S. 339 / Nr. 53 Familienrecht (d)

BGE 68 II 339

53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November 1942 i. S. Rentsch gegen
Oberli.

Regeste:
Vaterschaftsklage, erhebliche Zweifel nach Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB: Sind solche
begründet, weil der Beklagte der Kindsmutter erst 233 Tage vor der Geburt
beigewohnt hat? Bedeutung des Reifegrades des Kindes.
Action en recherche de paternité. Doutes sérieux selon art. 314 al. 2 CC:
Sont-ils fondés lorsque le défendeur a cohabité avec la mère pour la première
fois le 233e jour avant la naissance? Importance du développement de l'enfant
au moment de sa naissance.
Azione di paternità. Seri dubbi a'sensi dell'art. 314 cp. 2 CC: esistono
quando il convenuto ha avuto il primo concubito con la madre soltanto il 233°
giorno prima della nascita del l'infante? Portata del grado di maturanza
dell'infante al momento della sua nascita.

Die vorliegende Vaterschaftklage auf Vermögensleistungen gemäss Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
und
319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB wurde von der 1. Instanz abgewiesen, vom Appellationshof des Kantons
Bern dagegen am 7. Juli 1942 gutgeheissen. Mit der vorliegenden Berufung hält
der Beklagte am Antrag auf Abweisung fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Das Kind wurde am 10. Dezember 1940 geboren. Die kritische Zeit nach Art.
314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB geht vom 14. Februar bis zum 13. Juni 1940. Innerhalb dieser
Zeit, in der Nacht vom 21. auf den 22. April 1940, hat der Beklagte der Mutter
des Kindes beigewohnt. Somit ist er als Vater zu vermuten. Seine Einreden aus
Art. 314 Abs. 2 und Art. 315, soweit sie sich auf das Verhalten der
Kindsmutter stützen, scheitern an den

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Tatsachenfeststellungen des Appellationshofes. Dessen rechtliche Erwägungen
entsprechen dem Bundesrecht. Dass die Klägerin schon im Jahre 1936
ausserehelich geboren hatte, dass sie im vorliegenden Prozesse den Vater jenes
Kindes verschwieg und dass sie sich dem Beklagten, den sie immerhin kannte,
etwas unvermittelt hingab: das alles sind nach dem vor liegenden Sachverhalt
keine Tatsachen, die erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten
rechtfertigen, d. h. dringend den Verdacht anderweitigen in die kritische Zeit
fallenden Geschlechtsverkehrs der Kindsmutter erwecken müssten. Auch ein
unzüchtiger Lebenswandel im Sinne von Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB ist nicht bewiesen.
2. ­ Indessen wird die Einrede aus Art. 314 Abs. 2 namentlich darauf gestützt,
dass sich nach der Zeit der Beiwohnung eine Schwangerschaftsdauer von bloss
233 Tagen ergäbe; eine so kurze Schwangerschaftsdauer müsse aber als
ausgeschlossen gelten.
Das Bundesgericht hat schon mehrfach entschieden, dass sich «erhebliche
Zweifel» gemäss Art. 314 Abs. 2 auch aus dem Reifegrad des Kindes ergeben
können, sei es in Verbindung mit andern Umständen, sei es für sich allein, BGE
51 II 113 /5, 61 II 305, 68 II 150 /5. So stellt BGE 45 II 494 darauf ab, dass
ein lebensfähiges Kind nach den Ergebnissen der biologischen Forschung
mindestens 28 bis 30 Wochen (196 bis 210 Tage) getragen worden sein muss, also
nicht einem bloss 188 Tage vor der Geburt erfolgten Beischlaf entstammt sein
kann. Dagegen wurden in BGE 51 II 112 erhebliche Zweifel an der Vaterschaft
eines Beklagten verneint, welcher der Mutter des Kindes 240 Tage vor der
Geburt beigewohnt hatte; das waren nur 18 Tage vor der vom Experten als sehr
wahrscheinlich bezeichneten Empfängniszeit. In BGE 61 II 307 wurde von einer
Begutachtung ausgegangen, wonach ein etwa 7-14 Tage vor der vollkommenen Reife
geborenes Kind 226-295 Tage vor der Geburt gezeugt worden sein kann, wogegen
ein früheres Zeugungsdatum als zwar nicht «absolut», aber doch «offenbar
unmöglich» zu gelten

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habe. Im vorliegenden Falle wies das Kind bei der Geburt nicht alle Zeichen
vollkommener Reife auf. Der Knabe wog 2870 gr und war 48 cm lang, gegenüber
den Durchschnittswerten von 3200 gr Gewicht und 50 cm Länge. Das ärztliche
Zeugnis geht dahin: «Nach diesen Konstatierungen ist man berechtigt
anzunehmen, dass das Kind am normalen Termin geboren wurde, oder dass die
Geburt nur wenig (2 Wochen?) zu früh erfolgte.» Der gerichtliche Experte
bestätigte das Fehlen vollkommener Reife mit den Worten: «Ein Kind dessen
Durchschnittsmasse an Länge und Gewicht sowie am Kopf nicht den allgemein
bekannten entspricht, darf nicht als reif bezeichnet werden, auch wenn es eine
kräftige Stimme hat und heftige Saugbewegungen ausführt» (Antwort vom 9.
Oktober 1941 auf die zweite Erläuterungsfrage). Freilich hat nach den
Feststellungen des Experten eine Tragzeit von nur 233 Tagen trotzdem als von
der Norm abweichend, ja als eine grosse Seltenheit zu gelten. Aber der im
Gutachten vom 17. September 1941 gezogene Schluss, «dass das Kind Rudolf
Oberli, geboren am 10. Dezember 1940, durch eine Konzeption vom 21. auf den
22. April 1940 entstanden sein kann», ist unerschüttert geblieben. Eine
Tragzeit von 233 Tagen ist angesichts der bei der Geburt nicht ganz erreichten
Reife des Kindes nicht derart abnorm, dass mit einer am 21./22. April
erfolgten Zeugung praktisch nicht mehr zu rechnen wäre. Bei diesem, dem Stande
der biologischen Forschung entsprechenden Ergebnis (vgl. SCHWEIZER, Die
Leistung des Beweises im Vaterschaftsprozess, S. 44 ff.) verstösst die
Ablehnung der Einrede des Beklagten keineswegs gegen Bundesrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 7. Juli 1942 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 II 339
Date : 31. Dezember 1942
Published : 26. November 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 II 339
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Vaterschaftsklage, erhebliche Zweifel nach Art. 314 Abs. 2 ZGB: Sind solche begründet, weil der...


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ZGB: 314  315  317  319
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45-II-487 • 51-II-112 • 61-II-304 • 61-II-307 • 68-II-150 • 68-II-339
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