S. 179 / Nr. 39 Prozessrecht (d)

BGE 66 II 179

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1940 i. S. Ebner u. Kons.
gegen Fen A.-G. u. Kons.

Regeste:
1. Zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 3 OG kann erhoben werden
wegen Verletzung von Art. 42 PatG, nicht wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
u. 59
BV und nicht wegen Missachtung einer Gerichtstandsvereinbarung. Erw. 1.
2. Ist für einen bundesrechtlichen Gerichtsstand die Natur des streitigen
Anspruches massgebend, so bestimmt sich diese grundsätzlich nach dem
Klagebegehren und dessen Begründung. Erw. 2.
3. Die Gültigkeit eines ausländischen Patentes kann von den schweizerischen
Gerichten vorfrageweise geprüft werden. Erw. 3.

Seite: 180
1. Le recours de droit civil ouvert par l'art. 87 ch. 3 OJ peut être formé
dans le cas de violation de l'art. 42 de la loi sur les brevets d'invention,
mais non pas lorsqu'il s'agit d'une atteinte, soit aux art. 4, 58 et 59 CF,
soit à une clause portant prorogation de for. Consid. 1.
2. Lorsque l'application d'une règle de droit fédéral sur le for dépend de la
nature du droit litigieux, cette dernière se détermine, en principe, sur le vu
des conclusions et des motifs de la demande. Consid. 2.
3. Le juge suisse peut examiner préjudiciellement la validité d'un brevet
étranger. Consid. 3.
1. Il ricorso di diritto civile ai sensi dell'art. 87 cp. 3 OGF può essere
interposto per violazione dell'art. 42 della legge sui brevetti d'invenzione,
ma non qualora si tratti di una violazione degli art. 4, 58 e 59 CF o della
clausola che proroga il foro. Consid. 1.
2. Quando l'applicazione d'una norma di diritto federale in materia di foro
dipende dalla natura del diritto litigioso, quest'ultima si determina, in
principio, in base alle conclusioni e ai motivi della petizione. Consid. 2.
3. La validità di una patente straniera può essere esaminata a titolo
pregiudiziale dal giudice svizzero. Consid. 3.

A. - Die beschwerdebeklagten Firmen Fen A.-G., Basel, Egloff & Cie A.-G.,
Niederrohrdorf bei Baden, Schwabenland & Cie A.-G., Zürich, und Josef Stolz,
St. Gallen, reichten am 8. Januar 1940 beim Handelsgericht des Kantons Zürich
Klage ein gegen die Beschwerdeführer Otto Ebner & Cie Basel, Otto
Ebner-Huster, Basel, Emil Bäggli, Zürich, und Nussbaum & Cie A.-G., Olten.
Mit der Klage wurden folgende Begehren gestellt: «Es sei gerichtlich zu
erkennen:
1. Die von den Beklagten hergestellten, in den Handel gebrachten und in
Betrieb genommenen Express-Café-Maschinen, System Otto Ebner sen, bezw. Otto
Ebner & Cie, stellen widerrechtliche Verletzungen der zu Gunsten der Kläger
patentierten Express-Café-Maschine, Modell Universal, dar und zwar in dem
Sinne, dass die beklagtische Café-Maschine speziell die klägerischen Patente:
Schweizer Patent Nr. 162955 und das gleichlautende deutsche Patent Nr. 613010,
Schweizer Patent Nr. 162956 mit Zusatz-Patent Nr. 162960, Schweizer Patent Nr.
189620 und Nr. 191815 verletzt.

