S. 445 / Nr. 72 Versicherungsvertrag (d)

BGE 60 II 445

72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. November 1934 i. S. «Die Schweiz»
gegen Wullschleger.

Regeste:
1. Quittung mit Saldoklausel: Die Klausel kann nur in dem Sinne als genehmigt
gelten, wie es der Sachlage bei der Unterzeichnung entsprach, und sie kann
keinesfalls auf Ansprüche für Schadensfolgen bezogen werden, die damals noch
nicht in Erscheinung getreten waren. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB.
2. Nach Art. 46 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Vereinbarungen
zulässig, wonach die Verjährungseinrede nicht erhoben werden darf, wenn der
Anspruch gegen den Versicherer nach Erledigung eines präjudiziellen
Haftpflichtprozesses ohne erhebliche Verzögerung eingeklagt wird. In der
Abmachung, man wolle die Auseinandersetzung über den Versicherungsanspruch bis
zur Erledigung des Haftpflichtprozesses hinausschieben, ist eine solche
Vereinbarung enthalten.
3. Handlungsvollmacht des Versicherungsagenten nach Art. 34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
VVG: Zur
Anerkennung der Ersatzpflicht des Versicherers und zum Verzicht auf
Einwendungen irgendwelcher Art gilt der Agent nicht als ermächtigt.
Eine von ihm ohne Zutun der Organe der Versicherungsgesellschaft vorgetäuschte
Ermächtigung bindet die Gesellschaft nicht (Art. 38
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
OR).
Stillschweigende Genehmigung durch die Versicherungsgesellschaft?


Seite: 446
(Tatbestand gekürzt.)
A. - Der Kläger ist bei der Beklagten gegen die Folgen körperlicher Unfälle
versichert: im Todesfall für 15000 Fr., im Falle dauernder gänzlicher
Invalidität für 30000 Fr., im Falle vorübergehender gänzlicher
Arbeitsunfähigkeit für 15 Fr. per Tag. - Am 7. Juli 1930 hat er durch
Kollision mit einem Motorrad einen Unfall erlitten. Die Beklagte bezahlte ihm
am 11. August 1930 435 Fr. Taggeld für vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum
25. Juli und für Verminderung der Arbeitsunfähigkeit um 75% vom 26. Juli bis
zum 11. August. Der Kläger unterzeichnete für den Betrag eine Quittung mit
vorgedrucktem Text, der die Klausel enthält, der Unterzeichner anerkenne die
endgültige und vorbehaltlose Erledigung des Schadenfalles, erteilte Quittung
für den ausgesetzten Entschädigungsbetrag und verzichte auf jede weitere
Forderung. Mit Berufung auf das ärztliche Schlusszeugnis vom 27. August 1930,
das, unter Verneinung eines bleibenden Nachteiles, eine bis zu diesem Tage
andauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit feststellt, verlangte der Kläger
später eine Nachzahlung. Diese wurde ihm zuerst verweigert, dann aber am 16.
Dezember 1930 im Betrage von 33 Fr. 75 Rp. gewährt gegen Unterzeichnung eines
ebensolchen Quittungsformulars.
B. - In der Folge verweigerte der Kläger die Zahlung der am 1. Oktober 1930
verfallenen Halbjahresprämie von 80 Fr., und er konnte sich mit der Beklagten
nicht auf eine Erhöhung der Versicherung, wie er sie wünschte, einigen. Sein
Anwalt schrieb der Beklagten (deren Geschäftsleitung in Lausanne) am 15.
Januar 1931 einen Brief, worin er auf den Anstand Bezug nahm und ferner für
den Kläger eine Dauerrente beanspruchte, da dieser wegen seines Unfalles einen
bleibenden Nachteil davontrage. Die Höhe der Invalidität werde durch einen
Sachverständigen festgestellt werden müssen; die Gesellschaft möge die nötigen
Vorkehren treffen und bald berichten. Ein Doppel dieses

