S. 85 / Nr. 23 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 68 III 85

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. März 1942 i. S. Moser gegen Streit.


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Regeste:
Aberkennungsklage, Verrechnung.
Der Schuldner kann der in Betreibung gesetzten Forderung auch eine
Gegenforderung, die er erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erworben hat,
zur Verrechnung entgegenstellen.
Action en libération de dette. Compensation.
Le débiteur a le droit d'opposer en compensation à la créance en poursuite
même une créance qu'il n'a acquise qu'après la notification du commandement de
payer.
Azione di disconoscimento di debito. Compensazione.
Il debitore ha il diritto di opporre a titolo di compensazione del credito in
escussione anche un credito acquisito soltanto dopo la notifica del precetto
esecutivo.

Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der Verrechnung verneint mit der
Begründung, dass im Aberkennungsprozess einzig geprüft werden könne, ob die in
Betreibung gesetzte Forderung bei Erlass des Zahlungsbefehls zu Recht
bestanden habe oder nicht; Gegenansprüche könnten nur soweit zur Verrechnung
gebracht werden, als sie in diesem massgebenden Zeitpunkt dem Kläger bereits
zugestanden hätten. An dieser Voraussetzung fehle es, da die zur Verrechnung
verstellte Forderung erst nachher an den Kläger abgetreten worden sei.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach der in Rechtsprechung
und Schrifttum herrschenden Meinung handelt es sich bei der Aberkennungsklage
nicht um eine Streitigkeit prozessualer Natur mit dem Zwecke, die
Betreibbarkeit einer Forderung zu hindern, die erhobene Betreibung und die
erteilte Rechtsöffnung zu beseitigen, sondern die Aberkennungsklage ist eine
negative Feststellungsklage materiellrechtlicher Art, welche auf die
Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung abzielt
(BGE 47 III 104, 41 III 312 und dort erwähnte frühere Entscheidungen).
Angesichts der Rechtsnatur des Aberkennungsanspruches

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erweist sich daher eine Beschränkung der dem Schuldner aus dem materiellen
Recht zustehenden Einreden als unstatthaft. Insbesondere ergibt sich ein
Ausschluss der materiellen Einreden, welche erst nach der Zustellung des
Zahlungsbefehls entstanden sind, weder aus dem Gesetz noch aus dem Sinn und
Zweck des Vollstreckungsverfahrens im Allgemeinen und dem Institut der
Rechtsöffnung im Besonderen.
Die Schuldbetreibung gemäss den Vorschriften des SchKG verfolgt den Zweck,
bestehende Ansprüche auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung zu vollstrecken;
sie ist ein Hilfsmittel zur Durchsetzung des materiellen Rechts und als
solches vom Bestand desselben abhängig. Stellt sich im Laufe des Verfahrens
heraus, dass der in Betreibung gesetzte Anspruch gar nie bestand oder nicht
mehr besteht oder dass er aus materiellen Rechtsgründen einstweilen nicht
geltend gemacht werden kann, so muss dem auch in betreibungsrechtlicher
Beziehung Rechnung getragen werden.
Die erste Gelegenheit während des Betreibungsverfahrens, das materielle Recht
zu überprüfen, gibt Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG. Will sich der Gläubiger nach erhobenem
Rechtsvorschlag die Wirksamkeit des Zahlungsbefehls erhalten (Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG),
so muss er innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls den
ordentlichen Prozessweg beschreiten. Dass in diesem Schuldanerkennungsprozess
der Schuldner keiner aus dem Vollstreckungsrecht hergeleiteten Beschränkung in
seinen Einreden unterworfen ist, bedarf keiner Erörterung.
Die zweite Gelegenheit zur Überprüfung der materiellen Rechtslage schafft das
SchKG mit der Aberkennungsklage. Im Gegensatz zu den in Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
/81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG
erwähnten Rechtstiteln bieten eine öffentliche Urkunde und eine
unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung keine hinreichende Gewähr für
den Bestand einer in Betreibung gesetzten Forderung. Die gestützt auf sie
erteilte Rechtsöffnung vermag daher den Rechtsvorschlag nur bedingt

