S. 81 / Nr. 18 Gerichtsstand (d)

BGE 69 I 81

18. Urteil vom 20. Mai 1943 i. S. Schaub gegen Gipsermeisterverband Zürich und
Umgebung und Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich.


Seite: 81
Regeste:
Gerichtstandsgarantie und Schiedsgerichtsvertrag.
1. Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV bietet dem Schuldner gegen den Zwang zur Einlassung vor einem
ausserkantonalen Schiedsgericht ebenso Schutz wie gegen den Zwang zur
Einlassung vor einem ausserkantonalen staatlichen Richter (Erw. 3).
2. Die Einrede der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts kann der Verurteilte,
der sich auf das Schiedsverfahren nicht eingelassen hat, auch noch gegenüber
dem Begehren um Vollstreckung des Schiedsspruchs erheben, es sei denn, dass
schon vorher ein staatliches Gericht rechtskräftig über die Gültigkeit des
Schiedsvertrags und Zuständigkeit des Schiedsgerichts entschieden hat (Erw.
1).
3. Voraussetzungen, unter denen die Unterstellung unter ein Schiedsgericht
einen Verzicht auf die Garantie aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV in sich schliesst (Erw. 3).
Garantie du for et clause arbitrale.
1. Selon l'art. 59 CF, le débiteur ne peut être contraint à procéder hors du
canton de son domicile, que ce soit devant un tribunal arbitral ou devant un
juge investi de la puissance publique, peu importe (consid. 3).
2. Celle des parties qui succombe sans avoir procédé devant les arbitres est
encore fondée à décliner la compétence de ceux-ci en s'opposant à la demande
tendante à l'exécution de la sentence arbitrale, à moins qu'auparavant déjà un
tribunal ordinaire ne se soit, par un jugement passé en force, prononcé sur la
validité de la clause arbitrale et sur la compétence du tribunal arbitral
(consid. 1).
3. Conditions dans lesquelles l'adhésion à une clause arbitrale constitue une
renonciation à la garantie de l'art. 59 CF (consid. 3).
Garanzia del foro e clausola arbitrale.
1. Secondo l'art. 59 CF, il debitore non può essere costretto a procedere
fuori del cantone del suo domicilio, sia davanti ad un tribunale arbitrale,
sia davanti al giudice investito del potere pubblico (consid. 3).
2. La parte soccombente senz'aver proceduto davanti agli arbitri può ancora
declinare la loro competenza, opponendosi alla domanda volta all'esecuzione
della sentenza arbitrale, a meno che precedentemente un tribunale ordinario si
sia pronunciato con una sentenza definitiva, sulla validità della clausola
arbitrale e sulla competenza del tribunale arbitrale (consid. 1).

Seite: 82
3. Condizioni, in cui l'assoggettamento ad una clausola arbitrale costituisce
una rinuncia alla garanzia dell'art. 59 CF (consid. 3).

A. ­ Die Statuten des Gipsermeisterverbandes Zürich und Umgebung (GVZ) sehen
vor, dass Verstösse der Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe
der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Art. 4 der Statuten) vom Vorstand
bestraft werden sollen, u. a. mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.- pro Fall
(Art. 8 und 9). Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Ahndung von
Verletzungen eines «Arbeits- und Gewerbefondsvertrages im Gipsergewerbe (AGV)»
vom 20. Februar 1940 (Art. 12 dieses Vertrages).
Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von Verstössen durch ein mit
Vertrag vom 18. Mai 1938 eingesetztes Schiedsgericht beurteilt. Am 29. Juli
1941 ergänzte die Generalversammlung des GVZ Art. 9 der Statuten durch die
Bestimmung, dass Differenzen aus den Statuten und den nach Massgabe der
Statuten verbindlichen Abkommen durch das Schiedsgericht des Schweizerischen
Baumeisterverbandes (SBV) endgültig zu entscheiden seien, wobei das
Prozessverfahren durch den Obmann des Schiedsgerichtes bestimmt werde.
Gleichzeitig wurde auch der AGV durch ein Ergänzungsabkommen entsprechend
geändert.
Obmann des Schiedsgerichtes des SBV ist Oberrichter Peter in Bern.
B. ­ Der Rekurrent wohnt in Zürich. Er ist Mitglied des GVZ und
Mitunterzeichner des AGV. Am 15. September 1941 wurde er vom Vorstand des GVZ
mit Konventionalstrafen im Gesamtbetrage von Fr. 10500.- belegt, weil er in
fünf Fällen gegen den AGV verstossen habe. Er erhob Einspruch beim Obmann des
Schiedsgerichtes des SBV und beantragte, es sei auf das
Schiedsgerichtsverfahren die zürcherische ZPO anwendbar zu erklären und dem
GVZ die Rolle des Klägers zuzuweisen. Er behielt sich

