46 Staatsrecht.

V. GERICHTSSTAND

N

FOR

. S _ _ 8. Urtoilvom 2. April 1917 I ' Salvwm gegen Äsny UChargericht,
des Kantons Zürich.

Zulassigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen Ents h ' >
eve; gesetzeswegen zur Mitwirkung heim S e h icetîidsssÎ gi cht
s1)c beträka leer}; f T h r e n (Bestellung eines Schiedsgek a
n t 0 n ale r G antonalen Gerichtsbehörde. I n t e rBezugaufdie
T errchtsharkeitskonflikt in keit einer schsiîdsîsièxgsiiîèlîcelî
Sriîî'lm'îhebn Geliebte. Wirksamgehende Staatshoheit e eniäihererem
aru-ng I'lber die mas}BV. Auslegung dieser sgeligiedsvertiäxslgääxkkle
des Art. 09

A. Laut § 13 einer zwischen dem Verband schweizerischer Grossisten
und demjenigen schweizerischer Agen Zen der lsolonialwarenhranche
abgeschlossenen Verein-_darung (l-° 3, von 1910) sind Streitigkeiten,
die sich aus

ein auf der Vereinbarung beruhenden Geschäftsverkehr zwischen
Grossisten und Agenten ergeben, unter näher geregelten Voraussetzungen
schiedsgerichtlich zu erledigen, wobei das Schiedsgericht aus zwei
Mitgliedern und einem Obmann bestehen und wie folgt bestellt Werden

soll : Jede der streitenden Parteien wählt ein Mitglied. si

gesxegxmanxn vîird vom Präsidenten des Obergerichtes en an ons bezeichnet,
in d d' Partei domiziliert ist . em 18 klageside Der Rekursbekiagte
Aebly, der in Zürich eine KoloniallYamnagentur betreibt, hatte bei
der Rekurrentin, der irma A. & G. salvioni in Bellinzona, ein grösseres
Quantum Kaffee bestellt, trat aber dann wegen nicht rechtzeitiger Leistung
der Lieferantin unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen vom Vertrage
zurück undGerichtsstand. N° 8. 47

erwirkte zur Sicherung dieser Ansprüche an der ihm ' zugehendeu ersten
Sendung der Ware (250 Sack), die er nicht annahm, sondern bei einer
zürcherischen Speditionsfirma einlagern liess, ein Retentionsrecht. In der
Folge eröffnete er der Firma Salvioni, die ihre Ware zunächst im Wege des
Befehlsverfahrens herauszuhekommen suchte, mit Schreiben seines Vertreters
vom 12. Mai 1916, dass er bezüglich seiner SchadenerSatzforderung
das in der erwähnten Vereinbarung vorgesehene Schiedsgericht anrufen
Werde. Zugleich nannte er seinen Schiedsrichter, forderte sie auf,
dasselbe zu tun, und fügte bei, falls die beiden Schiedsrichter sich
nicht über einen Obmann verständigen könnten, müsste der zürcherische
Obergerichtspräsident diesen bezeichnen. Am 29. Juni 1916 liess
die Firma antworten, sie bezeichne für den Fall, dass sie mit ihrem
Befehle-begehren nicht durchdringen sollte, sondern zur Erwirkung der
Herausgabe der 250 Sack Kafiee oder Bezahlung des Kaufpreises hiefür den
Spruch eines Schiedsgerichts anrufen müsste, als ihren Schiedsrichter
den Grossisten der Kolonialwarenbranche Pietro Primavesi in Lugano, die
Ernennung des Schiedsgerichtsobmanns aber habe, da s i e Klägerin sei,
vereinbarungsgemäss durch den Präsidenten des Tessiner Obergerichts zu
erfolgen. Trotzdem wandte sich nunmehr Aebly mit Eingabe vom 14. Juli
1916 unter Berufung darauf, dass er gegen die Firma Salvioni eine
Schadenersatziorderung von 30,000 Fr., gesichert durch das Retentionsrecht
an der in Zürich liegenden Kafieesendung, geltend machen wolle,
an den Präsidenten des zürcherischen Obergerichts um Bezeichnung des
Ohmanns für das nach der massgebenden Verbandsvereinbarung zu bestehende
Schiedsgericht. Die Firma Salvioni entgegnete, es sei auf dieses Gesuch
nicht einzutreten, indem sie ihrerseits an der Auffassung festhielt,
dass sie wegen ihres sachlich primären, der Schadenersatzforderung
Aeblys vorgehenden Eigentumseventuell KaufpreisanSpruchs als Klägerin
zu betrachten sei und

