BGE 71 II 69
19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1945 i. S. Lingg gegen
Steinmann und Konsorten.
Regeste:
Erbrecht. Ausgleichungspflicht, Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
|
1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
I. Der Vater rechnete den Söhnen bei der Übernahme des Bauerngewerbes auf den
Kaufpreis einen Betrag als Lohn für im väterlichen Betrieb (ohne
Dienstvertrag) geleistete Arbeit an. Keine Ausgleichungspflicht hiefür: weder
aus Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 633 |
(Erw. 1), noch nach Art. 626 Abs. 2, weil die Zuwendung, auch soweit sie über
vernünftige Vergütung hinausgeht, also Schenkung ist, durch die Bezeichnung
als Lohn von der
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Ausgleichungspflicht entbunden ist (Erw. 2-3). Keine Herabsetzung nach Art.
627 Ziff. 1 (Auslegung dieser Bestimmung), aber ev. nach Ziff. 3 (Erw. 4).
II. Auf solche Entlöhnung einzelner Kinder ist bei der Bemessung der
Ausgleichung nach Art. 633 zugunsten anderer Kinder Rücksicht zu nehmen.
III. Vereinbarung, wonach die Tochter die Bürgschaftszahlung des Vaters für
ihren Mann sich als Vorempfang auf ihren Erbteil anrechnen lasse, bedarf, um
Ausgleichungspflicht nach Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
Succession. Rapport. Art. 626 CC.
I. Lors de la reprise de l'exploitation agricole du père, somme imputée sur le
prix de vente à titre de salaire des fils acquéreurs pour le travail par eux
fourni dans ladite exploitation (sans conclusion d'un contrat de travail). Pas
d'obligation de rapport: ni en vertu de l'art. 633 qui, en l'absence de
convention, ne prévoit qu'une indemnité minimum (consid. 1), ni en vertu de
l'art. 626 al. 2, parce que l'attribution, même dans la mesure où elle dépasse
une juste rémunération et constitue par conséquent une donation, est dispensée
du rapport par suite de sa qualification de ~` salaire» (consid. 2 et 3). Pas
non plus de réduction en vertu de l'art. 527 oh. 1 (interprétation de cette
disposition), mais, le cas échéant, en vertu du eh. 3 (consid. 4).
II. Influence de pareille rémunération de certains enfants sur l'indemnité
équitable due à d'autres enfants en vertu de l'art. 633.
III. Convention aux termes de laquelle le cautionnement payé par le père pour
son gendre sera imputé au titre d'avancement d'hoirie sur la part successorale
de la fille. Nécessité pour créer l'obligation de rapport (art. 626) du
consentement de l'autorité tutélaire prévu à l'art. 177 al. 3 (le cas échéant
de la forme requise pour la renonciation à l'héritage).
Diritto successorio. Obbligo di collazione, art. 626 CC.
I. Assunzione, con atto tra vivi, dell'azienda agricola paterna da parto dei
figli; compensazione parziale, convenuta con atto di trapasso, del prezzo del
fondo con un credito riconosciuto ai figli a titolo di solario per il lavoro
conferito all'azienda paterna, ancorché non esistesse convenzione al riguardo.
Tale retribuzione non è soggetta a collazione: un tale obbligo non si desume
dall'art. 633 CC, che contempla, in difetto di una particolare convenzione al
riguardo, un compenso minimo per il lavoro ed i guadagni conferiti dai figli
(consid. 1), né dall'art. 626 cp. 2, poi che la retribuzione in argomento, in
quanto espressamente riconosciuta a titolo di salario, è da reputarsi esclusa
dall'obbligo di collazione, e ciò anche nella misura in cui eccedesse i limiti
di un'adeguata ricompensa e dovesse quindi considerarsi, parzialmente, quale
donazione (consid. 2-3). Né può farsi luogo ad una riduzione giusta l'art. 627
cifra 1; nella misura in cui costituisce una donazione, la ricompensa è però
soggetta all'art. 627 cifra 3 (consid. 4).
II. Una siffatta retribuzione a taluni figli è fattore da tenersi presente
nello stabilire l'equo compenso che dovesse competere ad altri coeredi in
conformità dell'art. 633 CG.
