S. 174 / Nr. 44 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 174

44. Entscheid vom 19. November 1945 i.S. Schlittler.

Regeste:
1. Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Erw. 1, 3).
2. Pfändbarkeit von (künftigen) Werklohnguthaben (Erw. 1, 2) und von
Postscheckguthaben (Erw. 6).
3. Beschränkte Geltung von Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über vorübergehende
Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 bei der Pfändung von
Lohnguthaben und von andern Forderungen in der Betreibung für
Unterhaltsbeiträge (Erw. 4, 6).
1. Saisie de salaire en faveur d'un créancier d'aliments (consid. 1, 3).
2. Saisissabilité de la créance (future) résultant du contrat d'entreprise
(consid. 1,2) et saisissabilité de l'avoir en compte de chèques postal
(consid. 6).
3. Valeur restreinte de l'art. 23 chiffre 5 de l'ordonnance du 24 janvier 1941
en cas de saisie de salaire et d'autres créances, dans la poursuite en
payement d'aliments (consid. 4, 6).

Seite: 175
1. Pignoramento di salario a favore d'un creditore d'alimenti (consid. 1 3).
2. Pignorabilità del credito (futuro) a dipendenza d'un contratto d'appalto
(consid. 1, 2) e pignorabilità dell'avere in conto chèques postali (consid.
6).
3. Applicabilità limitata dell'art. 23, cifra 5, dell'Ordinanza 24 gennaio
1941 in caso di pignoramento di salario e d'altri crediti nell'esecuzione pel
pagamento di alimenti (consid. 4. 6).

Am 26. April 1945 betrieb die Rekurrentin den Pflästermeister Schlub, der
gerichtlich als ausserehelicher Vater ihres im Jahre 1930 geborenen Sohnes
erklärt und verpflichtet worden war, an dessen Unterhalt monatlich Fr. 35.­
beizusteuern, für rückständige Unterhaltsbeiträge bis und mit März 1945 im
Gesamtbetrage von Fr. 5770.­. Am 1. Juni 1945 stellte ihr das Betreibungsamt
für diese Forderung einen Verlustschein aus mit der Begründung, bei der am
gleichen Tage vollzogenen Pfändung habe kein pfändbares Vermögen festgestellt
und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden können. Im Pfändungsprotokoll
ist über den Erwerb des Schuldners gesagt, dieser besitze keine ausstehenden
Forderungen; zur Zeit habe er eine kleine Arbeit, die aber erst angefangen sei
und nicht mehr einbringe, «als zum notwendigsten Unterhalt der Familie
notwendig ist».
Die Rekurrentin erhob gegen die Ausstellung des Verlustscheins Beschwerde mit
dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Verdienst des Schuldners
festzustellen und hievon monatlich mindestens Fr. 35.­ zu pfänden. Von der
kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, beantragt sie vor Bundesgericht, das
Betreibungsamt sei zur Feststellung des Einkommens von Schlub und zur Pfändung
eines «bestimmten Alimentationsbetrages» anzuhalten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Da der Schuldner selbständigerwerbender Handwerker ist, kommt ihm
gegenüber freilich nicht die Pfändung von Dienstlohn-, wohl aber die Pfändung
von

Seite: 176
Werklohnguthaben in Frage, und zwar kann es sich dabei wie bei der Pfändung
von Dienstlohnguthaben und von Forderungen überhaupt nicht nur um bereits
bestehende, sondern auch um künftige Guthaben handeln, die sich aus einem
schon vorhandenen Vertragsverhältnis unter der Bedingung ergeben, dass der
Schuldner seinerseits die vertragliche Leistung erbringt (BGE 33 I 669 E. 3;
38 I 221 = Sep. Ausg. 10, 201; 15, 32). Mindestens ein solches künftiges
Werklohnguthaben stand dem Schuldner laut Pfändungsprotokoll zur Zeit der
Pfändung zu und hätte daher unter Berücksichtigung der Grundsätze über die
Lohnpfändung für Alimentenforderungen gepfändet werden sollen. Denn die im
letzten Jahr vor Anhebung der Betreibung verfallenen Unterhaltsbeiträge sind
bei der Lohnpfändung bevorrechtet, auch wenn der Gläubiger sie zusammen mit
früher verfallenen Raten geltend macht (BGE 62 III 88 ff.; vgl. 64 III 133).
2. ­ Die aus Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG sich ergebende Beschränkung der Pfändbarkeit von
Lohnguthaben gilt bei der Pfändung von Werklohnguthaben zwar ebenfalls, soweit
diese die Vergütung für die persönliche Arbeit des Schuldners darstellen (BGE
23 II 1299; vgl. 48 III 153, 49 III 99). Soweit darin die Vergütung für vom
Schuldner geliefertes Material oder für die Beschäftigung von Hilfskräften
liegt, sind sie dagegen grundsätzlich unbeschränkt pfändbar (vgl. die zit.
Entscheide; anders ohne nähere Begründung JAEGER in SJZ 32 S. 77). Eine
Ausnahme gilt entsprechend der ausdehnenden Auslegung, die das Bundesgericht
Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG gegeben hat (BGE 51 III 26, 63 III 62, 65 III 11),
immerhin für den Teil der Materialvergütung, den der Schuldner allenfalls
benötigt, um das für die Fortsetzung der Berufsarbeit während eines Monats
notwendige Material anzuschaffen. ­ Da vorliegend bei der Pfändung kein
Material als vorhanden festgestellt worden ist, und da es sich bei der zur
Zeit der Pfändung im Gange befindlichen Arbeit um einen kleinen Auftrag
handelte, ist anzunehmen, das im Pfändungsprotokoll erwähnte