4 . 8 staatsrecht-

deshalb der tessinische A ' '

_ _ ppellations ericht " ' sckietdsgerichtsobmann zu bezeichnîn
hahîpraffldeflt den

.! eschluss vom 31 Au '.

. _ gust 1916 wies das Obe gerieht des Kantons Zürich die Einsprache
der Firm;

Salvioni gegen die Bildung des Schiedsgerichts mit der

???}...th E. Hafner-Tobler in Zürich. Dieser lehnte in der präsgiedelaä
älänggt Jxthshag verfügte der Obergerichts--

. . 'o er 16 seine Ersetzun durc Îèîiîduîîlî den Direktor des
Lehensmittelveîeins iii1 Firma ,Salvas Obergericht trat auf eine
Beschwerde der 20 Dez 10m gegendiesetverfügung mit Beschluss vom

. einher 1916 nicht ein.

; Inzwischen hatte anderseits der Präsident des 'tessiTigrslsäien
Appellationsgerichts mit Verfügung vom 2. SepSalvjîijlîé ai;f. ein
entsprechendes Gesuch der Firma ijepràsisjdenîè .DSeptember den
Appellationsgerichtsbezeichnet, n _r. Berta als Schiedsgerichtsobmann
ers-Hähde sodann eine Verständigung der Parteien unt ] ar, wonach Aele
"der im Befehlsvcrfahren , er egeiien Firma salvionis die Zurücknahme der
' Lunch retinierten Ware gegen dortige Hinterlegung di; Îîîgeèèuggnen
Lagerkosten nebst einem weitern Betrage obmänxj 'O Fr. gestattete,
versuchte jeder der beiden in G;... er, (gas Schiedsverfahren unter
seiiierz Leitung be'd g zu ringen. Diese Versuche scheiterten jedoch

i erseits, da Jeweilen der Vertreter derjenigen Pa t ' gegen deren
Willen der betreffende Obmann berufen dos l (322335, ÎZÎpÎuÈÎÎZZÎE'
îuxt' kCBistituierenden Sitzung des

si eis e e. as führte in Zürich d Î'ÎÎÎIÈÎ; Thrnann Poit dem Obergericht
von der durchadsz Verl dc einen des Sclnedsrichters Primavesi bedingten
,ran lungsunfahigkeit des Schiedsgerichts KenntnisGerichtsstand. N° d'. 49

gab und Aebly bei ihm gestützt auf § 371 zürch. ZPO die Abberufung und
Ersetzung jenes Schiedsrichters verlangte. Die Firma Salvioni wandte
wiederum ein, dass dem zürcherischen Obergericht die Kompetenz zu
einer , solchen Massnahme abgehe, indem sie sich der zijn-cherischen
Gerichtsbarkeit nicht: unterworfen habe, dass vielmehr über die Frage,
ob sie sich vor dem in Zürich gebildeten Schiedsgericht einzulassen
habe, nur der Richter an ihrem Wohnort entscheiden könne, Und auch der
Schiedsrichter Primavesi erklärte, dass für ihn einzig das Obergericht
des Kantons Tessinals kompetent in Betracht fallen könne.