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III. La convenzione secondo la quale la somma pagata dal de cuius nella sua
qualità di fideiussore del genero à da considerarsi come acconto della quota
ereditaria della figlia necessita, porche sia dato l'obbligo di collazione a
norma dell'art. 626 CC, del consenso dell'autorità tutoria ai sensi dell'art.
177 cp 3 CC (ovvero della forma del contratto di rinuncia ereditaria).
A. Mit Kaufvertrag vom 27. Februar 1931 überliess der Landwirt Alois Lingg
sein Heimwesen Buchwald in Grossdietwil, das er mit Hilfe seiner Söhne Johann
und Alfred bewirtschaftet hatte, samt Inventar dem erstern, blieb jedoch auf
dem Hofe wohnen. Der Kaufpreis von Fr. 80000. war zahlbar: a) durch Übernahme
der auf der Liegenschaft haftenden Grundpfandschulden von Fr. 17528.94, b)
«durch Anrechnung des Lohnguthabens des Käufers von Fr. 20,000.», c) «durch
Übernahme der Lohnforderung des Bruders des Käufers, Alfred Lingg, an dessen
Vater von Fr. 20000.,». Der Rest von Fr. 22471.06 war dem Vater nicht zu
verzinsen, solange dieser weiterhin beim Käufer auf dem Heimwesen lebte. Am
21. März 1939 quittierte Alfred Lingg für den Empfang der im Kaufvertrag sub
c) genannten Lohnforderung von Fr. 20000. an den Bruder.
Am 11. August 1941 starb die Mutter und am 6. Oktober des gleichen Jahres der
Vater Lingg. Dieser hinterliess ein Testament vom 30. Mai 1941, wonach dem
Sohne Johann vom Nachlassvermögen «vorweg und unbeschadet seines sonstigen
gesetzlichen Erbanspruchs ein Viertel zu Eigentum zufallen soll, da er von mir
im Jahre 1931 die Liegenschaft Buchwald zu übersetztem Preise erwerben
musste».
Bezüglich der Erbteilung entstand Uneinigkeit zwischen den beiden Söhnen
einerseits ein dritter Sohn war ausgekauft und den vier verheirateten, bis
auf eine verwitweten Töchtern Lingg. Von den zahlreichen von beiden Parteien
ans Recht gesetzten Streitpunkten sind vor Bundesgericht folgende noch
streitig:
1) Die Klägerinnen verlangten, dass jeder Beklagte den Betrag, um den die ihm
im Kaufvertrag angerechnete Lohnforderung von Fr. 20000. übersetzt gewesen
sei,
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zur Ausgleichung zu bringen habe, nämlich Johann Fr. 9280.und Alfred Fr.
10120.. Das Obergericht des Kantons Luzern hat die aus diesem Titel
auszugleichenden Beträge auf Fr. 7000. bezw. 8000. festgesetzt.
2) Die Klägerinnen 1-4 erhoben ihrerseits Lidlohnansprüche gemäss Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 633 |
ZGB, die das Obergericht in der von den Beklagten anerkannten Höhe von Fr. (1)
760., (2) 760., (3) 620. und (4) 3000. zugesprochen hat.
3) Die beklagten Söhne verlangten, dass die Klägerinnen für verschiedene
Vorempfänge ausgleichungspflichtig zu erklären seien. Die Vorinstanz hat die
Ausgleichungspflicht bezüglich Frau Koller-Lingg für Fr. 3441. und bezüglich
Frau Rölli-Lingg für Fr. 300. bejaht und im übrigen verneint.
B. Vor Bundesgericht beantragen:
zu 1) die beklagten Söhne mit Hauptberufung: Befreiung von der
Ausgleichungspflicht für die Fr. 7000. bezw. 8000., die Klägerinnen mit
Anschlussberufung: Erhöhung dieser Ausgleichungsbeträge auf die verlangten Fr.
9280. bezw. 10120.;
zu 2) die Anschlussberufungsklägerinnen Erhöhung ihrer Lidlohnansprüche auf
Fr. 2174.60 bezw. 2174.60 bezw. 1774.bezw. 9842.60;
zu 3) die Hauptberufungskläger: die 4 Schwestern seien für Vorempfänge mit den
vor der Vorinstanz geltend gemachten höhern Beträgen ausgleichungspflichtig zu
erklären, und die Anschlussberufungsklägerin Frau Koller: Befreiung, von der
Ausgleichungspflicht für die Fr. 3441..
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. AUSGLEICHUNGSPFLICHT DER BEKLAGTEN.
1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Söhne Johann, geb. 1893, und Alfred,
geb. 1895, seit ihrer Jugend bis zur Übernahme der Liegenschaft durch den
ersteren in Hausgemeinschaft mit dem Vater lebten und ihm von ihrer Mündigkeit
an während 17 Jahren und 2 Monaten bezw.
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16 Jahren und 8 1/2 Monaten ihre Arbeit zuwendeten, und führt aus: Solche
Dienstleistungen mündiger Kinder im väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb,
wobei sie mit den Eltern in Hausgemeinschaft leben, begründen regelmässig
keinen obligationenrechtlichen Lohnanspruch gegenüber dem Vater, sondern einen
erbrechtlichen Ausgleichungsanspruch im Sinne von Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 633 |
dienstvertraglicher Lohnanspruch würde eine ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung voraussetzen. Auf eine Lohnabrede lasse sich
nicht schon aus der Tatsache des Bestehens einer dauernden Haus- und
Arbeitsgemeinschaft zwischen Vater und Kindern schliessen (BGE 67 II 203).
Vorliegend sei mit dem Hinweis auf die Anrechnung von «Lohnguthaben» der zwei
Söhne im Kaufvertrag von 1931 eine Lohnvereinbarung zwischen ihnen und dem
Vater noch nicht dargetan. Von einem Dienstvertrag sei weder früher noch
damals die Rede gewesen. Die Stellung der Söhne im väterlichen Betriebe, in
die sie als Kinder hineingewachsen seien und die sie auch nach Erreichung der
Mündigkeit innegehabt hätten, spreche gegen die Konstruktion einer
Lohnvereinbarung nach obligationenrechtlichen Gesichtspunkten. Dass der
Ausgleich für ihre Arbeitsleistungen den Söhnen noch zu Lebzeiten des Vaters
zukommen und die vom ältern übernommene Lohnschuld an den jüngern verzinslich
sein sollte, zwinge nicht zur Annahme eines Dienstvertrages. Es sei dem Vater
nicht verwehrt gewesen, schon zu Lebzeiten einen Ausgleich nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 633 |
vorzunehmen, sofern dadurch die Erbansprüche der übrigen Erben nicht verletzt
wurden. Mangels Nachweises eines Dienstvertragsverhältnisses könnten die Söhne
für die seit ihrer Mündigkeit geleistete Arbeit die in jener Bestimmung
vorgesehene billige Ausgleichung verlangen, die in einem angemessenen
Verhältnis zum teilbaren Nachlass stehen solle. Mit Rücksicht darauf, dass die
beiden Söhne viel zur Vermehrung des Vermögens des Vaters beigetragen und auch
ihre Ehefrauen während vieler Jahre im Betrieb mitgearbeitet hätten,
rechtfertige
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sich eine Erhöhung der nach den Unterlagen des Bauernsekretariats sich
ergebenden, an sich maximalen Ansätze (von Fr. 10720. bezw. 9808.) auf Fr.
13000. bezw. 12000.. Die darüber hinausgehenden Beträge von Fr. 7000. bezw.
8000. stellten Schenkungen dar und unterlägen daher der Ausgleichung; dies
auch wenn der Erblasser damit sich hätte erkenntlich zeigen und eine
angebliche Benachteiligung des Johann infolge zu teuren Erwerbs der
Liegenschaft gutmachen wollen; denn er habe nicht ausdrücklich die Befreiung
von der Ausgleichungspflicht verfügt (Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
Indem die Vorinstanz in dieser Weise untersucht, wieviel von der Zuwendung von
Fr. 20000. als Lidlohnanspruch nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 633 |
Mehrbetrag der Ausgleichung unterstellt, gibt sie dem Art. 633 eine Anwendung,
die ihm nach seinem Sinn und Zweck im Gesetze nicht zukommt. Er will für die
Vergütung der von mündigen Hauskindern den Eltern zugewendeten Dienste oder
Einkünfte nicht die allgemein gültige Regel bedeuten. Vielmehr stellt er eine
subsidiäre Ordnung dar, die dort in die Lücke treten soll, wo nicht die
Parteien selber über das fragliche Rechtsverhältnis etwas anderes vereinbart
haben. Die «billige Ausgleichung», auf die Art. 633 dem Haussohn Anspruch
gibt, stellt nur ein Minimum dar, das er erhalten soll, wo er ohne diese
Bestimmung überhaupt leer ausginge. Keineswegs aber will Art. 633 den Vater
hindern, dem Sohn für seine Arbeit eine über diesen Notanspruch hinausgehende,
ihrem wirklichen Werte entsprechende Vergütung zuzuhalten, sei es zu Lebzeiten
in Form laufender Zahlung eines zum voraus vereinbarten Lohnes oder der
Hingabe einer einmaligen pauschalen Vergütung, sei es durch Verfügung von
Todes wegen. Wo immer eine Abgeltung unter diesem Titel stattgefunden hat,
kann Art. 633 höchstens zu einer Erhöhung, nie aber zu einer Herabsetzung
derselben herangezogen werden. Andernfalls hätte in solchen Fällen die
Bestimmung, die als Notbehelf den Schutz der Hauskinder
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bezweckt, gerade die Wirkung, diese schlechter zu stellen, als sie ohne das
Vorhandensein der Schutzbestimmung dank dem Rechtsgefühl und der Umsicht des
Vaters daständen, was vom Gesetze nicht gewollt sein kann. Der Art. 633
fällt mithin hier als Massstab zur Bemessung dessen, was der Vater den Söhnen
rechtsgültig und ohne Ausgleichungspflicht als Arbeitsvergütung geben durfte,
gänzlich ausser Betracht.
2. Ob und inwieweit die Söhne die empfangenen Fr. 20000.über ihre Erbteile
hinaus behalten können, hängt von der rechtlichen Qualifikation dieser
Zuwendungen ab. Sie waren anlässlich des Liegenschaftskaufs als Lohn für die
geleisteten Dienste gegeben und entgegengenommen bezw. verrechnet worden.
Gegen die nachträgliche Vereinbarung und Hingabe eines Lohnes für Dienste, die
ohne Begründung eines eigentlichen Vertragsverhältnisses bereits geleistet
worden sind und nach Natur und Umfang normalerweise nur gegen einen Lohn
geleistet zu werden pflegen, lässt sich nichts einwenden. Im Zeitpunkte der
Liegenschaftsübernahme war übrigens das faktische Dienstverhältnis zwischen
Vater Lingg und den beiden Söhnen nicht etwas Abgeschlossenes und als Ganzes
der Vergangenheit Angehörendes; vielmehr hatte es eben bis zu dieser
Handänderung angedauert und wurde erst durch sie beendet; mit der Abrede eines
Lohnes wurde mithin ein noch laufendes, gegenwärtiges Verhältnis in den Rang
eines Dienstvertrages erhoben, freilich mit Rückwirkung auf dessen bereits
abgelaufenen Teil, für welchen der Dienstpflichtige schon erfüllt hatte. Es
ist nicht einzusehen, wieso ein Vater nicht auch für eine zurückliegende Zeit
ein Verhältnis so sollte regeln dürfen, wie er es nach gewonnenem Überblick
über dessen Ergebnis für recht und billig und als seine sittliche Pflicht
erachtet.