Seite: 181
2. Den Beklagten sei die weitere Herstellung, der weitere Vertrieb und die
weitere Benützung dieser patentverletzenden Café-Maschine verboten.
3. Die Beklagten seien den Klägern gegenüber unter solidarischer Haftbarkeit
für den aus dem Titel der Patentverletzung entstandenen Schaden verantwortlich
und pflichtig, den Klägern aus diesem Titel einen Betrag von Fr. 10000.-,
eventuell einen Betrag nach gerichtlicher Expertise und Ermessen des Richters,
unter Vorbehalt der Erhöhung oder Reduktion, anzuerkennen und zu bezahlen.
4. Die Fabrikation der beklagtischen Express-Café-Maschine sei sofort
einzustellen, die bereits fertig gestellten, in Betrieb, auf Lager oder in den
Fabrikationswerkstätten befindlichen fertigen und halbfertigen Maschinen seien
mit Beschlag zu belegen.
5. Mit dem Schutz der Patentverletzungsklage seien die fertigen und
halbfertigen, in der Fabrikation, in den Fabrikwerkstätten und in Betrieb
befindlichen Express-Café-Maschinen zu konfiszieren, ebenso die vorhandenen
Bestandteile, die Zeichnungen seien zu vernichten.»
B. - Die Beklagten erhoben die Einrede der örtlichen und sachlichen
Unzuständigkeit des Handelsgerichtes. Sie wiesen daraufhin, dass nur Bäggli
seinen Wohnsitz in Zürich habe, die andern Beklagten dagegen in Basel und
Olten. Der besondere Gerichtsstand des Art. 42 PatG sei nicht gegeben, weil
den Klägern, mit Ausnahme der Firma Fen A.-G. mit ihrem Schweizer Patent Nr.
162960, gar keine Rechte zustehen, die sie zu einer Patentverletzungsklage
legitimieren würden. Sodann fehle es bei allen Beklagten an einer
Patentverletzung. Ausserdem könne wegen Verletzung des deutschen Patentes Nr.
613010 nicht vor schweizerischen Gerichten geklagt werden.
Der Beklagte Otto Ebner berief sich ferner für sich persönlich noch auf eine
Gerichtsstandsklausel in seinem Lizenzvertrag mit der Firma Egloff & Cie
A.-G., wo als Gerichtsstand Basel oder St. Gallen bestimmt worden seien.

Seite: 182
C. - Das Handelsgericht bejahte durch Beschluss vom 12. Juni 1940 seine
Zuständigkeit.
Hiegegen rekurrierten die Beklagten an das Obergericht, indem sie die vor
Handelsgericht erhobenen Einreden wiederholten. Das Obergericht wies die
Rekurse durch Entscheid vom 29. Juli 1940 ab.
D. - Gegen diesen Entscheid haben die Beklagten Otto Ebner und Otto Ebner &
Cie einerseits, die Beklagten Bäggli und Nussbaum & Cie anderseits
zivilrechtliche Beschwerden gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG eingereicht.
Mit der ersten Beschwerde wird Aufhebung des angefochtenen Entscheides
verlangt wegen Verletzung von Art. 42 PatG und Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, sowie wegen
Missachtung der Gerichtsstandevereinbarung; das Handelsgericht des Kantons
Zürich sei in örtlicher und mit Bezug auf die Klageansprüche aus dem deutschen
Patent Nr. 613010 auch in sachlicher Hinsicht als unzuständig zu erklären.
Der Antrag der zweiten Beschwerde geht auf Aufhebung des obergerichtlichen
Entscheides und Gutheissung der Unzuständigkeitseinrede, soweit diese die
Klageansprüche aus dem deutschen Patent betreffe. Es wird Verletzung von Art.
42 PatG und eventuell von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV geltend gemacht.
Die Kläger beantragen, die erste Beschwerde sei abzuweisen, auf die zweite sei
nicht einzutreten, eventuell sei sie ebenfalls abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten, soweit unrichtige Anwendung
von Art. 42 PatG geltend gemacht wird, da diese Vorschrift eine
Gerichtsstandsbestimmung eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 87 Ziff. 3
darstellt. Dass die zu Grunde liegende materielle Streitsache der Berufung
unterliegt, steht den Beschwerden nicht entgegen. Ist die Gerichtsstandsfrage
nicht zusammen mit der Hauptsache, sondern in einem letztinstanzlichen
Zwischenentscheid erledigt worden, so hat die

