ZW Entscheidungen

Entscheidungen der Zinilknmmern; Ariel: des sections niriles.

66; Urteil der II. Zivilabteilung vom "7. Juli 1915 ' i. S. Güntert,
Kläger und Widerbeklagter, gegen Sparkasse Au, Beklagte und Widerklägerin.

Der Zulassung einer Widerklage im Ab erkennungsp r o z e s s steht nach
eidgenössischem Recht nichts im Wege.

A. Mit Klage vom 7. Februar 1913 verlangte der Kläger, es sei die der
Beklagten durch Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Januar 1913 zuerkannte
Forderung von 113,540 Fr. nebs Zins, für welche die Beklagte einen
Arrest erwirkt hatte, abzuerkennen und der Kläger von jeder Schuldpflicht
freizuspreehen. Er bestritt seine vom Rechtsöffnungsrichter gestützt auf
zwei Urkunden vom 3. April und 12. Mai 1912 angenommene Schuldpflieht mit
Berufung auf Art. 497 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
1    Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
2    Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
3    Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
4    Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
, 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
und 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR. Die Beklagte hat auf Abweisung
der Aberkennungsklage geschlossen und widerklagsweise Verurteilung des
Klägers zur Bezahlung von 30,420 Fr. verlangt.

B. Durch Urteil vom G.April /1.Mai 1915 hat das Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen die Aberkennungskluge abgewiesen und die Widerklage
gutgeheissen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen, die Aberkennungsklage zu schützen und die
Widerklage abZUWLISBIL.der Zivilkammern. N° 66. 311

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1-4. (Anweisung der Einreden des
Klägers aus

An. 497 Abs. 3, 24 und 28 OR.)

5. Ist somit die Aberkennungsklage abzuweisen, so ist nur noch zu prüfen,
ob die Widerklage gutzuheissen sei. Dass sie materiell begründet sei,
kann zwar aus den unter Zifl. 4 des angefochtenen Urteils enthaltenen
Erwägungen nicht bezweifelt werden. Dagegen erscheint es zweifelhaft-,
ob die Wiederklage nicht deshalb abgewiesen werden müsse, weil im
Aberkennungsverfahren nur diejenigen Forderungen zur Beurteilung gebracht
werden dürfen, welche den Gegenstand der provisorischen Rechtsöffnung
gebildet haben. In dieser Beziehung fällt zunächst in Betracht, dass
nach Art. 54 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens - 1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
1    Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2    Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.
3    Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
4    Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
der st. Galler ZPO in Fällen, wo ein Schuldner
zufolge Rechtsöfi'nung im Schuldbetreibungsverfahreu in die klägerisehe
Stellung versetzt wurde, er am Gerichtsstand der Klage jeden Gegenanspruch
erheben kann, sofern für denselben nicht ein bes'onderer Gerichtsstand
oder ein besonderes Verfahren vorgeschrieben ist. Danach ist also nach
st. gallischem Prozessreeht die Widerklage im Aberkennungsprozess
grundsätzlich zulässig erklärt. Gestützt auf den am Schlusse dieser
Bestimmung enthaltenen Vorbehalt in Verbindung mit Art. 50
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
der St. Galler
ZPO, gemäss welchem Streitigkeiten über Forderungen, für welche ein
Arrest erkannt wurde, da zu behandeln sind, wo das arrestierte Gut oder
der grössere Teil desselben sich befindet, hätte sich der Kläger unter
Umständen d. h. wenn der Gerichtsstand des Betreibungsortes von demjenigen
des Arrestes verschieden gewesen sein sollte, gegen die Zulassung der
Widerklage zur Wahre setzen können. Dadurch, dass er dies unterlassen hat,
hat er sich jedenfalls der Widerklage endgültig unterzogen. Bei dieser
Sachlage kann es sich nur fragen, ob die Widerklageweise Geltendmachung
einer vorher nicht in Betrei-

312 Entscheidungen

bung gesetzten Forderung vom Standpunkte des e i d genössischen Rechts
aus nicht zulässig sei. Diese Frage ist zu verneinen. Nach der neueren
Praxis des Bundesgerichts hat die Aberkennungsklage als eine negative
Feststellungsklage nur die Feststellung der Nichtexistenz der in
Betreibung gesetzten Forderung zum Zweck; dabei ist der Anspruch auf
Aberkennung der Forderung ein Anspruch m a t e r i e I l r e c h t I i c
h e r und nicht ein solcher prozessualer Natur, dessen Inhalt etwa dahin
zu definieren wäre, dass er die Betreibbarkeit der Forderung hindern,
die erhobene Betreibung und den erteilten Rechtsvorschlag beseitigen
wolle (vgl. z.B. AS 23 II S. 1088 f.; 31 II S. 165 f.*). Daraus folgt,
dass der Aberkennungsprozess keine Betreibungsstreitigkeit zum Gegenstand
hat. Das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz befasst sich denn auch in
Art. 83 Abs. 2 lediglich insoweit mit dem Aberkennungsstreit, als es ihn
in das Betreibungsverfahren hineinstellt, mit der Wirkung, dass dadurch
einerseits das Betreibungsverfahren gehemmt wird und andererseits die
Nichtanhebung des Prozesses gewisse betreibungsreehtiiche Folgen nach
sich zieht. Im übrigen _ist die Aberkennungsklage nichts anderes, als die
Anerkennungsklage des Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG mit umgekehrten Parteirollen. Trotz
der Vertauschung dieser Rollen, trotz des Auftretens des Schuldners als
Kläger bleibt die Beweislast für das Bestehen der streitigen Forderung
beim Beklagten, während der Kläger sich darauf beschränken kann,
rein negativ die Existenz der Forderung zu bestreiten. Ebenso gilt als
Gerichtsstand für die Aberkennungsklage nicht etwa der Gerichtsstand des
Wohnortes des Beklagten, sondern derjenige des Betreibungsortes. ist aber
der Aberkennungsprozess nicht als ein besonderes Gebilde aufzufassen,
sondern als mit dem gewöhnlichen, kantonairechtlich geregelten
ordentlichen Prozessverfahren i d e n t i s e h zu bezeichnen, so
liegt,'wenn die Kantone die Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage in
diesem Prozesse zu... ' Sept. Ausg. a s. 95 f.der Zivilkammern. N° 66. 313

lassen, von Bundesrechts wegen keine Veranlassung vor, dies zu
verhindern. Dabei hat natürlich ais selbstverständlich zu gelten, dass
durch diesen Prozess nur in Beziehung auf die in Betreibung gesetzte
Forderung betreibungsrechtliche Wirkungen erzeugt werden, d. h. dass
bei Abweisung der Aberkennungsklage die provisorische Rechtsöffnung nur
hinsichtlich der Forderung, für die der Schuldner betrieben werden ist,
eine definitive wird, während der beklagte Gläubiger für die zweite
Forderung, die mittelst der Viderklage in judicium deduziert ist,
solche Betreibnngsrechte nicht erwerben kann ; wird seine Widerklage
gutgeheissen, so muss er daher, wenn er seine Forderung exequieren
will, dafür zwecks Erlangung definitiver Rechtsöfinung besonders
Betreibung anheben. Zwingende Gründe gegen die Zulassung der Widerklage
im Aberkennungsprozess können aber auch nicht etwa aus der Natur der
Aberkennungsklage überhaupt abgeleitet werden. Wenn auch gesagt werden
könnte, dass der Aberkennungs-

'kläger in den in das Betreibungsverfahren hineingescho-

benen Aherkennungsprozess eigentlich nur über die in Betreibung gesetzte
Forderung Rede und Antwort zu stehen hätte, so kommt dieser Erwägung
doch keine bestimmende Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat sogar
schon die Verbindung einer gewöhnlichen Feststellungsklage mit einer
Kollokationsanfechtungsldage als bundesrechtlich nicht anfechtbar erklärt,
obschon der Kläger in jenem Falle die Verfügung einer Konkursbehörde
aniocht und daher dort noch mehr Anlassvorbanden gewesen wäre, gegen
eine derartige Klagenkonkurrenz Stellung zu nehmen, als hier gegen
die Zulassung der Widerklage (vgl. Urteil 1. S. Ti r a v a n ti gegen
Konkursmasse J. Felder & Cie,vom 20. Mai 1915). Angesichts des Umstandes-,
dass es sieh materiell , bei der Widerklage im Aberkennungsprozesse
eigentlich nicht um eine wirkliche Widerklage, sondern lediglich um die
sonst überall zugelassene klageweise Geltend-* Oben S. 229 f.