3. Als eigentliche Lohnzahlungen können die Zuwendungen von je Fr. 20000.
jedoch nur bis zu dem Betrag anerkannt werden, der einer vernünftigen
Vergütung der geleisteten Dienste, unter Berücksichtigung des
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von den Empfängern und ihren Ehefrauen im väterlichen Haushalt bezogenen
Lebensunterhaltes, entspricht. Insoweit unterliegen sie der
Ausgleichungspflicht nach Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
einer Schuld des Vaters an den Sohn vermindert den Nachlass definitiv. Aber
auch soweit die Zuwendungen diesen gerechtfertigten Betrag übersteigen und
daher in Wirklichkeit nicht Lohn, sondern eine Schenkung darstellen, greift
die Ausgleichung nicht Platz. Aus Art. 626 Abs. 1 folgt sie nicht, weil die
Zuwendung auch bezüglich dieses Mehrbetrages eben als Schuldzahlung, also
gerade nicht «auf Anrechnung an den Erbteil» erfolgte. Aus Abs. 2 aber kann
die Ausgleichungspflicht ebensowenig abgeleitet werden. Weder als
Schuldzahlung, als welche sie gewollt, noch als Schenkung, was sie in
Wirklichkeit ist, gehört die Mehrleistung zu den in Abs. 2 beispielsweise
aufgezählten Zuwendungsgeschäften, in denen ohne ausdrückliche gegenteilige
Verfügung eine teilweise Vorwegnahme des Erbgangs gesehen werden muss und die
daher der Ausgleichungspflicht unterliegen. Wollte man aber noch die
Zuwendung, soweit sie durch keine Gegenleistung gerechtfertigt ist, als
unentgeltliche zu den Geschäften nach Abs. 2 zählen, so müsste doch in der
Bezeichnung der ganzen je Fr. 20000. als Lohn eine hinreichend ausdrückliche
Entbindung von der Ausgleichungspflicht durch den Erblasser erblickt werden.
Mit der causa solvendi ist dieser Verfügungswille so eindeutig erklärt, dass
eine besondere Nennung der Nichtausgleichbarkeit selbst nicht nötig ist (BGE
44 II 360). Dem steht die bisherige Praxis nicht entgegen, wonach bei einer im
Gewand eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes versteckten Vermögensabtretung das
Motiv der Erkenntlichkeit für geleistete Dienste die ausdrückliche Erklärung
nach Art. 626 Abs. 2 nicht zu ersetzen vermag (BGE 45 II 520); denn das Motiv
der Vergütung geleisteter Dienste erscheint im vorliegenden Falle nicht in
einem zu niedrigen Liegenschaftsübernahmepreis versteckt, sondern in Form der
ausdrücklichen Vereinbarung und Anrechnung eines
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bestimmt bezifferten Dienstlohnes an den eher zu hohen Kaufpreis klar
ausgesprochen. Dass allenfalls nicht der ganze Zuwendungsbetrag als Lohn
anerkannt werden kann, macht diese causa hinsichtlich des Mehrbetrags nicht
fiktiv, sondern es liegt einfach eine zu hohe Bemessung vor, die an der
Wirksamkeit der Entbindung von der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2
nichts ändert.
4. Ausser der Ausgleichung verlangen die Klägerinnen eventuell die
Herabsetzung der streitigen Zuwendungen.
a) Die Ausdrucksweise des Art. 527 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
|
1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |
als «Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil» als Heiratsgut etc. immer
bereits der Ausgleichung unterworfen sind und daher der Herabsetzung gar nicht
mehr bedürfen, abgesehen von dem Falle, wo der Zuwendungsempfänger nicht Erbe
wird und daher nicht ausgleichen muss. Nach richtiger Auslegung fallen jedoch
unter Ziffer 1 alle Zuwendungen der beispielsweise genannten Arten, die nach
ihrer Natur gemäss Art. 626 Abs. 2 der Ausgleichung unterständen, ihr aber
zufolge gegenteiliger Verfügung des Erblassers entgehen (vgl. Komm. TUOR, zu
Art. 527 N. 3-4, ESCHER, N. 7-8). Die vorliegend streitigen Zuwendungen sind
aber, wie oben dargetan, nicht nur vom Erblasser ausdrücklich von der
Ausgleichung befreit worden, sondern sie gehören zum vornherein nicht zu den
Geschäften, hinsichtlich deren nach Art. 626 Abs. 2 die Ausgleichungspflicht
vermutet wird. Es handelt sich also nicht um Zuwendungen «auf Anrechnung an
den Erbteil» in dem erwähnten Sinne des Art. 627 Ziff. 1, weshalb dieser
Herabsetzungsgrund nicht zutrifft.
b) Dagegen fällt der den wirklichen Lohn übersteigende Zuwendungsbetrag als
Schenkung unter Art. 527 Ziff. 3, unterliegt mithin als solche, weil (1931)
früher als 5 Jahre vor dem Tode des Erblassers (1941) ausgerichtet, der
Herabsetzung nicht mehr.
Für die Anwendung der Ziff. 4 offenbar fraudulöse
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Vermögensentäusserung liegen keine Anhaltspunkte vor.
