S. 127 / Nr. 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 127

30. Entscheid vom 16. September 1938 i. S. Florin.


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Regeste:
Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte ist der
Arrestbehörde untergeordnet; er hat die Grundlagen des Arrestbefehls nicht
nachzuprüfen (Änderung der Rechtsprechung).
Er hat jedoch die für den Vollzug aufgestellten Vorschriften anzuwenden und
darf insbesondere keine Gegenstände arrestieren, die sich nicht in seinem
Bezirke befinden, wie etwa nicht durch Pfandrechte gesicherte und auch nicht
in einem Wertpapier verkörperte Forderungen eines Arrestschuldners, der
offenkundig, nach den Angaben des Arrestbefehls, in einem andern Bezirk (der
Schweiz) wohnt.
Le préposé aux poursuites chargé d'exécuter un séquestre est subordonné à
l'autorité de séquestre; il ne lui appartient pas de contrôler le bien-fondé
de l'ordonnance de séquestre (changement de jurisprudence).
Le préposé doit cependant se conformer aux prescriptions édictées pour
l'exécution et s'abstenir de séquestrer des objets qui ne se trouvent pas dans
son ressort, comme par exemple des créances non garanties par gage et non
incorporées dans des papiers-valeurs, lorsque, manifestement, d'après
l'ordonnance de séquestre, le domicile du débiteur est dans un autre ressort
en Suisse.

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L'ufficiale di esecuzione incaricato di eseguire un sequestro è subordinato
all'autorità del sequestro; non può esaminare se il decreto di sequestro è
fondato (cambiamento di giurisprudenza).
Tuttavia egli deve conformarsi alle prescrizioni emanate per l'esecuzione del
sequestro ed in particolare non può sequestrare oggetti che non si trovano nel
suo circondario, come ad esempio crediti non garantiti da pegno e non
incorporati in cartevalori, allorchè, in modo manifesto, secondo il decreto di
sequestro, il domicilio del debitore si trova in un altro circondario in
Isvizzera.

Eberhard Lareida bezieht von den Schweizerischen Bundesbahnen eine monatliche
Pension von netto Fr. 437.-, die jeweilen durch die Einnehmerei der
Schweizerischen Bundesbahnen in Aarau der mit den Kindern dort lebenden
Ehefrau des Pensionierten ausbezahlt wird, während er selbst in Worben, Kanton
Bern, wohnt und sich einen Teil der Pension durch die Ehefrau überweisen
lässt. Sein Gläubiger L. Florin erhielt von der Arrestbehörde Aarau für eine
auf Verlustschein beruhende Forderung von Fr. 609.95 einen Arrest auf die
Pensionsansprüche mit Abzug des Existenzminimums bewilligt, worauf das den
Arrestbefehl vollziehende Betreibungsamt Aarau, bei Annahme eines
Existenzminimums der Familie von monatlich Fr. 390.-, Monatsbeiträge von Fr.
47.- auf höchstens ein Jahr mit Arrest belegte.
Die Aufsichtsbehörde hob auf Beschwerde des Schuldners «den Arrestbefehl Nr. 3
mit der Arresturkunde des Betreibungsamtes Aarau» wegen örtlicher
Unzuständigkeit auf. Der Rekurs des Gläubigers an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde hatte keinen Erfolg. Mit Rekurs gegen deren Entscheid vom 26.
Juli 1938 an das Bundesgericht erneuert der Gläubiger den Antrag, den in Aarau
herausgenommenen Arrest bestehen zu lassen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der vom Rekurrenten erwirkte Arrestbefehl kann im Vollzugsverfahren weder vom
Betreibungsamte noch von

