S. 296 / Nr. 47 Enteignungsrecht (d)

BGE 71 I 296

47. Urteil vom 20. September 1945 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Jufer.


Seite: 296
Regeste:
Enteignungsverfahren; Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen den
Enteigner.
1. Ist nach rechtzeitiger Forderungsanmeldung das Einigungsverfahren
unterbrochen oder das Schätzungsverfahren verschoben worden bis nach
Fertigstellung des Werkes (Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG), so können beide Parteien jederzeit
Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen (Art. 66 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 66
1    Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2    Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
EntG); die
Verwirkungsfrist des Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG ist nicht anwendbar (Erw. 1, 3 und 4).
2. Bedeutung der Vorschrift von Art. 36 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 36
1    Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
2    Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a  wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b  wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
EntG, wonach bei
Forderungsanmeldungen die Höhe der in Geld verlangten Entschädigung anzugeben
ist (Erw. 2).
Procédure d'expropriation; exercice de droit d'indemnité contre l'expropriant.
1. Lorsque, après le dépôt de la demande d'indemnité en temps utile, la
procédure de conciliation est interrompue ou l'estimation ajournée jusqu'à
l'achèvement de l'ouvrage (art. 57 LE), les deux parties peuvent en tout temps
requérir la reprise de la procédure (art. 66 lettre b LE); le délai de
péremption de l'art. 41 LE n'est pas applicable (consid. 1, 3 et 4).
2. Signification de la prescription de l'art. 36 lettre a LE portant que la
demande doit indiquer le chiffre de l'indemnité réclamée en argent (consid.
2).
Procedura d'espropriazione; esercizio del diritto a indennità contro
l'espropriante.
1. Quando, dopo la tempestiva domanda d'indennità, la procedura di
conciliazione è interrotta o la procedura di stima è rinviata al compimento
dell'opera (art. 57 LEspr.), ambedue le parti possono in ogni tempo domandare
la ripresa della procedura (art. 66 lett. b LEspr.), il termine di preclusione
previsto dall'art. 41 LEspr. non è applicabile (consid. 1, 3 e 4).
2. Significato della prescrizione dell'art. 36 lett. a LEspr., secondo cui la
domanda deve indicare l'ammontare dell'indennità pretesa in denaro.

A. - Am 1. Februar 1936 legten die SBB den Werk und Enteignungsplan und das
Verzeichnis der zu enteignenden Rechte für die Verlegung der Linie
Bern-Wylerfeld

Seite: 297
an die Lorrainehalde öffentlich auf (Art. 27
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
, 30
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
EntG). Innert der
Eingabefrist richtete auch der Eigentümer der Liegenschaft Jurastrasse 28 in
Bern, Robert Jufer, der in dieser eine Bäckerei und Spezereihandlung betrieb,
eine Eingabe an den Gemeinderat Bern. Er machte geltend, dass die Liegenschaft
- von der kein Boden abzutreten war - durch das Werk in mehrfacher Hinsicht
geschädigt und entwertet werde. Der Bahndamm (Viadukt) trete so nahe an das
Haus heran, dass diesem Licht und Sonne entzogen werde. Auch müsse mit
übermässigen Immissionen i. S. von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB gerechnet werden
(Erschütterungen und Lärm). Ausserdem erleide der Eingabesteller Schaden
dadurch, dass zur Erstellung des Werkes fünf benachbarte Häuser abgerissen
würden, deren Bewohner seine Kunden gewesen seien. Da sich der Schaden zur
Zeit nicht bemessen lasse, stellte Jufer nur einen grundsätzlichen
Entschädigungsanspruch, ohne diesen zu beziffern.
Der Präsident der Schätzungskommission des Kreises 3 bezog die Eingabe in das
Einigungsverfahren (Art. 45 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
. EntG) ein.
Das von Jufer und dem Anwalt der SBB unterzeichnete Protokoll der
Einigungsverhandlung vom 27. Juni 1936 lautet:
«Herr Jufer ist nicht in der Lage, heute einen bestimmten Antrag zu stellen,
sondern macht bloss grundsätzlich eine Entschädigungsforderung geltend.
Der Vertreter der Bundesbahnen vertritt die Auffassung, dass überhaupt erst
nach Erstellung des Werkes eine Beurteilung möglich sei.
Herr Jufer erklärt hierauf, dass er zur Zeit nicht Beurteilung durch die
Schätzungskommission verlange, sondern sich alle Rechte bis nach Erstellung
des Werkes vorbehalte.»
Der Bau des neuen Bahndamms (Viadukts) war im Juli 1938 beendigt; der volle
Betrieb auf der neuen Linie