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Briefes ging laut Nachschrift an den Generalagenten Amiet in Solothurn zur
Kenntnisnahme. Die Beklagte gab dem Schreiben keine Folge und beantwortete es
gar nicht.
Wegen der rückständigen Prämie verhandelte der Kläger mit dem Agenten Amiet,
und er einigte sich mit am 24. Juli 1931 dahin. dass er den streitigen
Prämienbetrag bezahlte, die Versicherung damit aber als aufgehoben zu gelten
hatte, unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des durch den Unfall vom 7. Juli
1930 angeblich erlittenen bleibenden Nachteils. Demgemäss stellte Amiet dem
Kläger folgende Quittung aus:
«Quittung. Herr Ernst Wullschleger... zahlt die Versicherungsprämie... Die
Versicherungspolice gilt damit als annulliert. Es wird davon Vormerkung
genommen, dass der Versicherte Wullschleger bezüglich dem Unfall vom 7. Juli
1930, soweit es den von ihm geltend gemachten bleibenden Nachteil betrifft,
sich alle Rechte vorbehält, gemäss Schreiben des Advokaturbureaus... vom 15.
Januar 1931.
Für die Unfallversicherungsgesellschaft «La Suisse»: Generalagentur Solothurn:
(gez.) W. Amiet.»
C. - Ein inzwischen eingeholtes Privatgutachten vom 4. März 1931 hatte eine
dauernde Invalidität des Klägers von 20-25% festgestellt. Darauf hatte der
Kläger am 29. Juni 1931 beim Bezirksgericht Zofingen einen Haftpflichtprozess
gegen den Motorradfahrer angehoben, mit dem er zusammengestossen war. Das
gerichtliche Gutachten nimmt gleichfalls eine dauernde Verminderung der
Arbeitsfähigkeit um 20-25% an, doch wird bemerkt, angesichts der Art der
Betätigung des Klägers sei der Schaden nur etwa auf die Hälfte zu schätzen.
Dieser Rechtsstreit wurde erst am 19. Mai 1933 durch Urteil des Obergerichtes
des Kantons Aargau beendigt.
D. - Darauf schrieb der Anwalt des Klägers am 22. Juni 1933 der Generalagentur
der Beklagten in Solothurn (unter Übermittlung eines Doppels an die
Geschäftsleitung

Seite: 448
in Lausanne), er komme auf die am 24. Juli 1931 getroffene Vereinbarung zurück
und ersuche um Bezahlung von 7500 Fr. mit Zins zu 5% seit dem Unfalltage. Der
Haftpflichtprozess sei nun rechtskräftig entschieden. Nach ärztlichem
Gutachten betrage der bleibende Nachteil des Klägers aus seinem Unfall 25%.
Die Geschäftsleitung der Beklagten lehnte diese Ansprüche mit Brief vom 15.
Juli 1933 ab. Sie wies auf die vom Kläger seinerzeit ausgestellten endgültigen
und vorbehaltlosen Quittungen hin. Die von Amiet am 24. Juli 1931 ausgestellte
Quittung sei eine blosse Prämienquittung; die darin aufgenommene Vormerkung
stelle keine vertragliche Abmachung oder irgendwelches Zugeständnis der
Beklagten dar; selbst wenn aber dem betreffenden Aktenstück diese Bedeutung
zukäme, wäre die Beklagte dadurch nicht verpflichtet worden, denn der Agent
Amiet wäre zur Eingehung einer solchen Verpflichtung in ihrem Namen nicht
befugt gewesen. Endlich sei die vom Kläger geltend gemachte Forderung längst
verjährt.
E. - Mit der am 22. Juli 1933 eingeleiteten Klage belangte der Kläger die
Beklagte auf Bezahlung von 7500 Fr. mit Zins zu 5% seit dem 28. August 1930.
Die Beklagte hielt an ihren Einwendungen fest und beantragte Abweisung der
Klage.
Das Bezirksgericht Olten-Gösgen wie auch das Obergericht des Kantons Solothurn
haben die Klage im Betrage von 4500 Fr. mit Zins zugesprochen.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 25. Mai 1934 hat die Beklagte die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem erneuerten Antrag auf Abweisung
der Klage. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit Recht hat die Vorinstanz die aus den Entschädigungsquittungen vom 11.
August und vom 16. Dezember 1930 hergeleitete Einwendung des Verzichtes nicht
geschützt. Die darin enthaltene Saldoklausel kann nach

