S. 133 / Nr. 32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 133

32. Entscheid vom 27. September 1938 i. S. Schütz-Ramseyer.

Regeste:
Pfändungsgruppe (Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
/111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG):
- Treten nur einzelne Gruppengläubiger gegen Drittansprachen an gepfändeten
Gegenständen auf, so kommt der Erfolg ihrer Bestreitung oder Klage nur ihnen
zugute.
- Eine von einzelnen Gruppengläubigern durch Beschwerde erzielte Änderung der
Pfändung selbst (z. B. Erhöhung der pfändbaren Lohnquote) hat dagegen Wirkung
für die ganze Gruppe.
Kollokationsplan im Pfändungsverfahren, Anfechtung (Art. 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
SchKG): Der mit
dem Kollokationsplan verbundene Verteilungsplan ist auf dem Weg der Beschwerde
anzufechten (Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG).

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Participation à la saisie (art. 110/111 LP):
- Lorsque, seuls, certains créanciers ont contesté une tierce revendication,
ils sont aussi seuls à profiter du succès de leur initiative.
- En revanche, lorsque certains créanciers ont obtenu, par plainte, une
modification de la saisie (par exemple une augmentation de la quotité
saisissable), leur initiative profite à toute la série. Collocation après
saisie, contestation (art. 148 LP): C'est par la voie de la plainte (art. 17
ss. LP) qu'il convient d'attaquer le tableau de distribution joint au plan de
collocation.
Partecipazione al pignoramento (art. 110/111 LEF):
- Quando soltanto certi creditori hanno contestato una rivendicazione di un
terzo, essi soli profittano del successo della loro contestazione.
- Invece, se certi creditori hanno ottenuto, mediante reclamo, una modifica
del pignoramento (p. es. un aumento della quota pignorabile di salario), ne
profitta tutto il gruppo.
Graduatoria nella procedura di pignoramento, contestazione (art. 148 LEF): Lo
stato di riparto annesso alla graduatoria va impugnato mediante reclamo (art.
17 e seg. LEF).

Gottlieb Siegrist erlangte in zwei Betreibungen gegen Berthold Schütz am 24.
Juni 1937 Lohnpfändung in Monatsbeträgen von Fr. 40.-, unter Vorbehalt des vom
Schuldner gemeldeten Anspruches des Heinrich Wenker, dem er monatliche
Lohnbeträge von Fr. 120.- bis und mit dem Februar 1938 abgetreten habe.
Siegrist bestritt diesen Drittanspruch mit Erfolg, indem Wenker die ihm gemäss
Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG gesetzte Klagefrist unbenutzt verstreichen liess. Ferner
erzielte Siegrist auf dem Beschwerdeweg die Erhöhung der pfändbaren Lohnquote.
An dieser Lohnpfändung nahm des Schuldners Ehefrau mit einer grössern
Forderung teil, ohne sich auch ihrerseits dem von Wenker erhobenen Anspruch zu
widersetzen oder wegen zu hoher Bemessung des Existenzminimums des Schuldners
Beschwerde zu führen.
Im Kollokations- und Verteilungsplan vom 7. Juli 1938 wird der Reinertrag der
Lohnpfändung beiden Gläubigern gleichmässig, entsprechend der Summe ihrer
Forderungen zugewiesen. Die Ehefrau des Schuldners ist damit einverstanden,
Siegrist dagegen will ihr nur eine Teilnahme am

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Ertrag der ursprünglich gepfändeten Lohnquoten von je Fr. 40.- und erst seit
dem Monat März 1938 zugestehen, weil die von ihm erstrittenen Änderungen auch
nur ihm zugute zu kommen hätten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat seine
dahin zielende Beschwerde am 5. August 1938 zugesprochen. Frau Schütz
rekurriert an das Bundesgericht mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei
aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der im Pfändungsverfahren aufgestellte Kollokationsplan ist nach Art. 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288

SchKG durch gerichtliche Klage gegen die Beteiligten anzufechten. Wird
freilich eine Änderung der Kollokation der eigenen Forderung verlangt, so
braucht nicht gegen andere Gläubiger vorgegangen zu werden, und es steht
alsdann der Beschwerdeweg offen (BGE 31 II 814 und seitherige Entscheidungen).
Unter diesem Gesichtspunkte möchte als zweifelhaft erscheinen, ob Siegrist mit
seiner Beschwerde gegen den Kollokations- und Verteilungsplan das Richtige
vorgekehrt habe; denn er verlangt eine Verbesserung seiner Rechtsstellung in
der Weise, dass die angeschlossene Gläubigerin Frau Schütz von der Teilnahme
am Erlös in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen werde. Nun ist aber Gegenstand
seines Begehrens gar nicht die Kollokation als solche, vielmehr sind die
Forderungen beider Gruppengläubiger nach Bestand, Betrag und Rang
unbestritten, und die Beschwerde richtet sich nur gegen die vom
Betreibungsamte verfügte Art der Verlegung des Erlöses auf die einzelnen
Forderungen und Gläubiger. Somit hat Siegrist nicht den Kollokationsplan
selbst, sondern den damit verbundenen Verteilungsplan angefochten. Das hatte
in der Tat durch Beschwerde zu geschehen. Die Streitpunkte beschlagen denn
auch Fragen, die nicht in einen Kollokationsprozess gehören, sondern der
Entscheidung durch die Vollstreckungsbehörden unterliegen müssen.