314 Entscheidungen

machung eines Anspruches neben einem andern handelt, vermag dem oben
erwähnten Bedenken vollends keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen
zu werden. Dem klagenden Schuldner wird vielmehr durch die gleichzeitige
Erledigung des Widerklageanspruchs mit dem Aberkenuungsanspruch
direkt gedient, da er andernfalls damit rechnen miisste, für den
Widerklageansprueh besonders ins Hecht gefasst zu werden, d., h. einen
zweiten Prozess durchführen zu müssen. Inkonvenienzen könnte die Zulassung
der Widerklage im Aberkennungsprozess höchstens für den beklagten
Gläubiger, für den Widerkläger selbst, zur Folge haben, nämlich dann,
wenn dadurch die Erledigung des Aberkennungsprozes-ses verzögert werden
und das Exekutionsrecht des Beklagten gegen den Kläger noch länger gehemmt
bleiben sollte. Im übrigen erscheint aber die Zulässigkeit der Widerklage
im Aberkennungsprozess praktisch durchaus geboten, da sonst das Zerreissen
von Ansprüchen, die zusammen eine einzige Forderung bilden oder sonstwie
eng zusammengehören, begünstigt und die Möglichkeit einer verschiedenen
Beurteilung der einzelnen Ansprüche in den verschiedenen Prozessen
geschaffen würde (für Zulassung derWiderklage: Kan tonsgerioht St. Gallen,
Entscheidungen 1894 N° 15 und v. Wyss, Schweiz. JuristenzeitungX S. 371
ff.; dagegen : Berner Appella tionshof, in Z. b. .I. V. XL S. 397,
Luzerner Obergericht in Maximen 1900 N° 892 und BLUMENSTEIN, Handbuch
des Schuldbetreibungsrechts, S. 310 Anm. 49). Das angefochtene Urteil
ist daher auch in Beziehung auf die Widerklage zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des

Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April / l. Mai 1915
bestätigt. 'der Zivilkammern. N° 67. 315

67 . Ürteil der II. Zivila'nteilnng vom 8. Juli 1915 i. S. Wertkeimer &
Weil, Beklagte, gegen Knorr, Klägerin.

.Aniechtungsklage. Oertlieh antwendbares Recht. Natur

der in Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG festgesetzten fünfjährigen Frist (Verjährung,
Verwirkung oder Befristung 'I). Unterb rechung der Venjährung durch
Arrest. Klaglegitimation nach Art. 260 Recht des Anfechtungsbeklagten
auf Kompensation eines Teils der Urteilssumme mit der Dividende, die
auf seine nach Art. 291 Abs. 2 wiederauflebende Forderung entiallen
Würde. Ausgangspunkt der Zinspflicht des

Anfechtungsbeklagten.

A. Der Futterhändler Frefel in Emmishofen (Thurgau) hatte Anfangs 1908
von der Beklagten fünf Wagen Reisfuttermehl ein seehster Wagen fällt
für diesen Prozess ausser Betracht gekauft, die in den Monaten Januar
bis März nach Petershausen-Konstanz zu liefern und in den Monaten
April bis Juni zu bezahlen waren. Die vier ersten Wagen wurden, weil
von Freie! nicht beanstandet, in den Büchern der Lagerhausgesellschaft
Petershausen ohne weiteres auf den Namen des Frekel eingetragen. Deu
fünften Wagen soll Freie} zuerst beanstandet, dann aber doch angenommen s
haben, worauf er von der Lagerhausgesellsehaft ebenfalls auf seinen Namen
eingetragen wurde. Am 7. Mai versuchte er nachträglich, alle fünf Wagen
zubeanstanden. Die Beklagte ging jedoch nicht darauf ein. Am 18. Mai,
als die vierte der von Frefel akzeptierten Tratten fällig wurde, die
drei ersten waren bereits teils prolongiert

teils protestiert worden fand in Konstanz eine Be--

sprechung zwisehen Frefel und einem Teilhaber der Beklagten (Weil)
statt, deren Resultat darin bestand, dass die Beklagte sämtliche fünf
Wagen zurücknahm und dem Freie] ausserdem noch ein grösseres Quantum
Melasse abkaufte, welche Freiel von andern Lieferanten bezogen hatte. Der
Kaufpreis für die Melasse betrug etwas über 3000 Fr., der Rückkaufpreis
für die fünf
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 310
Datum : 07. Juli 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 310
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : ZW Entscheidungen Entscheidungen der Zinilknmmern; Ariel: des sections niriles.


Gesetzesregister
OR: 24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
28 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
497
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
1    Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
2    Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
3    Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
4    Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
SchKG: 79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
ZPO: 50 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
54
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens - 1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
1    Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2    Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.
3    Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
4    Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
widerklage • beklagter • aberkennungsklage • bundesgericht • schuldner • weiler • kantonsgericht • betreibungsort • provisorische rechtsöffnung • monat • frage • entscheid • frist • feststellungsklage • schuldbetreibung • lieferung • bern • wille • zins • bezogener
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