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Treu und Glauben nur in dem Sinne durch die vorbehaltlose Unterzeichnung als
genehmigt gelten, wie es der Lage der Dinge bei der Unterzeichnung entsprach.
Bei der Ausstellung der ersten Quittung konnte nun von vornherein höchstens
ein Verzicht auf höhere Tagesentschädigungen für die bis dahin verflossene
Zeit in Frage kommen, denn damals bestand anerkanntermassen noch ein
erheblicher Grad von Arbeitsunfähigkeit, und es war noch nicht einmal die
ärztliche Behandlung abgeschlossen. Trotz der allgemeiner gefassten Klausel
ist daher die Quittung bloss als Saldoquittung auf den Tag ihrer Ausstellung,
unter Vorbehalt aller weiteren Versicherungsansprüche für die Zukunft, zu
verstehen. Noch viel weniger als auf künftige weitere Tagesentschädigungen
hatte aber der Kläger Grund, auch schon auf eine allfällig geschuldete
Invaliditätsentschädigung zu verzichten. Damit verhielt es sich auch bei der
Ausstellung der zweiten Quittung, am 16. Dezember 1930, nicht anders. Man
fusste eben auf dem ärztlichen Schlussbericht vom 27. August 1930, der einen
bleibenden Nachteil ausdrücklich verneinte. Für den Fall, dass entgegen dieser
Annahme sich dann doch ein bleibender Nachteil erzeigen sollte, blieben
selbstverständlich die vertraglichen Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung
gewahrt, denn es ist unerfindlich, weshalb der Kläger darauf hätte verzichten
und der Beklagten die weitere Vertragserfüllung schenkungsweise erlassen
sollen. Davon konnte damals, etwas mehr als fünf Monate nach dem Unfall,
umsoweniger die Rede sein, als die Versicherungsbedingungen ausdrücklich jede
als Folge des Unfalles binnen eines Jahres seit dem Unfall eintretende
Invalidität berücksichtigen. Freilich steht nichts entgegen, dass die Parteien
eines Versicherungsvertrages unter besonderen Verhältnissen die Ablösung
sämtlicher Versicherungsleistungen durch eine Abfindungssumme vereinbaren.
Eine solche Vereinbarung liegt aber hier nicht vor, was sich ohne weiteres
daraus ergibt, dass die Beklagte dem Kläger nichts als die anerkannten
Tagesentschädigungen bezahlt

