S. 200 / Nr. 45 Familienrecht (d)

BGE 67 II 200

45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1941 i.S. Iseli gegen
Wahrenberger.

Regeste:
Hausgewalt (Art. 331 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 331 - 1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.
1    Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.
2    Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte467 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.468
. ZGB). Forderung mündiger Kinder nach Art. 334: Diese
Sondervorschrift kann nur in den darin vorgesehenen Fällen angerufen werden,
also nicht, wenn die Eltern nicht betrieben sind noch sich im Konkurs
befinden, und nicht zugunsten von Stiefkindern.
Vergütung an Stiefkinder auf Grund von Art. 320 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR bei Auflösung der
Hausgemeinschaft mit dem Stiefvater.
Autorité domestique (art. 331 ss CC). Créance des enfants majeurs. Ceux-ci ne
peuvent invoquer le bénéfice de l'art. 334 CC que dans les cas visés par cette
disposition; ils ne le peuvent donc lorsque leurs parents ne sont pas
poursuivis ou en faillite, ni lorsqu'ils ne sont pas les propres enfants de
l'époux débiteur. Indemnité aux enfants d'un premier lit fondée sur l'art. 320
al. 2 CO à la dissolution de la communauté domestique qu'ils formaient avec
leur beau-père.

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Potestà domestica (art. 331 e seg. CC). Credito dei figli maggiorenni. L'art.
334 CC può essere invocato soltanto nei casi previsti da esso; non è quindi
applicabile se i genitori non sono escussi o falliti oppure se si tratti di
figliastri.
Indennizzo ai figliastri basato sull'art. 320 cp. 2 CO in caso di scioglimento
della communione domestica che formavano col loro patrigno.

A. ­ Der am 2. Oktober 1920 gestorbene Landwirt August Wahrenberger
hinterliess eine Witwe und drei Töchter: Berta (geboren 1909), Klara (geboren
1911) und Emma (geboren 1913). Zwei Jahre später heiratete die Witwe den
Beklagten Iseli, und diesem wurde im Jahre 1924 das als Erbe auf die Witwe und
die drei Kinder übergegangene Heimwesen unter Mitwirkung des Waisenamtes
verkauft für Fr. 42775.­ gegen Übernahme der Grundpfandschuld von Fr. 23000.­
und Einräumung einer neuen, unverzinslichen Hypothek für den Restbetrag von
Fr. 19775.­. Die Töchter lebten auch nach Erreichung der Mündigkeit in der
bisherigen Hausgemeinschaft und halfen bei der Bewirtschaftung des Heimwesens.
Klara und Emma nahmen zeitweilig auswärtige Stellen an, lösten aber einander
so ab, dass immer eine von ihnen zuhause war.
B. ­ Als im Jahre 1941 die Familiengemeinschaft aufgelöst und zwischen den
Eheleuten Iseli ein Scheidungsprozess hängig wurde, beanspruchten die Töchter,
die das Gut verlassen mussten, eine Vergütung für die von ihnen geleistete
Arbeit. Mit der vorliegenden Klage belangten Klara und Emma den Stiefvater auf
Zahlung von je Fr. 2000.­mit Zins seit 18. April 1941. Entsprechend dem Antrag
des Beklagten wies das Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage ab, das
Obergericht des Kantons Thurgau dagegen hiess sie am 16. September 1941 im
Betrage von Fr. 1500.­ für jede Klägerin gut, aus folgenden Gründen: Die
Billigkeit verlange, dass den Klägerinnen eine Vergütung für die geleistete
Arbeit zukomme, womit sie dem Beklagten einen Knecht erspart und überdies zur
Wertvermehrung des Heimwesens beigetragen haben. Ein solcher Anspruch lasse
sich nun zwar nach der

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Rechtsprechung nicht auf Art. 320 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR stützen, wohl aber durch analoge
Anwendung von Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
und 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB begründen.
C. ­ Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte am Antrag auf gänzliche
Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre
Einkünfte zugewendet haben, können hiefür nach Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
ZGB durch
Anschlusspfändung oder im Konkurs von Vater oder Mutter eine Forderung geltend
machen und nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB bei der Teilung der Erbschaft der Eltern eine
billige Ausgleichung beanspruchen, beides unter der Voraussetzung, dass nicht
ausdrücklich auf diesen Anspruch verzichtet worden ist. Diese Bestimmungen,
die einen Anspruch nur bei Zwangsvollstreckung und Erbteilung vorsehen, auf
andere Fälle auszudehnen, geht nicht an; es handelt sich um
Sonderbestimmungen, nicht um den Ausfluss eines allgemeinen und allgemein
anwendbaren Grundsatzes (BGE 49 II 1), und eine Erweiterung des Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
ZGB,
wie sie der Schweizerische Bauernverband im Jahre 1923 in einer Eingabe an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vorschlug und dieses selbst
durch Aufstellung eines Gegenvorschlages als wünschbar anerkannte, ist nicht
Gesetz geworden. Eine Reihe von Autoren versuchen eine Erweiterung der
Ansprüche auf andere Fälle als die Zwangsvollstreckung und die Erbteilung
durch Annahme eines familienrechtlichen Hausgemeinschaftsvertrages zu
begründen. Die Herleitung solch weiterer Ansprüche aus dem blossen Bestehen
einer Haus- und Arbeitsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern findet jedoch
im ZGB keinen Halt, sie entspricht auch nicht allgemeiner Auffassung des
Volkes, so dass ein dahingehender beidseitiger Wille vermutet werden könnte.
Auf familienrechtlicher Grundlage erscheint somit die vorliegende Klage nicht
begründet.

