S. 485 / Nr. 74 Enteignungsrecht (d)

BGE 71 I 485

74. Urteil vom 5. November 1945 i. S. Zürichbergbahn-Gesellschaft A.-G. gegen
Stadt Zürich.

Regeste:
Enteignung.
Enteignung für eine Bahnanlage, welche öffentliche Strassen überbrückt.
Nachträgliche Änderung der Strassenzüge und Anpassung der Bahnanlage an diese
Änderung. Zuständigkeit der eidg. Expropriationsbehörden zur Beurteilung der
Frage, wer die Kosten der Anpassung der Bahnanlage zu tragen habe (Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
, 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
,
64
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
lit. c EntG).
Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens zur Geltendmachung eines
Entschädigungsanspruchs, dessen Beurteilung im früheren Verfahren auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben wurde {Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
. 57. 66 lit. b EntG).

Seite: 486
Expropriation.
Expropriation en vue de l'installation d'une ligne de chemin de fer traversant
des voies publiques sur un pont. Modification subséquente des tracés de ces
voies. Compétence des commissions fédérales d'expropriation pour décider qui
doit supporter les frais du nouvel aménagement (art. 7, 55, 64 lettre c de la
loi fédérale sur l'expropriation).
Reprise de la procédure d'expropriation pour exercer une demande d'indemnité
déjà produite dans la procédure antérieure mais dont le jugement a été renvoyé
à une date ultérieure (art. 41, 57, 66 lettre b de la loi).
Espropriazione.
Espropriazione in vista dell'impianto d'una linea ferroviaria che attraversa,
su un ponte, strade pubbliche. Successiva modificazione dei tracciali di
queste strade. Competenza delle commissioni federali d'espropriazione a
decidere chi debba sopportare le spese della nuova sistemazione (art. 7, 55,
64 lett. c della LFEspr).
Ripresa della procedura d'espropriazione per far valere una domanda
d'indennizzo che è già stata presentata nella procedura anteriore, ma il cui
giudizio è stato rimandato ad una data ulteriore (art. 41, 57, 66 lett. b
della LFEspr).

A. - Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke der Zürichbergbahn in
Zürich überbrückt das Gebiet öffentlicher Gemeindestrassen. Ein Pfeiler der
Bahnbrücke kam auf die Stützmauer zwischen dem Seilergraben und dem
angrenzenden, einige Meter höher liegenden Hirschengraben zu stehen. Im
Enteignungsverfahren für den Bahnbau hatte die Stadt Zürich u. a. verlangt,
dass die Bahnunternehmung sich verpflichte, bei künftiger Änderung der
Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Verhältnisse in eigenen
Kosten auszuführen, eventuell wegen der Belastung des öffentlichen Grundes
speziell aus diesem Gesichtspunkte Entschädigung zu leisten. Die
eidgenössische Schätzungskommission ist auf dieses Begehren nicht eingetreten.
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wandte sich die Stadt Zürich dagegen,
dass nicht wenigstens ein Vorbehalt aufgenommen worden sei, durch den die
Bahnunternehmung verpflichtet würde, bei künftiger Änderung der von der
Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen
Verhältnisse in eigenen Kosten durchzuführen. Der bundesgerichtliche
Instruktionsrichter führte dazu im