Seite: 450
hat. Die Anrufung der Saldoklausel durch die Beklagte zeigt übrigens, wie
unangebracht die Verwendung solcher Klauseln in Quittungen ist, sofern nicht
die Erledigung aller Versicherungsansprüche für den betreffenden Schadenfall
ausser Zweifel steht. Jedenfalls dürfen solche Klauseln niemals auf
Schadensfolgen bezogen werden, die bei Ausstellung der Quittung noch nicht in
Erscheinung getreten waren.
Da hier nach dem Gesagten ein Verzicht auf weitere Versicherungsleistungen nur
unter der Voraussetzung denkbar und zumutbar war, dass der Unfall tatsächlich
keinen bleibenden Nachteil zur Folge habe, so ist der Vorinstanz auch darin
beizupflichten, dass, wenn der von der Beklagten vertretenen Auslegung gefolgt
würde, der Verzicht für den Kläger unverbindlich wäre. Jene Voraussetzung war
nach Treu und Glauben eine wesentliche Grundlage der so verstandenen
Verzichtserklärung. Stellte sie sich nachträglich als unrichtig heraus, so war
der Kläger nach Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR an die Erklärung nicht gebunden. Er hätte
die Unverbindlichkeit auch binnen nützlicher Frist gemäss Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR geltend
gemacht durch den Brief vom 15. Januar 1931, mit dem er Anspruch auf
Leistungen wegen bleibenden Nachteils erhob.
2.- Die auf Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG gestützte Verjährungseinrede ist begründet, wenn dem
Ablauf der Verjährung kein rechtswirksames Hindernis entgegentrat. Denn nach
der genannten Bestimmung verjähren die Forderungen aus dem
Versicherungsvertrage «in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet», und diese Frist war bei Anhebung der vorliegenden
Klage abgelaufen, gleichgültig ob nun als Beginn zu gelten hat der Tag des
Unfalles (wie es der Ansicht von ROELLI, Kommentar Bd. 1 559,
OSTERTAG-HIESTAND, zu Art. 46 N. 4, und GUYER, 126, entspricht), oder aber der
Zeitpunkt, in dem sich die Invalidität feststellen liess (so nach JAEGER,
Kommentar ROELLI-JAEGER Bd. 3, zu Art. 87/88 N. 86); denn diese Feststellung
war spätestens am 4. März 1931

Seite: 451
möglich, als dem Kläger das sie bestätigende Privatgut achten erstattet wurde.
Für eine Unterbrechung der Verjährung liegt nichts vor. Dagegen kommt eine der
Erhebung der Verjährungseinrede entgegenstehende Parteiabmachung in Frage.
Art. 46 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG schliesst, abweichend von Art. 129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
OR, hinsichtlich der
Ansprüche gegen den Versicherer nur die Vereinbarung einer kürzeren
Verjährungsfrist aus, und dementsprechend gehört Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
nicht zu den
Bestimmungen, die nach Art. 97
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 97 - Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.
VVG schlechthin der Abänderung durch
Parteiabrede entzogen sind, sondern er ist in Art. 98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
VVG als eine der
Bestimmungen erwähnt, die bloss zu ungunsten des Versicherungsnehmers oder des
Anspruchsberechtigten nicht abgeändert werden dürfen.
Ob in Art. 14 der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Vereinbarung des
Inhaltes zu sehen sei, dass die Verjährung von Ansprüchen auf
Invaliditätsentschädigung erst mit der Möglichkeit ihrer Feststellung (was
nach der oben erwähnten Lehrmeinung von Jaeger der gesetzlichen Regelung
entspräche) oder sogar immer erst ein Jahr nach dem Unfall beginne, kann
dahingestellt bleiben; denn auch wenn der Lauf der Verjährung erst ein Jahr
nach dem Unfall, am 7. Juli 1931, anhob, war sie bei Einleitung der Klage
abgelaufen.
Die Vorinstanz sieht aber in der Quittung vom 24. Juli 1931 in Verbindung mit
den Aussagen des Zeugen Kissling die Bestätigung einer Parteiabrede, wonach
man die Auseinandersetzung über den Anspruch auf Invaliditätsentschädigung bis
nach Erledigung des Haftpflichtprozesses gegen Schneider verschoben habe, und
zwar glaubt die Vorinstanz, es habe dadurch vor allen Dingen gerade die
Erhebung der Verjährungseinrede wegbedungen werden wollen. An diese
Feststellung des Vertragswillens ist das Bundesgericht gebunden, da sie nicht
aktenwidrig ist. Insbesondere stand es der Vorinstanz zu, über die
Glaubwürdigkeit des Zeugen Kissling zu befinden, gleichwie sie anderseits die
Einvernahme von Gegenzeugen, die sie wegen

