sie die Hälfte erreicht hat (Art. {357 Abs. 1 OR). In dieser Beziehung
haben die von der ersten Instanz heigezogenen Experten festgestellt,
dass die Bilanz der Mechanischen Werkstätte A.-G. per 30. Juni 1918 nach
vorgenommener Bereinigung (ohne Berücksichtigung des Aktienkapitals)
einen Aktivsaldo von 33,297 Fr. 38 Cts. aufwies. Da der Kläger dieses
Gutachten nicht beanstandet, hat das Bundesgericht von der materiellen
Richtigkeit dieser (bereinigten) Bilanz auszugehen. Insbesondere ergibt
sich ihre Unrichtigkeit nicht etwa daraus, dass bei der konkursmässigen
Verwertung im April 1919 aus den Aktiven nur ein gegenüber ihrer Bewertung
in jener Bilanz um ein mehrfaches geringerer Erlös erzielt wurde ;
denn diese Tatsache findet ihre Erklärung darin, dass das hauptsächlich
aus Rohmaterialien für die Munitionsfabrikation bestehende Warenlager
infolge des unterdessen unvoraussehbar rasch erfolgten Ahbruches des
-Krieges eine plötzliche Entwertung erfahren haben muss. Danach war
zwar das Grundkapital innert Jahresfrist um =3 vermindert werden ;
allein im Verhältnis zur Summe der Schulden von rund 135,000 Fr. bestund
noch eine ziemlich beträchtliche Ueberrleckung.' Umsoweniger kann eine
'Ueberschuldung im Zeitpunkt der Pfandbestellungen vorhanden gewesen
sein, die ausnahmslos vor dem 30. Juni 1918 erfolgt sind ; insbesondere
gilt dies auch bezüglich des im Nachtrag zur Faustpfandverschreibung
vom 3. Juni ausgeführten Eisens, da das Schreiben der Mechanischen
Werkstätte A. G. vom 20. Juni als Antwort auf dasjenige der Beklagten
vom 19. Juni in Verbindung mit der damals erfolgten Einlagerung zur
Pfandbestellung jedenfalls geniigte, ohne dass es der freilich erst
Ende August verurkundeten formellen Pfandverschreibung noch hedurft
hätte. scheitert demnach die Anfechtungsklage gemäss Art. 287 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
SchKG schon am Fehlen der Ueberschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkte
der Pfandbestellung, so bedarf es keiner ausführlichen Begründung mehr,
dass in dem Schreiben der Beklagten
Schuldbetreibungs undd Konkursreeht (Zivilabteilungen) N° 29. 103
vom 30. April 1918 wenn überhaupt nicht nur eine zeitweilige Ueberlassung
des Piandes in die ausschliessliche Gewalt des Verpfänders, sodass es
einer eigentlichen neuen Verpfändung gar nicht bedurfthätte jedenfalls
nicht ein Erlass der Verpflichtung zur Sicherstellung erblickt werden
kann, da die Freigabe des Pfan_ des ja nur unter der Voraussetzung
erfolgte, der Kredit werde in Kürze zurückbezahlt.
3. Eventuell hat der Kläger seine Anfechtungsklage auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
SchKG gestützt. Allein nach der Rechtspssrechung des Bundesgerichts
bedarf es für die Absichtsanfechtung der Pfandhestellung ebenfalls der
Ueberschuldung des Schuldners im Zeitpunkt ihrer Vornahme (BGE 30 II
S. 164 ff. Erw. 5 S. 611), die nach dem Ausgeführten nicht gegeben
war. Zudem kann die für die Anwendung dieser Bestimmung gelorderte
Benachteiligungsbezw. Begünstigungsabsieht bei der Pfandbestellung nicht
vorliegen, sofern sie in Erfüllung einer Pflicht zur Sicherstellung
stattfindet.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1D20
bestätigt. '
29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1921 i. S. Schwab
gegen Menez-li. SchKG Art. 83 Abs. 2_und 3, GG Art. 58 : Das die
Abel-ken-nungsklage_ wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ab-
weisende (oder von der Hand weisende) Urteil ist kein der Berufung
unterworfenes Haupturteil im Sinne des Art. 58
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
OG.
