S. 183 / Nr. 34 Gerichtsstand (d)

BGE 64 I 183

34. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1938 i. S. Meyer gegen Baumann.

Regeste:
Art. 59 BV. Der Anspruch gegen eine Privatperson auf Mitwirkung zur Bildung
eines Schiedsgerichtes gilt nicht als persönliche Ansprache im Sinn jener
Verfassungsbestimmung. Doch schützt Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV einen Beklagten, der
aufrechtstehend ist und in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, vor dem
Zwang zur Mitwirkung bei der Bildung eines Schiedsgerichtes, wenn dieses über
eine gegen ihn erhobene persönliche Ansprache urteilen, aber nicht der Hoheit
seines Wohnsitzkantons unterstehen soll, es wäre denn, dass ein Verzicht auf
die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV vorliegen würde.

A. - Der Rekurrent Meyer wohnt in Zürich und betreibt hier ein Verlags- und
Buchdruckereigeschäft. Er

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verlegt eine Reihe von Zeitschriften und unterhält oder unterhielt für deren
Vertrieb in Bern eine Generalagentur. Am 1. April 1935 schloss der damalige
Generalagent Ernst Burri mit dem Rekursbeklagten F. Baumann einen
schriftlichen Vertrag ab, wonach dieser gegen Entgelt sich im Interesse des
Verlages und des Generalagenten betätigen und diesem eine Kaution von Fr.
15000.- leisten sollte. In Ziffer 14 des Vertrages wurde bestimmt: «Die
Parteien verpflichten sich, alle zivilrechtlichen Streitigkeiten aus diesem
Dienstvertrag vor einem Schiedsgericht zum Austrag zu bringen, in das jede
Partei einen Schiedsrichter bezeichnet. Die Schiedsrichter ernennen gemeinsam
einen Juristen als Obmann. Als Schriftführer amtet das Sekretariat des
Verbandes der Verleger schweizerischer Versicherungsblätter .
..... Kommt die beklagte Partei der Aufforderung zur Ernennung eines
Schiedsrichters nicht nach oder können sich die Schiedsrichter über die Person
des Obmannes nicht einigen, so sucht der Schriftführer beim Präsidenten des
Obergerichtes des Kantons Bern die Ernennung nach.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bern.
Sein Verfahren richtet sich inkl. Kostentragung nach der Zivilprozessordnung
des Kantons Bern.»
Nachdem das Vertragsverhältnis aufgelöst worden und Burri in Konkurs gefallen
war, reichte der Rekursbeklagte bei dem in Ziff. 14 des Vertrages genannten
Verbandssekretariat eine Klage gegen den Rekurrenten ein, womit er aus dem
Vertragsverhältnis eine Restforderung von Fr. 10000.- nebst Zins geltend
machte. Demgegenüber erhob der Rekurrent die Einrede der Unzuständigkeit des
Schiedsgerichtes, indem er behauptete, Burri sei nicht befugt gewesen, für ihn
den Vertrag vom 1. April 1935 abzuschliessen. Infolgedessen lehnte das
Verbandssekretariat es ab, in der Sache weiter zu handeln. Der Rekursbeklagte
ersuchte nun die bernischen Gerichte um einen Entscheid oder eine Verfügung,
wodurch der Rekurrent angehalten würde, zur Bildung des Schiedsgerichtes Hand
zu

