S. 53 / Nr. 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)
BGE 70 III 53
14. Entscheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos.
Regeste:
Faustpfandbetreibung.
1. Ersichtlich ungenaue Bezeichnung des Pfandes im Betreibungsbegehren schadet
nicht; so die Angabe des Depotscheines für im Auslande deponierte Aktien statt
dieser selbst. Art. 151
SchKG.
2. Vorlegung des Pfandes an das Betreibungsamt ist nicht notwendig für die
Anhebung, wohl aber für die Fortsetzung der Betreibung. Solange sie
unterbleibt, sei es auch wegen Unmöglichkeit, den Pfandgegenstand aus dem
Auslande herbeizuschaffen, ist das Verwertungsbegehren unwirksam. Art. 51
und
151
. 97 und 155, 156, 154 Abs. 2
SchKG.
Poursuite en réalisation d'un gage mobilier.
1. Une désignation manifestement imprécise du gage, telle que l'indication du
certificat de dépôt concernant des actions déposées à l'étranger, au lieu des
actions elles-mêmes, n'entraîne pas de conséquences dommageables. Art. 151 LP.
2. Une poursuite peut être introduite, mais non pas continuée avant que le
gage ait été présenté à l'office. Tant qu'il ne l'a pas été, serait-ce même en
raison de l'impossibilité de le faire venir de l'étranger, la réquisition de
vente demeure sans effet. Art. 51 et 151, 97 et 155, 156, 154 al. 2 LP.
Esecuzione in via di realizzazione d'un pegno manuale.
1. Un'indicazione manifestamente imprecisa del pegno, come l'indicazione del
certificato di deposito di azioni depositate all'estero invece delle azioni
stesse, non causa pregiudizio. Art. 151 LEF.
2. Un'esecuzione può essere promossa, ma non continuata prima che il pegno sia
stato presentato all'ufficio. Fino a tanto che questa presentazione non è
avvenuta sia pure per l'impossibilità di far venire il pegno dall'estero, la
domanda di vendita è senz'effetto. Art. 51 e 151, 97 e 155, 156, 154 cp. 2
LEF.
Seite: 54
A. - In der vorliegenden rechtskräftig gewordenen Faustpfandbetreibung ist der
Pfandgegenstand angegeben wie folgt: «im Besitze des J. A. Sterchi... Zürich 7
(das ist der Vertreter der Gläubigerin): 2 Depotscheine Nr. 46084 der Zürcher
Kantonalbank über 225 und 300 = total 525 Aktien der Lake Copper Proprietary &
Co, London, datiert den 16. Februar 1939.» Als die Gläubigerin das
Verwertungsbegehren stellte, schätzte das Betreibungsamt die Aktien selbst,
die sich auf zwei Banken in London befinden, auf je einen Franken.
B. - Über diese Schätzung beschwerte sich der Schuldner mit dem Erfolge, dass
die untere Aufsichtsbehörde die Schätzung der «im Zahlungsbefehl als
Pfandgegenstände angegebenen Depotscheine» statt der durch diese ausgewiesenen
Aktien anordnete. Die Gläubigerin rekurrierte an die obere Instanz mit dem
Antrag, es sei «die richtige Erfassung des Faustpfandobjektes durch das
Betreibungsamt» festzustellen und die betreibungsamtliche Schätzung
aufrechtzuerhalten. Doch hob die angerufene Behörde am 13. Juni 1944 die
Faustpfandbetreibung in ihrer Gesamtheit auf, aus folgenden Gründen: Im
Zahlungsbefehl seien nicht die Aktien als Pfand bezeichnet. Sie könnten denn
auch als im Ausland befindliche Wertpapiere nicht Gegenstand einer
schweizerischen Pfandverwertungsbetreibung sein. Die als Pfand bezeichneten
Depotscheine aber seien keine verwertbaren Vermögensgüter und daher keine
tauglichen Pfänder. Damit erweise sich die vorliegende Betreibung als nichtig.
C. - Die Gläubigerin zieht diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz klammert sich wie der Schuldner an den Wortlaut der
Pfandbezeichnung in Pfandvertrag und Zahlungsbefehl. Aber wer als Pfand einen
Depotschein über Sachen oder Wertpapiere bezeichnet, meint
Seite: 55
vernünftigerweise diese Sachen oder Wertpapiere selbst. Die Beteiligten sind
sich denn auch im vorliegenden Falle klar darüber, dass der Depotschein keinen
selbständigen Vermögenswert darstellt, sondern nur Beweisurkunde ist. Um so
weniger wird sich der Schuldner die Absicht zuschreiben lassen wollen, das an
sich wertlose Ausweispapier statt des Vermögensgutes selbst zu verpfänden.
