S. 328 / Nr. 51 Versicherungsvertrag (d)

BGE 68 II 328

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1942 i. S. Fässler gegen
«Neuenburger».

Regeste:
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für unrichtige Gefahrsdeklaration
auf eindeutige Fragen des Versicherers beim Vertragsabschluss (Fragebogen). Er
kann sich zu seiner Entlastung nicht auf einen falschen Rat des
Vermittlungs-agenten berufen. Rücktrittsrecht des Versicherers. Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
, 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
, 8
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
,
34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
VVG.
Responsabilité du preneur d'assurance en raison des réponses inexactes qu'il a
données aux questions posées par l'assureur lors de la conclusion du contrat.
Le preneur d'assurance n'est pas fondé à invoquer à sa décharge le fait qu'il
aurait été induit en erreur par un agent de l'assureur n'ayant pas des
pouvoirs de représentation. Droit de l'assureur de se «départir du contrat».
Art. 4, 6, 8, 34 LCA.
Responsabilità del proponente a dipendenza delle risposte inesatte da lui date
al questionario che l'assicuratore gli ha sottoposto per la conclusione del
contratto. Il proponente non può invocare a suo sgravio di esser stato indotto
in errore da un agente dell'assicuratore che non ha veste per rappresentarlo.
Diritto di recesso a favore dell'assicuratore. Art. 4, 6, 8 e 34 LCA.

A. - Der Kläger war früher während acht Jahren (1929-1937) bei der
Gesellschaft «Nordstern» gegen Unfall versichert gewesen. Er hatte während der
Dauer dieser Versicherung fünfmal Unfallentschädigungen im

Seite: 329
Gesamtbetrage von Fr. 1265.- bezogen und dann den Versicherungsvertrag auf den
10. April 1937 im Sinne von Art. 42
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 42 Übergangsbestimmung - 1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
1    Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
2    Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.
3    Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972174 und vom 13. Dezember 1996175 behalten ihre Gültigkeit.
4    Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen.176
5    Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.177
6    Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.178
7    Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.179
WG aufgelöst. Um diese Zeit trat er mit
dem Agenten (Inspektor) Schmid der Beklagten (der früher für die «Nordstern»
tätig gewesen war) zwecks Abschlusses einer neuen Unfallversicherung in
Verhandlung. Am 18. April 1937 unterzeichnete er ein Antragsformular, dem
folgendes zu entnehmen ist:
«VI. Verschiedene Fragen.
1. a) Haben Sie bereits Unfälle erlitten? 1. a)nein
Welche und wann?
b) Haben die Unfälle dauernde Folgen hinterlassen b)entfällt
?
Welche?
2. a) Sind Sie schon von 2. a)nein
Unfallversicherungsgesellschaften entschädigt
worden?
Von welchen?
a) Welche Entschädigungen haben Sie bezogen? b)entfällt
b)
6. Wurde bereits eine früher von Ihnen abgeschlossene 6. nein
Unfallversicherung vorzeitig aufgehoben oder auf
das Vertragsende gekündigt?
Wenn ja, bei welcher Gesellschaft?
Wann? durch wen? Aus welchem Grunde?»
Die Fragen sind vorgedruckt. Die Antworten sind von der Hand des Agenten
Schmid geschrieben. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an und stellte
ihm am 22. April 1937 die Police aus.
B. - Am 1. August 1939 zeigte der Kläger der Beklagten eine am 17. Juli 1939
durch Insektenstich erlittene Infektion an. Die Beklagte erklärte am 22.
August 1939, unter grundsätzlicher Ablehnung des angezeigten Unfalles, den
Rücktritt vom Versicherungsvertrag auf Grund von

