S. 34 / Nr. 8 Prozessrecht (d)

BGE 63 II 34

8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Januar 1937 i. S. Pütz gegen Meier.


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Regeste:
Streitwert für Berufung (Art. 59 ff ., 67 OG). Für die Umrechnung einer auf
fremde Währung lautenden Klagesumme in Schweizerfranken ist der Kurs zur Zeit
der Klageerhebung massgebend.

A. - Der in Kloten wohnhafte Hans Meier hatte anlässlich einer Klubreise in
Köln in der Nacht vom 16. auf den 17. September 1934 Geschlechtsverkehr mit
einer Erna Pütz. Am 20. Mai 1935 gebar diese in Köln ausserehelich einen
Knaben Franz Bernhard. Mutter und Kind erhoben beim Bezirksgericht Bülach
gegen Meier Vaterschaftsklage auf Bezahlung der Kindbettkosten von RM 180.-
nebst 5% Zins seit 20. Mai 1935 und eines vierteljährlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrages an das Kind von RM 120.- bis zu dessen vollendetem 16.
Altersjahre. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage in Anwendung des Art.
315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB abgewiesen.
B. - Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger Gutheissung der
Klagebegehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die nicht auf Zusprechung mit Standesfolge gerichtete Vaterschaftsklage ist
vermögensrechtlicher Natur (BGE 39 II 500 Erw. 3); die Zulässigkeit der
Berufung ans Bundesgericht und das Berufungsverfahren ist daher vom Streitwert
abhängig. Nach den Barwerttafeln von Piccard (Tafel 5) beträgt der Barwert
einer vorschüssigen Kinderrente von RM 120.- im Vierteljahr (bzw. RM 40.- im
Monat) bis zum vollendeten 16. Altersjahr für das

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männliche Geschlecht unter Zugrundelegung des heute massgeblichen Zinsfusses
von 4% 1261 mal 4 = RM 5044.-. Zuzüglich der Kindbettkosten von RM 180.- waren
somit RM 5224.- eingeklagt. Zur Zeit der Klageeinleitung (Weisung Juli 1935)
betrug der Kurs der Mark Fr. 1.23, sodass die Klagesumme von RM 5224.- damals
einem Werte von Fr. 6425.52 entsprach. Durch die am 26. September 1936, also
einige Wochen vor dem obergerichtlichen Urteil, erfolgte Abwertung des
Schweizerfrankens ist der (offizielle) Kurs der Mark auf ca. Fr. 1.75
gestiegen, sodass von diesem Zeitpunkte an die RM 5224.- einem Werte von Fr.
9142.- entsprachen.
Für die Umrechnung einer Klagesumme in Schweizerfranken ist nun nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts weder auf den Kurs zur Zeit des
angefochtenen Urteils, noch auf denjenigen zur Zeit der Berufungserklärung
abzustellen, sondern auf den Kurs zur Zeit der Klageerhebung (BGE 48 II 412
f.; 59 II 341). Später eingetretene Wertveränderungen der ausländischen
Währung im Verhältnis zur schweizerischen bleiben auf den im Zeitpunkt der
Klageerhebung vorhandenen Frankenstreitwert ohne Einfluss.
Zu einer Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung liegt heute umso weniger
Anlass vor, als sie die unerwünschte Wirkung hätte, dass Prozesse mit
Klagebegehren in ausländischer Währung, die erst infolge der Abwertung des
Schweizerfrankens der Streitwert von Fr. 4000.- erreicht haben, in die
bundesgerichtliche Kompetenz aufsteigen würden.
Da demnach vorliegend der Streitwert Fr. 6425.52 beträgt, also weniger als Fr.
8000.-, hätten die Berufungskläger der Berufungserklärung eine die Berufung
begründende Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 40 G). Sie haben das
unterlassen in der irrtümlichen Auffassung, der Streitwert übersteige Fr.
8000.-. Blosse Rügen von Aktenwidrigkeiten genügen nicht als
Berufungsbegründung (BGE 51 II 348 Erw. 2; 52 II 96). Nach ständiger

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Rechtsprechung hat diese Unterlassung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge
(BGE 54 II 155 und zahlreiche frühere Entscheide).
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 II 34
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 15. Januar 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 II 34
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Streitwert für Berufung (Art. 59 ff., 67 OG). Für die Umrechnung einer auf fremde Währung lautenden...


Gesetzesregister
OG: 59
ZGB: 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
BGE Register
39-II-495 • 48-II-412 • 51-II-343 • 52-II-93 • 54-II-151 • 59-II-339 • 63-II-34
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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