BGE 63 II 34
8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Januar 1937 i. S. Pütz gegen Meier.
Seite: 34
Regeste:
Streitwert für Berufung (Art. 59 ff ., 67 OG). Für die Umrechnung einer auf
fremde Währung lautenden Klagesumme in Schweizerfranken ist der Kurs zur Zeit
der Klageerhebung massgebend.
A. - Der in Kloten wohnhafte Hans Meier hatte anlässlich einer Klubreise in
Köln in der Nacht vom 16. auf den 17. September 1934 Geschlechtsverkehr mit
einer Erna Pütz. Am 20. Mai 1935 gebar diese in Köln ausserehelich einen
Knaben Franz Bernhard. Mutter und Kind erhoben beim Bezirksgericht Bülach
gegen Meier Vaterschaftsklage auf Bezahlung der Kindbettkosten von RM 180.-
nebst 5% Zins seit 20. Mai 1935 und eines vierteljährlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrages an das Kind von RM 120.- bis zu dessen vollendetem 16.
Altersjahre. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage in Anwendung des Art.
315
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 315 - 1 Les mesures de protection de l'enfant sont ordonnées par l'autorité de protection de l'enfant du domicile de l'enfant.418 |
|
1 | Les mesures de protection de l'enfant sont ordonnées par l'autorité de protection de l'enfant du domicile de l'enfant.418 |
2 | Lorsque l'enfant vit chez des parents nourriciers ou, d'une autre manière, hors de la communauté familiale des père et mère, ou lorsqu'il y a péril en la demeure, les autorités du lieu où se trouve l'enfant sont également compétentes. |
3 | Lorsque cette autorité ordonne une mesure de protection de l'enfant, elle en avise l'autorité du domicile. |
B. - Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger Gutheissung der
Klagebegehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die nicht auf Zusprechung mit Standesfolge gerichtete Vaterschaftsklage ist
vermögensrechtlicher Natur (BGE 39 II 500 Erw. 3); die Zulässigkeit der
Berufung ans Bundesgericht und das Berufungsverfahren ist daher vom Streitwert
abhängig. Nach den Barwerttafeln von Piccard (Tafel 5) beträgt der Barwert
einer vorschüssigen Kinderrente von RM 120.- im Vierteljahr (bzw. RM 40.- im
Monat) bis zum vollendeten 16. Altersjahr für das
Seite: 35
männliche Geschlecht unter Zugrundelegung des heute massgeblichen Zinsfusses
von 4% 1261 mal 4 = RM 5044.-. Zuzüglich der Kindbettkosten von RM 180.- waren
somit RM 5224.- eingeklagt. Zur Zeit der Klageeinleitung (Weisung Juli 1935)
betrug der Kurs der Mark Fr. 1.23, sodass die Klagesumme von RM 5224.- damals
einem Werte von Fr. 6425.52 entsprach. Durch die am 26. September 1936, also
einige Wochen vor dem obergerichtlichen Urteil, erfolgte Abwertung des
Schweizerfrankens ist der (offizielle) Kurs der Mark auf ca. Fr. 1.75
gestiegen, sodass von diesem Zeitpunkte an die RM 5224.- einem Werte von Fr.
9142.- entsprachen.
Für die Umrechnung einer Klagesumme in Schweizerfranken ist nun nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts weder auf den Kurs zur Zeit des
angefochtenen Urteils, noch auf denjenigen zur Zeit der Berufungserklärung
abzustellen, sondern auf den Kurs zur Zeit der Klageerhebung (BGE 48 II 412
f.; 59 II 341). Später eingetretene Wertveränderungen der ausländischen
Währung im Verhältnis zur schweizerischen bleiben auf den im Zeitpunkt der
Klageerhebung vorhandenen Frankenstreitwert ohne Einfluss.
Zu einer Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung liegt heute umso weniger
Anlass vor, als sie die unerwünschte Wirkung hätte, dass Prozesse mit
Klagebegehren in ausländischer Währung, die erst infolge der Abwertung des
Schweizerfrankens der Streitwert von Fr. 4000.- erreicht haben, in die
bundesgerichtliche Kompetenz aufsteigen würden.
Da demnach vorliegend der Streitwert Fr. 6425.52 beträgt, also weniger als Fr.
8000.-, hätten die Berufungskläger der Berufungserklärung eine die Berufung
begründende Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 40 G). Sie haben das
unterlassen in der irrtümlichen Auffassung, der Streitwert übersteige Fr.
8000.-. Blosse Rügen von Aktenwidrigkeiten genügen nicht als
Berufungsbegründung (BGE 51 II 348 Erw. 2; 52 II 96). Nach ständiger
Seite: 36
Rechtsprechung hat diese Unterlassung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge
(BGE 54 II 155 und zahlreiche frühere Entscheide).
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.