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bieten, oder ein Schiedsrichter für ihn bezeichnet würde. Hierüber entschied
der Appellationshof des Kantons Bern, III. Zivilkammer, am 2. März 1938 als
Berufungsinstanz:
«1. Das Gesuch wird zugesprochen und die Gesuchsgegnerin verurteilt zur
Bildung des vertraglich vorgesehenen Schiedsverfahrens mit örtlicher
Zuständigkeit in Bern Hand zu bieten, unter Androhung der gesetzlichen Folgen
des Art. 404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO...
2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt, beginnend mit der
Zustellung des Entscheides, im Sinne der Schiedsgerichtsvereinbarung einen
Schiedsrichter zu ernennen, bezw. zu bezeichnen.
3. Im Falle der Nichternennung eines Schiedsrichters innert 10 Tagen durch die
Gesuchsgegnerin gehen die Akten an den Herrn Obergerichtspräsidenten von Bern
mit dem Ersuchen um Folgegebung gemäss Art. 14 A1. 2 des Vertrages vom 1.
April 1935.»
B. - Gegen diesen Entscheid hat Meyer die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und festzustellen, dass der
Rekurrent vor dem ordentlichen Richter in Zürich zu belangen sei.
Der Rekurrent macht geltend: Der angefochtene Entscheid verletze die Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
,
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Die bernischen Gerichte seien örtlich unzuständig. Burri habe
keine Vollmacht gehabt, auf den ordentlichen Gerichtsstand des Rekurrenten zu
verzichten. Dieser habe zudem den Beweis dafür angeboten, dass Burri dem
Rekursbeklagten ausdrücklich erklärt habe, dieser sei sein Angestellter und
nicht derjenige des Rekurrenten. Der Rekursbeklagte habe von Anfang an
gewusst, dass er den Vertrag nur mit Burri abgeschlossen habe. Streitigkeiten
über Gültigkeit und Tragweite eines Schiedsvertrages seien vor dem Richter des
Wohnortes des Beklagten auszutragen, wenn dieser aufrechtstehend sei (BGE 41 I
S. 276
; 41 II S. 309). Der Rekurrent mache aber hauptsächlich geltend, dass er
durch den angefochtenen Entscheid vor einen örtlich und sachlich unzuständigen
Richter gestellt werde.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent ist unbestrittenermassen aufrechtstehend im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
und die Forderung von Fr. 10000.-, die der Rekursbeklagte gegen ihn erhebt,
ist eine persönliche Ansprache im Sinne jener Verfassungsbestimmung. Über eine
Klage des Rekursbeklagten auf Zahlung der Fr. 10000.- darf danach kein anderer
Richter als derjenige des Kantons Zürich, wo der Rekurrent seinen Wohnsitz
hat, urteilen, wenn der Rekurrent auf diese Verfassungsgarantie nicht
verzichtet hat. Der Appellationshof hatte nun freilich nicht darüber zu
entscheiden, ob der Rekurrent die Fr. 10000.- schulde, sondern lediglich
darüber, ob er verpflichtet sei, zur Bildung des Schiedsgerichtes mitzuwirken,
das im Vertrag vom 1. April 1935 vorgesehen ist. Das ist eine
prozessrechtliche, keine materiellrechtliche Frage, und auf blosse
prozessrechtliche Ansprüche des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten bezieht
sich der Schutz des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nach der Praxis nicht (vgl. BGE 17 S. 364; 29 I
S. 418). Das Bundesgericht hat allerdings früher den Anspruch gegen eine
Privatperson auf Mitwirkung zur Bildung eines Schiedsgerichts als
materiellrechtlichen aufgefasst; mit dem Entscheid i. S. Jörg gegen Jörg vom
28. Mai 1915 (BGE 41 II S.536 ff.) hat es aber diesen Standpunkt aufgegeben.
Obwohl somit der Appellationshof nicht über eine persönliche Ansprache im Sinn
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV zu urteilen hatte, so folgt daraus jedoch nicht, dass seinem
Entscheid gegenüber der Schutz des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV überhaupt versagt. Er hatte
immerhin darüber zu entscheiden, ob der Rekurrent zur Bildung eines
Schiedsgerichtes Hand bieten müsse, das über eine gegen ihn erhobene
persönliche Ansprache im Sinn des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV urteilen sollte. Im Streit stand
also der Zwang zur Einlassung auf das Verfahren vor einem solchen
Schiedsgericht. Gegenüber einem derartigen Zwang bietet die Garantie des Art.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, sofern das Schiedsgericht nicht der Hoheit des Wohnsitzkantons des
Beklagten unterstehen soll, ebenso Schutz, wie dann, wenn der

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Beklagte zur Einlassung vor dem staatlichen Richter eines andern Kantons als
desjenigen seines Wohnsitzes angehalten wird (Entscheide des Bundesgerichtes
i. S. Lude g; Seiler vom 3. Juni 1927, Erw. 2, i. S. Maier g. Bichsel vom 26.
November 1937 S. 6). Es steht aber fest, dass das Schiedsgericht, bei dessen
Bildung der Rekurrent nach dem angefochtenen Entscheid mitwirken muss, seinen
Sitz in Bern haben und demgemäss unter der Hoheit des Kantons Bern stehen soll
(vgl. BGE 57 I S. 301 Erw. 2). Der angefochtene Entscheid verstösst daher
gegen die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, wenn der Rekurrent nicht eingewilligt
hatte, dass der Streit über die Forderung des Rekursbeklagten von einem unter
bernischer Hoheit stehenden Schiedsgericht beurteilt werde. Eine solche
Erklärung läge im Vertrag vom 1. April 1935, sofern Burri diesen rechtswirksam
als Stellvertreter des Rekurrenten in dessen Namen geschlossen hätte oder der
Rekurrent nachträglich an seiner Stelle in den Vertrag eingetreten wäre. Diese
Voraussetzungen treffen aber nicht zu.....
Der Entscheid des Appellationshofes ist deshalb wegen Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationshofes des
Kantons Bern, III. Zivilkammer, vom 2. März 1938 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 I 183
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 01. Juli 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 I 183
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 59 BV. Der Anspruch gegen eine Privatperson auf Mitwirkung zur Bildung eines Schiedsgerichtes...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZPO: 404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
BGE Register
41-I-273 • 41-II-534 • 57-I-295 • 64-I-183
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • persönliche ansprache • bundesgericht • tag • einlassung • privatperson • entscheid • beginn • sicherstellung • kantonsgericht • gesuch an eine behörde • schweizerische zivilprozessordnung • richterliche behörde • staatsrechtliche beschwerde • antrag zu vertragsabschluss • stelle • frage • fester wohnsitz • zins • frist
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