A. Durch Urteil vom 3. März hat der Appellationslief des Kantons Bern
die vorliegende Aberkennungs--
104 Schuldbetreibungs und Konkursreeht (Zlvilahteilungen). N° 29.
klage Leim sinne der Motive n abgewiesen mit der Begründung, dass der
Kläger die'ihm auferlegte Prozesskostensicherheit nieht rechtzeitig
geleistet habe, was der Versäumung der zehntägigen Klagen-ist
gleichzuhalten sei.
B. Gegen dieses ihm am 17. März zugestellte Urteil · hat der Kläger am
4. April die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage,
essei ihm die Fortsetzung des Verfahrens zu bewilligen, bezw. die
Vorinstanz anzuweisen, in diesem Sinne zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung? Mit der Aberkennungsklage wird
die gerichtliche
Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetz . ten Forderung
verlangt. Wird sie gutgeheissen oder aber
als unbegtet (d. h. deswegen, weil die Forderung -
existiere) abgewiesen, so ist hierin eine Entscheidung über einen
materiellrechtlichen Anspruch zu elblicken mit der Wirkung, dass in der
Folge der betir hungerechtlichen 'Rückforderungsklage die Einrede der
abgeurteilten sache entgegengehalten; werden könnte, es Wäre denn, dass
sie sich auf ein verändertes Klagefundament zu stützen vermöchte (vgl. BGE
31 II S. 165 ff. Erw. 6; Sep.-Ausg. 8 S. 95 ff.siErw. 6). Derartige
Urteile sind zweifellos als der Berufung an das Bundesgericht
unterworfene Haupturteile im Sinne des Art. 58
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
denn auch vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung als solche
anerkannt worden. Wird dagegendie Aberkennungsklage "aus einem andern
Grunde, nämlich wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung abgewiesen (oder
deswegen .'nichtauf sie einge. treten), so kommt diesem_Urteil lediglich
die Wirkung siss zu, dass die'provisorische Rechtsöffnung zur endgültigen
'wird (Art. 83 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
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1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163 |
Betreihung gesetzten Forderung nicht. Zwar wird dem Kläger dadurch die
Geltendmachung des aus der behaupteten Nichtexistenz der" m Betreibung
Schuldbetrelhungsund Konkursrecht (Zivilahteilungen). N° 29. 105 .
gesetzten Forderung hergeleiteten Anspruches auf Unterlassung der
Durchführung des Betreibungsverkahrens verunmöglicht. Allein dieser
Anspruch ist, als gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtet,
nicht materiellrechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher
Natur, und die Entscheidung über ihn kann daher ebensowenig ein der
Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupturteil darstellen
wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der. Entscheid
im Rechtsöffuungsverfahren (vgl. BGE 24 H S. 945 f.). Dagegen wird dem
Kläger dadurch die Geltendmachung des Anspruches auf Feststellung der
Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung, der allein materiell-
rechtlicher Natur ist, nicht verunmöglicht, indem ihm
hie-für jedenfalls noch der Weg der betreibungsrechtlichen
Rückforderungsklage zur Verfügung steht, während freilich der nach
kantonalem Prozessrecht zu benrteflenden {vgl. BGE 27 11 s. 642
ff. Erw. 2; Sep. . Ausg. 4 s. 257 ff.) Möglichkeit der Weiterführung
der Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage regelmässig die
Unzuständigkeit des angerufenen Gerichte-s entgegenstehen dürfte. Ist
es danach ausgeschlossen, dass auf ein solches Urteil bezüglich des
materiellrechtlichen Anspruchs die Einrede der abgeurteilten Sache
gestützt zu werden vermöchte, so kann es auch nicht als ein der Berufung
an das Bundesgericht unterworfenes Haupturteil angesehen werden (vgl. BGE
36 II S. 629). -
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.