Seite: 183
Anfechtung durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde zu geschehen
(BGE 57 II 134; vgl. auch 62 II 222).
Dagegen kann die Verletzung von Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht mit zivilrechtlicher,
sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG gerügt werden;
denn diese Verfassungsvorschriften sind nicht Gerichtsstandsbestimmungen im
Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG (BGE 56 I 87 und 57 II 548). Das gilt
selbstverständlich erst recht auch für Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Ebensowenig ist die zivilrechtliche Beschwerde gegeben, um eine
Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogationsklausel) zur Anerkennung zu bringen;
die zivilrechtliche Beschwerde dient nur der Gewährleistung der gesetzlichen
Gerichtsstände (BGE 56 II 387, 57 II 115).
Zu entscheiden bleibt somit nur die Frage, ob das zürcherische Handelsgericht
unter dem Gesichtspunkte des Art. 42 PatG für die Beurteilung der Klage
zuständig ist
2.- Art. 42 PatG bestimmt als Gerichtsstände für Patentverletzungsklagen den
Begehungsort und den Wohnort des Beklagten oder eines der Beklagten.
Im vorliegenden Falle hat einer der Beklagten, Bäggli, seinen Wohnsitz
unbestrittenermassen in Zürich. Die Mitbeklagten Otto Ebner und Otto Ebner &
Cie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass überhaupt nicht aus
Patentverletzung geklagt werden könne, weil den Klägern keinerlei Rechte aus
den in Frage stehenden Patenten zustehen und weil auch an sich keine
Verletzung vorliege.
Dieser Einwand ist von den kantonalen Instanzen in zutreffender Weise
zurückgewiesen worden. Für die Natur eines Anspruches, nach der sich der
Gerichtsstand bestimmt, ist grundsätzlich der Inhalt der Klage massgebend, die
Begehren, die gestellt, und die Gründe, die dafür vorgebracht werden (vgl. BGE
9 S. 33 Erw. 1; 23 I 37 und 58; 24 I 660; 45 I 307; BURCKHARDT, Komm. z. BV,
3. Aufl., S. 556; LEUCH, Komm. z. bern. ZPO, 2. Aufl. S. 37; STRÄULI. Komm. z.
zürch. ZPO, 2. Aufl., S. 21). Darauf,

Seite: 184
ob der Kläger zur Erhebung des Anspruches legitimiert ist und ob dieser auch
sonst rechtlich standhält, kann nichts ankommen; hierüber muss eben gerade im
Prozess geurteilt werden. Wenn man der Auffassung der Beschwerdeführer folgen
wollte, so dürfte sich ein Richter überhaupt erst zuständig erklären, nachdem
er den Klageanspruch vorher materiell geprüft und begründet gefunden hätte.
Darnach käme es überhaupt nie zur Abweisung einer Klage; denn einmal
zugelassen, müsste sie immer auch gutgeheissen werden.
Nicht entscheidend für die Zuständigkeit wäre die Darstellung des Anspruches
in der Klage nach der angeführten Praxis nur dann, wenn die Kläger in der
Absicht, den ordentlichen Gerichtsstand der Beklagten zu umgehen, dem Anspruch
eine Form gegeben hätten, die sich mit seiner wahren Natur nicht vertrüge.
Dass es sich so verhalte, konnte von den Beschwerdeführern nicht dargetan
werden.
Die Kläger machen Rechte an den streitigen Patenten und den durch diese
geschützten Erfindungen geltend, indem sie teils als Träger von Patentrechten
selber, teils als Inhaber von Pfand-, Lizenz- oder Alleinvertriebsrechten
auftreten. Hiefür berufen sie sich auf Unterlagen, welche unbestreitbar im
Sinne dieser Anspruchsberechtigungen lauten. Den Beklagten wird Verletzung der
klägerischen Rechte vorgeworfen mit der Begründung, Otto Ebner und Otto Ebner
& Cie hätten eine gegen die Streitpatente verstossende neue
Expresskaffeemaschine herstellen lassen und in den Handel gebracht, die Firma
Nussbaum & Cie A.-G. habe die Herstellung der Maschine übernommen und Bäggli
verwende eine solche in seinem Betrieb. Die Klage stellt sich somit nicht nur
nach ihrem Wortlaute, sondern auch nach ihren tatsächlichen und rechtlichen
Grundlagen als ausgesprochene Patentverletzungsklage dar. Wie die Vorinstanz
ausführt, spricht nichts dafür, dass die Kläger sie nur dem äussern Scheine
nach in dieser Weise ausgestaltet hätten, um damit den