Mit Beschluss vom 31. Januar 1917 entschied das Obergericht des Kantons
Zürich: Peter Primavesi wird als Mitglied des Schiedsgerichtes in dem
Rechtsstreite der Parteien abberufen und durch KaufmannBürke Albrecht
in Zürich ersetzt. Es zog dabei wesentlich in Erwägung: Dass Aebly
berechtigt sei, als Kläger das Schiedsgericht anzumfen, sei bereits
am 31. August 1916 festgestellt worden, und es bestehe kein Grund,
hierauf nochmals einzutreten. Heute verlange dieser Kläger, dass
das Obergericht die ihm vom Gesetz in Bezug auf die Einsetzung eines
Schiedsgerichts zugewiesene Befugnis ausübe, Während die Beklagte ihm
die örtliche Kompetenz hiezu bestreite. Ueber diese Kompetenzkrage
habe nach allgemeinem Rechtsgrundsatzdas Gericht selbst zu entscheiden
(so BGE 25 I N° 64 und BURCKHARDT, Kommentar zur BV, S. 580 unten). Nun
wäre an sich allerdings der Sitz des Schiedsgerichts an den Wohnort der
beklagten Partei zu legen und folglich dem dortigen Gericht die Befugnis
zu Anordnungen über seine Bildung zuzugestehen Allein die Bestimmung
des hier in Frage kommenden Schiedsvertrages, dass der Präsident des

Obergerichts desjenigen Kantons, in dem die klagende

Partei domiziliert sei, den Obmann bezeichne, zeige an, dass die
Vertragschliessenden die Unterordnqu des

.Schiedsgeriehts unter die zuständigen Gerichte des näm-

AS 431-1917 4_

5° ' Staatsrecht.

lichen Kantons sich gedacht und gewollt hätten. Die Beteiligten hätten
sich also bei der Unterwerfung unter den Schiedsvertrag des Rechtes
begeben, das dem Beklagten sein Wohnsitz verleihe. Aus der Erklärung
Primavesis aber erhelle, dass dieser in einem Schiedsgericht mit Sitz in
Zürich nicht wirken wolle. Deshalb, und weil eine Ordungsstrafe nichts
fruchten würde, sei er gemäss § 371 ZPO abzuheruien.

B. Gegenüber diesem Beschlusse des Obergerichts: hat die Firma A. &
G. Salvioni rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und beantragt, er sei als im Widerspruch mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV stehend
aufzuheben. Der Streit drehe sich, wird zur Begründung ausgeführt,
nur um die Frage, welcher kantonalen Jurisdiktion das ,Schiedsgericht
unterstehe. Diese Frage sei identisch mit der nach dem Rechtssitz des
Schiedsgerichts, und ihre Beantwortung hänge im Grunde davon ab, welcher
Obergerichtspräsident zurBezeichnung des Obmanns berufen sei. Indessen
hätten die 'Obergerichtspräsidenten von Tessin und Zürich mit der
Bezeichnung des Obmanns keine Amtshandlung begangen und daher auch nicht
zu prüfen gehabt, wer klagende Partei sei. Dabei habe es sich um Akte
privater Natur gehandelt, die nicht ,mit der staatsrechtlichen Beschwerde
hätten angefochten werden können. Dagegen sei diese Beschwerde statthaft
sowohl gegen die Handlungen des Schiedsgerichts selbst, speziell also
gegen die Vorladung des Obmanns Polt zur Verhandlung; in Zürich, als
auch gegen den nunmehr vorliegenden gerichtlichen Entscheid über die
Abberufung eines-

schiedsrichters. Die Kompetenz des Obergerichts hiezu ,

wäre nur liquid, wenn eine Prorogation auf den zürcherischen Richter
stattgefunden hätte. Eine solche könne aber in der vom Obergericht
angeführten Vereinbarung bestimmung nicht erblickt werden. Darin
liege noch keine Unterwerfung unter eine bestimmte kantonale
Gerichtsbarkeit. Die Aufgabe des Obergerichts, Bildung

Gerichtsstand. N° 8. 51

und Tätigkeit des Schiedsgerichts zu überwachen, könne nicht einsetzen,
bevor dieses einmal definitiv konstituiert und sein Bechtssitz bestimmt
sei, während der Konflikt über die _ Person des 0bmanns, der eine gewisse
Analogie mit dem positiven Kompetenzkon'ilikt zeige, Schon in diesem
Stadium gelöst werden musse.