Seite: 452
eigenen Interesses oder aus andern Gründen von vornherein als unglaubwürdig
erachtete, ablehnen konnte, ohne damit Bundesrecht zu verletzen. Dass aber in
der Tat eine Vereinbarung, wonach die Auseinandersetzung über eine Forderung
bis zur Austragung eines irgendwie präjudiziellen Prozesses aufgeschoben
werden soll, die Verjährungseinrede ausschliesst, wenn die Forderung alsdann
in angemessen kurzer Zeit nach Erledigung jenes Prozesses eingeklagt wird,
steht ausser Zweifel. Es kann sich füglich fragen, ob eine solche Abmachung
nicht sogar nach allgemeinem Rechte der Verjährungseinrede entgegengehalten
werden könnte; jedenfalls muss sie im Geltungsbereich von Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG
berücksichtigt werden.
3.- Allein die Beklagte braucht die vorliegende Vereinbarung deshalb nicht
gelten zu lassen, weil der Generalagent Amiet zu deren Abschluss in ihrem
Namen nicht bevollmächtigt war und auch nicht als dazu ermächtigt gelten
durfte. Das Gesetz weist dem Agenten weder die Stellung des Vertreters der
Versicherungsgesellschaft schlechthin, noch gegenteils die Stellung des
blossen Vermittlers ohne Vertretungsmacht zu, wobei nur die
rechtsgeschäftliche Vollmacht vorbehalten bliebe. Vielmehr trifft Art. 34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
VVG
folgende Mittellösung:
«Der Agent gilt dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für den
Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Verrichtungen
eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agent mit
stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt.
Der Agent ist nicht befugt, von den allgemeinen Versicherungsbedingungen
zugunsten oder zuungunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen.»
Die Anerkennung der Ersatzpflicht im Grundsatz oder dem Masse nach, die
Prozessführung sowie der Verzicht auf Einwendungen irgendwelcher Art ist nun
nicht Sache des Agenten, handle es sich auch um einen sogenannten
Generalagenten, und gleichgültig, ob er seinerzeit zum

Seite: 453
Abschluss des Versicherungsvertrages befugt, also «Abschlussagent» war oder
nicht. Eine gegenteilige Übung hätte der Kläger nachzuweisen gehabt. doch
konnte davon gar nicht die Rede sein. Ferner fehlt es an einem Beweis, ja an
Anhaltspunkten dafür, dass Amiet derartige Verfügungen mit stillschweigender
Genehmigung der Beklagten vorzunehmen pflegte. Die in Rede stehende
Vereinbarung hätte daher, um die Beklagte zu binden, mit ihr selbst
abgeschlossen werden müssen. Freilich wäre die Beklagte an die vom Agenten in
ihrem Namen abgegebenen Erklärungen gebunden, wenn sie dieselben ausdrücklich
oder durch konkludentes Verhalten («stillschweigend») genehmigt hatte. Dass
dies geschehen sei, nimmt die Vorinstanz mit Unrecht an. Zunächst kann aus der
Nichtbeantwortung des Schreibens vom 15. Januar 1931 nichts gegen die Beklagte
hergeleitet werden. Wenn sie die vom Kläger gewünschten Vorkehren nicht traf
und keinen Bescheid gab, so war daraus auf keinerlei Zustimmung zu schliessen,
viel eher war diese Untätigkeit als, mindestens vorläufige, Ablehnung zu
deuten, zumal die Beklagte sich zuvor der verhältnismässig geringfügigen
Nachforderung von Tagesentschädigungen widersetzt hatte. Auf den gegen
Schneider anzuhebenden Haftpflichtprozess nahm das Schreiben keinen Bezug,
auch ist darin von einem Aufschieben der Geltendmachung einer
Invaliditätsentschädigung nicht die Rede, so dass speziell eine Vereinbarung,
wie sie dann nach den erwähnten Feststellungen der Vorinstanz am 24. Juli 1931
mit dem Agenten getroffen wurde, noch gar nicht in Frage stand. Was nun aber
diese Vereinbarung vom 24. Juli anbelangt, so hat die Beklagte in keiner Weise
ihre Zustimmung bekundet, weder zum Inhalt der Vereinbarung selbst noch dazu,
dass der Agent Amiet überhaupt über deren Gegenstand eine Verpflichtung
einging. Die Annahme der Vorinstanz, der Brief vom 15. Januar 1931 sei dem
Agenten durch die Beklagte übermittelt worden «offenbar doch zu keinem andern
Zweck als zur Erledigung des Geschäftes durch diesen