Seite: 298
wurde am 6. September 1941 aufgenommen. Inzwischen war infolge Todes des
Robert Jufer die Liegenschaft Jurastrasse 28 an seine Witwe, die heutige
Beschwerdebeklagte Lina Jufer-Baumgartner übergegangen.
Mit Schreiben vom 17. September 1941 ersuchte der Anwalt der Frau Jufer das
Rechtsbureau der SBB Bern, die zuständige Amtsstelle oder die
Schätzungskommission zur Wiederaufnahme des 1936 eingestellten
Enteignungsverfahrens zu veranlassen.
Mit Brief vom 28. Oktober 1941 erinnerte er die SBB an die Anfrage vom 17.
September.
Am 12. November 1941 schrieb der Anwalt der SBB der Rechtsabteilung der
Generaldirektion Bern, er habe sich auftragsgemäss mit dem Anwalt der Frau
Jufer in Verbindung gesetzt und ihn auf die Vorschriften des EntG aufmerksam
gemacht, wonach Entschädigungsforderungen nach Ablauf der ordentlichen
Eingabefrist direkt beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend zu
machen seien und zwar binnen 30 Tagen, seitdem der Ansprecher vom Bestande des
beeinträchtigten Rechts oder von der Schädigung Kenntnis erhalten habe. Man
werde nun das Weitere abwarten müssen. Vorsorglich möchte er raten,
Erschütterungsmessungen vornehmen zu lassen.
Diese Messungen fanden am 26. November 1941 statt. Das Ergebnis wurde der Frau
Jufer oder ihrem Anwalt nicht mitgeteilt.
Mit Eingabe vom 2. August 1943 ersuchte Frau Jufer die eidg.
Schätzungskommission des Kreises 3, das auf Grund der Vereinbarung vom 27.
Juni 1936 eingestellte Enteignungsverfahren wieder aufzunehmen und
durchzuführen. Zugleich begründete sie den ihr aus dem Werke erwachsenden
Schaden näher und stellte dafür eine Forderung von Fr. 35000.- mit Zins zu 5 %
seit 1. Oktober 1936 (dem Tage des Beginns der Bauarbeiten). Als schädigende
Einwirkungen des Werkes wurden die schon in der Eingabe vom 26. Februar 1936
erwähnten angeführt.
In der Vernehmlassung vom 20. November 1943 auf

Seite: 299
diese Eingabe wendeten die SBB ein, die Ansprüche seien verwirkt; nach Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