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2.- Der kantonalen Aufsichtsbehörde ist darin beizustimmen, dass der Erfolg
der Bestreitung des von Wenker erhobenen Drittanspruches nur dem bestreitenden
Gläubiger Siegrist zugute zu kommen hat. Die Stellungnahme zu Drittansprachen
an Pfändungsgegenständen ist Sache jedes einzelnen an der Pfändung beteiligten
Gläubigers. Die Pfändungsgruppe hat keinen Gesamtwillen, und die auf Abwehr
von Drittansprüchen gehenden Vorkehren einzelner Gläubiger betreffen nur sie
selbst, sofern sie nicht als Stellvertreter für andere handeln, was hier nicht
in Frage kommt. Wer die Drittansprache anerkennt, sei es ausdrücklich oder
mangels Benützung einer Bestreitungs- oder Klagefrist, ist dabei zu behaften;
der von weniger nachgiebigen Gruppengläubigern allenfalls erstrittene Erfolg
fällt diesen allein zu.
Anders verhalt es sich dagegen mit der durch Beschwerde veranlassten Erhöhung
der pfändbaren Lohnquote. Die Änderung des Pfändungsbeschlages zufolge
Anordnung der Aufsichtsbehörde ist nicht nur zugunsten des Gläubigers wirksam,
der als Beschwerdeführer aufgetreten war. Die Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG
ist kein Rechtsbehelf zur Verbesserung der Lage nur gerade des
beschwerdeführenden unter Ausschluss anderer beteiligter Gläubiger. Richtet
sie sich nicht etwa nur gegen einen jenen allein betreffenden Akt (der
Zustellung und dergl.), sondern gegen eine Massnahme, die, wie die hier in
Frage stehende Lohnpfändung, mit Wirkung auch für weitere Gläubiger getroffen
worden ist, so muss ebenso die Aufhebung oder Änderung durch die
Aufsichtsbehörde Wirkung für alle Beteiligten haben. Eine und dieselbe
Pfändung kann nicht zugunsten des einen Gruppengläubigers aufgehoben oder
geändert werden und dagegen für den oder die andern Gruppengläubiger so, wie
sie bestand, aufrecht bleiben. Die Schwierigkeiten einer derart doppelspurigen
Weiterführung des Verfahrens lassen eine solche Lösung als unerwünscht
erscheinen, auch wo sie nicht geradezu unmöglich durchzuführen wäre. Dazu
tritt die grundsätzliche Erwägung, dass die Aufgabe der Aufsichtsbehörden bei
der

Seite: 137
Beurteilung von Beschwerden, ebenso wie wenn sie von Amtes wegen einschreiten,
darin besteht, für ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Verfahren
zu sorgen. Wo kein Fehler in Frage kommt, der von Amtes wegen zu berichtigen
wäre, hat die Aufsichtsbehörde allerdings nur auf Beschwerde und demgemäss
auch nur im Rahmen der Beschwerdeanträge zu entscheiden. Auch in diesem Falle
aber ist Gegenstand der Überprüfung die angefochtene Massnahme als solche,
nicht nur hinsichtlich ihrer Wirkungen für den Beschwerdeführer. Wird sie
rechtskräftig aufgehoben oder geändert, so kann sie, überhaupt oder in der
bisherigen Gestalt, für niemand mehr Bestand haben. Das Beschwerderecht gibt
nur Anspruch auf Berichtigung des Vollstreckungsverfahrens, nicht auch, wo an
der angefochtenen Verfügung Mehrere beteiligt sind, auf einen
ausschliesslichen «Beschwerdegewinn» entsprechend einem Prozessgewinn.
Die Rekurrentin hat somit am Ertrag der Lohnpfändung seit dem Monat März 1938
ohne Einschränkung teilzunehmen, und am Ertrag des früher eingezogenen bezw.
nach Massgabe der verschiedenen Beschwerdeentscheide einzuziehen gewesenen
Lohnes insoweit, als er monatlich Fr. 120.- überstieg. Das Betreibungsamt hat
demgemäss einen neuen Verteilungsplan aufzustellen.
Ob sich der Rekursgegner Siegrist in günstigerer Lage befände, wenn die
Rekurrentin nicht der gleichen, sondern einer vorgehenden Pfändungsgruppe
angehörte, ist ohne Belang. Daher mag auch dahingestellt bleiben, ob sie
solchenfalls bei ungenügender Deckung in ihrer Gruppe nicht hätte Nachpfändung
verlangen oder sich der von Siegrist erwirkten erweiterten Lohnpfändung
anschliessen können
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 133
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 27. September 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 133
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändungsgruppe (Art. 110/111 SchKG):- Treten nur einzelne Gruppengläubiger gegen Drittansprachen...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
111 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
BGE Register
31-II-814 • 64-III-133
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollokationsplan • monat • frage • schuldner • drittansprache • initiative • von amtes wegen • betreibungsamt • klagefrist • entscheid • rechtsmittel • richtlinie • weisung • serie • deckung • rang • verhalten • existenzminimum • weiler • bundesgericht
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