Seite: 83
vor, die Gültigkeit des Schiedsgerichtsvertrages und die Zuständigkeit des
Schiedsgerichtes zu bestreiten.
Der Obmann des Schiedsgerichtes erklärte die bernische ZPO als anwendbar. Im
nachfolgenden Schriftenwechsel bestritt der Rekurrent, als Beklagter im
Prozess, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts unter Berufung auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV;
eventuell beantragte er Aufhebung der Konventionalstrafe und stellte
widerklageweise gewisse Feststellungs- und Leistungsbegehren. Darauf forderte
der Obmann den GVZ auf, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäss Art. 385
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 385 Einigung der Parteien - Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.

bern. ZPO feststellen zu lassen.
Vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern beantragte der GVZ Feststellung der
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zur Beurteilung der Einsprache des
Rekurrenten gegen die Bussenverfügung vom 15. September 1941; der Rekurrent
beantragte Abweisung dieses Begehrens, indem er geltend machte, er habe
dadurch, dass er sich einem Schiedsgericht unterwarf, nicht auf die Garantie
aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verzichtet und könne daher nicht gezwungen werden, vor einem
ausserkantonalen Schiedsgericht Recht zu nehmen.
Mit Entscheid vom 14. April 1942 hat der Gerichtspräsident III von Bern das
Schiedsgericht des SBV zur Beurteilung der Einsprache des Rekurrenten gegen
die Bussenverfügung vom 15. September 1941 für zuständig erklärt.
Hiegegen hat der Rekurrent gestützt auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV staatsrechtliche Beschwerde
erhoben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht des SBV
zur Beurteilung der Bussenverfügung vom 15. September 1941 nicht zuständig
sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde durch Urteil vom 5. Oktober 1942
(BGE 68 I 146) abgewiesen.
C. ­ Am 20. November 1942 hat das Schiedsgericht des SBV über die
Bussenverfügung vom 15. September 1941 im Betrag vom Fr. 10500.-, über eine
weitere, am 5. November 1941 ergangene Bussenverfügung von Fr. 3000.- sowie
über die Widerklage des Rekurrenten entschieden und diesen verurteilt, dem GVZ
eine Konventionalstrafe von

Seite: 84
Fr. 3000.- und Fr. 800.- Schiedsgerichtskosten zu bezahlen; die weitergehenden
Begehren des GVZ und die Widerklage des Rekurrenten wurden abgewiesen.
Der GVZ leitete hierauf Betreibung ein für Fr. 3800.-. Der Rekurrent erhob
Rechtsvorschlag. Durch Verfügung vom 7. Juni 1943 erteilte der Einzelrichter
im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich dem GVZ die definitive
Rechtsöffnung, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Das Schiedsgericht des SBV sei ein institutionelles Schiedsgericht mit Sitz in
Bern. Sein Entscheid entspreche Art. 396
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 396 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
b  wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;
d  ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
2    Die Revision wegen Verletzung der EMRK195 kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
bern. ZPO und gelte daher als
vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne des Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG. Die Berufung
des Rekurrenten auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV sei unbegründet. Da die in der
Generalversammlung des GVZ vom 29. Juli 1941 beschlossene Änderung der
Statuten und des AGV für den Rekurrenten als Mitglied des GVZ und
Mitunterzeichner des AGV verbindlich sei, unterstehe er dem Schiedsgericht des
SBV. In der Unterstellung unter ein bestimmtes Schiedsgericht aber liege eine
Prorogation (BGE 43 I 55) und damit ein Verzicht auf die Garantie aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV, selbst wenn dies aus der Schiedsklausel nicht ausdrücklich hervorgehe.
D. ­ Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Er beantragt, ihn aufzuheben und das
Rechtsöffnungsbegehren des GVZ abzuweisen. Zur Begründung wird auf die
Eingaben im früheren Beschwerdeverfahren verwiesen und weiter geltend gemacht:
Der Rekurrent habe sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren auch nach dem
Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 1942 nur unter Vorbehalt
eingelassen. Er bestreite die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, weil dieses
der bernischen Gerichtshoheit unterstehe. Dadurch sei der Rekurrent der
Gerichtshoheit seines Wohnsitzes entzogen worden, was nur bei Verzicht auf die
Garantie aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV zulässig wäre. Ein solcher Verzicht aber liege nicht
vor,

Seite: 85
wie bereits im früheren Verfahren dargetan worden sei.
Der dem Schiedsspruch gegenüber erhobenen Unzuständigkeitseinrede stehe nicht
etwa der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Bern oder das Urteil des
Bundesgerichtes vom 5. Oktober 1942 entgegen. Der Rekurrent habe sich wohl auf
das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten, aber nie auf das Schiedsverfahren
eingelassen. Das Bundesgericht habe denn auch die Beschwerde damals nur
deshalb abgewiesen, weil er die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten nicht
bestritten habe; dagegen habe es die Verbindlichkeit der Schiedsklausel und
die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht beurteilt und auch nicht
beurteilen können (Erw. 4 a. E.).
Eventuell sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtspräsident III von Bern die
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes lediglich zur Beurteilung der
Bussenverfügung vom 15. September 1941 festgestellt habe. Das Schiedsgericht
habe aber auch über die Bussenverfügung vom 5. November 1941 sowie über die
Widerklage des Rekurrenten entschieden. Insoweit könne sich der GVZ ohnehin
nicht auf den Entscheid des Gerichtspräsidenten berufen. Eine Aufteilung des
Schiedsgerichtsurteils aber sei nicht möglich, da es eine Einheit bilde.
E. ­ Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Der rekursbeklagte Verband beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Einrede der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichtes kann der
Verurteilte, wenn er sich auf das Schiedsverfahren nicht eingelassen hat,
grundsätzlich auch noch gegenüber dem Begehren um Vollstreckung des
Schiedsgerichtsurteils erheben. Davon ausgeschlossen ist er aber jedenfalls
dann, wenn es schon vorher zu einem für ihn verbindlichen Entscheid eines
staatlichen Gerichtes über

