866 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

jenem Beitrage sich ausgleichenden Mehrkosten für die Nahrung) auf 100
Fr. veranschlagt. Von der behaupteten Aktenwidrigken kann nicht die
Rede sein; vielmehr hält sich die Vormstanz mnert den Schranken der ihr
zustehenden Würdigung des Beweismaterials, wenn sie die Behauptungen und
Belege des Rekurrenten nicht ohne weiteres als beweiskräftig ansieht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

104. Entscheidvom 13. Heute-Inder 1907 in Sachen Yeckhatd.

die Pfeile.

Nach fandung von Forderungen. seinetwegen-engen fu; _

deeeîg renForiiereengen, speziell von heult-unten Zorne-kunnten_ Die

Naehpfändung len.-im sich auch. auf eine promsoresche Pfandung (Art. 83
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG) beziehen.

A. Der Rekurrent Beckhardt betrieb den Rekursgegner Klemens Zündorf beim
Betreibungsamt Zürich I für eine Wechselforderung von 5615 Fr. 15 Cis
aus Sicherstellung und für eine andere Wechselforderung von 504 Fr. 85
Ets. auf Zahlung. Die erste Betreibung Nr. 2836 führte zur prodisorischen
Rechtsöffnung Und am 8. Oktober 1906 zum Vollzug einer provisorischen
Pfändung, die gänzlich erfolglos blieb. In der Sache scheint zur Zeit
noch der Aberkennungsprozetz hangtg zu fein. Die andere Betreibung
Nr. 8235 , die ohne Rechtsweschlag blieb, führte am .I./6. November zu
einer ebenfalls erfolglosen Pfändung

Am 7. März 1907 verlangte der Reknrrent unter Berufung auf Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

SchKG vom Betreibungsamt für die beiden Betreibungen die Vornahme
einer Nachpfändung, indem er geltend machte: Der Schuldner wolle ein
Reklame-Album für Hoteis herausgeben und habe zu diesem Zwecke mit
einer Reihe von Howliers Verträge im Gesamtbetrage von 55,000 Fr,
abgeschlossen,und Kankurskammer. N° 104. 66?

laut denen sie sich zu Jnseraten in fraglichem Album verpflichtet
hätten. Diese Forderungen gegen die Hoteliers seien heute schon existent
und könnten deshalb Gegenstand der verlangten Nachpfändung bilden-Nach
der Behauptung des betriebenen Schuldners wäre nicht er, sondern ein
Josef Höck, Vertragskontrahent der Hoteliers und hätte er, Schuldner,
die Verträge nur als Vertreter (Provisionsreisender) Höcks abgeschlossen.

Das Betreibungsamt wies zunächst das Begehren um Nachpfändung gänzlich
ab, weil es sich lediglich um zukünftige, ungewisse und deshalb für eine
Psändung nicht geeignete Vermögenswerte handle. Am 22. März erneuerte
der Rekurrent feinen Antrag, woraus ihn das Amt neu priifte. Am 3. April
lehnte es aber hinsichtlich der Betreibung Nr. 2836 die Nachpfändung ab,
weil eine solche für eine provisorische Psändung nicht möglich sei. Am
8. April sodann beschied es (laut vorinstanzlicher Feststellung) das
Begehren auch für die Betreibung Nr. 8235 abschlägig, weil der Schuldner
trotz allen Nachforschungen nicht habe ermittelt werden können.

Am 10. April 1907 führte der Rekurrent Beschwerde, indem er beantragte,
das Betreibungsamt mit der Durchführung der Nachpfändung zu beauftragen.

B. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde für begründet
und wies das Amt an, dem gestellten Nachpfändungsbegehren im Sinne der
Motive ihres Entscheides Foige zu gebenJn den Motiven wird ausgeführt:
Da bei der Betreibung Nr. 2836 keine definitive sondern nur eine
provisorische Mändung vorliege und vorläufig rechtlich zulässig sei, so
könne es sich freilich hier auch nicht um einen definitiven Verlustschein
handeln. Allein das schliesse eine Nachpfändung nicht aus; rechtliche
Voraussetzung für eine solche sei vielmehr nur, dass die Pfändung ganz
oder teilweise refultatlos gewesen sei. Die Pfändbarkeit der fraglichen
Ansprüche sodann sei zu bejahen. Man habe es mit Ansprüchen aus einem
Werkvertrag (gegenüber den Hoteliers als BestellernJ zu tun, die mit
der Perfektion des Vertrages entstanden seien, wobei aus dem Umstande,
dass sie bedingt, von einem Tun des Unternehmers abhängig seien, nichts
gegen die Zulässig-

keit einer Pfändung sich entnehmen lasse.

668 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

C. Hiegegen rekurrierte der Schuldner durch seinen Vertreter an die
kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Anfrage, die Beschwerde für unbegründet
zu erklären. Mit Entscheid vom 18. Juni 1907 Wurde der Rekurs gutgeheissen
und das erstinstanzliche Erkenntnis aufgehoben und zwar im wesentlichen
aus folgenden Gründen: Wer für ein zu erstellendes tiieklatne-Album
Abonnenten suche, verpflichte sich dadurch den Bestellern gegenüber
nicht zur Herausgabe des Albums. Die abgeschlossenen Werkverträge
seien also vermutlich Rechtsgeschäfte, deren obligatorische Wirksamkeit
vom Willen des Uebernehmers abhange und auch abgesehen hievon würden
sie erst nach Erfüllung der Suspensivbedingung in Kraft treten und
würden sie erst dann die im Geschäfte selbst vorgesehenen Rechte und
Pflichten entfalten. Solche vielleicht gar nicht zur Existenz gelangende
Obligationen könnten aber nicht Gegenstand einer Pfändung bilden,
sondern nur, was einen Verkehrswert besitze und klagbar sei. Wenn eine
vorzeitige Abtretung, Sicherstellung oder Verpfändung derselben möglich
sei, so hätten diese Rechtshandlungen nur den Sinn, dass sie erst später,
wenn eine Forderung vorliege, rechtlich wirksam werden fallen.

D. Ter Gläubiger Beckhardt hat nunmehr diesen Entscheid rechtzeitig
an dasBundesgericht weitergezogen, mit dem Ann-age, ihn aufzuheben,
den erstinstanzlichen zu bestätigen und das Betreibungsamt anzuweisen,
die Nachpfändung im Sinne letztern Entscheides vorzunehmen, insbesondere
die Forderungen des Schuldners an die Hoteliers und Restaurateure aus
der Herausgabe des Hotelreklame-Albums einzupfänden.

Der Schuldner Zündorf stellt die Anträge: die Beschwerde als unbegründet
zu verwersenz eventuell den erstinstanzlichen Entscheid zu bestätigen und
demgemäss das Betreibungsamt anzuweisen, die Nachpfändung im Sinne der
Erwägungen dieses Entscheides in der Weise vorzunehmen, Zdass dem Josef
Höck untersagt wird, dem Pfändnngsschuldner allfällig letzterem aus dem
Rektame-Unternehmen zukommende Beträgeausgenommen die Reisespesen von
25 Fr. pro Tag auszuzahlen.

Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer zieht in Erwägung: i. Die
Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden: Sie er-

folgte am il). April 1907 und richtet sich gegen die betreibungs-"*
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 84 s. 587.und Konkurskammer. N° 104. 669

amtlichen Verfügungen vom 3. und 8. April. Dass diese Verfügungen
inhaltlich mit der frühem unangefochten gebliebenen Verfügung sich
decken, mit der das Amt die Vornahme der derlangten Nachpfändung bereits
abgewiesen hatte, tut nichts zur Sache. Der betriebene Schuldner hat
sich gegen ein Zurückkommen aus diese Verfügung nicht gewehrt und sie
mus; deshalb als durch die spätern vom 3. und 8· April ersetzt gelten,
hinsichtlich welcher der Rekurrent die Beschwerdefrist gewahrt hat.