Seite: 330
Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG, wegen Verschweigung erheblicher Gefahrstatsachen beim
Vertragsschluss. Sie habe inzwischen erfahren, dass die damaligen Angaben des
Klägers auf die Fragen betreffend frühere Unfälle und dafür bezogene
Versicherungsentschädigungen unwahr gewesen seien.
C. - Der Kläger liess diesen Rücktritt nicht gelten. Mit der vorliegenden
Klage belangte er die Beklagte auf Zahlung von Tagesentschädigungen von Fr.
5475.-. Die Unrichtigkeit der erwähnten Angaben beim Vertragsschlusse schrieb
er dem Verhalten des Agenten Schmid zu. Dafür habe die Beklagte einzustehen.
Er gab folgende Schilderung: «In der Wirtschaft «Uto», von meiner Frau
betrieben, fertigte Herr G. Schmid den Antrag aus an einem Nebentisch, während
ich mit andern Gästen beschäftigt war. Er erklärte hiebei, er benötige mich
zur Antragsausfüllung nicht, da er mein Risiko vom «Nordstern» her genügend
kenne. Als ich die Beantwortung der Fragen VI. 1-6 durch Herrn Schmid
beobachtete, machte ich ihn darauf aufmerksam, dass seine Beantwortung den
Tatsachen nicht entspreche. Er erwiderte aber: «Das sind ja nur Taggeldunfälle
gewesen, die gar nicht mitspielen. Würde man eine neue Versicherung wegen
früheren Taggeldunfällen ablehnen, so könnte man wohl keine Versicherungen
mehr abschliessen...» In der Folge, weil mir die Erfahrung wie jedem andern
Laien fehlte, liess ich ihn gewähren, da er jedenfalls als «Inspektor» der
«Neuenburger» schon wusste, was zu tun und was zu lassen sei, nachdem er ja
meine Versicherungsverhältnisse aus der früheren Zeit kannte.» Die Beklagte
bestritt diese Darstellung. Der Kläger dagegen beharrte darauf und fügte bei,
er habe dem Agenten Schmid gegenüber von vornherein die Befürchtung geäussert,
man werde ihn wegen der vorausgegangenen Unfälle wohl nicht mehr bei einer
neuen Gesellschaft aufnehmen. Der Agent habe ihn aber beschwichtigt.
D. - Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich, dieses
mit Urteil vom 7. Mai 1942,

Seite: 331
wiesen die Klage ab, ohne den erwähnten Streitpunkt und die weitern Grundlagen
des Anspruches abzuklären. Sie erklärten, die Klage sei auch bei Annahme des
vom Kläger behaupteten Sachverhaltes unbegründet. Die Beklagte habe das
behauptete Verhalten des Agenten Schmid als eines blossen Vermittlungsagenten
nicht zu vertreten.
E. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Dass die Beklagte (die sich auf einen Bericht der Gesellschaft «Nordstern»
vom 11. August 1939 stützt) den Rücktritt binnen der in Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG
vorgesehenen Frist erklärte, ist nicht bestritten. Und was den Grund des
Rücktrittes betrifft, so steht fest und ist anerkannt, dass die eingangs
erwähnten, in dem vom Kläger unterzeichneten Antragsformular enthaltenen
Angaben unrichtig waren. Auch deren Erheblichkeit steht ausser Streit. Mit
Recht. Die Erheblichkeit der betreffenden schriftlichen Fragen des
Versicherers ist zu vermuten (Art. 4 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG). Der Versicherer ist
berechtigt, nach allen Umständen zu fragen, die geeignet sind, seinen
Entschluss über Annahme oder Ablehnung des Versicherungsvertrages ernstlich zu
beeinflussen (Art. 4 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG). Zu diesen Umständen gehören auch früher
erlittene Unfälle der zu versichernden Person und allenfalls ausgerichtete
Versicherungsleistungen; denn abgesehen von allfälligen bleibenden Folgen
ergeben sich daraus Anhaltspunkte für die Frage, ob mit einer den Eintritt von
Unfällen begünstigenden Anlage oder Unvorsichtigkeit des Antragstellers zu
rechnen und daher ein entsprechend grösseres Risiko zu übernehmen sei. Sodann
lässt sich an Hand solcher Angaben abschätzen, ob der Antragsteller etwa
darauf ausgehe, möglichst viele Versicherungsleistungen zu beziehen. Auch die
vorzeitige Aufhebung eines Versicherungsvertrages oder dessen Kündigung lässt
unter Umständen Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers als
Vertragspartner zu.