Das Dilemma (zwei koordinierte Schiedsgerichte und

V' schliesslich zwei Schiedssprüche in der nämlichen Sache)

werde durch die an sich richtige Erwägung des Obergerichts, dass die
Unterordnung des Schiedsgerichts unter die ständigen Gerichte des
nämlichen hantons zweckrnässig sei, nicht beseitigt. Das Obergericht
ubersehe, dass das Schiedsgericht überhaupt noch nicht definitiv
gebildet sei, und vergesse zu sagen, warum es gerade der zürcherischen
Gerichtsbarkeit unterstehen solle. Die Rekurrentin bestreite, vor dem
Schiedsgericht. mit Direktor Polt als Obmann Recht nehmen zu mussen,
und könne nicht anerkennen, dass ihre Nichteinlassung vor diesem
Schiedsgericht dem zürcherischen Obergericht die Befugnis gebe, ihren
Schiedsrichter wegen Renitenz abzuberufen, Das Bundesgericht habe darüber
zu entscheiden, ob nicht durch die auf einen Schiedsspruch abzielenden
Verkehr-en jenes Obmanns und durch das Eingreifen des zürcherischen
Obergerichts in den Konflikt ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt
worden seien. Das sei tatsächlich der Fall; denn der angeriochtene
Beschluss verstosse gegen die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV. Wenn,
nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichts, der Streit daruber,
in welchem Umfange sich eine Partei einem Schiedsgericht zu unterwerfen
habe, als ein solcher persönlicher Natur vor den Wohnsitzrichter
gehöre, so müsse dies auch gelten, wenn zwar die Verpflichtung zur
schiedsgericht-lichen Erledigung an sich unangefochten, dagegen die
Zuständigkeit des von der Gegenpartei angerufenen Schiedsgerichts
oder auch nur eines einzelnen Schiedsrichters (des Obmanns) bestritten
sei. Zum Entscheid

52 staatsrecht-

darüber, vor welchem Schiedsgericht sich die Rekurrentin einzulassen
habe, seien nur die ordentlichen Gerichte ihres Domizilkantons Tessin
zuständig; denn die Vereinbarung eines Schiedsgerichts schliesse nicht
schlechthin einen Verzicht auf den verfassungsmässigen Richter in sich,
sondern dieser Verzicht sei stets an den Vorbehalt geknüpft, dass die
Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts der Willensmeinung
des Schiedsvertrages entspreche. Und darüber, ob dies Fall sei, habe
ausschliesslich der natürliche Richter zu entscheiden. Erst wenn dieser
letztere die Rekurrentin dazu verurteiite, sich vor dem Schiedsgericht
in Zürich einzulassen, und wenn alsdann der Schiedsrichter Primavesi
seine Mitwirkung verweigern sollte, könnte das zürcherische Obergerieht
von der Bestimmung des § 371

ziirch. ZPO Gebrauch machen. Diesem Standpunkte ent-

sprechend habe die Rekurrentin ihrerseits gegen den

Rekursbeklagten in Zürich Klage mit dem Begehren

eingereicht, er sei zu verurteilen, sich beim Schiedsgericht mit Dr. Berta
in Lugano als Obmann einznlassen.

C. Der Rekursbeklagte Aebly hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er
betont hauptsächlich, dass nach der massgebenden Schiedsgerichtsklansel
das Schiedsverfahren ohne Zweifel im Kanton Zürich stattzufinden habe,
wo das Schiedsgericht von ihm zuerst angerufen werden sei.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf besondere Gegenbenierkungen
gegenüber dem Rekurse verzichtet.

Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. Zur Beurteilung steht nur der Beschluss des Obergcriehts vom 31. Januar
1917, da gegen ihn allein der A n t r a g des Rekurses gerichtet ist. Die
Massnahmen des zürcherischen Schiedsgerichtsobmanns Polt, welche in der
Rekurs b e g r ü n d u n g auch noch beanstandet werden, fallen ohne
weiteres ausser Betracht. Sie könnten. , .3 Gerichtsstand. ,.0 d. J

übrigens, weil jener Schiedsgerichtsobmann keninaigä: nales Staatsorgan
ist, gemäss Art. 1/8 Ziff. 10 111136haupt nicht Gegenstand einer
staatsrechthchei.ht pe schwerde bilden. Dagegen stellt sich der aiigefcie
;; . Obergeriehtsbeschluss unbestreitbar als 'kantoga eOherfügung im
Sinne dieser Vorschrift dar ;. denn as rohen gericht hat dabei nicht
einfach kraft schiedsvertrag !. die Parteimandats, sondern unmittelbar
auf. Grunds fi dgMitwirkung der staatlichen Gerichtsbarkeit beim Lc neml
gerichtsverfahren regeln-den Normen des kaiiäoixi fil Prozessrechts,
insbesondere des § 371 ZPO (vom 1 A E... 1913), gehandelt, zu deren
Anwendung es van] isi di; wegen verpflichtet ist. Ferner kann der
Umstan }; ( as dem Reknrrentin nach ihrer eigenen Angabe ne en _ e,:
staatsrechtlichen Rekurs vor Bundesgericht noch ein-ht Prozess vor
dem zürcherischen Richter anhanglg geklac te hat, worin sie mit dem
Begehren, der Rekursbe agim habe sich beim Schiedsgericht mit'Dr. Berta in
Lugäfiérals Obmann einzulassen, über die mir-vorliegenden d..;fahren nur
vorfrageweise beurteilte orthehe Zustar.l igd keit des Schiedsgerichts
einen selbstandigen Entsfc £, erwirkcn will, nicht dazu führen,
das Eintreten au. les. Rekurs abzulehnen. Vielmehr besteht kein
prozessitia te Hindernis, die hier bereits aufgeworfene und eroäern
Frage im Rekursverkahren sofort endgultig zu erle( ige 1.8 Dies ist
daher schon aus Gründen der Prozessokonoinht geboten. Fragen könnte es
sich eher, ob der Rekiirslni(:15bereits gegenüber dem die Bezeichnung
des schriebegerichtsobmanns enthaltenden ersten Obergeric sd n schluss
vom 31. August 1916 hätte ergriffen werd-;r sollen, da jener Beschluss
schon auf der Voraussetzunlgters heute bestrittenen Kompetenz des
zürcherischen Rici hts zur Mitwirkung bei der Bestellung des schiedsgeried
_ beruhte. Indessen ist der den wesentlichen. Beseht-keggegenstand
bildende interkantonale Gerlchtsbar ei es konflikt doch erst später (mit
der Bezeichnung eiges Schiedsgerichtsobmanns auch durch den Prasidenten .

54 Staatsreeht.

tessinischen Appellationsgerichts) entstanden und insbesondere erst mit
dem' nunmehr angefochtenen Beschluss, der erstmals die Bestellung eines
if e r h a n d l u n g s t ä h i g e n Schiedsgerichts verWirklicht hat
in das praktisch bedeutsame Stadium getreten, so dass-die Anfechtung
auch erst dieses Beschlusses als zulässig erscheint.

'Z'. Die Parteien sind einig darüber, dass ihre gegenseitigen Ansprüche
vor einem gemäss § 13 der Vereinbarung zwischen den Verbänden der
schweiz. Grossisten und der schweiz. Agenten der Kolonialwarenbranche
vom Jahre 1910 zu bestellenden Schiengericht auszutragen Sind, und
zwar so, dass für alle Streitpunkte ein und dasselbe Schiedsgericht zu
amten hat. streitig aber ist, W 0 dieses schiedsgericht zu bestellen
sei und welcher kantonalen J ustizhoheit es bezüglich der dabei
notwendig werdenden Mitwirkung der Staatsgewalt unterstehe. Der
angefochtene Obergerichtsbeschluss vertritt die Auffassung, dass
diese örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts sich aus der in
jener Verehibarungsbestimmung enthaltenen Vorschrift ergebe, wonach der
Obergerichtsprasident des Wohnsitzkantons der klagenden Partei den Obmann
zu bezeichnen hat, dass also der Wohnsitz der klagenden Partei nicht nur,
wie ausdrücklich vorgesehen fur die Bezeichnung des Obmanns massgebend
sei, soni dern zugleich auch den rechtlichen Sitz des Schiedsgerichts
bestimme. Dieser Auffassung pilichtet an sich auch die Rekurrentin
bei, indem sie zunächst bemerkt die Frage nach dem Rechtssitz des
Schiedsgerichts hänge

im Grunde davon ab, welcher Obergeriehtspräsident zur '