Seite: 487
Urteilsentwurfe vom 31. Dezember 1887 aus, dass es sich um einen Gegenstand
handle, der nicht im gegenwärtigen Prozess zu entscheiden sei, sondern erst
dann, wenn die gedachte Eventualität eintrete. «Zur Zeit liegt hier ein
aktueller Streit zwischen den Parteien noch gar nicht vor, da es ja ungewiss
ist, ob die erwähnte Eventualität jemals eintreten wird.» Der Urteilsentwurf
ist von beiden Parteien angenommen worden.
B. - Im Jahre 1942 wurde der Seilergraben bergwärts um 6 Meter verbreitert und
die Stützmauer zwischen Seiler- und Hirschengraben, auf der die Bahnbrücke
ruht, entsprechend versetzt, was eine Verstärkung der Brückenkonstruktion
erforderte. Die Stadtgemeinde Zürich führte unter Vorbehalt der Frage, wer die
Kosten schliesslich zu tragen habe, den Umbau durch und belangte die
Zürichbergbahn-Gesellschaft (ZBG) vor dem Zürcher Obergericht auf Ersatz der
ihr daraus erwachsenen Kosten, die sie mit Fr. 22371.45 angibt. Sie berief
sich dabei auf Art. 16 EisenbahnG.
Das Zürcher Obergericht ist auf die Klage nicht eingetreten, weil es sich um
eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit handle, deren Beurteilung in den
Geschäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof falle. Die
hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV ist vom Bundesgericht durch Entscheid vom 20. November 1944, zugestellt
am 13. April 1945 (BGE 70 I S. 305 ff.), im Sinne der Erwägungen abgewiesen
worden. Das Bundesgericht lehnte zwar die Auffassung des Obergerichts ab,
verneinte jedoch dessen Zuständigkeit aus im wesentlichen folgenden Gründen:
Die Frage, wer bei einer Änderung der Strassenzüge die Kosten der Anpassung
der darüberführenden Bahneinrichtungen zu tragen habe, sei schon bei
Errichtung der Bahn im Enteignungsverfahren erhoben, aber damals nicht
beurteilt worden in der Meinung, dass darüber zu entscheiden sei, wenn die
gedachte Eventualität eintrete. Da dies nun der Fall sei. müsse über den im
früheren

Seite: 488
Enteignungsverfahren vorbehaltenen Streitgegenstand wiederum im
Enteignungsverfahren entschieden, dieses also wieder aufgenommen werden.
C. - Mit Eingabe vom 27. April 1945 machte die Stadtgemeinde Zürich beim
Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission des VI. Kreises gegen die
ZBG eine Entschädigungsforderung im Betrage von Fr. 22371.45 geltend und
führte zur Begründung u. a. aus:
Nach der Auffassung des Bundesgerichtes habe sie ihren Anspruch im
Enteignungsverfahren als nachträgliche Entschädigungsforderung im Sinne von
Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG anzumelden. Doch handle es sich um eine Entschädigungsforderung
besonderer Art, denn im vorliegenden Falle habe nicht das Werk der ZBG zur
Entstehung eines Schadens geführt; streitig seien vielmehr die Kosten, welche
die Anpassung der Bahnbrücke an den von der Stadt Zürich abgeänderten Zustand
der überquerten Strassen verursacht habe. Erst mit der am 13. April 1945
erfolgten Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. November 1944
habe die Stadt Zürich davon Kenntnis erhalten, dass ihr ein Anspruch aus einem
enteignungsrechtlichen Tatbestande zustehe. Die in Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG für die
Geltendmachung nachträglicher Entschädigungsforderungen aufgestellte Frist von
30 Tagen sei daher eingehalten. Übrigens habe die Stadt Zürich den Anspruch
gegen die ZBG auf Übernahme der Anpassungsarbeiten schon im Jahre 1887
angemeldet. Es handle sich somit heute, wie das Bundesgericht im Entscheide
vom 20. November 1944 erklärt habe, um die Wiederaufnahme des im Jahre 1887/8
eingestellten Verfahrens.
Als der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission des VI. Kreises die
Parteien zu einer Augenscheins- und Parteiverhandlung vor die eidgenössische
Schätzungskommission vorlud, erhob die ZGB unter Berufung auf Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

EntG die Verwirkungseinrede und verlangte, dass der Präsident hierüber -
vorgängig der angesetzten Augenscheins- und Parteiverhandlung - einen
Entscheid fälle.