Seite: 332
Hier standen keineswegs so geringfügige Unfälle in Frage, dass die Beklagte
von vornherein kein Interesse an deren Kenntnis haben konnte. Betrug doch die
Summe der vom Kläger bezogenen Tagesentschädigungen im Jahresdurchschnitt Fr.
157.-, bei einer Tagesentschädigung von Fr. 15.-, wie sie der Kläger auch der
Beklagten beantragte. Diese Tatsache war geeignet, die Beklagte vom Abschluss
einer Versicherung zu einer jährlichen Prämie von Fr. 94.60 abzuhalten.
2.- Der Kläger befürchtete denn auch selbst, wie er sagt, wegen der
vorausgegangenen Unfälle werde ihn eine andere Versicherungsgesellschaft nicht
mehr annehmen. Er glaubt sich aber durch angebliche Belehrungen des Agenten
Schmid gedeckt. Dieser habe ihm die erwähnte Befürchtung ausgeredet und zudem
die Verneinung der auf das bisherige Versicherungsverhältnis mit der
Gesellschaft «Nordstern» bezüglichen Fragen veranlasst. Deshalb stehe dem
Rücktritt der Beklagten Art. 8 Ziff. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG und, da dem Agenten der wirkliche
Sachverhalt bekannt gewesen, überdies Ziff. 3 entgegen.
Diese Auffassung scheitert nach der zutreffenden Entscheidung der kantonalen
Gerichte an den Schranken der dem Agenten zustehenden Vertretungsmacht. Wäre
Schmid sogenannter Abschlussagent, d. h. befugt gewesen, über Annahme oder
Ablehnung des Antrages des Klägers zu entscheiden, und hätte er in Kenntnis
des wahren Sachverhaltes den Antrag angenommen, so wäre die Beklagte
grundsätzlich gebunden (BGE 51 II 452). Auszunehmen wäre immerhin der Fall
dass der Agent seine Vertretungsmacht in Kollusion mit dem Antragsteller
missbraucht hätte, um die Beklagte zu schädigen (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Nun war aber
Schmid gar nicht Abschluss-, sondern blosser Vermittlungsagent. Das ergibt
sich aus seinem Rechtsverhältnis zu der Beklagten und entspricht der Stellung
des Agenten bei der Unfall- wie der Lebensversicherung im allgemeinen. Art. 34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.

VVG behält freilich die Ausübung weitergehender Befugnisse durch den Agenten
mit

Seite: 333
stillschweigender Genehmigung des Versicherers vor. Allein davon ist hier
nicht die Rede. Schmid nahm den Antrag des Klägers keineswegs selbst an,
sondern unterbreitete ihn der Direktion der Beklagten zur Annahme oder
Ablehnung. Unter diesen Umständen bezeichnete der Kläger ihn in der
Klageschrift ohne Grund als Abschlussagenten. Er versteht diese Bezeichnung
übrigens nicht im wahren Sinne des Wortes, wie sich aus den Ausführungen auf
Seite 4 oben der Klage ergibt. Vor Obergericht hat er an dem verfehlten
Standpunkte denn auch nicht festgehalten (S. 5 der Berufungsschrift).
Hinsichtlich des Vermittlungsagenten hat das Bundesgericht im erwähnten Falle
(BGE 51 II 452) bereits entschieden, dass dessen Kenntnis von
Gefahrstatsachen, die dem Versicherer selbst verborgen blieben, diesem nicht
zugeschrieben werden kann. Ferner ist der Antragsteller grundsätzlich für die
Richtigkeit der von ihm unterzeichneten Angaben des Antragscheines
verantwortlich erklärt worden, gleichgültig ob das Formular von ihm selbst
oder vom Agenten des Versicherers ausgefüllt wurde (Urteil des Bundesgerichtes
vom 7. Februar 1930 in V.A.S. VI Nr. 51). Der Kläger beruft sich demgegenüber
auf BGE 61 II 367, wonach eine im Antragschein enthaltene unrichtige
Gefahrsdeklaration dem Antragsteller nicht schadet, wenn er dem Agenten
richtige Angaben machte und die abweichende schriftliche Deklaration auf
entsprechenden Anordnungen und Belehrungen des Agenten beruht. Das ist jedoch
nicht als allgemeiner Grundsatz anzuerkennen. Der Versicherte darf sich auf
Ratschläge eines Agenten jedenfalls dann nicht verlassen, wenn diese mit
unverkennbaren Vertragspflichten im Widerspruch stehen (BGE 41 II 466).
Entsprechendes gilt für den Antragsteller bei der Gefahrsdeklaration, wo
bereits eine vertragsähnliche Bindung mit Rechten und Pflichten besteht (Art.
1 ff
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 1 Zweck und Gegenstand - 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
1    Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
2    Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
a  Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
b  Munition und Munitionsbestandteilen.
3    Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.
. WG). Der die Verhandlungen durchführende Agent ist Abschlussgehülfe
(vgl. BGE 63 II 78) und vertritt im Rahmen seiner Obliegenheiten als solcher
den Versicherer. Hiebei sind jedoch