Wenn es im Pfandvertrage heisst, der Schuldner übergebe als Sicherstellung die
Depotscheine über die näher bezeichneten Aktien, so erklärt sich dies ohne
weiteres. Er übergab eben die Depotscheine, während die Aktien nicht zur
Stelle waren. Jedenfalls lässt sich die Pfandangabe im Betreibungsbegehren und
Zahlungsbefehl zwanglos dahin erläutern, der Vertreter der Gläubigerin besitze
die erwähnten Depotscheine über die selbstverständlich ihrerseits die Pfänder
darstellenden Aktien. Dementsprechend hat die Gläubigerin dann auch die von
der ersten Beschwerdeinstanz angeordnete Schätzung der Depotscheine statt der
Aktien angefochten.
2.- Auch darin ist der Vorinstanz nicht beizustimmen, dass die im Ausland
befindlichen Aktien «hier von der Betreibung auf Pfandverwertung nicht erfasst
werden können». Um eine Pfandbetreibung anzuheben, bedarf es der Angabe des
Pfandgegenstandes; doch braucht dieser dem Betreibungsamt nicht vorgelegt zu
werden (Art. 151
SchKG). Die Faustpfandbetreibung kann am Wohnort des
Schuldners angehoben werden, gleichgültig wo sich der Pfandgegenstand befindet
(Art. 51 Abs. 1
SchKG). Dass dieser allenfalls im Ausland hinterlegt ist,
schliesst also die Anhebung der auf seine Verwertung als Pfand gerichteten
Betreibung in der Schweiz nicht aus.
3.- Was für die Einleitung, gilt dann aber nicht auch für die Fortsetzung der
Faustpfandbetreibung. Das Verwertungsbegehren ist nicht wirksam, solange der
Gläubiger den Pfandgegenstand dem Betreibungsamte, sei es dem die Betreibung
durchführenden, sei es einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten, nicht
vorlegt. Denn die zufolge
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des Verwertungsbegehrens vorzunehmende Schätzung eines Wertpapieres gleichwie
einer Sache nach Art. 97
/155
SchKG setzt voraus, dass der Betreibungsbeamte
den betreffenden Gegenstand in Augenschein nehmen kann (BGE 60 III 142 /143).
Ebenso hängt die Verwertung selbst von der Möglichkeit der körperlichen
Übergabe an den Erwerber ab. Überhaupt treffen beim Vollzug des
Verwertungsbegehrens in der Faustpfandbetreibung alle Gründe zu, welche in der
Betreibung auf Pfändung, wenn auch nicht unbedingt von vornherein den
amtlichen Gewahrsam (Art. 98
SchKG, dazu BGE 48 III 96, 60 III 139, 63 III 67,
67 III 11), so doch den amtlichen Augenschein für die Schätzung und sodann die
Besitzergreifung durch das Amt mindestens für die Veräusserung unerlässlich
machen; wie denn insoweit die für die Betreibung auf Pfändung aufgestellten
Vorschriften analog anwendbar sind (Art. 155
-156
SchKG).
Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Schätzung der in
Frage stehenden Aktien zur Zeit nicht erfüllt sind. Die vom Betreibungsamte
vorgenommene Schätzung ist daher als verfrüht aufzuheben, ohne dass ihre
Richtigkeit und das befolgte Verfahren im übrigen zur Diskussion stünden. Es
bleibt einfach abzuwarten, ob die Gläubigerin die erwähnten Voraussetzungen
eines wirksamen Verwertungsbegehrens zu erfüllen vermag, bevor die Betreibung
nach Art. 154 Abs. 2
SchKG erlischt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
wird, zugleich aber auch die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung.
BGE 70 III 53
14. Entscheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos.
Regeste:
Faustpfandbetreibung.
1. Ersichtlich ungenaue Bezeichnung des Pfandes im Betreibungsbegehren schadet
nicht; so die Angabe des Depotscheines für im Auslande deponierte Aktien statt
dieser selbst. Art. 151
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 151 [1] |
||||||
| Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben: | ||||||
| der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat; | ||||||
| die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB [3]) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [4]) des Schuldners oder des Dritten. | ||||||
| Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] SR 210 [4] SR 211.231 | ||||||
2. Vorlegung des Pfandes an das Betreibungsamt ist nicht notwendig für die
Anhebung, wohl aber für die Fortsetzung der Betreibung. Solange sie
unterbleibt, sei es auch wegen Unmöglichkeit, den Pfandgegenstand aus dem
Auslande herbeizuschaffen, ist das Verwertungsbegehren unwirksam. Art. 51
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 51 |
||||||
| Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden. [1] | ||||||
| Für grundpfandgesicherte Forderungen [2] findet die Betreibung nur dort [3] statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
151
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 151 [1] |
||||||
| Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben: | ||||||
| der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat; | ||||||
| die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB [3]) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [4]) des Schuldners oder des Dritten. | ||||||
| Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] SR 210 [4] SR 211.231 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 154 |
||||||
| Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. [1] | ||||||
| Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Poursuite en réalisation d'un gage mobilier.
