S. 146 / Nr. 23 Gerichtsstand (d)

BGE 68 I 146

23. Urteil vom 5. Oktober 1942 i. S. Schaub gegen Gipsermeisterverband Zürich
und Umgebung und Konsorten, und Gerichtspräsident III von Bern.

Regeste:
Gerichtsstandsgarantie.
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gerichtsstandsgarantie
nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
, Abs. 1 BV ist zulässig ohne Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges (Erw. 1).
2. Die Garantie aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
, Abs. l BV bezieht sich nicht nur auf den
Forderungsprozess im engern Sinne, die Verhandlung zur Hauptsache, sondern auf
alle gerichtlichen Verhandlungen, auch solche über verfahrensrechtliche
Vorfragen (Erw. 2).
3. Die Einrede aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
, Abs. 1 BV betrifft nur die örtliche Zuständigkeit
der handelnden Gerichtsperson, nicht den Inhalt der von ihr erlassenen
Verfügungen oder Entscheidungen (Erw. 3).
4. Der Beklagte, der sie erheben will, darf sich in das Verfahren vor dem
ortsfremden Richter nicht (ohne Vorbehalt hinsichtlich der örtlichen
Zuständigkeit) einlassen (Erw. 3).
5. Anwendung im Rahmen von Prozessen vor Verbandsschiedsgerichten (Erw. 4).

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Garantie du for du domicile.
1. Le recours de droit public pour violation de l'art. 59 al. 1 Const. féd.
est recevable même si les instances cantonales n'ont pas été épuisées (consid.
1).
2. La garantie prévue à l'art. 59 al. 1 Const. féd. se rapporte non seulement
à la contestation relative à la créance elle-même, autrement dit au débat sur
le fond, mais à tous les débats judiciaires y compris ceux qui portent sur des
questions préjudicielles (consid. 2).
3. L'exception tirée de l'art. 59 al. 1 Const. féd. a trait seulement à la
compétence ratione loci et non pas au contenu des ordonnances et décisions
rendues par le juge saisi (consid. 3).
4. Le défendeur qui entend soulever cette exception ne doit pas accepter de
procéder devant le juge incompétent ratione loci (sans faire de réserve quant
à sa compétence) (consid. 3).
5. Application de ces principes en matière de procès devant des tribunaux
arbitraux prévus par les statuts d'une association (consid. 4).
Garanzia del foro del domicilio.
1. Il ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 59 cp. 1 CF è
ricevibile anche se non siano state previamente adite tutte le istanze
cantonali (consid. 1).
2. La garanzia prevista dall'art. 59 cp. 1 CF si riferisce non soltanto alla
causa relativa al credito in istretto senso, ossia alla contestazione di
merito, ma anche a tutti i dibattiti giudiziari, compresi quelli che
concernono questioni pregiudiziali (consid. 2).
3. L'eccezione basata sull'art. 59 cp. 1 CF riguarda soltanto la competenza
ratione loci e non il contenuto dei decreti e delle decisioni del giudice
adito (consid. 3).
4. Il convenuto che intende sollevare quest'eccezione non deve procedere
davanti al giudice incompetente rattiene loci senza fare riserve circa la sua
competenza (consid. 3).
5. Applicazione di questi principi in materia di vertenze davanti a tribunali
arbitrali previsti dagli statuti d'un'associazione (consid. 4).

A. ­ Die Statuten des Gipsermeisterverbandes Zürich und Umgebung (GVZ) sehen
vor, dass Verstösse der Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe
der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Ziff. 4 der Statuten) vom Vorstand
bestraft werden sollen; u. a. mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.­ pro Fall
(Ziff. 8 und 9). Die Bestimmungen in Ziff. 8 und 9 der Statuten finden auch
Anwendung auf die Ahndung von Verletzungen eines «Arbeits- und
Gewerbefondsvertrages» im Gipsergewerbe Zürich und Umgebung (AGV), vom 20.
Februar 1940 Ziffer 12 dieses Vertrages).
Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von Verstössen durch ein mit
Vertrag vom 18. Mai 1938 im