Seite: 489
Am 6. Juni 1945 fand jedoch die Augenscheins- und Parteiverhandlung statt,
ohne dass der Präsident einen Entscheid über die Verwirkungseinrede gefällt
hatte. An der Verhandlung hielt die ZBG diese Einrede aufrecht und begründete
sie ungefähr folgendermassen:
Schon in einem Beschlusse vom 22. November 1940 habe der Stadtrat den Anspruch
erhoben, dass die ZBG bei einem Umbau der von ihrer Anlage überquerten
Strassen die Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf ihre Kosten
vorzunehmen habe. Der Stadtrat habe dann diese Umbaute, als sie notwendig
geworden sei, am 28. August 1942 beschlossen und mit der Brückenverstärkung
und Pfeilerversetzung am 6. Oktober 1942 begonnen. Die Stadt Zürich habe
somit, nicht wie sie behaupte, erst mit dem Empfang des bundesgerichtlichen
Entscheides vom 20. November 1944 davon Kenntnis erhalten, dass ihr ein
Anspruch aus einem enteignungsrechtlichen Tatbestand zustehe. Auch könne nicht
gesagt werden, dass die Anmeldung des Anspruches auf Übernahme der
Anpassungsarbeiten schon im Jahre 1887 erfolgt sei. Noch weniger handle es
sich «im strengen Sinne» um die Wiederaufnahme des damaligen Verfahrens. Die
Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Enteignungsverfahrens sei weder dem
frühern noch dem heutigen Enteignungsgesetz in einem Falle wie dem
vorliegenden bekannt. Bekannt sei beiden Gesetzen lediglich das Verfahren zur
Prüfung einer nachträglichen Forderungseingabe eines frühern Enteigneten. Für
eine solche Forderung gelte aber die Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG.
Darnach müsse der Anspruch innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses
geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 7./8. Juni 1945 teilte der Präsident der eidgenössischen
Schätzungskommission des VI. Kreises den Parteien mit, dass die Kommission die
Abweisung der Verwirkungseinrede beschlossen habe, weil Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
D. - Am 4./6. Juli 1945 reichte die ZBG beim Präsidenten der
Schätzungskommission zuhanden des

Seite: 490
Bundesgerichtes die vorliegende Beschwerde ein mit dem Antrag: «Es sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Zürich deren nachträgliche
Forderungseingabe vom 27. April 1945 im ganzen Umfang wegen Verwirkung im
Sinne von Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG, eventuell gestützt auf die analoge Anwendung
von Art. 141 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
OG, als unzulässig zu erklären.»
Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Für die im
bundesgerichtlichen Entscheide vom 20. November 1944 enthaltene Bemerkung, es
seien im frühern Enteignungsverfahren beide Parteien damit einverstanden
gewesen, dass über den von der Stadt Zürich gemachten Vorbehalt erst beim
Eintritt der darin erwähnten Eventualität entschieden werde, seien in den
Enteignungsakten keine Anhaltspunkte vorhanden. Mit der Zustimmung zum
Urteilsantrag des Instruktionsrichters habe die ZBG nur Kenntnis von der
Aufnahme des einseitigen Vorbehalts der Stadt Zürich in die Urteilserwägungen
genommen, ohne zum Vorbehalt als solchem Stellung zu beziehen. Weder aus dem
Urteilsantrag des Instruktionsrichters noch aus dessen Annahme durch die ZBG
noch aus dem Beschluss des Bundesgerichtes vom 10. Februar 1888, der den
Urteilsantrag als in Rechtskraft erwachsen erklärt habe, dürfe irgendetwas
zulasten der ZBG abgeleitet werden, was die prozessuale oder materielle
Behandlung des fraglichen Vorbehalts betreffe. Was die Stadt Zürich heute von
der ZBG verlange, «ist eine nachträgliche Sachleistung oder die Erfüllung der
Pflicht zum Naturalersatz von Nachteilen oder von Schädigungen, die ohne
Übernahme durch die ZBG der Stadt Zürich als seinerzeitiger Expropriatin an
ihrem öffentlichrechtlichen Eigentum nachträglich gemäss ihrer Behauptung
entstehen würden, falls sich die ZBG auf ihre durch die Expropriation
entstandenen Rechte berufen kann». Nachdem die Stadt Zürich im
Enteignungsverfahren der Jahre 1887/8 die Forderungsanmeldung habe fallen
lassen und sich mit der Aufnahme des einseitigen Vorbehaltes späterer
Geltendmachung begnügt habe, bleibe ihr nur das Verfahren nach

