S. 204 / Nr. 46 Familienrecht (d)

BGE 67 II 204

46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. November 1941 i.S. Müller gegen
Vormundschaftsbehörde Wetzikon und Direktion der Justiz des Kantons Zürich.

Regeste:
Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaftssachen:
Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf zwei Instanzen der
Aufsichtsbehörde (Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB) gilt nur für die kraft eidgenössischen Rechtes
den vormundschaftlichen Behörden übertragenen Obliegenheiten, nicht aber für
solche, die das kantonale Recht diesen Behörden darüber hinaus zuweist (ZGB
Art. 99, 392/3 im Gegensatz zu Art. 285, 287, 369/72, 394/5).
Degrés de juridiction cantonaux en matière de tutelles:
La règle selon laquelle il ne peut y avoir plus de deux instances devant
l'autorité cantonale de surveillance (art. 361 CC) s'applique seulement aux
affaires qui appartiennent aux autorités de tutelles de par le droit fédéral
et non pas aux causes qui leur sont attribuées en outre par le droit cantonal
(CC art. 99, 392/3 opposés aux art. 285, 287, 369/72, 394/5).
Istanze cantonali in materia di tutela:
La regola secondo cui non vi possono essere più di due istanze davanti
all'autorità cantonale di vigilanza (art. 361 CC) si applica solamente alle
incombenze che spettano alle autorità di tutela in virtù del diritto federale
e non a quelle che le sono inoltre attribuite dal diritto cantonale (CC art.
99, 392/3 in opposizione con gli art. 285, 287, 369/72, 394/5).


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Der Beschwerdeführer Johann Müller ist im Jahre 1934 wegen Geisteskrankheit
entmündigt worden. Am 5. Juli 1941 stellte er das Gesuch um Aufhebung der
Vormundschaft. Die Vormundschaftsbehörde Wetzikon und der Bezirksrat Hinwil
wiesen das Gesuch ab, ebenso mit Verfügung vom 9. September 1941 die
Justizdirektion des Kantons Zürich, an die Müller rekurrierte.
Gegen diese Verfügung hat Müller die zivilrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion würde nur dann einen
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
OG darstellen, wenn der nach
kantonalem Recht mögliche Weiterzug an den Regierungsrat von Bundesrechts
wegen unzulässig wäre. Das ist nicht der Fall. Zwar ist die Justizdirektion
die zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und eine dritte kantonale
Instanz daneben nach Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB nicht gestattet. Doch gilt diese
Beschränkung des Instanzenzugs, wie bereits in BGE 64 II 336 ausgeführt wurde,
nur für die kraft eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behörden
übertragenen Obliegenheiten (vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil vom 18.
Oktober 1940 i.S. Planta). Nun weist das ZGB von den Entscheiden, die gemäss
Art. 86 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
-3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
OG Gegenstand der zivilrechtlichen Beschwerde an das
Bundesgericht sind, nur den Entscheid über die Verweigerung des Vormundes zur
Eheschliessung (Art. 99
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1    Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1  das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2  die Identität der Verlobten feststeht; und
3  die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2    Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175
3    Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4    Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176
ZGB) und die Anordnung einer Beistandschaft in den
Fällen von Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB den vormundschaftlichen Behörden zu. Dagegen gehören
die Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
, 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.

ZGB) ebenso wie die Entmündigung, die Verbeiständung auf eigenes Begehren, die
Stellung unter Beiratschaft (Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
/72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
, 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
/5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
ZGB) und die Aufhebung dieser
Verfügungen nicht von Bundesrechts wegen zu den Obliegenheiten der
vormundschaftlichen Behörden. Das ZGB überlässt

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es den Kantonen, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und das Verfahren zu
regeln (Art. 288, 373, 397, 434, 439 Abs. 3). Die Kantone können Verwaltungs-
oder Gerichtsbehörden, aber auch die vormundschaftlichen Behörden damit
betrauen. In jedem Falle sind sie in der Ausgestaltung des Instanzenzuges
frei. Soweit daher das zürcherische EG zum ZGB die vormundschaftlichen
Behörden über die ihnen vom ZGB zugewiesenen Aufgaben hinaus für zuständig
erklärt, steht einem Weiterzug der Entscheide der Justizdirektion an den
Regierungsrat, wie ihn § 13 des Gesetzes über die Organisation und
Geschäftsführung des Regierungsrates vom 26. Februar 1939 gegenüber allen
Verfügungen einer Direktion vorsieht, von Bundesrechts wegen nichts entgegen,
während § 75 EG zum ZGB insofern gegen Bundesrecht verstösst, als dort der
Rekurs an den Regierungsrat für zulässig erklärt wird gegenüber Verfügungen
der Justizdirektion als zweiter Aufsichtsbehörde, also in Angelegenheiten, die
das ZGB den vormundschaftlichen Behörden zuweist. Im Falle Hund (BGE 47 II 15)
wurde diese Unterscheidung nicht gemacht, weshalb die dortigen Ausführungen
missverständlich sind. Im Ergebnis ist jener Entscheid aber richtig, da die
vormundschaftlichen Behörden dort nicht kraft kantonalen Rechtes zuständig
waren, sondern sich auf Grund eines fehlerhaften Urteils irrtümlich für
zuständig hielten und einen Entscheid trafen, den das Bundesrecht dem
Scheidungsrichter zuweist. Im vorliegenden Falle dagegen handelte die
Justizdirektion nicht als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, sondern als die
nach kantonalem Recht zuständige Behörde, weshalb der Rekurrent die
angefochtene Verfügung an den Gesamtregierungsrat hätte weiter ziehen können.
Diese stellt somit keinen letztinstanzlichen Entscheid dar.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 67 II 204
Date : 31. Dezember 1941
Published : 12. November 1941
Source : Bundesgericht
Status : 67 II 204
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaftssachen:Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf...


Legislation register
OG: 86
ZGB: 3  5  72  99  285  287  361  369  392  394
BGE-register
47-II-15 • 64-II-335 • 67-II-204
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
tutelage authority • cantonal law • cantonal council • federal court • obligation • surveillance authority for tutelage • decision • remedies • cantonal remedies • judiciary • parental authority • correctness • advisory council • guardian • marriage • meadow