Seite: 148
Gipsergewerbe eingesetztes Schiedsgericht beurteilt. Am 29. Juli 1941 änderte
die Generalversammlung des GVZ die Statuten und den AGV. Es wurde bestimmt:
«Differenzen ... werden durch das Schiedsgericht des Schweizerischen
Baumeisterverbandes endgültig entschieden ... Das Prozessverfahren wird durch
den Obmann des Schiedsgerichts bestimmt.»
Obmann des Schiedsgerichtes des Schweizerischen Baumeisterverbandes ist
Oberrichter Peter in Bern.
B. ­ Der Rekurrent wohnt in Zürich und ist Mitglied des GVZ. Er ist am 15.
September 1941 mit Konventionalstrafen im Gesamtbetrage von Fr. 10500.­ belegt
worden weil er in fünf Fällen gegen Statuten und AGV verstossen habe. Er erhob
Einspruch beim Obmann des Schiedsgerichts des Schweizerischen
Baumeisterverbandes und beantragte, es sei für das Schiedsgerichtsverfahren
die zürcherische ZPO anwendbar zu erklären und dem GVZ die Rolle des Klägers
zuzuweisen. Er behielt sich vor, die Gültigkeit des Schiedsgerichtsvertrages
und die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zu bestreiten.
Der Obmann des Schiedsgerichtes erklärte die bernische ZPO als anwendbar. Im
nachfolgenden Schriftenwechsel bestritt der Rekurrent, als Beklagter im
Prozess, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, worauf der Obmann den
Rekursbeklagten aufforderte, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäss
Art. 385
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 385 Einigung der Parteien - Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.
bern. ZPO feststellen zu lassen.
Vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern beantragte der Rekursbeklagte
Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes des SBV zur Beurteilung
des Streites, der Rekurrent Abweisung des Gesuchs des Rekursbeklagten und
Verneinung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
Der Gerichtspräsident III von Bern hat mit Entscheid vom 14. April 1942 das
Schiedsgericht des SBV für zuständig erklärt. Er gründet seine eigene
Zuständigkeit zur Behandlung des ihm unterbreiteten Begehrens auf die Annahme,
das Schiedsgericht des SBV habe seinen Rechtssitz in Bern und sei der
bernischen Gerichtshoheit

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unterstellt, Sodann wird ausgeführt, die Parteien hätten dadurch, dass sie in
den Statuten des GVZ und im AGV die Beurteilung der Streitigkeiten dem
Schiedsgericht des SBV unterstellten, auf die Garantie aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
verzichtet.
C. ­ Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Er beantragt, ihn aufzuheben und festzustellen, dass das
Schiedsgericht des SBV zur Beurteilung des Streites nicht zuständig sei, unter
Kostenfolge. Der Rekurrent beruft sich auf die Garantie des
Wohnsitzgerichtsstandes mit dem Hinweis auf BGE 64 I 186 f., wonach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
dem Beklagten gegenüber dem Zwang zur Einlassung auf das Verfahren vor einem
Schiedsgericht, das nicht der Hoheit des Wohnsitzkantons untersteht, ebenso
Schutz gewähre, wie gegenüber einem Verfahren vor dem staatlichen Richter
eines andern Kantons als desjenigen des Wohnsitzes. Das Schiedsgericht des SBV
stehe unter der Gerichtshoheit des Kantons Bern. Der Rekurrent habe aber
keineswegs eingewilligt, dass der Streit mit dem Gipsermeisterverband von
einem unter bernischer Hoheit stehenden Schiedsgericht beurteilt werde. In
dieser Beziehung macht der Rekurrent unter anderem geltend, er habe nicht
gewusst und nicht wissen können, dass der Obmann des Schiedsgerichts des SBV
ein bernischer Oberrichter sei, und hätte, als Laie, sich übrigens auch, wenn
er es gewusst hätte, kaum davon Rechenschaft gegeben, dass damit eine
Verweisung der Streitigkeiten mit dem Verbande unter die bernische
Gerichtshoheit verbunden wäre. ­ Der Rekurrent habe sich auch nicht auf das
Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen. Er habe die Bussenverfügung nur
gezwungenermassen und vorsorglicherweise beim Schiedsgericht angefochten,
gestützt auf eine mit der Bussenverfügung verbundene Fristansetzung. Er habe
sich aber gleichzeitig die Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
vorbehalten. Seine Eingabe an den Obmann des Schiedsgerichtes bewirke eine
Einlassung nicht; auch in seinen spätern Eingaben habe er stets die
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestritten.