Seite: 86
die Gültigkeit des Schiedsvertrages und Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
gekommen ist. Im vorliegenden Fall ist über die Frage, ob das Schiedsgericht
des SBV zur Beurteilung der gegen den Rekurrenten ergangenen Bussenverfügung
vom 15. September 1941 zuständig war, bereits rechtskräftig entschieden
worden. Ob dies auch dann anzunehmen wäre, wenn der Rekurrent sich auf das
Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern, dem jene Frage vom
rekursbeklagten Verband zum Entscheid unterbreitet worden war, nicht
eingelassen hätte, braucht nicht geprüft zu werden, denn der Rekurrent hat
sich der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den Gerichtspräsidenten
nicht widersetzt. Hat sich der Rekurrent aber auf ein gerichtliches Verfahren
über diese Frage eingelassen, so muss er den in diesem Verfahren ergangenen
Entscheid, durch den die Zuständigkeit bejaht wurde, gegen sich gelten lassen,
zumal nachdem ein dagegen erhobener staatsrechtlicher Rekurs vom Bundesgericht
abgewiesen worden ist.
Das Schiedsgericht des SBV hat indessen nicht nur über die Bussenverfügung vom
15. September 1941 geurteilt, sondern auch über diejenige vom 5. November
1941, von der weder im Entscheid des Gerichtspräsidenten von Bern vom 14.
April 1942 noch im Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 1942 die Rede
war. Dabei hat das Schiedsgericht an Stelle der beiden streitigen Bussen oder
Konventionalstrafen eine einzige ausgefällt, ohne dass aus seinem Urteil der
auf die eine und andere Bussenverfügung entfallende Anteil an der Gesamtbusse
ersichtlich wäre. Das Schiedsgericht hat sodann auch über die Widerklage des
Rekurrenten entschieden, was möglicherweise von Einfluss war auf die Höhe der
Kosten, auf die sich der heute angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls
bezieht. Unter diesen Umständen kann die Frage nach der Verbindlichkeit und
Tragweite der streitigen Schiedsklausel und nach der Zuständigkeit des
Schiedsgerichtes nicht mit dem Hinwels auf die früher ergangenen
rechtskräftigen Entscheide erledigt werden, sondern ist in vollem Umfange neu
zu prüfen.

Seite: 87
2. ­ Der Rekurrent bestreitet im Grunde bloss, dass er sich durch die
Schiedsklausel einem nicht der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzkantons
unterstellten Schiedsgericht unterworfen habe. Dagegen anerkennt er offenbar
die Schiedsklausel insoweit als für ihn verbindlich, als dadurch für
Streitigkeiten mit dem GVZ die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen und
ein Schiedsgericht eingesetzt wurde. Diesen Standpunkt hat er jedenfalls im
Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern ausdrücklich eingenommen. Im
anschliessenden staatsrechtlichen Beschwerderverfahren, auf dessen Eingaben er
heute verweist, und im Rechtsöffnungsverfahren hat er sich dann allerdings
auch auf Art. 29 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 29 - 1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.
1    Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.
2    Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.
. OR berufen und geltend gemacht, er sei durch
widerrechtliche Drohung gezwungen worden, das die Schiedsklausel enthaltende
Ergänzungsabkommen zum AGV zu unterzeichnen. Darauf kann indessen schon
deshalb nichts ankommen, weil der Rekurrent nicht nur auf Grund dieses
Abkommens, sondern auch gemäss Art. 9 der Statuten auf die Schiedsklausel
verpflichtet ist und diese Vorschrift sich ausdrücklich auch auf
Streitigkeiten bezieht aus Abkommen, die von 2/3 der Verbandsmitglieder
unterzeichnet worden und daher nach Art 4 der Statuten für die Mitglieder
verbindlich sind. Dass aber der AGV, wegen dessen Verletzung die streitigen
Konventionalstrafen verhängt worden sind, ein dergestalt für den Rekurrenten
verbindliches Abkommen darstellt, wird in der Beschwerde nicht bestritten.
3. ­ Das Schiedsgericht des SBV, an das die Schiedsklausel die Parteien
verweist, ist ein institutionelles Schiedsgericht, das, weil der Obmann ein
bernischer Oberrichter ist, seinen Sitz in Bern hat und daher der bernischen
Gerichtshoheit untersteht. Das ist nicht bestritten. Es fragt sich daher
bloss, ob der Rekurrent durch die Schiedsklausel verpflichtet war, vor diesem
nicht der Gerichtshoheit seines Wohnsitzkantons unterstehenden Schiedsgericht
Recht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV dem Schuldner
gegen den Zwang zur Einlassung vor einem ausserkantonalen Schiedsgericht
ebenso Schutz bietet, wie