Seite: 185
Beklagten einen Prozess vor unzuständiger Instanz aufzunötigen. Die
Einwendungen der Beschwerdeführer laufen in Wirklichkeit immer wieder darauf
hinaus, dass sie die Legitimation der Kläger, aus Patentverletzung zu klagen,
bestreiten und ihre Ansprüche als unbegründet hinstellen. Diese Fragen haben
jedoch nach dem bereits Gesagten mit dem Gerichtsstand nichts zu tun, sondern
gehören in die materielle Entscheidung des Rechtsstreites.
3.- Mit beiden Beschwerden wird geltend gemacht, die schweizerischen Gerichte
seien nicht zuständig, über Klageansprüche aus dem deutschen Patent Nr. 613010
zu urteilen. Dabei handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit,
die nach der Praxis gleich wie die örtliche mit zivilrechtlicher Beschwerde
gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG zur bundesgerichtlichen Prüfung gebracht werden kann
(BGE 56 II 2 und 56 III 246 Erw. 3).
Allein unzuständig sind die schweizerischen Gerichte lediglich für die
Nichtigerklärung bezw. Bestätigung ausländischer Patente, weil das
ausschliesslich Sache der betreffenden ausländischen Patentbehörde ist;
hingegen können die schweizerischen Gerichte die Gültigkeit eines
ausländischen Patentes vorfrageweise prüfen,,z.B. bei Beurteilung von
Lizenzverträgen (vgl. statt vieler BGE 42 II 413, ferner aus jüngster Zeit das
Urteil vom 24. September 1940 i. S. Hossmann gegen Stäubli, Erw. 2).
Nun hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Berufung der Kläger
auf das deutsche Patent überhaupt keine selbständige Bedeutung zukommt, und
die Kläger haben das in der Beschwerdeantwort mit folgender Erklärung
ausdrücklich bestätigt:
«Auch in unserem Falle verlangen ja die Kläger und Rekursbeklagten nicht etwa
einen Entscheid über die Gültigkeit oder die Nichtigkeit des deutschen
Patentes, sondern sie führen dieses Patent in ihrer Argumentation deshalb an,
weil sie damit sagen wollen, dass ein mit dem materiell gleichen Inhalt
versehenes deutsches Patent von den deutschen Patentbehörden nach
durchgeführter

Seite: 186
Vorberatung erteilt worden sei, was natürlich für die Wertbeständigkeit des
materiell gleichlautenden Schweizer Patentes von einer gewissen Bedeutung sein
kann.»
Es bleibt also nur von dieser Erklärung Kenntnis zu nehmen. Darnach leiten die
Kläger aus dem deutschen Patent keinerlei Ansprüche ab, weshalb seine
Gültigkeit nicht einmal vorfrageweise zu prüfen ist; vielmehr wird lediglich
auf die Tatsache der deutschen Patenterteilung hingewiesen, und dadurch die
Gültigkeit des Schweizer Patentes zu erhärten.
Damit erweist sich die Aktenwidrigkeitsrüge der Beschwerdeführer, mit der sie
die Übereinstimmung des Wortlautes der beiden Patente bestreiten, als
bedeutungslos. Im übrigen hat die Vorinstanz die Übereinstimmung nicht selber
festgestellt, sondern bloss die Angabe wiedergegeben, welche die Kläger
darüber gemacht haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die beiden Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten werden kann,
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 II 179
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 21. Oktober 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 II 179
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 3 OG kann erhoben werden wegen Verletzung von Art...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 87  178
PatG: 42
BGE Register
23-I-32 • 24-I-657 • 42-II-410 • 45-I-302 • 56-I-84 • 56-II-1 • 56-II-386 • 56-III-238 • 57-II-112 • 57-II-133 • 57-II-547 • 62-II-221 • 66-II-179
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • handelsgericht • weiler • frage • vorinstanz • bundesgericht • gerichtsstandsvereinbarung • nichtigkeit • konsens • wiese • stelle • olten • entscheid • kenntnis • verfahren • rechtsbegehren • form und inhalt • richterliche behörde • begründung des entscheids • produktion • staatsrechtliche beschwerde • rechtsmittel • unternehmung • kantonales rechtsmittel • erfindungspatent • beurteilung • berechtigter • bescheinigung • zeichnung • zwischenentscheid • beschwerdeantwort • pfand • sachliche zuständigkeit • legitimation • leiter • erfinder • ermessen • verhalten • bestandteil • mais • hauptsache • lizenzvertrag • einwendung • lizenz • begehungsort • schaden • vernichtung
... Nicht alle anzeigen