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D. ­ Der Gerichtspräsident III von Bern verweist auf die Begründung seines
Entscheides.
Der rekursbeklagte Verband beantragt Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach feststehender Praxis kann die Garantie des Gerichtsstandes am
Wohnsitz des Beklagten gegenüber jeder Handlung einer richterlichen Behörde
angerufen werden, ohne vorherige Erschöpfung der nach kantonaler Gesetzgebung
gegebenen Rechtsmittel (BGE 66 I S. 232 und Zitate). Eine Ausnahme hievon
würde sich nicht rechtfertigen. Die Garantie besteht darin, dem Beklagten, der
auf sie Anspruch hat, die Einlassung auf ein Verfahren vor einem andern, als
dem Richter des Wohnsitzes zu ersparen. Sie muss ihrem Zwecke nach sofort und
ohne Weiterungen angerufen werden können, wenn sich ein Beklagter dazu
berechtigt glaubt. Denn wenn ein Beklagter nach seiner Stellungnahme im
Prozess berechtigt ist, schon die Einlassung zu verweigern, so kann von ihm
die Erschöpfung etwa gegebener Rechtsmittel erst recht nicht verlangt werden.
2. ­ Unter Berufung auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV kann der aufrechtstehende Schuldner
verlangen, dass ihn sein Gläubiger vor dem Richter des Wohnortes sucht. Er
braucht sich daher an einem andern Orte als seinem Wohnsitz auf eine Klage
nicht einzulassen. Er kann verlangen, dass der Gläubiger zu ihm kommt. Das
bedeutet, dass der Gläubiger, der die Einlassung seines Prozessgegners
erzwingen will, den Forderungsprozess vor dem Richter am Wohnsitze des
Beklagten einleiten muss.
Daraus folgt, dass sich die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht nur auf den
Forderungsprozess im engern Sinne, die Verhandlung zur Hauptesche bezieht,
sondern auch und in erster Linie auf alle Verhandlungen über
verfahrensrechtliche Vorfragen erstrecken muss. Die Garantie hätte keinen
Sinn, wenn sich der Beklagte nicht schlechtweg von Anfang

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an, also auch schon bei Einleitung des Prozesses darauf beraten könnte. Er
soll überhaupt nicht gezwungen werden können, sich auf ein Verfahren vor einem
andern als dem Wohnsitzrichter einzulassen, solange er nicht auf die Garantie
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verzichtet hat. Darum ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV von jeher gegenüber jeder Amtshandlung eines
Richters zugelassen worden, dessen Zuständigkeit vom Beklagten bestritten wird
(vgl. BGE 40 I S. 497; 52 I 133, Erw. 1); vor allem auch bei Streitigkeiten
über prozessuale Ansprüche der Parteien, wobei es unerheblich ist, ob sie im
Rahmen des Hauptprozesses oder in einem mit dem Hauptprozess lediglich in
Verbindung stehenden Vorverfahren erledigt werden (BGE 47 I 80, Erw. 2),
ferner bei richterlichen Handlungen, Verfügungen und Entscheidungen, die auf
die Mitwirkung des Beklagten bei der Bestellung von Schiedsgerichten und die
Pflicht zur Einlassung vor solchen Instanzen gerichtet sind (BGE 64 I S. 186).
3. ­ Die unmittelbar im Anschluss an eine richterliche Verfügung oder
Entscheidung erhobene Einrede aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV kann sich indessen nicht beziehen
auf den Inhalt von Verfügungen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit
einem Forderungsprozess erlassen werden, sondern nur auf die örtliche
Zuständigkeit der handelnden Gerichtsperson (BGE 40 I 497). Sie besteht in der
Behauptung, der Beklagte brauche sich vor diesem Richter nicht einzulassen.
Voraussetzung ist dabei, dass er sich in diesem Verfahren entsprechend
verhält. Wer ohne Protest gegen die Inanspruchnahme vor dem ortsfremden
Richter verhandelt, sich in das Verfahren vor dem angeblich unzuständigen
Richter einlässt, schliesst sich damit von der Garantie aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aus.
4. ­ Hier hätte eine Einwendung des Rekurrenten sich nur beziehen können auf
die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten III von Bern, der einen Entscheid
über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes des SBV gefällt hat. Die
Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten hat der