Kann demnach auch die Herabsetzung nicht verlangt werden, so erübrigt sich die
Bezifferung des angemessenen, über den blossen Ausgleichungsanspruch nach Art.
633 hinausgehenden Lohnes zwecks Ermittlung des der Herabsetzung
unterliegenden Mehrbetrags bis auf Fr. 20000., und es muss bei der Aufhebung
der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ausgleichungspflicht für die Fr. 7000.
bezw. 8000. sein Bewenden haben.
II. LIDLOHNANSPRÜCHE DER KLÄGERINNEN.
Die Vorinstanz hat diese Ansprüche der 4 Klägerinnen in den nach den
Unterlagen des Bauernsekretariates errechneten und von den Beklagten
anerkannten Beträgen zugesprochen und nur der Viertklägerin für ihre
qualifizierte Arbeitsleistung eine Erhöhung von Fr. 2240. auf Fr. 3000.
zugebilligt. Die von den Klägerinnen mit Rücksicht auf die den Söhnen im
Kaufvertrag zugewendeten Lohnvergütungen von je Fr. 20000. verlangte
Verdoppelung der errechneten Ausgleichungsbeträge lehnt die Vorinstanz mit dem
Hinweis darauf ab, dass die Beklagten jene Zuwendungen gemäss Urteil zum Teil
zur Ausgleichung bringen müssen. Nachdem dies nun nicht der Fall ist, muss in
der Tat bei der Bemessung der Lidlohnbeträge der Klägerinnen auf den Massstab
Rücksicht genommen werden, nach welchem der Vater die Dienste der Söhne mit
der Zuwendung von Fr. 20000. abgegolten hat. Eine Ausgleichung der Töchter
nur in Höhe der Ansätze des Bauernsekretariates erscheint nicht billig,
nachdem die Söhne eine die für sie errechneten Ziffern beinahe um das doppelte
übersteigende Vergütung erhalten haben und behalten dürfen. Hätten die Söhne
zur Zeit der Mitarbeit der Töchter laufend einen so erheblichen Lohn bezogen,
wie sie ihn nachträglich erhalten haben, so hätten wohl die Töchter ohne eine
entsprechende Entlöhnung sich geweigert, weiter ihre Arbeit der
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Hausgemeinschaft, also im Effekt den Brüdern zuzuwenden. Bei der Bemessung
ihres Ausgleichsanspruches ist aber zu berücksichtigen, dass, wie oben sub I,
1 ausgeführt, ein Hausvater mit einer Lohnabfindung inter vivos über das
hinausgehen darf, worauf Art. 633 Anspruch gibt. Das angemessene Verhältnis
der beiderseitigen Vergütungen nach diesen Gesichtspunkten ziffernmässig zu
bestimmen, ist Ermessenssache, weshalb die Akten zu diesem Zwecke an die
Vorinstanz zurückzuweisen sind.
III. VOREMPFÄNGE DER KLÄGERINNEN.
Die Beklagten haben von den Klägerinnen Ausgleichung verschiedener Beträge
verlangt, die nicht diese selbst vom Vater empfangen haben, sondern die der
Vater zufolge Bürgschaft für ihre Ehemänner bezahlt hat.
1. Soweit die Vorinstanz die Ausgleichung abgelehnt hat, kann ihren
zutreffenden Erwägungen im allgemeinen beigepflichtet werden. Da die
Hauptberufungskläger diese nicht im einzelnen beanstanden, sondern sich auf
drei Einwendungen beschränken (S. 13 und 14 der Berufungsschrift), genügt es,
auf diese einzugehen.
a) Aus dem bezeugten Umstand, dass der Erblasser die Dokumente bezüglich
dieser Zahlungen für jede Tochter in einem separaten Umschlag aufbewahrte,
schliessen die Beklagten, «dass er die Zuwendungen als Vorempfänge behandelt
wissen wollte». Dazu bemerkt die Vorinstanz mit Recht, dass dieser Umstand an
sich für einen dahingehenden Willen des Erblassers nicht schlüssig ist.