Seite: 177
künftige Werklohnguthaben bilde nur das Entgelt für die persönliche Arbeit des
Schuldners, sodass die Frage der Ausscheidung des Arbeitsentgeltes aus dem
Werklohn sich nicht stellte.
3. ­ Ist der Schuldner wie hier für eine im Familienrecht begründete
Unterhaltsforderung betrieben, so kann er nicht unter allen Umständen
verlangen, dass ihm bei der Lohnpfändung der Notbedarf im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

SchKG gewahrt bleibe. Benötigt der Alimentengläubiger den Unterhaltsbeitrag
des Schuldners zur Deckung seines Notbedarfs, was bei richterlich
zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen mangels Anzeichen für das Gegenteil zu
vermuten ist (BGE 68 III 28), und verdient der Schuldner nicht genug, um
seinen eigenen Notbedarf und die Bedürfnisse der von ihm zu unterhaltenden
Personen mit Einschluss des Alimentengläubigers (d.h. den Notbedarf der
«weiteren» Familie) bestreiten zu können, so ist das Einkommen des Schuldners
unter die Personen, die daraus leben müssen, so zu verteilen, dass der
Schuldner und die von ihm zu unterhaltenden Personen mit Ausschluss des
Alimentengläubigers (d.h. die «engere» Familie) einerseits und der
Alimentengläubiger anderseits auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche
Einbusse erleiden. Anders gesagt: das Einkommen des Schuldners (e) muss in
einem solchen Falle so verteilt werden, dass sich der dem Alimentengläubiger
zufallende Teilbetrag (x) zu dem von ihm als Notbedarf zu beanspruchenden
Unterhaltsbeitrag (u) gleich verhält wie der dem Schuldner bleibende
Teilbetrag (e-x) zum Notbedarf der engern Familie (n) oder wie das Einkommen
des Schuldners (e) zu dem aus dem Notbedarf der engern Familie (n) und dem
Unterhaltsbeitrag (u) zusammengesetzten Notbedarf der weitern Familie (n + u)
(BGE 67 III 138, 68 III 28). Vom Einkommen des Schuldners ist demnach der
Bruchteil zu pfänden, der dem Verhältnis zwischen dem Unterhaltsbeitrag (u)
und dem Notbedarf der weitern Familie (n + u) entspricht (wobei natürlich vom
Unterhaltsbeitrag und vom Notbedarf je

Seite: 178
für den gleichen Zeitraum, also z.B. je für einen Monat, auszugehen ist). Es
gilt also für die Berechnung des zu pfändenden Betrages:
x = e·(u/(n + u)).
Statt einfach einen Verlustschein auszustellen, hätte demnach das
Betreibungsamt das (zur Bestreitung des Notbedarfs der weitern Familie nicht
ausreichende) Guthaben aus der im Pfändungsprotokoll erwähnten Arbeit nach der
entwickelten Regel pfänden sollen, um so dem Alimentengläubiger für den
bevorrechteten Teilbetrag seiner Forderung in Höhe von Fr. 385 (d.h. für die
11 vom Mai 1944 bis und mit März 1945 verfallenen Raten zu je Fr. 35.­)
wenigstens teilweise Deckung zu verschaffen.
4. ­ Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG in der Fassung gemäss Art. 23 Ziff. 5 der
Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24.
Januar 1941 (VMZ) erklärt freilich neben den dem Schuldner und seiner Familie
für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmitteln auch die zu ihrer
Anschaffung für diese Zeit erforderlichen Barmittel oder Forderungen als
unpfändbar. Da jedoch der Alimentengläubiger dort, wo es sich darum handelt,
die Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse des Schuldners und seiner
Familie zu sichern, grundsätzlich die gleiche Rücksicht verdient wie der
Schuldner und diejenigen Familienglieder, denen dieser den Lebensunterhalt in
natura gewährt, und da deshalb dem Kriegsnotgesetzgeber nicht die Absicht
zugeschrieben werden darf, mit Art. 23 Ziff. 5 VMZ die Stellung des
Alimentengläubigers zum einseitigen Vorteil der engern Familie oder sogar des
alleinstehenden Schuldners zu verschlechtern, kann diese Vorschrift bei der
Pfändung von Lohnguthaben für Unterhaltsforderungen nicht unbeschränkt gelten.
Der Schuldner muss es sich vielmehr gefallen lassen, dass sein ungenügender
Verdienst auch insoweit, als er zur Beschaffung eines Vorrates für zwei Monate
nötig ist, gemäss der erwähnten