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Art. 334 ist übrigens auch deswegen nicht anwendbar, weil die Klägerinnen nur
Stiefkinder des Beklagten sind. Gerade dieser Umstand lässt aber anderseits
die von der Vorinstanz gehegten Bedenken gegen die Anwendung von Art. 320 Abs.
2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR zurücktreten. Der Abschluss eines Dienstvertrages im Sinne von Art. 319
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
. OR durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenseinigung ist auch
zwischen Eltern und Kindern und umsomehr zwischen Stiefeltern und Stiefkindern
zulässig, aber freilich so wenig wie der von der erwähnten Lehre ausgedachte
Hausgemeinschaftsvertrag einfach aus dem Bestehen einer Haus- und
Arbeitsgemeinschaft von gewisser Dauer als gemeinsame Willensmeinung zu
vermuten. Dem Postulat der Billigkeit, dass die dem Beklagten nützliche und
als Mitursache der Mehrung seines Vermögens anzusprechende Arbeit der
Klägerinnen durch eine Vergütung belohnt werden soll, kommt jedoch Art. 320
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR entgegen, wonach auch beim Fehlen einer ausdrücklichen oder
stillschweigenden dahingehenden Willenseinigung ein Dienstverhältnis
anzunehmen ist (als vereinbart «gilt»), «wenn Dienste auf Zeit
entgegengenommen werden, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu
erwarten ist.» Diese Bestimmung erlaubt, dem Arbeitenden auch dann die
verdiente Vergütung zuzusprechen, wenn keine Partei an eine solche Vergütung
gedacht hat, jedoch bei Auflösung der Gemeinschaft derjenige, der die Dienste
entgegengenommen hatte, den Andern nicht in guten Treuen ziehen lassen kann,
ohne ihm eine Vergütung zu verabreichen. Ob und wie weit ein aus der
Gemeinschaft mit den Eltern scheidendes Kind, das mit den Eltern rechtlich und
moralisch verbunden bleibt und auch erbrechtliche Anwartschaften hat, solche
Ansprüche je «nach den Umständen» erheben kann, ist hier nicht zu prüfen.
Jedenfalls besteht kein Bedenken, Art. 320 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR einem Stiefkind zugute
kommen zu ]assen, das gegenüber dem Stiefvater weder Unterstützungsansprüche
nach Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB noch Erbansprüche

Seite: 204
hat und ihm nach Auflösung des ehelichen Haushaltes keineswegs mehr wie ein
eigenes Kind gelten wird. Diese Erwägungen verhelfen der von der Vorinstanz
auf anderer Grundlage berücksichtigten Billigkeit zum Durchbruch. Die
Anwendung von Art. 320 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR ist also geeignet, eine Lücke des
Familienrechts, hier der Bestimmungen über die Hausgewalt (Art. 331 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 331 - 1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.
1    Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.
2    Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte467 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.468
. ZGB)
auszufüllen, wie denn das Bundesgericht neulich einem Ehemanne Ansprüche auf
Arbeitsvergütung bei Scheidung der Ehe auf Grund jener Vorschrift zugesprochen
hat (BGE 66 II 233). Hinsichtlich der Bemessung der Ansprüche ist den
erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Thurgau vom 16. September 1941 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 200
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 26. November 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 200
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB). Forderung mündiger Kinder nach Art. 334: Diese Sondervorschrift kann...


Gesetzesregister
OR: 319 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
320
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
ZGB: 328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
331 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 331 - 1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.
1    Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.
2    Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte467 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.468
334 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
BGE Register
49-II-1 • 66-II-227 • 67-II-200
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • stiefkind • vorinstanz • witwe • bundesgericht • gemeinsamer haushalt • zwangsvollstreckung • hausgewalt • thurgau • dauer • stiefeltern • erbschaftsteilung • lohn • unternehmung • öffentlich-rechtliches dienstverhältnis • begründung des entscheids • vermutung • gegenvorschlag • ehe • mutter
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