Seite: 88
gegen den Zwang zur Einlassung vor dem staatlichen Richter eines andern
Kantons als desjenigen des Wohnsitzes (vgl. BGE 43 I 55, 64 I 186 /7). Für die
Unterstellung unter ein ausserkantonales Schiedsgericht gelten daher die
gleichen Voraussetzungen wie für die Prorogation auf ein ausserkantonales
staatliches Gericht.
Der Rekurrent bestreitet, dass diese Voraussetzungen, hier zuträfen, und macht
geltend, er habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass der Obmann des
Schiedsgerichtes des SBV ein bernischer Oberrichter sei, und hätte, als Laie,
sich übrigens auch wenn er es gewusst hätte, kaum Rechenschaft davon gegeben,
dass damit eine Verweisung der Streitigkeiten mit dem Verbande unter die
bernische Gerichtshoheit verbunden wäre; ein im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verbindlicher, d. h. klarer und eindeutiger Verzicht auf die
Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV liege demnach nicht vor.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Da die Verbindlichkeit der
Schiedsklausel nicht auf einer Willenserklärung des Rekurrenten beruht,
sondern auf einem Verbandsbeschluss, kommt es zunächst nicht darauf an, wie
der Rekurrent die Schiedsklausel verstand; entscheidend ist vielmehr, wie die
Mitglieder des Verbandes sie nach Treu und Glauben auslegen mussten. Dabei
fällt vor allem in Betracht, dass die Klausel auf ein institutionelles
Schiedsgericht nicht eines zürcherischen, sondern eines schweizerischen
Verbandes verweist. Eine solche Schiedsklausel schliesst, obgleich der Sitz
des Schiedsgerichtes daraus nicht unmittelbar ersichtlich ist, den Verzicht
auf den Wohnsitzgerichtsstand nur dann nicht in sich, wenn die auf die
Schiedsklausel Verpflichteten nach den Umständen annehmen mussten oder
wenigstens durften, dass das eingesetzte Schiedsgericht der Hoheit ihres
Wohnsitzkantons unterstehe. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle keine
Anhaltspunkte. Es ist nicht einzusehen, was bei den Mitgliedern des GVZ die
Vorstellung hätte erwecken können, dass das Schiedsgericht des Schweizerischen
Baumeisterverbandes

Seite: 89
seinen Sitz gerade in Zürich habe und der zürcherischen Gerichtshoheit
unterstehe, zumal da die Schiedsklausel nicht etwa die zürcherische ZPO als
anwendbar erklärt, sondern die Bestimmung des Verfahrens ausdrücklich dem
Obmann des Schiedsgerichtes überlässt. Der Rekurrent ist daher von der
Berufung auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ausgeschlossen, gleichgültig ob er wusste oder nicht,
welcher kantonalen Gerichtshoheit das Schiedsgericht unterstehe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 I 81
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 19. Mai 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 I 81
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Gerichtstandsgarantie und Schiedsgerichtsvertrag.1. Art. 59 BV bietet dem Schuldner gegen den Zwang...


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OR: 29
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 29 - 1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.
1    Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.
2    Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.
SchKG: 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
ZPO: 385 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 385 Einigung der Parteien - Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.
396
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 396 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
b  wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;
d  ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
2    Die Revision wegen Verletzung der EMRK195 kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGE Register
43-I-46 • 64-I-183 • 68-I-146 • 69-I-81
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • konventionalstrafe • weiler • einlassung • widerklage • frage • verurteilter • einzelrichter • staatsrechtliche beschwerde • vorstand • schuldner • summarisches verfahren • entscheid • richterliche behörde • schiedsrichterliches verfahren • schiedsvereinbarung • versicherungsleistungsbegehren • schriftenwechsel • einsprache • begründung des entscheids
... Alle anzeigen