Seite: 179
Verhältniszahl teilweise zugunsten des Alimentengläubigers gepfändet wird.
Gegen diese Lösung ergibt sich nichts aus der Rechtsprechung zu Art. 92 Ziff.
10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG, die Invalidenrenten auch gegenüber der Betreibung für
Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen als absolut unpfändbar erklärt
(BGE 64 III 18, 65 III 57); denn Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG beruht im Gegensatz zu
Ziff. 5 nicht sosehr auf der Erwägung, dass die in Frage stehenden Mittel für
den Schuldner und seine Familie unentbehrlich seien, als vielmehr auf dem
Gedanken, dass es sich dabei um den Ersatz für ein seiner Natur nach
unpfändbares höchstpersönliches Gut (die körperliche Unversehrtheit) handelt
(vgl. die zit. Entscheide).
5. ­ Das Betreibungsamt hat demnach eine neue Pfändung vorzunehmen. Stellt
sich dabei heraus, dass rückständige, laufende oder künftige Werklohnguthaben
vorhanden sind, dass jedoch diese Guthaben nicht ausreichen, um den Notbedarf
der weitern Familie zu decken, so hat das Betreibungsamt davon den Bruchteil
zu pfänden, der dem Verhältnis von Fr. 35.­ zum monatlichen Notbedarf der
weitern Familie, (d.h. zum monatlichen Notbedarf der engern Familie, vermehrt
um Fr. 35.­) entspricht.
6. ­ Im Rekurs wird darauf hingewiesen, dass der Betriebene Inhaber einer
Postcheckrechnung sei. Trifft dies zu, so wird das Betreibungsamt im Rahmen
der vorliegenden ­ nach dem Gesagten ohnehin fortzuführenden ­ Betreibung auch
das dem Schuldner zustehende Postcheckguthaben zu pfänden haben, jedenfalls
wenn die Rekurrentin dessen Nachpfändung verlangt.
Postcheckguthaben sind nach geltendem Recht in der Regel unbeschränkt
pfändbar, und zwar einschliesslich der Stammeinlageforderung, die nicht etwa
den nach Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbaren Berufswerkzeugen gleichgestellt
werden kann (vgl. BGE 65 III 9 ff. und Entscheid vom 22. August 1944 i.S.
Steiger).
Eine Ausnahme vom Grundsatze der unbeschränkten

Seite: 180
Pfändbarkeit solcher Guthaben sieht freilich der schon erwähnte Art. 23 Ziff.
5 VMZ vor. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch bei Erlass dieser Vorschrift
nicht die Absicht gewaltet haben, den Schuldner und die von ihm durch
Naturalleistungen unterhaltenen Personen zulasten des Alimentengläubigers
einseitig zu bevorzugen (oben Erw. 4). Bei der Pfändung von Forderungen, die
sonst unbeschränkt pfändbar wären, kann daher Art. 23 Ziff. 5 VMZ gegenüber
dem Alimentengläubiger keine absolute Geltung beanspruchen, sondern der
Betrag, der allenfalls zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für
zwei Monate erforderlich ist, muss zugunsten des Alimentengläubigers, dessen
bevorrechtete Forderung sonst nicht gedeckt würde, wenigstens teilweise
pfändbar sein, und zwar nach Massgabe der mehrerwähnten Verhältniszahl, die
auf den Notbedarf des Alimentengläubigers einerseits, der weitern Familie
anderseits abstellt.
7. ­ Der vorzeitig ausgestellte Verlustschein ist aufzuheben und nach
Abschluss der Betreibung gegebenenfalls durch einen neuen zu ersetzen.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Verlustschein vom 1. Juni 1945
aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen
eine neue Pfändung vorzunehmen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 174
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 19. November 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 174
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Erw. 1, 3).2. Pfändbarkeit von (künftigen) Werklohnguthaben...


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
33-I-666 • 38-I-219 • 48-III-152 • 49-III-96 • 51-III-25 • 62-III-88 • 63-III-61 • 64-III-133 • 64-III-16 • 65-III-55 • 65-III-9 • 67-III-135 • 68-III-26 • 71-III-174
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • familie • monat • betreibungsamt • verlustschein • frage • bruchteil • deckung • bundesgericht • zwangsvollstreckung • bedürftigkeitsrente • unterhaltspflicht • werklohn • ersetzung • verhältnis zwischen • richterliche behörde • begründung des entscheids • invalidenrente • künftiger lohn • tag • leben • bedingung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • zufall • vorteil • angewiesener • vermutung • vater • vorrat
... Nicht alle anzeigen
SJZ
32 S.77