Bezeichnung des Obmanns berufen sei. Dagegen weicht sie vom Obergericht
insofern ab, als sie im weitem dessen

Annahme, dass im Sinne seines Beschlusses vom 31..

August 1916 über die Bezeichnung des Obmanns der Rekursbeklagte als
klagende Partei zu betrachten sei, entgegentritt und geltend macht, diese
Vortrage sei vom ordentlichen Richter, ihr gegenüber somit von den Ge-

___. ___,Gerichtsstand. N° 8. ' 55

lichten ihres lessinischen Wohsinsitzes, zu entscheiden. Dieser
Standpunkt wird dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Klausel der
Sehiedsgerichtsvereinbarung nicht gerecht. Denn darin, dass mit der
Bezeichnung des Obmanns eine staatliche Gerichtsbehörde betraut ist,
die in einer bestimmten räumlichen Beziehung zu einer der Parteien
steht, ist unverkennbar der Wille zum Ausdruck gebracht werden, die dem
Schiedsgericht übergeordnete Staatsgewalt auch schon für dessen Bestellung
vertraglich festzulegen. Es handelt sich um eine der Prorogation, als
der Vereinbarung eines staatliche n Gerichtsstandes, analoge Bestimmung
der Staatshoheit für ein vereinbartes p r i v a t e s Schiedsgericht, vor
der, gleich wie vor der Prorogation, die von der Rekurrentin als verletzt
bezeichnete Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV zurücktritt. Nun ist allerdings die
Ausübung dieser Staatshoheit durch die rechtscrdnnngsmässig hiezu berufene
Gerichtsbehörde davon abhängig, ob diese Gerichtsbehörde der Voraussetzung
der vertraglichen Hoheitsfcstlegung entspricht. Allein diese Frage der
örtlichen Zuständigkeit ist, Wie das Obergericht mit Recht angenommen
hat, nach allgemeinem Prozessgrundsatz und praktisch notwendigerweise
vom angerufenen Richter selbst zu prüfen. Das Obergericht hatte demnach
in der Tat selber vorfrageWeise zu entscheiden, ob die Voraussetzung
der Zuständigkeit seiner Anrufung zur Beurteilung des Begehrens des
Rekursbeklagten der Wohnsitz der vor Schiedsgericht klagenden Partei
im Kanton Zürich gegeben sei. (Vergl. hiezu aus der bisherigen Praxis,
neben den vom Obergericht, direkt und durch Hinweis auf BURCKHARDT'S
Kommentar zur BV, erwähnten Präjudizien, neuestens noch das Urteil
vom 30. September 1915 i. S. Aeschbacher gegen Société de Laiteries
d'Onnens : AS 41 I N° 38, S. 275 H.). 3. _ Aber auch die Bejahung dieser
Vortrage durch das Obergericht ist staatsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei kann von einer Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV wie-