1. Une désignation manifestement imprécise du gage, telle que l'indication du
certificat de dépôt concernant des actions déposées à l'étranger, au lieu des
actions elles-mêmes, n'entraîne pas de conséquences dommageables. Art. 151 LP.
2. Une poursuite peut être introduite, mais non pas continuée avant que le
gage ait été présenté à l'office. Tant qu'il ne l'a pas été, serait-ce même en
raison de l'impossibilité de le faire venir de l'étranger, la réquisition de
vente demeure sans effet. Art. 51 et 151, 97 et 155, 156, 154 al. 2 LP.
Esecuzione in via di realizzazione d'un pegno manuale.
1. Un'indicazione manifestamente imprecisa del pegno, come l'indicazione del
certificato di deposito di azioni depositate all'estero invece delle azioni
stesse, non causa pregiudizio. Art. 151 LEF.
2. Un'esecuzione può essere promossa, ma non continuata prima che il pegno sia
stato presentato all'ufficio. Fino a tanto che questa presentazione non è
avvenuta sia pure per l'impossibilità di far venire il pegno dall'estero, la
domanda di vendita è senz'effetto. Art. 51 e 151, 97 e 155, 156, 154 cp. 2
LEF.
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A. - In der vorliegenden rechtskräftig gewordenen Faustpfandbetreibung ist der
Pfandgegenstand angegeben wie folgt: «im Besitze des J. A. Sterchi... Zürich 7
(das ist der Vertreter der Gläubigerin): 2 Depotscheine Nr. 46084 der Zürcher
Kantonalbank über 225 und 300 = total 525 Aktien der Lake Copper Proprietary &
Co, London, datiert den 16. Februar 1939.» Als die Gläubigerin das
Verwertungsbegehren stellte, schätzte das Betreibungsamt die Aktien selbst,
die sich auf zwei Banken in London befinden, auf je einen Franken.
B. - Über diese Schätzung beschwerte sich der Schuldner mit dem Erfolge, dass
die untere Aufsichtsbehörde die Schätzung der «im Zahlungsbefehl als
Pfandgegenstände angegebenen Depotscheine» statt der durch diese ausgewiesenen
Aktien anordnete. Die Gläubigerin rekurrierte an die obere Instanz mit dem
Antrag, es sei «die richtige Erfassung des Faustpfandobjektes durch das
Betreibungsamt» festzustellen und die betreibungsamtliche Schätzung
aufrechtzuerhalten. Doch hob die angerufene Behörde am 13. Juni 1944 die
Faustpfandbetreibung in ihrer Gesamtheit auf, aus folgenden Gründen: Im
Zahlungsbefehl seien nicht die Aktien als Pfand bezeichnet. Sie könnten denn
auch als im Ausland befindliche Wertpapiere nicht Gegenstand einer
schweizerischen Pfandverwertungsbetreibung sein. Die als Pfand bezeichneten
Depotscheine aber seien keine verwertbaren Vermögensgüter und daher keine
tauglichen Pfänder. Damit erweise sich die vorliegende Betreibung als nichtig.
C. - Die Gläubigerin zieht diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz klammert sich wie der Schuldner an den Wortlaut der
Pfandbezeichnung in Pfandvertrag und Zahlungsbefehl. Aber wer als Pfand einen
Depotschein über Sachen oder Wertpapiere bezeichnet, meint
Seite: 55
vernünftigerweise diese Sachen oder Wertpapiere selbst. Die Beteiligten sind
sich denn auch im vorliegenden Falle klar darüber, dass der Depotschein keinen
selbständigen Vermögenswert darstellt, sondern nur Beweisurkunde ist. Um so
weniger wird sich der Schuldner die Absicht zuschreiben lassen wollen, das an
sich wertlose Ausweispapier statt des Vermögensgutes selbst zu verpfänden.