Seite: 491
Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG übrig, was sie übrigens in der Eingabe vom 27. April 1945
anerkannt habe. Diese Eingabe falle daher unter die zwingende Vorschrift des
Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG. Die hier aufgestellte 30tägige Verwirkungsfrist sei aber
nicht eingehalten, da der streitige Anspruch spätestens seit dem 6. Oktober
1942 der Stadt Zürich bekannt gewesen sei. Eventuell sei, da die Stadt Zürich
die Teilrevision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Februar 1888
verlange, die 90tägige Frist des Art. 141 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
OG analog anzuwenden. Doch
auch diese Frist sei nicht eingehalten.
E. - Zu der Beschwerde bemerkt namens der Schätzungskommission deren Präsident
folgendes:
Weil nicht die nachträgliche Anmeldung eines früher nicht voraussehbaren
Schadens aus Bau oder Betrieb der ehemaligen Expropriantin, der ZBG, in Frage
komme, sondern eine Schädigung derselben infolge von Vorkehrungen der
ehemaligen Expropriatin, der Stadt Zürich, habe der Präsident der
Schätzungskommission die Anwendung von Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG und Art. 18 VSch für
ausgeschlossen erachtet und keinen Entscheid auf Grund dieser Bestimmung
fällen können, sondern die Sache der Schätzungskommission vorgelegt, die durch
Zwischenurteil vom 7. Juni 1945 die Verwirkungseinrede zurückgewiesen habe.
Eine Beschwerde gegen dieses Zwischenurteil sei nicht zulässig, da nicht ein
Fall von Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
VSch vorliege. Dass die Voraussetzungen von Art. 41 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

und b EntG nicht gegeben seien, sei ohne weiteres klar. Aber auch Art. 41 lit.
c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG falle ausser Betracht. Diese Vorschrift würde Platz greifen, wenn sich
z. B. herausgestellt hätte, dass wider Erwarten der Strassenverkehr durch
herabfallende Gegenstände oder sonstige Belästigungen beeinträchtigt würde
oder dass durch eine vermehrte Frequenz oder stärkere Belastung des Tracé's
mehr Lärm oder Erschütterung, als seinerzeit angenommen, verursacht würde. Der
Sachverhalt liege hier aber gerade umgekehrt. Der Schaden bestehe in der
Verpflichtung zur Anpassung der Bahnanlage an die neuen Strassenverhältnisse.
Dadurch, dass auf Grund einer Vereinbarung die Stadt Zürich aus praktischen

Seite: 492
Gründen die Anpassungsarbeiten besorgt habe, habe sich die rechtliche
Situation nur äusserlich und scheinbar verschoben. In Wirklichkeit liege der
Sachverhalt so, dass die Bahn zufolge der an den Strassen vorgenommenen
Änderungen auch zur Änderung ihrer Anlage gezwungen worden sei. Wäre zwischen
den Parteien keine Vereinbarung getroffen worden und hätte die ZBG die
Arbeiten selbst durchgeführt, so würde sie als Klägerin gegen die Stadt
auftreten, wobei dann die Frage einer rechtzeitigen Anmeldung der
Anpassungskosten sich überhaupt nicht stellen würde. Für die Rechtslage, wie
sie gegenwärtig bestehe, sei im Enteignungsgesetz ein besonderes Verfahren
nicht vorgesehen und es lasse sich sogar die Frage aufwerfen, ob das
Enteignungsverfahren wirklich der geeignete Weg zur Entscheidung sei oder ob
ein Fall von sog. öffentlichrechtlicher Entschädigung vorliege.
Die Stadt Zürich beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell
Abweisung derselben unter Kostenfolge und beruft sich zur Begründung dieser
Anträge auf die Ausführungen des Präsidenten der Schätzungskommission.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können auch Rechte an
Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. Dieser
in Art. 7 des geltenden Enteignungsgesetzes aufgestellte Grundsatz war schon
durch die Praxis zum Enteignungsgesetz vom 1. Mai 1850 anerkannt (HESS, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Art. 7 Note 1). Der Enteigner hat in einem
solchen Falle durch die Anbringung der notwendigen Vorkehren die Fortbenutzung
der schon bestehenden öffentlichen Einrichtung, insoweit dies durch das
öffentliche Interesse gefordert wird, sicherzustellen, sowie Entschädigung zu
leisten, soweit durch die Ersatz- und Sicherheitsvorkehren nicht alle aus der
Enteignung erwachsenden Nachteile behoben werden.