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zu beseitigen. Formelle Bedingung ist, dass der Schuldner nicht fristgerecht
die Aberkennungsklage erhebe; materielle Bedingung, dass dieser Prozess nicht
mit einem auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung lautenden Urteil
endige. Die einzige Besonderheit der Aberkennungsklage gegenüber der Klage
nach Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG besteht - abgesehen von der Frage des Gerichtsstandes - in
der Vertauschung der Parteirollen. Im übrigen aber handelt es sich um eine
Auseinandersetzung der Parteien über das materielle Forderungsrecht nach den
Vorschriften über das ordentliche Prozessverfahren. Der Betriebene kann alle
Einreden gegen die Forderung vorbringen, sowohl diejenigen, die er bereits im
Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht hat, die dort aber als unbegründet
erklärt wurden, als auch alle andern, selbst wenn sie erst nach der
Rechtsöffnung entstanden sind. Eine Beschränkung des Schuldners auf diejenigen
Einreden, die bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls
bestanden haben, hiesse das formelle Recht dem materiellen in einer Weise
voranstellen, die dem oben erwähnten Charakter des Betreibungsrechtes als
eines blossen Hilfsmittels für die Verwirklichung des materiellen Rechtes
nicht entspräche. Kann doch nach Art, 85 SchKG der Schuldner sogar in jedem
Stadium des Verfahrens die Einstellung der Betreibung erwirken, wenn er durch
Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachweist. Um so mehr ist es am
Platze, im Aberkennungsverfahren, beim Streit um das materielle Recht, den
Schuldner mit allen Einreden zuzulassen. Es ist einzig dem kantonalen
Prozessrecht anheimgestellt, das Stadium zu bezeichnen, bis zu welchem die
Einreden spätestens geltend zu machen sind. Der Gläubiger wird durch die
Zulassung dieser Einreden in keiner Weise benachteiligt; die Sicherungen,
welche er gestützt auf die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163

SchKG erwirken konnte, bleiben ihm ja während der Dauer des Prozesses gewahrt.
Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, sich zur Begründung

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ihres Standpunktes auf den Entscheid in Band 41 III S. 158 berufen zu können.
Dort wurde die Aberkennungsklage des Schuldners geschützt, weil die streitige
Forderung zur Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war, und
die nachher während des Prozesses eingetretene Fälligkeit wurde für den
Aberkennungsprozess als unbeachtlich bezeichnet. Diese Entscheidung hegt
durchaus in der Linie, die durch die oben genannte Zweckbestimmung des
Schuldbetreibungsrechts, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen,
vorgezeichnet ist: Vom Standpunkt des materiellen Rechts aus stand dem
Gläubiger bei Erlass des Zahlungsbefehls das Recht nicht zu, die Forderung auf
dem Betreibungsweg geltend zu machen, weil es an deren Fälligkeit fehlte. Wäre
nun die im Verlaufe des Prozesses eingetretene Fälligkeit berücksichtigt und
die Aberkennungsklage abgewiesen worden, so hätte man damit dem Gläubiger im
Betreibungsverfahren eine Rechtsstellung verschafft, die ihm nach dem
materiellen Rechte gar nicht zukam. Er hätte auf diese Weise zum Nachteil des
Schuldners und allfälliger anderer Gläubiger sich durch betreibungsrechtliche
Mittel, nämlich durch provisorische Pfändung, ein Beschlagsrecht auf Vermögen
des Schuldners verschaffen können in einem Zeitpunkt, in welchem er mangels
Fälligkeit der Forderung materiellrechtlich noch gar keinen Anspruch darauf
hatte. Dagegen war es unzutreffend und bedeutete eine Verkennung des tieferen
Grundes, aus dem sich die Gutheissung der erwähnten Aberkennungsklage
rechtfertigte, wenn im genannten Entscheide dann als allgemeiner Grundsatz
aufgestellt wurde, dass das Ziel der Aberkennungsklage lediglich in der
Aufhebung der Wirkungen des Zahlungsbefehls bestehe, womit das Wesen der
Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage des materiellen Rechts
implicite verneint wurde.
Die Tatsache, dass der Aberkennungskläger die zur Verrechnung verstellte
Forderung erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erworben hat, vermag somit
nicht

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schon für sich allein die Verrechnungsmöglichkeit auszuschliessen.
Die Berücksichtigung von Einreden, welche erst nach Zustellung des
Zahlungsbefehls entstanden sind, kann zur Folge haben, dass Betreibung und
Rechtsöffnung hinfällig werden, obschon sie seinerzeit, nach dem damaligen
Rechtszustand, begründet waren. Der dem Gläubiger daraus entstehende Nachteil
kann aber dadurch behoben werden, dass im Urteil die Aberkennung nur für die
Forderung, nicht aber auch für die Kosten der Betreibung und der
Rechtsöffnung, gewährt wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 85
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 30. März 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 85
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Aberkennungsklage, Verrechnung.Der Schuldner kann der in Betreibung gesetzten Forderung auch eine...


Gesetzesregister
SchKG: 79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
BGE Register
41-III-310 • 47-III-103 • 68-III-85
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aberkennungsklage • zahlungsbefehl • schuldner • materielles recht • weiler • vorinstanz • rechtsvorschlag • bedingung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • rechtslage • dauer • entscheid • verfahren • schuldbetreibung • stichtag • begründung des entscheids • sicherstellung • zweck • planungsziel • charakter
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