56 Staatsreeht.

derum von vornherein nicht die Rede sein, weil eben die erörterte
Vereinbarung dessenAnwendbarkeit ausschliesst. Vielmehr liegt, da beide
Prozessparteien die Klägerrolle vor dem Schiedsgericht beanspruchen und
zu dessen Bestellung die Gerichtsgewalt der beiden vereinbarungsgemäss
an sich in Betracht fallenden Kantone in Bewegung gesetzt haben,
ein positiver Konflikt dieser beiden kantonalen J ustizhoheiten
vor, auf dessen Beseitigung der Bekurs im Grunde abzielt und den der
Bundesstaategerichtshof kraft seiner aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV abgeleiteten Aufgabe
der allgemeinen Wahrung des Rechtsschutz-es zu lösen hat. Für diese
Lösung kann nun nicht, wie die Rekurrentin es ursprünglich versucht
hat, auf die materiellrechtliche Natur und Beziehung der beiderseitigen
Ansprüche zueinander abgestellt werden. Denn die Parteirollen sind ein
rein prozessrechtlicher Begriff, und wer als Kläger zu betrachten sei,
bestimmt sich nicht nach dem Inhalt der Parteiensprüche, sondern nach
der Priorität ihrer gerichtlichen Geltendm a c h u n g. Insbesondere
kann unter Verhältnissen "hier gegebener Art, wo die, zufolge eines
zweiseitigen Rechtsgeschàftes der Parteien beiderseits. möglichen
Ansprüche nach prozessualer Vereinbarung an sich von . jeder Partei in
gleicher Weise zuin schiedsgeriehtlichen Austrag gebracht werden können,
über die Klägerrolle nur die P r a v e n t i o n entscheiden : Kläger
muss sein, wer zuerst als solcher auftritt. Die Prävention ist denn auch
als allgemeiner Grundsatz von dem nur vereinzelte, positiv geregelte
Ausnahmen bestehen in den Prozessgehungen ausdrücklich anerkannt, sei
es direkt (2. B. in Art. 31
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
der tessinischen ZPO), sei es indirekt,
durch Gewährung der Einrede der Rechtshängigkeitgegenüber einem spätern
selbständigen Vorgehen der Gegenpartei in der nämlichen Sache (2. B. in §
130 Ziff. 2 der zürcherischen ZPO). Unter dem als Kläger auftreten muss
aber im vorliegenden Fall die Anrufung des Obergerichtspräsidenten zur
vereinbarungsgemässen Bezeich-- ==-.......

Gerichtsstand. N°si8. 57'

es Séhieds erichtsobmanns verstanden werden, da SIE (die erste, Hier den
Rahmen des Verkehrs der Parteien unter sich hinausgehende Parteihandlung
zur Durchführung des Schiedsverfahrens liegt, der die eigentliche
Klageerhebung erst nach der vollständigen Bestellung des Schiedsgerichts,
die dadurch veranlasst Wird, folgen kann. Darnach ergibt sich aus
den Akten ohne weiteres, dass dem R e k u r s h e k l a g t e n die
Klägerrolle zukommt, indem er, nach vorgängig erwirkter Feststellung der
hei r den Mitglieder des Schiedsgerichts durch die Parteien, schon am 1
4. J 11 li 1 9 1 6 wegen der Bezelchnung des Obmanns an den zürcherischen
Obergeriehtsprasidenten gelangt ist, während das entsprechende Besuch. der
Rekurrentin an den tessinischen Appellationsgerichtsprasidenten erst
vom 1. S e p t e m b e r l 9 1 6 datiert. Dass dann die Bezeichnung
selbst des Obmanns im Kanton Zürich zufolge der Mandatsablehnung des
Erstbezeiehneten endgültig erst später stattgefunden hat, als irrti
Kanten Tessin, ist dabei natürlich ohne .Belang. Semi steht in der Tat
die hier fragliche Mitwirkung bei der Bestellung des Schiedsgerichts den
_z ü r c h e r 1 s c h e n Gerichtsbehörden zu, und es bestreitet daher
die Rekurrentin dem Obergericht zu Unrecht die Kompetenz. zum Erlass
des angefochtenen Beschlusses.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 I 46
Datum : 02. April 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 I 46
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 46 Staatsrecht. V. GERICHTSSTAND N FOR . S _ _ 8. Urtoilvom 2. April 1917 I '


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZPO: 31
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
besteller • frage • bundesgericht • grossist • beklagter • weiler • wille • garantie des wohnsitzrichters • entscheid • verfahren • retentionsrecht • richterliche behörde • sucht • kantonsgericht • einsprache • weisung • schutzmassnahme • autonomie • behörde • räumungsbefehl
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