Seite: 493
Während unter der Herrschaft des Enteignungsgesetzes von 1850 die
Schätzungskommission auch darüber zu entscheiden hatte, welche Vorkehren im
Interesse der ungestörten Fortbenutzung der bestehenden öffentlichen
Einrichtung zu treffen sind, fällt heute, unter der Herrschaft des neuen
Enteignungsgesetzes, diese Frage in die Zuständigkeit des Bundesrates (Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben

EntG). Die Schätzungskommission hat nur mehr darüber zu befinden, ob durch die
vom Enteigner freiwillig oder auf Anordnung des Bundesrates getroffenen
Vorkehren alle dem Enteigneten erwachsenden Nachteile behoben sind und welche
Entschädigung für die nichtbehobenen Nachteile zu leisten ist (HESS, l. c.
Note 38 und 39; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes i. S.
Gemeinde Emmen vom 26. Oktober 1942, Erw. 2).
2.- Im Enteignungsverfahren von 1887/8 hat die ZBG von der Stadt Zürich die
Abtretung eines Rechtes an Grundstücken verlangt, die öffentlichen Zwecken
dienen, nämlich die Abtretung des Rechtes zur Überbrückung von
Zähringerstrasse, Seilergraben und Hirschengraben. Eine Entschädigung für die
Einräumung dieses Rechtes wurde der Stadt Zürich nicht zugesprochen, da ihr
hieraus, wenn die Bahnanlage nach den vorgelegten Plänen erstellt werde, zur
Zeit kein Vermögensnachteil erwachse. Auf das von der Stadt Zürich im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht allein noch aufrechterhaltene Begehren,
dass die ZBG wenigstens zu verpflichten sei, bei künftigen Änderungen in der
Anlage und Gestaltung der von der Bahnlinie berührten Strassenzüge den
Anschluss der Bahn an die neuen Verhältnisse auf eigene Kosten auszuführen,
sind Schätzungskommission und Bundesgericht nicht eingetreten. Die hiefür
gegebene Begründung lässt aber keinen Zweifel darüber bestehen, dass der Stadt
Zürich das Recht gewahrt bleiben sollte, diese Frage zur Entscheidung zu
bringen, wenn einmal der Umbau der von den Bahnanlagen überquerten Strassen
ausgeführt werden sollte.
3.- Ob die Stadt Zürich, da im Zeitpunkt der

Seite: 494
Ausführung der Umbaute das neue Enteignungsgesetz in Kraft getreten war, beim
Bundesrat hätte verlangen können, dass er die ZBG zur Anpassung ihrer
Bahnanlage an die neuen Verhältnisse auf ihre Kosten verpflichte, oder ob
durch Art. 40
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 40
1    Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30-33 sind sinngemäss anwendbar.
2    Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
3    Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.
EntG die Stellung eines solchen Begehrens ausgeschlossen wird,
so dass einem Enteigneten, der sich hintenher in den durch Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
EntG
geschützten Interessen verletzt fühlt, nur noch ein bei der
Schätzungskommission geltend zu machender Entschädigungsanspruch (Art. 64 lit.
c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
EntG) zusteht (so: HESS, Art. 7, Note 37), kann dahingestellt bleiben. Eine
Anrufung des Bundesrates fiel im vorliegenden Falle auch deshalb ausser
Betracht, weil die ZBG die Notwendigkeit der Strassenumbaute und damit der
Abänderung der Bahnanlage anerkannt und sich mit der Stadt Zürich dahin
geeinigt hatte, dass diese im Zusammenhang mit dem Strassenumbau auch die an
der Bahnanlage notwendig gewordenen Anpassungsarbeiten ausführe ohne Präjudiz
für die Frage, wer schliesslich die Kosten zu bezahlen habe. Streitig sind
daher heute einzig noch Fragen, die gemäss Art. 64 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
EntG in die
Zuständigkeit der Schätzungskommission fallen, nämlich:
a) einerseits die Frage, ob die auch dem Enteigner einer Dienstbarkeit an
einer öffentlichen Strasse obliegende Verpflichtung zur Leistung einer vollen
Entschädigung (Art. 16 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
. EntG) die Verpflichtung in sich schliesst, den
Träger der Strassenhoheit für die Kosten schadlos zu halten, die diesem daraus
entstehen, dass er bei einer spätern, im öffentlichen Interesse notwendig
werdenden Strassenumbaute die Anpassung der Dienstbarkeitsvorrichtung an die
neuen Verhältnisse selbst vornehmen muss, da der Enteigner die Ausführung
dieser Arbeiten abgelehnt und sich damit einverstanden erklärt hat, dass der
Enteignete sie auf Kosten der Unrecht habenden Partei ausführe, sowie
b) anderseits die Frage, wie hoch diese Entschädigung, wenn sie grundsätzlich
geschuldet wird, im vorliegenden Falle zu bemessen ist.

