S. 88 / Nr. 26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 88

26. Entscheid vom 30. Juni 1936 i. S. Siegel.

Regeste:
Art. 93 SchKG. Für Unterhaltsforderungen Angehöriger kann, auch wenn der Lohn
des Betriebenen den Notbedarf nicht übersteigt, ein verhältnismässiger Teil
gepfändet werden. Dieses Vorrecht entfällt, wenn solche Forderungen zu einem
Kapital angewachsen sind, das dem besondern Zweck der Befriedigung des
laufenden Unterhalts entfremdet ist. Doch kann in diesem Fall eine
Ausscheidung getroffen werden und derjenige Teil der Gesamtforderung, dem
allenfalls der Charakter von Unterhaltsleistungen zukommt, als bevorrechtet
behandelt werden.
Art. 93 LP. Pour les aliments dus aux parents, une partie proportionnelle du
salaire peut être saisie même si le salaire du débiteur poursuivi ne dépasse
pas le montant de ce qui lui est indispensable. Ce privilège cesse lorsque la
dette alimentaire arriérée représente un capital qui n'est plus en rapport
avec les besoins alimentaires courants du créancier. En ce cas, toutefois, il
y a lieu de faire sur le total dû le déport de ce qui constitue des
prestations alimentaires et d'accorder au créancier le privilège pour cette
fraction.
Art. 93 LEF. Una quota del salario può essere pignorata per gli alimenti
dovuti a parenti anche se il salario non

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supera i limiti di ciò che è indispensabile al debitore. Questo privilegio non
è però concesso quando il debito alimentare arretrato costituisce un capitale
che eccede quanto è necessario per il sostentamento attuale del creditore. In
questo caso bisogna distinguere e accordare al creditore il privilegio solo
per la parte del credito che ha carattere alimentare.

In der Betreibung für rückständige Alimente eines unehelichen Kindes seit der
am 12. Mai 1927 erfolgten Geburt im Betrage von 2415 Fr., nach Abzug
erhaltener Zahlungen, beschwert sich die Gläubigerschaft über die mit
Unpfändbarkeit gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG begründete Ablehnung jeglicher
Lohnpfändung. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerde in Anlehnung an
BGE 1932 III 76 ff. abgewiesen, weil die in Betreibung gesetzte Summe ein
eigentliches Kapital darstelle, das nicht mehr als zur Befriedigung laufender
Bedürfnisse dienende Unterhaltsforderung angesehen werden könne und für das
daher eine Lohnpfändung in der Tat nur in den Schranken des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG
zulässig wäre, wofür hier angesichts des den Notbedarf des Schuldners und
seiner Familie nicht einmal erreichenden Betrages seines Arbeitseinkommens die
Voraussetzungen fehlen. Indessen hält die kantonale Aufsichtsbehörde diese
Entscheidung nicht für befriedigend; sähe sie nicht in jenem Präjudiz ein
Hindernis, so würde sie «nicht zögern, die Alimente eines Jahres als laufend
zu bezeichnen» und demgemäss, da der Lohn des Schuldners 2/3 des Notbedarfs
der ganzen Familie mit Einschluss des betreibenden Kindes betrage, 2/3 des auf
180 Fr. im Jahr veranschlagten Notbedarfes dieses (sechsten) Kindes, also
monatliche Lohnquoten von 10 Fr. für den erwähnten Zeitraum als pfändbar zu
erklären.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht ersucht die Gläubigerschaft
um Entscheidung in diesem Sinne.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Das angezogene Präjudiz betraf eine Betreibung für rückständige Alimente
dreier Kinder (aus geschiedener Ehe),

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von denen zwei schon dem unterhaltsberechtigten Alter (gemäss dem
Scheidungsurteil) entwachsen waren, so dass die eingeforderten Summen nicht
mehr den laufenden Bedürfnissen, zu deren Befriedigung sie nach dem Urteil
bestimmt waren, dienen konnten; das dritte Kind befand sich freilich noch im
letzten Jahr der Unterhaltsberechtigung, doch wurden die für es eingeforderten
Beträge gleichfalls als des Charakters von Unterhaltsforderungen entkleidet
erachtet, weil sie gemeinsam mit den Forderungen der Geschwister in Betreibung
gesetzt waren und zudem in ihrer Gesamtheit von fünf Jahresrückständen zu
einem dem spezifischen Zwecke von Unterhaltsbeiträgen entfremdeten Kapital
angewachsen waren. Wenn die Rechtsprechung dazu gelangt ist,
Alimentenforderungen Familienangehöriger (wozu auch uneheliche Kinder gezählt
werden) in der Weise zu bevorzugen, dass der Schuldner mit solchen von ihm zu
unterhaltenden Personen auch seinen Notbedarf zu teilen hat, so musste, wie es
im angeführten Entscheide geschehen ist, einer solchen bevorrechteten
Geltendmachung von rückständigen Unterhaltsforderungen eine Schranke gesetzt
werden, weil die Sorge für den Unterhalt während eines bestimmten Zeitraumes
als erledigt zu gelten hat, wenn seither eine längere Zeit verstrichen ist.
Jenes nur gerade mit Rücksicht auf die besondere Schutzwürdigkeit der
Ansprüche auf Gewährung des Lebensunterhaltes zu rechtfertigende Vorrecht
konnte nicht auch Forderungen zugebilligt werden, die nicht mehr jenem
besonderen Zwecke zu dienen haben. Der kantonalen Aufsichtsbehörde ist jedoch
darin beizupflichten, dass eine Betreibung für rückständige Alimente nicht
unbedingt einer einheitlichen Behandlung unterworfen zu werden braucht, so
dass die Betreibungssumme entweder ganz als bevorrechtet oder ganz als
unbevorrechtet zu erachten wäre. Vielmehr steht nichts entgegen, eine
Ausscheidung zu treffen in dem Sinne, dass darin enthaltene Raten, denen der
Charakter von Unterhaltsforderungen mit ihrem besonderen Zwecke noch zukommt,
jenes Vorrechtes

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teilhaftig werden sollen, gleich wie wenn sie gesondert in Betreibung gesetzt
worden wären. Es mag der kantonalen Aufsichtsbehörde auch darin gefolgt
werden, dass die Grenze so zu ziehen ist, dass eine verhältnismässige
Lohnpfändung ohne Rücksicht auf die in Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG aufgestellte
Voraussetzung für diejenigen allenfalls in Betreibung stehenden Raten zu
bewilligen ist, die im letzten Jahre vor Anhebung der Betreibung verfallen
sind. Das führt hier auf Grund der tatbeständlichen Feststellungen der
Vorinstanz zur Bewilligung einer Lohnpfändung in monatlichen Beträgen von 10
Fr. für die Dauer eines Jahres.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das
Betreibungsamt angewiesen, monatliche Lohnbeträge von 10 Fr. für die Dauer
eines Jahres zu pfänden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 88
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 30. Juni 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 88
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 93 SchKG. Für Unterhaltsforderungen Angehöriger kann, auch wenn der Lohn des Betriebenen den...


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
62-III-88
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
dauer • vorrecht • charakter • weiler • monat • schuldner • familie • lohn • unterhaltspflicht • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • siegel • ehe • angewiesener • vorinstanz • betreibungsamt • scheidungsurteil • hindernis • treffen • teilhaftung
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