Seite: 334
die Schranken zu beachten, die der Vertretungsmacht des Agenten überhaupt
gezogen sind, nach Massgabe von Art. 34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
VVG (was bereits bei der Beratung von
Art. 11 des Entwurfes, entsprechend Art. 8 des Gesetzes, zum Ausdruck kam:
siehe insbesondere die Verhandlungsprotokolle der technischen und der
juristischen Subkommission). Nun gehört es gewiss zu den Aufgaben des Agenten,
den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem Antragsteller
durchzubesprechen, ihn über Punkte zu belehren, die der Erläuterung bedürfen,
und Missverständnisse zu beseitigen. Das ist bei der Aufnahme des
Sachverhaltes an Hand des Fragebogens sogar die Hauptaufgabe des Agenten.
Diesem steht jedoch nicht zu, den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen zu
ändern, d. h. einzelne Fragen als unerheblich zu erklären, oder Tatbestände,
die eindeutig davon betroffen werden, als unerheblich auszuschalten. Dazu ist
der Agent ebensowenig befugt wie zur Preisgabe anderer Rechte, über welche ihn
der Versicherer nicht verfügen lässt (BGE 60 II 445). Die Bedeutung des
Fragebogens besteht wesentlich gerade darin, Klarheit darüber zu schaffen,
welche Aufschlüsse der Versicherer vom Antragsteller verlangt. Über die
Erheblichkeit der gestellten Fragen zu befinden, steht nicht im Ermessen des
Antragstellers; «er muss richtig und vollständig antworten und darf dem
Entschlusse des Versicherers, nach Kenntnis des Sachverhaltes zu entscheiden,
nicht vorgreifen» (ROELLI, Entwurf mit Motiven, S. 62/63). Der dem
Antragsteller zur Ausfüllung und Unterzeichnung vorgelegte Fragebogen bringt
diese Pflicht augenfällig zum Ausdruck. Belehrungen und Ratschläge des Agenten
haben nur Platz, soweit sie sich mit dem klaren Inhalt des Fragebogens
vertragen, wie denn Erklärungen eines Abschlussgehülfen nur im Rahmen der
Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei selbst beachtlich sind. Darauf
wird der Antragsteller in dem von der Beklagten verwendeten Antragsformular
übrigens noch durch einen am Kopf stehenden Hinweis aufmerksam gemacht: «Der
Antragsteller