Seite: 152
Rekurrent aber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel mehr gegen den
Inhalt des Entscheides, den der Gerichtspräsident getroffen hat, und verlangt
Aufhebung dieses Entscheides, weil er den Rekurrenten einem unter bernischer
Gerichtshoheit stehenden Schiedsgericht unterstelle. Diese Einwendung, die die
sachliche Richtigkeit des getroffenen Entscheides und die materielle
Gültigkeit, Verbindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen
Schiedsklauseln betrifft, könnte dem Bundesgericht allenfalls unter dem
Gesichtspunkte von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
(und 59) BV unterbreitet werden, nicht mit der
staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV allein.
Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren vor dem
Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und damit von der selbständigen
Berufung auf die Garantie aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar
darin noch nicht zu erblicken, dass er gegen die Bussverfügung des Verbandes
beim Obmann des Schiedsgerichtes Einspruch erhoben hat. Dieser Einspruch war,
mindestens als vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier Stillschweigen als
Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der Beklagte ist aber der
Aufforderung des Gerichtspräsidenten zur Beantwortung des Gesuches des
Rekursbeklagten auf Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
nachgekommen. Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende Unterstellung
unter die bernische Gerichtshoheit weder protestiert, noch auch nur einen
Vorbehalt hinsichtlich der Einlassungspflicht vor dem Gerichtspräsidenten
angebracht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Einlassung (BGE 52 I
S. 134
).
Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort aber war im Rekurse die
Zuständigkeit des bernischen Richters zum Erlass des angefochtenen Entscheides
ausdrücklich bestritten worden (vgl. u.a. S. 185, Zeile 14/15 v.u.; S. 7 des
staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April 1938), und der Entscheid des
Appellationshofes von Bern wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinblick
auf

Seite: 153
diese Bestreitung, die als begründet befunden wurde. In den Erwägungen des
Urteils kommt dies nicht deutlich zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im
Zusammenhang mit dem Tatbestande verstanden werden, der die erforderliche
Bestreitung erwähnt.
Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme im Verfahren vor dem
Gerichtspräsidenten von Bern unterzogen. Er hat auch dessen Auffassung, das
Schiedsgericht des SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar um die
Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu können. Ob aber die
Schiedsklausel für den Rekurrenten verbindlich ist oder nicht, hätte das
Bundesgericht hier nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des
Gerichtspräsidenten III von Bern angefochten worden wäre und nur in dem
Umfange, als dies zur Beurteilung dieser zur Zeit einzig möglichen Einwendung
erforderlich wäre. Da der Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten
hat, kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 25. ­ Voir aussi no 25.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 I 146
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 05. Oktober 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 I 146
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Gerichtsstandsgarantie.1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZPO: 385
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 385 Einigung der Parteien - Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.
BGE Register
40-I-492 • 47-I-77 • 52-I-131 • 64-I-183 • 66-I-228 • 68-I-146
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • einlassung • staatsrechtliche beschwerde • bundesgericht • einwendung • weiler • garantie des wohnsitzrichters • richterliche behörde • rechtsmittel • konventionalstrafe • vorfrage • wille • frage • entscheid • schriftenwechsel • bewilligung oder genehmigung • einsprache • begründung des entscheids • vorbehalt • gesuch an eine behörde
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