Wenn es im Pfandvertrage heisst, der Schuldner übergebe als Sicherstellung die
Depotscheine über die näher bezeichneten Aktien, so erklärt sich dies ohne
weiteres. Er übergab eben die Depotscheine, während die Aktien nicht zur
Stelle waren. Jedenfalls lässt sich die Pfandangabe im Betreibungsbegehren und
Zahlungsbefehl zwanglos dahin erläutern, der Vertreter der Gläubigerin besitze
die erwähnten Depotscheine über die selbstverständlich ihrerseits die Pfänder
darstellenden Aktien. Dementsprechend hat die Gläubigerin dann auch die von
der ersten Beschwerdeinstanz angeordnete Schätzung der Depotscheine statt der
Aktien angefochten.
2.- Auch darin ist der Vorinstanz nicht beizustimmen, dass die im Ausland
befindlichen Aktien «hier von der Betreibung auf Pfandverwertung nicht erfasst
werden können». Um eine Pfandbetreibung anzuheben, bedarf es der Angabe des
Pfandgegenstandes; doch braucht dieser dem Betreibungsamt nicht vorgelegt zu
werden (Art. 151
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 151 [1] |
||||||
| Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben: | ||||||
| der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat; | ||||||
| die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB [3]) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [4]) des Schuldners oder des Dritten. | ||||||
| Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] SR 210 [4] SR 211.231 | ||||||
Schuldners angehoben werden, gleichgültig wo sich der Pfandgegenstand befindet
(Art. 51 Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 51 |
||||||
| Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden. [1] | ||||||
| Für grundpfandgesicherte Forderungen [2] findet die Betreibung nur dort [3] statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
schliesst also die Anhebung der auf seine Verwertung als Pfand gerichteten
Betreibung in der Schweiz nicht aus.
3.- Was für die Einleitung, gilt dann aber nicht auch für die Fortsetzung der
Faustpfandbetreibung. Das Verwertungsbegehren ist nicht wirksam, solange der
Gläubiger den Pfandgegenstand dem Betreibungsamte, sei es dem die Betreibung
durchführenden, sei es einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten, nicht
vorlegt. Denn die zufolge
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des Verwertungsbegehrens vorzunehmende Schätzung eines Wertpapieres gleichwie
einer Sache nach Art. 97
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 97 |
||||||
| Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. | ||||||
| Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 155 |
||||||
| Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
den betreffenden Gegenstand in Augenschein nehmen kann (BGE 60 III 142 /143).
Ebenso hängt die Verwertung selbst von der Möglichkeit der körperlichen
Übergabe an den Erwerber ab. Überhaupt treffen beim Vollzug des
Verwertungsbegehrens in der Faustpfandbetreibung alle Gründe zu, welche in der
Betreibung auf Pfändung, wenn auch nicht unbedingt von vornherein den
amtlichen Gewahrsam (Art. 98
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 98 |
||||||
| Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt. [1] | ||||||
| Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten. | ||||||
| Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist. [2] | ||||||
| Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507). | ||||||
67 III 11), so doch den amtlichen Augenschein für die Schätzung und sodann die
Besitzergreifung durch das Amt mindestens für die Veräusserung unerlässlich
machen; wie denn insoweit die für die Betreibung auf Pfändung aufgestellten
Vorschriften analog anwendbar sind (Art. 155
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 155 |
||||||
| Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 156 [1] |
||||||
| Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird. | ||||||
| Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Schätzung der in
Frage stehenden Aktien zur Zeit nicht erfüllt sind. Die vom Betreibungsamte
vorgenommene Schätzung ist daher als verfrüht aufzuheben, ohne dass ihre
Richtigkeit und das befolgte Verfahren im übrigen zur Diskussion stünden. Es
bleibt einfach abzuwarten, ob die Gläubigerin die erwähnten Voraussetzungen
eines wirksamen Verwertungsbegehrens zu erfüllen vermag, bevor die Betreibung
nach Art. 154 Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 154 |
||||||
| Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. [1] | ||||||
| Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
wird, zugleich aber auch die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung.
Gesetzesregister
SchKG 51
SchKG 97
SchKG 98
SchKG 151
SchKG 154
SchKG 155
SchKG 156
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 51 |
||||||
| Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden. [1] | ||||||
| Für grundpfandgesicherte Forderungen [2] findet die Betreibung nur dort [3] statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 97 |
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| Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. | ||||||
| Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 98 |
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| Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt. [1] | ||||||
| Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten. | ||||||
| Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist. [2] | ||||||
| Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 151 [1] |
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| Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben: | ||||||
| der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat; | ||||||
| die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB [3]) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [4]) des Schuldners oder des Dritten. | ||||||
| Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] SR 210 [4] SR 211.231 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 154 |
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| Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. [1] | ||||||
| Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 155 |
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| Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 156 [1] |
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| Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird. | ||||||
| Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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