Seite: 495
4.- Als die Stadt Zürich mit Eingabe vom 27. April 1945 diese Fragen der
eidgenössischen Schätzungskommission zur Beurteilung unterbreitete, erhob die
ZBG - unter Berufung auf Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG - die Einrede, dass die Stadt
Zürich ihre Ansprüche verspätet anmelde und daher verwirkt habe. Darüber hätte
gemäss Art. 18 VSch der Präsident der Schätzungskommission entscheiden sollen.
Diese Vorschrift findet stets Anwendung, wenn unter Berufung auf Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG
die Zulässigkeit einer Forderungseingabe bestritten wird, also nicht nur dann,
wenn unbestrittenermassen eine nachträgliche Forderungseingabe im Sinne von
Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG vorliegt und der Streit sich lediglich darum dreht, ob die in
Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene dreissigtägige Verwirkungsfrist gewahrt
ist, sondern auch dann, wenn streitig ist, ob die Forderungseingabe überhaupt
die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG erfüllt; denn die zur Entscheidung
der Hauptfrage zuständige Bundesbehörde ist auch zuständig zur Entscheidung
einer Präjudizialfrage (BGE 41 II S. 161, OG Art. 96 Abs. 3). Der heute
angefochtene Entscheid hätte somit nicht von der Schätzungskommission, sondern
von deren Präsidenten gefällt werden sollen (BGE 67 I S. 175/6, Erw. 3, 71 I
S. 296 ff.). Doch hat dies nicht die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Da
der Präsident, wie sich aus der Beschwerdeantwort ergibt, die Auffassung der
Schätzungskommission, dass die Stadt Zürich ihren Anspruch nicht verwirkt
habe, teilt, darf der Entscheid der Kommission auch als Entscheid des
Präsidenten aufgefasst werden, zumal die ZBG hiegegen keine Einwendungen
erhoben, sondern im Gegenteil sich selbst auf diesen Standpunkt dadurch
gestellt hat, dass sie den Entscheid gemäss Art. 18 Abs. 2 SchK durch
Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen hat (BGE 64 I S. 230 /1, Erw.
1). Eine Folge hievon ist dann aber auch, dass auf diese Beschwerde
einzutreten ist.
5.- Mit dem vom Bundesgericht am 10. Februar 1888 zum Urteil erhobenen Antrag
des Instruktionsrichter vom