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einer mit Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die in
BGE 38 I 277 = Sep. Ausg. 15 S. 94 und seither ausgesprochene Ansicht, das
Vollzugsorgan sei der verfügenden Behörde gleichgeordnet (oder gar
übergeordnet, indem ihm und den Beschwerdeinstanzen die letzte Entscheidung
zuerkannt wurde), widerspricht der natürlichen Ordnung der Dinge. Die
Verfügung steht der anordnenden Behörde, dem vollziehenden Beamten aber nur
eben der Vollzug zu, und eine Berufung oder Beschwerde gegen den Arrestbefehl
ist durch Art. 279 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.487
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007488 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.489
SchKG ausdrücklich ausgeschlossen. Daher hat der
vollziehende Beamte insbesondere auch die örtliche Zuständigkeit der
Arrestbehörde nicht zu überprüfen, es wäre denn, dass der Befehl von der
Behörde eines andern als seines eigenen Bezirkes ausginge, wobei sich die
Frage erhöbe, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen er einen solchen
von auswärts kommenden Befehl auszuführen habe. Abgesehen hievon ist der
Betreibungsbeamte (gleich einem andern Vollzugsbeamten) verpflichtet, den
Vollzug des an ihn gerichteten Arrestbefehls an die Hand zu nehmen, ohne sich
darum zu kümmern, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen zur
Erteilung des Befehls vorgelegen hatten, sowenig wie es dem Betreibungsbeamten
zusteht, einen Rechtsöffnungsentscheid auf seine Grundlagen zu überprüfen (BGE
64 III 12).
Der Vollzug selbst, d. h. die Beschlagnahme von Gegenständen, ist jedoch
abzulehnen, wenn hiezu Massnahmen getroffen werden müssten, die sich als
Verletzung der beim Vollzuge zu beobachtenden Vorschriften darstellen (Art.
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG, BGE 31 I 210 = Sep. Ausg. 8 S. 69). Dabei spielt nun auch der Ort,
wo sich die Arrestgegenstände befinden, eine Rolle; denn dem
Betreibungsbeamten ist verwehrt, eine Beschlagnahme ausserhalb seines Bezirkes
vorzunehmen. Tut er es, so überschreitet er den Bereich seiner Amts- und
Vollzugsgewalt, gleichgültig wie sich die Sachlage für die Arrestbehörde
dargestellt hatte. Die Feststellung des Vorhandenseins und die Verzeichnung
der

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Arrestgegenstände ist Sache des Vollzuges, der dem Betreibungsbeamten obliegt,
ungeachtet eines allenfalls von vornherein gesetzwidrigen Arrestbefehls.
Aus diesem Gesichtspunkt war hier die Beschwerde des Schuldners zu schützen.
Nicht durch Wertpapiere verkörperte, unversicherte Forderungen eines in der
Schweiz wohnenden Titulars gelten nach fester Rechtsprechung als an seinem
Wohnorte gelegen. Das ist heutzutage derart anerkannt, dass jedes
schweizerische Betreibungsamt bei Arrest- wie auch Pfändungsvollzug darauf
abstellen kann und soll. Der Wohnort Worben des Schuldners Lareida ergab sich
bereits eindeutig aus dem Arrestbefehl, so dass auch in dieser Hinsicht nicht
etwa irgendwelche Rechtsfragen sich erhoben, die unter Umständen durch die
Arrestbehörde verbindlich für den Vollzugsbeamten hätten entschieden worden
sein können. Der Rekurrent behauptet freilich, die in Aarau wohnende Frau des
Schuldners besitze eine von diesem auf sie ausgestellte Zession. Allein, wenn
eine wirkliche und gültige Zession vorläge, stünden die Ansprüche gar nicht
mehr dem Schuldner zu und könnten auch nicht für einen seiner Gläubiger
arrestiert werden; alsdann wäre die Arrestierung zwecklos, da sie zufolge des
vom Gläubiger selbst behaupteten Dritteigentums ohnehin als hinfällig
erschiene. Eine blosse Einzugsvollmacht aber, die das Forderungsrecht nicht
auf die Ehefrau übertrug, lässt den Arrestort Worben unberührt.
So bleibt nur zu beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde mit der
Vollzugsmassnahme auch den Arrestbefehl selbst aufgehoben, hat, was aber
angesichts dessen Unvollziehbarkeit ohne Belang ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 64 III 127
Date : 01. Januar 1937
Published : 16. September 1938
Source : Bundesgericht
Status : 64 III 127
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte ist der Arrestbehörde...
Classification : Änderung der Rechtsprechung


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SchKG: 275  279
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