Seite: 454
Agenten», ist aktenwidrig; denn der Agent hatte ja laut der Nachschrift ein
Doppel des Briefes direkt erhalten, und die Beklagte hat den Kläger durch
nichts zur Annahme verleitet, sie habe dem Agenten auch noch den Originalbrief
übermittelt oder ihm sonstwie Weisung gegeben, über die darin geltendgemachten
Ansprüche eine Vereinbarung zu treffen. Sodann ist unverständlich, wieso die
Annahme der am 24. Juli 1931 vom Kläger geleisteten Prämienzahlung auf eine
Genehmigung der «Vereinbarung» hindeuten soll; zu dieser Zahlung war ja der
Kläger ohne weiteres verpflichtet, da der Vertrag bis dahin zu Recht bestand.
Aber selbst wenn die Beklagte eine Abschrift der am betreffenden Tage von
Amiet ausgestellten «Quittung» erhalten hätte (wofür nichts vorliegt), so
hätte sie daraus nur ersehen können, dass der Kläger mit der Aufhebung des
Versicherungsvertrages nicht auch einen Verzicht auf die mit dem Schreiben
seines Anwaltes vom 15. Januar 1931 geltendgemachten Ansprüche verbinden
wollte; eine Verpflichtung der Beklagten aber wäre dem Text der Quittung nicht
zu entnehmen gewesen. Dass der Kläger und sein Rechtsvertreter es bei der
Ausstellung dieses Quittungstextes bewenden liessen, anstatt die Vereinbarung
näher festzulegen und die Genehmigung der Beklagten einzuholen oder zum
mindesten ihr darüber eine vollständige schriftliche Mitteilung zugehen zu
lassen, erweckt übrigens starke Zweifel daran, dass wirklich bei Amiet und dem
Kläger die von der Vorinstanz angenommene Willensmeinung obgewaltet hat. Kann
indessen an der bezüglichen Feststellung im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht gerüttelt werden, so bleibt es anderseits dabei, dass die Beklagte an
der Vereinbarung in keiner Weise mitgewirkt, sie auch nicht genehmigt und kein
Verhalten an den Tag gelegt hat, woraus der Kläger hätte schliessen dürfen,
sie sei mit dem erwähnten Inhalt der Vereinbarung einverstanden. Dass
allenfalls der Agent sich so benahm, als sei er zu einer solchen Abmachung
ermächtigt, kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden; denn eine ohne

Seite: 455
Zutun des «Vertretenen» vorgetäuschte Ermächtigung, die auch nicht im Rahmen
der gesetzlichen Vertretungsmacht des als Vertreter Handelnden liegt, ist
rechtsunwirksam.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 25. Mai 1934 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 II 445
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 22. November 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 II 445
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Quittung mit Saldoklausel: Die Klausel kann nur in dem Sinne als genehmigt gelten, wie es der...


Gesetzesregister
OR: 24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
31 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
38 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
VVG: 34 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
46 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
97 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 97 - Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.
98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
60-II-445
Stichwortregister
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beklagter • vorinstanz • tag • brief • bundesgericht • versicherungsvertrag • frage • einwendung • versicherer • bewilligung oder genehmigung • zweifel • versicherungsnehmer • zins • vertretungsmacht • frist • schneider • bezogener • lausanne • vormerkung • beginn
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