2. Unzutreffend ist die Auffassung des Betreibungsamtes, die verlangten
Nachpfändungen dürften schon deshalb verweigert werden, weil der
Schuldner trotz allen Nachforschungen nicht habe ermittelt werden
können. Die rechtliche Möglichkeit einer Pfändung hängt nicht davon
ab, dass der Schuldner zur Stelle ist oder ihm doch vom Pfändungsakte
wirklich Kenntnis gegeben werden kann (nicht nur im Sinne präsumierter
Kenntnisnahme infolge öffentlicher Bekanntmachung, Art. 66 Abs. 4),
sondern davon, dass der Pfändungsgegenstand auffindbar ist, um in
gesetzlicher Weise mit dem Pfändungsbeschlag belegt werden zu können. Bei
der Forderungspfändung, mit der man es hier zu tun hat, gehört dazu, dass
die zu psändende Forderung, deren Existenz natürlich nicht festzustehen
braucht (vergl. Sep.-Ausg. 9 Nr. 40 S. 245 *), sich mit hinreichender
Bestimmtheit bezeichnen lasse, um Gegenstand einer wirksamen Pfändung
bilden zu können. Das ist aber hier der Fall, da genügende Angaben über
die (behanpteten) Forderungsverhältnisse zwischen dem Schuldner und den
Hoteliers vorliegen und sich also nicht sagen lässt, erst die persönliche
Auskunft des Schuldners werde die Bestimmung des Pfändungsgegenstandes
und damit die Vornahme der Pfändnng ermöglichen. Ob die Anzeige an die
Drittschuldner nach Art. 99 möglich sei oder nicht, kommt hier nicht
in Betracht, da es sich dabei nicht um den Vollzug, sondern um die
wirksame Geltendmachung der vollzogenen Pfändung handelt. Von dem hier
erörterten Punkte auseinander zu halten ist ferner die andere Frage,
ob die Forderungsansprùche, deren Nachpfändung verlangt wird, ihrer
rechtlichen Natur nach geeignet seien, gepsändet zu werden.

3 Über diese Frage nun ist zu bemerken: Ob für den Schuldner

(Anm. d. Red.f. Publ.)

670 C. Entscheidungen der Schuidhetreibungs-

den Hoteiiers gegenüber eine rechtliche Verpflichtung bestehe, das
Reklame-Album herauszugeben, braucht nicht geprüft zu werden. Denn
wenn auch das nicht anzunehmen wäre, so dürfte man den fraglichen
Ansprüchen dennoch die Natur vermögenswerter Rechte nicht absprechen,
in ihnen nicht bloss eine ungewisse Möglichkeit späterer Entstehung von
Rechten erblicken. Vielmehr hätten sich dann die Hoteliers einseitig, ohne
entsprechende Bindung des Schuldmars, zur Einrückung von Jnseraten in das
Mélanie-Album für den Fall verpflichtet, dass der Schuldner das Album
herausgibt, also unter einer auf eine Handlung des Gegenkontrahenten
gestellten Bedingung Inwiefern solche bedingte Forderungen schon
wirkliche Forderungen seien, kann unerörtert bleiben· Jedenfalls gewähren
ssie dem Fordernngsgläubiger bereits eine bestimmtes Rechts-macht
(vergl. Art. 172
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 172 - Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.
/73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR) und sind sie kraft dessen und in Hinsicht auf
die allsällig später, mit Erfüllung der Bedingung eintretenden vollen
Rechtswirkungen des Rechtsgeschästes bereits geldwerte Vermögensrechte
(soweit die Forderung überhaupt vermögensrechtlichen Inhalt hat),
und als solche auch taugliche Gegenstände des Privatrechtsverkehrs
(durch Verpfändung, Abtretung), wie letzteres von der Vorinstanz selbst
hervor-gehoben "wird. Jst dem aber so, so lässt sich nicht einsehen,
warum sienicht auch Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bilden könnten.