Insbesondere aber genügt es, um die fraglichen Summen den Klägerinnen auf den
Pflichtteil anzurechnen, nicht, dass der Erblasser sie vielleicht als
Erbvorbezüge betrachtet habe; sie müssen auch tatsächlich solche sein, was
nicht zutrifft auf Zahlungen, die der Vater nicht für Rechnung der Töchter,
sondern Dritter, nämlich ihrer Ehemänner gemacht hat.
b) Die Beklagten werfen den Klägerinnen als gegen Treu und Glauben verstossend
und Rechtsmissbrauch vor,
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die Erbschaften ihrer Ehemänner ausgeschlagen zu haben, weil sie damit der
Erbschaft des Vaters Lingg die Möglichkeit nahmen, gegenüber jeder Klägerin
mit ihrem Pflichtteilsanspruch zu verrechnen, was sie der Erbschaft als Erbin
ihres Mannes schuldete. Die Akten bieten indessen keinerlei Anhaltspunkt für
die Annahme, dass die Klägerinnen bei der Ausschlagung der überschuldeten
Erbschaften ihrer Ehemänner diese Überlegung angestellt haben. Übrigens könnte
darin, dass eine Ehefrau die Erbschaft ihres zahlungsunfähigen Mannes
ausschlägt, um nicht für dessen Schulden zu haften und wären es Schulden
gegenüber ihrer väterlichen Erbschaft kein Rechtsmissbrauch erblickt werden.
c) Gewisse Schulden der Ehemänner der Klägerinnen hat die Vorinstanz als
zufolge Zustimmung des Erblassers zum Nachlassvertrag seiner Schwiegersöhne
(bezw. ihrer Erben) erloschen betrachtet. Dem halten die Beklagten entgegen,
in dem von der Tochter mitunterzeichneten Verzicht des Vaters auf die
Geltendmachung der Forderung gegen deren Ehemann zu dessen Lebzeiten liege
vielmehr «ein neues ausgleichspflichtiges Element zu Lasten der Tochter»; es
komme nur darauf an, dass die ausgleichspflichtige Zuwendung nie
zurückgeflossen und daher der Ausgleichungsanspruch nicht untergegangen sei.
Dies träfe jedoch nur zu, wenn die väterliche Leistung, die der Schuld des
Schwiegersohnes zu Grunde liegt, wirklich der Tochter zugekommen wäre. Gerade
das aber ist vorliegend nicht festgestellt und von den Beklagten nicht einmal
behauptet.
Hinsichtlich aller dieser Ausgleichungsbegehren muss es bei der
vorinstanzlichen Abweisung sein Bewenden haben.
2. Dem von der Vorinstanz geschützten Ausgleichungsanspruch gegenüber Frau
Koller-Lingg im Betrage von Fr. 3441. liegt folgender Tatbestand zu Grunde:
Der Vater Lingg verbürgte seinem Schwiegersohne Alois Koller ein bei der
Sparkasse Willisau aufgenommenes
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Darlehen von Fr. 3000.. Im Zusammenhang damit unterzeichneten die Eheleute
Koller-Lingg am 19. März 1922 folgenden
«Verpflichtungsakt.
Die unterzeichneten Eheleute Alois Koller und seine Ehefrau Anna geb. Lingg...
verpflichten sich anmit, dass, sofern ihr Schwiegervater resp. Vater das bei
der Sparkasse Filiale Zell verbürgte Anleihen von Fr. 3000. für den Ehemann
Alois Koller bezahlen müsste, sich den genannten Betrag als Vorempfang
anrechnen zu lassen, also als Vorempfang zu gelten hätte.»
In der Folge zahlte Vater Lingg zufolge dieser Bürgschaft in den Jahren 1928
und 1929 der Sparkasse im ganzen Fr. 3411. (bezw. richtig 3461.).
Es ist davon auszugehen, dass die Ausgleichungspflicht nach Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
eine gesetzliche Pflicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eintritt.
Voraussetzung ist eine Zuwendung des Erblassers an den Erben bezw. Nachkommen.