Seite: 496
31. Dezember 1887 wurde zwar dem Begehren der Stadt Zürich, es sei die ZBG
grundsätzlich zu verpflichten, «bei künftigen Änderungen in der Anlage und
Gestaltung der von der Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn
an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten auszuführen», nicht entsprochen;
doch dieses Begehren wurde auch nicht abgewiesen, sondern der Entscheid
hierüber wurde verschoben, bis «die gedachte Eventualität» vorliege. Während
das geltende Enteignungsgesetz eine Verschiebung des Schätzungsverfahrens nur
mit Zustimmung der Parteien zulässt (Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG), enthielt das
Enteignungsgesetz vom 1. Mai 1850, unter dessen Herrschaft der
bundesgerichtliche Entscheid vom 10. Februar 1888 ergangen ist, keine solche
Beschränkung. Übrigens hat die ZBG sich mit der Verschiebung des
Schätzungsverfahrens dadurch einverstanden erklärt, dass sie den Urteilsantrag
des Instruktionsrichters angenommen hat. Wird aber die Wiederaufnahme des
Schätzungsverfahrens bezüglich eines Anspruchs verlangt, der seinerzeit
rechtzeitig im Plangenehmigungs- oder Planauflageverfahren (Art. 10 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
. altes
EntG und Art. 27 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
. neues EntG) angemeldet, dessen Beurteilung aber in
zulässiger Weise auf einen spätern Zeitpunkt verschoben wurde, so liegt keine
nachträgliche Forderungseingabe im Sinne von Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG vor, wie das
Bundesgericht im BGE 71 I S. 300 ff. ausgeführt hat. Weder das frühere noch
das geltende Enteignungsgesetz stellt für diesen Fall eine Verwirkungsfrist
auf, d.h. eine rechtszerstörliche Frist, innert der der Enteignete nach
Eintritt des noch abzuwartenden Ereignisses die Wiederaufnahme des Verfahrens
verlangen muss. Eine analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG oder Art. 141
lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
OG fällt - selbst wenn die analoge Anwendung von Verwirkungsfristen
nicht schlechtweg unzulässig sein sollte - ausser Betracht, da die Grundlage
der Analogie, die Wesensgleichheit der in den Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG und Art. 141
lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
OG geregelten Tatbestände mit dem heute zu beurteilenden, fehlt.

Seite: 497
Von dem in Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG geregelten Tatbestande unterscheidet sich der heute zu
beurteilende deshalb wesentlich, weil der Enteigner keine Mittel hat, den
Enteigneten zur Geltendmachung der in Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG erwähnten Ansprüche zu
zwingen, während bei einer Verschiebung des Schätzungsverfahrens über
rechtzeitig bei der Planauflage angemeldete Ansprüche - gleichgültig ob diese
Verschiebung im Einverständnis der Parteien oder auf Anordnung der zuständigen
Behörde erfolgt - sowohl der Enteignete wie der Enteigner beim Präsidenten der
Schätzungskommission jederzeit gestützt auf Art. 66 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 66
1    Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2    Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
EntG die
Einberufung der Schätzungskommission verlangen kann, wenn die Voraussetzungen
für die Beurteilung dieser Ansprüche nunmehr gegeben sind (BGE 71 I S. 300 ff.
Erw. 1).
Mit dem in Art. 141 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
OG geregelten Tatbestand hat der heute zu
beurteilende überhaupt nichts gemeinschaftlich. Die Stadt Zürich verlangt mit
ihrer Forderungseingabe nicht, wie die ZBG behauptet, eine Teilrevision des
bundesgerichtlichen Entscheides vom 10. Februar 1888; denn es wird nicht
verlangt, dass dieser Entscheid abgeändert werde, sondern dass eine Frage
entschieden werde, deren Beurteilung damals bis nach Eintritt eines - nun
inzwischen eingetretenen - Ereignisses verschoben wurde.
6.- Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob nicht, selbst wenn
im Enteignungsverfahren von 1887/8 eine Anmeldung des streitigen Anspruches
nicht erfolgt wäre, eine Verwirkung deshalb ausgeschlossen wäre, weil dieser
Anspruch weder unter Art. 40
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 40
1    Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30-33 sind sinngemäss anwendbar.
2    Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
3    Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.
noch unter die lit. a und c des Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG
fällt, sondern ein Anspruch besonderer Art ist, der geltend gemacht werden
kann, solange er nicht verjährt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 485
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 04. November 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 485
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Enteignung.Enteignung für eine Bahnanlage, welche öffentliche Strassen überbrückt. Nachträgliche...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
EntG: 7 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
10 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
16 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
18 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
27 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
40 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 40
1    Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30-33 sind sinngemäss anwendbar.
2    Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
3    Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.
41 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
57 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
64 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
66
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 66
1    Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2    Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
OG: 141
BGE Register
41-II-146 • 64-I-225 • 67-I-161 • 70-I-305 • 71-I-296 • 71-I-485
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • bahnanlage • enteigneter • forderungseingabe • weiler • erwachsener • schaden • bundesrat • frist • kenntnis • not • augenschein • kreis • verwirkung • sachverhalt • tag • bewilligung oder genehmigung • begründung des entscheids • entscheid
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