BGE-67-II-204
S. 204 / Nr. 46 Familienrecht (d)
BGE 67 II 204
46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. November 1941 i.S. Müller gegen
Vormundschaftsbehörde Wetzikon und Direktion der Justiz des Kantons Zürich.
Regeste:
Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaftssachen:
Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf zwei Instanzen der
Aufsichtsbehörde (Art. 361

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |
den vormundschaftlichen Behörden übertragenen Obliegenheiten, nicht aber für
solche, die das kantonale Recht diesen Behörden darüber hinaus zuweist (ZGB
Art. 99, 392/3 im Gegensatz zu Art. 285, 287, 369/72, 394/5).
Degrés de juridiction cantonaux en matière de tutelles:
La règle selon laquelle il ne peut y avoir plus de deux instances devant
l'autorité cantonale de surveillance (art. 361 CC) s'applique seulement aux
affaires qui appartiennent aux autorités de tutelles de par le droit fédéral
et non pas aux causes qui leur sont attribuées en outre par le droit cantonal
(CC art. 99, 392/3 opposés aux art. 285, 287, 369/72, 394/5).
Istanze cantonali in materia di tutela:
La regola secondo cui non vi possono essere più di due istanze davanti
all'autorità cantonale di vigilanza (art. 361 CC) si applica solamente alle
incombenze che spettano alle autorità di tutela in virtù del diritto federale
e non a quelle che le sono inoltre attribuite dal diritto cantonale (CC art.
99, 392/3 in opposizione con gli art. 285, 287, 369/72, 394/5).
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Der Beschwerdeführer Johann Müller ist im Jahre 1934 wegen Geisteskrankheit
entmündigt worden. Am 5. Juli 1941 stellte er das Gesuch um Aufhebung der
Vormundschaft. Die Vormundschaftsbehörde Wetzikon und der Bezirksrat Hinwil
wiesen das Gesuch ab, ebenso mit Verfügung vom 9. September 1941 die
Justizdirektion des Kantons Zürich, an die Müller rekurrierte.
Gegen diese Verfügung hat Müller die zivilrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion würde nur dann einen
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |
kantonalem Recht mögliche Weiterzug an den Regierungsrat von Bundesrechts
wegen unzulässig wäre. Das ist nicht der Fall. Zwar ist die Justizdirektion
die zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und eine dritte kantonale
Instanz daneben nach Art. 361

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |
Beschränkung des Instanzenzugs, wie bereits in BGE 64 II 336 ausgeführt wurde,
nur für die kraft eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behörden
übertragenen Obliegenheiten (vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil vom 18.
Oktober 1940 i.S. Planta). Nun weist das ZGB von den Entscheiden, die gemäss
Art. 86 Ziff. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |
Bundesgericht sind, nur den Entscheid über die Verweigerung des Vormundes zur
Eheschliessung (Art. 99

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
Fällen von Art. 392

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
die Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |
ZGB) ebenso wie die Entmündigung, die Verbeiständung auf eigenes Begehren, die
Stellung unter Beiratschaft (Art. 369

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. |
Verfügungen nicht von Bundesrechts wegen zu den Obliegenheiten der
vormundschaftlichen Behörden. Das ZGB überlässt
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es den Kantonen, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und das Verfahren zu
regeln (Art. 288, 373, 397, 434, 439 Abs. 3). Die Kantone können Verwaltungs-
oder Gerichtsbehörden, aber auch die vormundschaftlichen Behörden damit
betrauen. In jedem Falle sind sie in der Ausgestaltung des Instanzenzuges
frei. Soweit daher das zürcherische EG zum ZGB die vormundschaftlichen
Behörden über die ihnen vom ZGB zugewiesenen Aufgaben hinaus für zuständig
erklärt, steht einem Weiterzug der Entscheide der Justizdirektion an den
Regierungsrat, wie ihn § 13 des Gesetzes über die Organisation und
Geschäftsführung des Regierungsrates vom 26. Februar 1939 gegenüber allen
Verfügungen einer Direktion vorsieht, von Bundesrechts wegen nichts entgegen,
während § 75 EG zum ZGB insofern gegen Bundesrecht verstösst, als dort der
Rekurs an den Regierungsrat für zulässig erklärt wird gegenüber Verfügungen
der Justizdirektion als zweiter Aufsichtsbehörde, also in Angelegenheiten, die
das ZGB den vormundschaftlichen Behörden zuweist. Im Falle Hund (BGE 47 II 15)
wurde diese Unterscheidung nicht gemacht, weshalb die dortigen Ausführungen
missverständlich sind. Im Ergebnis ist jener Entscheid aber richtig, da die
vormundschaftlichen Behörden dort nicht kraft kantonalen Rechtes zuständig
waren, sondern sich auf Grund eines fehlerhaften Urteils irrtümlich für
zuständig hielten und einen Entscheid trafen, den das Bundesrecht dem
Scheidungsrichter zuweist. Im vorliegenden Falle dagegen handelte die
Justizdirektion nicht als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, sondern als die
nach kantonalem Recht zuständige Behörde, weshalb der Rekurrent die
angefochtene Verfügung an den Gesamtregierungsrat hätte weiter ziehen können.
Diese stellt somit keinen letztinstanzlichen Entscheid dar.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Gesetzesregister
OG 86
ZGB 3
ZGB 5
ZGB 72
ZGB 99
ZGB 285
ZGB 287
ZGB 361
ZGB 369
ZGB 392
ZGB 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |