S. 335 / Nr. 55 Familienrecht (d)

BGE 64 II 335

55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. November 1938 i. S. Zeller gegen
Bezirksrat und Vormundschaftsbehörde Zürich.

Regeste:
Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaftssachen:
Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzuges auf die in Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB
zulässig erklärte Zahl von zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde gilt nur für
die kraft eidgenössischen Rechtes den vormundschaftlichen Behörden
übertragenen Obliegenheiten.
ZGB Art. 361 u. z. B. Art. 283, 284 im Unterschied zu Art. 285, 287, 288.

Der Beschwerdeführer Albert Zeller stellte bei den Zürcher Behörden das
Gesuch, es sei die ihm entzogene elterliche Gewalt über seine drei Kinder
wieder herzustellen. Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde wies der Bezirksrat
dieses Gesuch ab, ebenso mit Verfügung vom 1. Oktober 1938 die Justizdirektion
des Kantons Zürich, an die Zeller rekurrierte. Gegen diese Verfügung hat
Zeller die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Seite: 336
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die zivilrechtliche Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege). Die Justizdirektion des Kantons Zürich, welche die
angefochtene Verfügung erlassen hat, wäre letzte Instanz, wenn es sich beim
vorliegenden Streit um eine Vormundschaftssache handeln würde denn da sie die
zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ist, wäre nach der Auslegung, die
Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB durch die Praxis gefunden hat, ein Weiterzug an eine dritte
kantonale Instanz von Bundesrechts wegen unzulässig (BGE 47 II 17 E. 2). Diese
Beschränkung des Instanzenzuges gilt indessen nur für die kraft
eidgenössischen Rechtes den vormundschaftlichen Behörden übertragenen
Obliegenheiten. Während dies für die Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art.
283
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
und für die Versorgung der Kinder gemäss Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB zutrifft, ist mit
Bezug auf die Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt den
Kantonen die Bezeichnung der zuständigen Behörden freigestellt (ZGB Art. 285,
287 und 288). Sie können Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden oder in der
Instanzenordnung auch beide zusammen damit betrauen, wie Zürich es
hinsichtlich des Entzuges der elterlichen Gewalt getan hat (§ 70 EG zum ZGB).
Sie können diese Aufgabe aber auch den vormundschaftlichen Behörden
überlassen, wie es in Zürich gemäss § 71 des EG zum ZGB für Entscheidungen
über die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt der Fall ist. Sind
dergestalt die vormundschaftlichen Behörden zuständig erklärt, so sind ihre
Massnahmen dennoch keine vormundschaftlichen im Sinne des eidgenössischen
Rechtes, und eine Einschränkung des kantonalen Instanzenzuges auf die in Art.
361 bezeichneten Organe kann für sie nicht Platz greifen. Anders sind auch die
Ausführungen in BGE 47 II 17 E. 2, die in Verbindung mit der Erwägung 1 das
Gegenteil auszusprechen scheinen, nicht zu verstehen;

Seite: 337
jenes Urteil befasste sich zwar ebenfalls mit der Frage der elterlichen
Gewalt, doch war formell der kantonale Entscheid als Vormundschaftssache
ausgestaltet. Die vorliegend angefochtene Verfügung hingegen betrifft formell
und sachlich nur die Frage der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt; sie
hätte gemäss § 13 des zürcherischen Gesetzes über die Organisation und
Geschäftsführung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899 (Sammelband I S.
178) noch an den Gesamtregierungsrat weitergezogen werden können. Einen
letztinstanzlichen Entscheid stellt sie somit nicht dar.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 II 335
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 09. November 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 335
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaftssachen:Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzuges auf...


Gesetzesregister
ZGB: 283  284  361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
BGE Register
47-II-15 • 64-II-335
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
elterliche gewalt • vormundschaftliche behörde • zelle • bundesgericht • frage • obliegenheit • entscheid • letzte instanz • wiese • zahl • vormundschaftliche aufsichtsbehörde • regierungsrat