EntG hätten sie innert 30 Tagen seit Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes
beim Präsidenten der eidg. Schätzungskommission geltend gemacht (angemeldet)
werden müssen.
Durch Entscheid vom 28. September 1944 wies der Präsident der eidg.
Schätzungskommission des Kreises 3 die Verwirkungseinrede ab und verfügte,
dass die unterbrochene Einigungsverhandlung fortzuführen sei.
B. - Mit rechtzeitiger Beschwerde haben die SBB beim Bundesgericht beantragt,
der Entscheid des Präsidenten der Schätzungskommission des Kreises 3 sei
aufzuheben und die Einrede der Verwirkung gutzuheissen.
Es wird angebracht: Abstand, Höhe und Breite des neuen Bahndamms (Viadukts)
seien schon aus den öffentlich aufgelegten Plänen zu ersehen gewesen und
hätten mit der Vollendung des Baus im Juli 1938 endgültig festgestanden. Von
da an, spätestens aber mit Ablauf eines Jahres seit der Fertigstellung, habe
sich der Liegenschaftseigentümer auch über den Umfang des ihm aus der Baute
als solcher allenfalls entstehenden Schadens Rechenschaft geben können. Ebenso
von der Inbetriebnahme des Werkes an über den Umfang der angeblichen
Immissionen. Das sei auch der Zeitpunkt gewesen, den die Vereinbarung vom 27.
Juni 1936 für die nachträgliche Geltendmachung einer bestimmten ziffermässigen
Entschädigung vorbehalten habe. Freilich könne nach Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG mit
Zustimmung der Parteien das Schätzungsverfahren bis nach Fertigstellung des
Werkes verschoben werden. Eine solche Vereinbarung sei hier bei der
Einigungsverhandlung getroffen worden. Auch in diesem Falle stehe es aber
nicht im Belieben des Enteigneten, wann er die Schätzungskommission mit seinen
Entschädigungsansprüchen befassen wolle. Nach Sinn und Geist des EntG habe das
vielmehr bei Folge der Verwirkung in den Formen und in der Frist des Art. 41
lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG zu geschehen. Wenn nach dem Protokoll vom 27. Juni 1936 Jufer
erklärt habe, dass er nicht

Seite: 300
in der Lage sei, einen bestimmten Antrag zu stellen, und nur grundsätzlich
einen Entschädigungsanspruch geltend mache, und wenn sodann im beidseitigen
Einvernehmen bestimmt worden sei, dass er sich alle Rechte bis nach Erstellung
des Werkes vorbehalte, «so will dies doch heissen, dass ihm im Sinne von Art.
41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG das Recht zustehe, nach Erstellung des Werkes bezw. Inbetriebnahme des
Viadukts die Entschädigungsforderung ziffermässig zu bestimmen und bei der
Schätzungskommission anzumelden.» Die protokollierte gemeinsame Erklärung der
Parteien habe demnach die Verwirkungsfrist nicht beseitigt. Vielmehr handle es
sich dabei um die Wahrung einer nachträglichen Entschädigungsforderung, deren
Höhe erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Werkes habe bestimmt
werden können. Nachträgliche Entschädigungsforderungen könnten aber nur im
Rahmen von Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG geltend gemacht werden. Der Enteigner dürfe in dieser
Beziehung nicht der Willkür des Enteigneten ausgeliefert werden; er müsse
schliesslich einmal wissen, wann er von weiteren Ansprüchen verschont sei, und
seine Abrechnung endgültig abschliessen könne.
C. - Der Präsident der Schätzungskommission III und die Beschwerdebeklagte
Frau Jufer haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf
Entschädigungsansprüche, die erst nachträglich, nach Ablauf der im
Planauflageverfahren gesetzten Eingabefrist (Art. 30), geltend gemacht werden,
die also in jenem Verfahren nicht rechtzeitig angemeldet worden waren. Der
Fall, wo eine solche Anmeldung zwar stattgefunden hat, im Einverständnis der
Parteien das Schätzungsverfahren aber bis nach Fertigstellung des Werks
verschoben worden ist (Art. 57 Satz 2), wird dadurch nicht betroffen. Eine
Frist, binnen der in diesem

Seite: 301
Falle der Enteignete bei der Schätzungskommission die Wiederaufnahme des
Verfahrens begehren müsste, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will, ist
dem Gesetz unbekannt. Es geht nicht an, darauf Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG analog anzuwenden.
Abgesehen davon, ob das bei Verwirkungsfristen überhaupt zulässig wäre, fehlt
es hier schon an der ersten Voraussetzung der Analogie: der Gleichheit des
Grundes. Der Enteigner hat kein Mittel, die durch das Werk in ihren Rechten
Betroffenen zur Geltendmachung eventueller Entschädigungsforderungen zu
zwingen (nach Art der Klageprovokation im Zivilprozesse). Anderseits wäre es
nicht erträglich, ihn darüber, ob solche Ansprüche aus bestimmten Einwirkungen
des Werkes erhoben werden, dauernd im Ungewissen zu lassen. Der nachträglichen
Geltendmachung, nach Ablauf der im Planauflageverfahren laufenden ordentlichen
Eingabefrist, muss daher eine gewisse zeitliche Schranke gesetzt werden. Im
Falle der Verschiebung des Schätzungsverfahrens über Ansprüche, die bei der
Planauflage rechtzeitig angemeldet worden waren (Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
Satz 2 EntG) besteht
dieses Bedürfnis nicht. Nach Art. 66 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 66
1    Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2    Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
EntG kann sowohl der Enteignete
als der Enteigner beim Präsidenten der Schätzungskommission jederzeit die
Einberufung der Kommission zur Behandlung von Ansprüchen und Begehren
verlangen, die nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung finden, wenn
die Voraussetzungen für die Beurteilung nunmehr gegeben sind. Der Enteigner
hat es daher in der Hand, auf diesem Wege die Erledigung von Ansprüchen
herbeizuführen, inbezug auf die das Schätzungsverfahren nach Art. 57
ausgesetzt worden ist, wenn der Enteignete nach Fertigstellung des Werkes mit
einem solchen Begehren zögert.
2.- Im vorliegenden Falle hatte der Ehemann und Rechtsvorgänger der
Beschwerdebeklagten den Entschädigungsanspruch wegen der heute wiederum
geltend gemachten schädlichen Einwirkungen des Werkes innerhalb der
ordentlichen Eingabefrist im Planauflageverfahren

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beim Gemeinderat Bern zu Handen der Schätzungskommission angemeldet. Freilich
nannte er dabei keinen bestimmten Forderungsbetrag. Art. 36 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 36
1    Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
2    Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a  wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b  wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
EntG
bestimmt, dass in der Forderungsanmeldung, wenn Entschädigung in Geld verlangt
wird, auch die Höhe des geforderten Ersatzes «anzugeben ist» (im Gegensatz zum
Expropriationsgesetz von 1850; BGE 1 S. 466 E. 7). Doch kann es sich dabei,
selbst wenn die Meinung ursprünglich eine andere gewesen sein sollte, nur um
eine Ordnungsvorschrift handeln, nicht um eine Voraussetzung der Gültigkeit
der Anmeldung. Die Bestimmung hing im Gesetzesentwürfe (Art. 34) zusammen mit
Art. 66, der der Schätzungskommission untersagte, bei ihrem Entscheid über die
Anträge der Parteien hinauszugehen. Aus der Gesetzesberatung ist dann aber in
der Entschädigungsfrage gerade die entgegengesetzte Ordnung hervorgegangen:
Art. 72 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 72
1    Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.
2    Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
EntG bestimmt, dass die Kommission bei Festsetzung der Höhe der
Entschädigung nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei. Der in der
Forderungsanmeldung genannte Entschädigungsbetrag wird damit zu einer blossen
Meinungsäusserung des Enteigneten über die Höhe des Schadens. Dann kann aber
folgerichtig die Unterlassung einer solchen Angabe die Anmeldung nicht
unwirksam machen. Der Präsident der Schätzungskommission hat denn auch die
Eingabe vom 26. Februar 1936 nicht etwa aus dem Rechte gewiesen, sondern
darüber das Einigungsverfahren eingeleitet. Die Enteignerin hat bei der
Einigungsverhandlung nicht eingewendet, es liege aus jenem Grunde überhaupt
keine gültige und zu behandelnde Anmeldung vor, sondern nur, die «Beurteilung»
(Festsetzung des zu vergütenden Schadens) sei nach der Art der behaupteten
Schadensfaktoren vor Fertigstellung des Werkes nicht möglich. Auch heute
stützt sie die Auffassung, die Beschwerdebeklagte hätte binnen der Frist des
Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG seit Fertigstellung des Werkes die Schätzungskommission mit einem
ziffermässig bestimmten Entschädigungsbegehren angehen müssen, auf andere
Gründe, nicht