4. Mit Unrecht hat endlich das Betreibungsamt bei der Betreibung Nr. 2836
die verlangte Nachpsändung auch deshalb verweigert, weil eine solche
für eine provisorische Pfändung nach Art. 83 Abs. il unzulässig sei·
Die provisorische Pfandung soll dem betreibenden Gläubiger ermöglichen,
in vorsorglicher Weise vorzeitig Vermögen des Schuldner-s mit dem
Pfändungsbeschlag zu belegen, schon bevor er definitive Rechtsöffnung hat
erwirken können, bevor er also berechtigt ist, die Vollstreckung unbedingt
und bis. zum Ziele durchzuführen Es lässt sich nun nicht einsehen, wieso
im Falle, wo die provisorische Psung ganz oder teilweise ergebnislos
verlaufen ist, der Pfändungsgläubiger nicht in gleicher Weise und unter
den gleichen Voraussetzungen, wienach einer gewöhnlichen Pfändung,
befugt sein sollte, weitere Vian: dungshandlungen und im besondern
Nachpsändungen vornehmen zu lassen. Diese Befugnis liesse sich ihm nur
absprechen, wen-nund Konkurskammer. N° 105. 67I

die provisorische Pfändung in dem Sinne eine beschränkte Pfändung wäre,
dass sie ihrer Natur nach dem Pfändungsgläubiger nicht stets und im
nämlichen Umfange wie die gewöhnliche Pfandung Deckung zu gewähren
hätte. Für eine solche ihrem Zwecke widexsprechende Auffassung mangelt
aber jeder gesetzliche Anhaltspun t.

5. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, so dass der Vorentscheid
aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. Dabei
wird dieser Entscheid dahin aufgefasst, dass er das Beschwerdebegehren,
die verlangten zwei Nachpfändungen der fraglichen Forderungsansprüche
anzuordnen andere Pfändungsobjekte liegen nicht im Streite, weshalb
der Rekursantrag zu weit geht voll gutheisst. Hiermit wird zugleich
die offenbar maid): tige Deutung zurückgewiesen, die der Vertreter des
Rekursgeguers in seinem eventuellen Antwortbegehren vor Bundesgericht
dem erstinstanzlichen Entscheide geben will.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

er? anni:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 5 begründet erklärt.

105. Entscheid vom 13. Henkember 1907 in Sachen Frei-.

Betreibung auf Pfändung; Fortsetzung der Betreibung ohne Zahlungsbefehl,
auf Grund Verlustsoheines. Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG._ Bei Unterlassungder
ZusteZZu-ng des Verlustscheims und ver-Westasien Zustellung lei?/tft
die sechsmoeea-tlz'che Frist m'chi erst von der Zustellung an, sondern
spätestens vom Zeitpunkt der Kenntnis von der die Bet-l'editing
abschliessenden Verfügung an.

A. In einem Betreibungsversahren gegen den Rekursgegner Theodor Weber,
an dem auch der Reknrrent Emil Frey teilnahm, stellte das Betreibungsamt
Stiria) III am 25. November 1904 den Kollokationsplan auf, worin der
Rekurrent für seine Forderung von 231 Fr. 70 Cis keinen Erlös zugewiesen
erhielt. Von der Aufstellung des Planes gab das Amt dem Rekurrenten damals
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 666
Datum : 13. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 666
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 866 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- jenem Beitrage sich ausgleichenden


Gesetzesregister
OR: 73 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
172
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 172 - Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.
SchKG: 83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
145 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • weiler • kenntnis • provisorische pfändung • betreibung auf pfändung • vorinstanz • bedingung • wiese • frage • wille • unternehmung • stelle • kommunikation • entscheid • anschreibung • angabe • kantonales rechtsmittel • werbung • zweck
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