demnach Nichterfüllung der Unterhaltspflicht im Sinne des
Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 IV 201
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 07. Dezember 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 IV 201
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 217 Abs. 1 StGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kinde (Art. 272...


Gesetzesregister
StGB: 217 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
373
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 373 - Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.
ZGB: 272 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
284  328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
BGE Register
41-III-409 • 42-I-346 • 42-II-537 • 58-II-328 • 71-IV-201
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafgesetzbuch • regierungsrat • unterhaltspflicht • verurteilter • vater • unterstützungspflicht • kind • jugendlicher • minderjährigkeit • verwahrlosung • erziehungsmassnahme • mechaniker • strafanzeige • stelle • monat • bundesgericht • vormund • ersetzung • strafbare handlung • kassationshof