Seite: 303
etwa darauf, dass die ursprüngliche Forderungseingabe den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprochen habe.
3.- Wenn der Rechtsvorgänger der Beschwerdebeklagten auf jene Erklärung der
Enteignerin hin seinerseits erklärte, dass auch er die «Beurteilung» durch die
Schätzungskommission «zur Zeit» nicht verlange, sondern sich alle Rechte bis
nach Erstellung des Werks vorbehalte, so konnte damit nur die Befugnis gemeint
sein, alsdann von der Schätzungskommission die Beurteilung des geltend
gemachten (angemeldeten) Entschädigungsanspruchs zu verlangen und diesen auf
Grund der durch die tatsächliche Erstellung des Werks abgeklärten Sachlage
noch näher zu begründen und zu beziffern. Es kann unmöglich angenommen werden,
dass er damit die am 26. Februar 1936 bereits erfolgte Forderungsanmeldung
hätte preisgeben und sich nur noch das Recht hätte wahren wollen, eventuell
(je nach den Einwirkungen des ausgeführten und in Betrieb gesetzten Werkes)
später doch noch, im Sinne von Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG, einen Entschädigungsanspruch zu
erheben, oder dass die Enteignerin die Erklärung so habe auffassen dürfen. Man
würde damit nicht nur dem Wortlaut der Erklärung des Enteigneten und den
Umständen Gewalt antun, unter denen sie abgegeben worden war. Die Auslegung,
welche die Beschwerdeführerin heute versucht, ist auch unvereinbar mit der
Haltung, die sie selbst nach dem Protokoll der Einigungsverhandlung damals
gegenüber der Eingabe vom 26. Februar 1941 eingenommen hatte.
Wenn die Parteien nach gescheiterter Einigungsverhandlung in die Verschiebung
des Schätzungsverfahrens bis nach Fertigstellung des Werks einwilligen können,
so können sie zweifellos auch vereinbaren, dass schon das Einigungsverfahren
bis dahin unterbrochen werde, falls es vorher wegen der Ungewissheit über den
entstehenden Schaden keinen Erfolg verspricht (wie im angefochtenen Entscheid
mit Recht und von der Beschwerdeführerin unangefochten ausgeführt wird). Es
liegt also der typische Tatbestand des Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
Satz 2 EntG vor, wennschon es

Seite: 304
wünschbar gewesen wäre, dass der Präsident ihn durch eine formelle Verfügung
auf Unterbrechung, Verschiebung des Verfahrens festgehalten hätte, statt
einfach auf Grund der Vereinbarung der Parteien die Sache einstweilen bei
Seite zu legen.
4.- Der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden, beim Präsidenten der
Schätzungskommission die Wiederaufnahme und Durchführung des eingestellten
Verfahrens nach Art. 66 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 66
1    Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2    Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
EntG zu beantragen, wenn sie, nach
fertiggestelltem und in Betrieb genommenem Werke, ein Interesse an der raschen
Erledigung der Entschädigungsfrage zu haben glaubte. Eine Frist, innert deren
die Enteignete (Beschwerdebeklagte) sich mit einem solchen Begehren an den
Präsidenten der Schätzungskommission hätte wenden müssen, lief nach dem
Gesagten nicht, solange die Ersatzpflicht, wie es anerkanntermassen zutraf,
nur aus den gleichen Einwirkungen hergeleitet wurde, die schon in der
ursprünglichen Forderungseingabe vom 26. Februar 1936 geltend gemacht worden
waren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 296
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 19. September 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 296
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Enteignungsverfahren; Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen den Enteigner.1. Ist nach...


Gesetzesregister
EntG: 27 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
30 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
36 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 36
1    Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
2    Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a  wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b  wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
41 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
45 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
57 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
66 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 66
1    Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2    Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
72
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 72
1    Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.
2    Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
ZGB: 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
71-I-296
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
enteigneter • schaden • sbb • forderungsanmeldung • einigungsverfahren • kreis • frist • tag • bundesgericht • verwirkung • immission • kenntnis • bewilligung oder genehmigung • geld • stelle • wille • gemeinderat • forderungseingabe • entscheid • beginn
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