Seite: 335
ist für die Wahrheit und Vollständigkeit der Antworten auf die hier gestellten
Fragen allein verantwortlich, auch wenn ein Agent oder eine andere Person sie
an seiner Stelle niedergeschrieben hat. Striche und andere Zeichen statt einer
Antwort sind unzulässig und werden als Verneinung ausgelegt.»
Wenn der Kläger eindeutige Fragen unrichtig beantwortete, handelte er also auf
eigene Gefahr. Gegen den klaren Wortlaut des vom Versicherer aufgestellten
Fragebogens konnten Erklärungen des Agenten keine Bedeutung haben. Darüber
durfte sich der Kläger nicht hinwegtäuschen, um das Geschäft trotz der
zugestandenen Bedenken zustandezubringen. Für eine unrichtige Auskunft des
Agenten hat der Versicherer nicht einzustehen, wenn sie sich auf eine so klar
gefasste Frage bezieht, dass eine Erklärung dazu gar nicht nötig war, oder
jedenfalls der Antragsteller sie nicht missverstehen konnte. Auf guten Glauben
kann sich der Kläger unter solchen Umständen nicht berufen, auch wenn er die
ihm erkennbar unrichtigen Antworten nicht arglistig, sondern in blindem
Vertrauen auf Erklärungen des Agenten unterzeichnete. (So auch der Standpunkt
der Doktrin. Vgl. ROELLI I S. 125 ff., 426; OSTERTAG-HIESTAND S. 29; zu § 16
des deutschen WG: Gerhard und Genossen, Anmerkung 12; KISCH, Handbuch Bd. II
S. 292).
Im vorliegenden Falle hat der Kläger im Widerspruch zu einem eindeutigen
Fragetext geantwortet. Vorerst konnte die Frage 1 a) der Wahrheit entsprechend
nur bejaht werden. Der Einwand, blosse Taggeldunfälle spielen keine Rolle, ist
durch die Frage 1 b) widerlegt. Daraus geht hervor, dass die erste Frage nicht
nur Unfälle mit bleibenden Folgen betrifft. Freilich bleibt offen, ob
allenfalls ganz geringfügige Unfälle, die für den Entschluss des Versicherers
über Annahme oder Ablehnung des Antrages bezw. über die Bedingungen der
Versicherung schlechterdings belanglos sein mussten, unerwähnt bleiben
konnten. Um solche Unfälle handelte es sich, wie in Erwägung 1

Seite: 336
dargetan, hier nicht. Auch die Fragen 2 a) und 2 b) konnten unmöglich ohne
Verletzung der Wahrheitspflicht verneint werden. Ganz eindeutig lautet sodann
die Frage 6. Sie umfasst auch den Fall einer vom Versicherten erklärten
Auflösung des Vertrages. Angesichts dieses Textes der Fragen ist die
Behauptung des guten Glaubens des Klägers wenig einleuchtend, immer
angenommen, der Agent habe sich bei Aufnahme der Gefahrsdeklaration wirklich
gemäss der Klagedarstellung geäussert. Wie dem aber auch sei, können dem
Rücktrittsrecht des Versicherers die vom Antragsteller behaupteten Belehrungen
des Agenten nicht entgegengehalten werden. Sie laufen nach dem Gesagten auf
eine Beschränkung der vom Versicherer in Anspruch genommenen Anzeigepflicht
des Klägers hinaus, was nicht in der Macht des Agenten stand.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 7. Mai 1942 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 II 328
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 14. Oktober 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 II 328
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für unrichtige Gefahrsdeklaration auf eindeutige Fragen...


Gesetzesregister
VVG: 4 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
6 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
8 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
WG: 1 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 1 Zweck und Gegenstand - 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
1    Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
2    Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
a  Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
b  Munition und Munitionsbestandteilen.
3    Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.
42
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 42 Übergangsbestimmung - 1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
1    Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
2    Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.
3    Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972174 und vom 13. Dezember 1996175 behalten ihre Gültigkeit.
4    Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen.176
5    Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.177
6    Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.178
7    Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.179
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
41-II-460 • 51-II-452 • 60-II-445 • 61-II-367 • 63-II-77 • 68-II-328
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • beklagter • versicherer • versicherungsvertrag • sachverhalt • kenntnis • bezogener • bundesgericht • richtigkeit • vertretungsmacht • wahrheit • vertragsabschluss • bewilligung oder genehmigung • angabe • guter glaube • verhalten • entscheid • dauer • vertragspartei • gefahrstatsache
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