Nur was dieser selber, nicht ein Dritter, vom Erblasser empfangen hat,
untersteht der Ausgleichungspflicht. Sie wäre gegeben, wenn Vater Lingg den
Geldbetrag für die Bürgschaftszahlung seiner Tochter auf Anrechnung an ihren
Erbteil in bar ausgehändigt und diese ihn ihrerseits an ihren Mann
weitergegeben hätte. Tatsächlich fand jedoch nur eine Leistung des Vaters an
die Bank bezw. durch Zahlung der Schuld des Schwiegersohnes eine mittelbare
Zuwendung an diesen statt. Mit dem Verpflichtungsakt wollten die Parteien zum
voraus der zukünftigen Zahlung des Vaters den Charakter einer Zuwendung an die
Tochter verleihen. Dies entsprach aber nur dann der Wahrheit, wenn die
Leistung des Vaters an die Bank sie von einer Schuld befreite, was wiederum
voraussetzte, dass die Tochter entweder die Schuld ihres Mannes an die Bank
oder dessen eventuelle Bürgenregresspflicht gegenüber dem Vater übernommen
habe, allerdings im
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Hinblick auf die gewollte Anrechnung nur bis zum Betrage ihres dereinstigen
Erbteils (Urteil vom 14. Oktober 1943 i. S. Bovay c. Allamand). Bei beiden
Annahmen enthält also die Operation nach ihrem Sinn und Zweck (BGE 62 II 2)
eine Verpflichtung der Ehefrau zugunsten des Ehemannes, die nur dann der
Genehmigung nach Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
auf dem Fusse folgte (BGE 59 II 218, 61 II 5 Erw. 6). Dies war jedoch nicht
der Fall, wurde doch die Abrede gemäss Verpflichtungsakt nur für die
Eventualität getroffen, dass Vater Lingg seine Bürgschaftspflicht einmal
einlösen müsse, welche Bedingung erst 6 Jahre später eintrat. Gerade wegen
dieses ihres bedingten Charakters war die Abrede von 1922 dazu angetan, die
Ehefrau Koller die Tragweite ihrer Handlungsweise verkennen zu lassen. Die
Abrede liess ihr immer noch die Hoffnung, ihr Mann werde selber die Bank
befriedigen können, der Vater daher nicht zahlen müssen, und wenn doch, Koller
werde noch vor dem Erbfall für den Bürgenregress aufkommen. Diese Momente der
Ungewissheit lassen die ratio legis der Genehmigungspflicht nach Art. 177 Abs.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
An der Auffassung der Vorinstanz, entgegen ihrem Wortlaut enthalte die
Vereinbarung vom 19. März 1922 hinsichtlich der Frau Koller keine
Verpflichtung, sondern eine Verfügung, indem sie bis zum Betrage einer
allfälligen Bürgschaftszahlung des Vaters auf ihren Anteil an dessen Erbschaft
(bedingt) verzichtet habe, ist soviel richtig, dass der von den Parteien
gewollte Zweck Verminderung des dereinstigen Erbteils der Tochter um jenen
Betrag unabhängig von der Frage eines ausgleichspflichtigen Vorempfanges
nach Art. 626 durch einen entsprechenden, abstrakten Erbverzicht hätte
erreicht werden können. Ein solcher hätte jedoch der Form der öffentlichen
letztwilligen Verfügung bedurft (Art. 495
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 495 - 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. |
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1 | Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. |
2 | Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. |
3 | Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 512 - 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. |
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1 | Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. |
2 | Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben. |
Der Ausgleichungsanspruch gegen Frau Koller bezüglich der Fr. 3441. ist daher
abzuweisen.
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Hinsichtlich der Ausgleichungspflicht der Frau Rölli-Lingg für die Fr. 300.
ist die Rechtslage gleich; mangels eines bezüglichen
Anschlussberufungsbegehrens bleibt es jedoch beim Entscheid der Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Es werden teilweise gutgeheissen:
1 . die Hauptberufung dahin, dass in Dispositiv 3 lit. a) des angefochtenen
Urteil die Ausgleichungspflicht der Beklagten Johann und Alfred Lingg für die
Beträge von Fr. 7000. bezw. 8000. aufgehoben wird;
2. die Anschlussberufung dahin, dass a) in Dispositiv 3 lit. a) die
Ausgleichungspflicht der Drittklägerin Frau Anna Koller-Lingg für den Betrag
von Fr. 3441. aufgehoben, und
b) die Sache zu neuer Bestimmung der Höhe der Ausgleichungsansprüche der vier
Klägerinnen gemäss Dispositiv 3 lit. b) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen und das angefochtene Urteil
bestätigt.