S. 20 / Nr. 6 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 63 I 20

6. Urteil vom 26. Februar 1937 i. S. Einwohnergemeinde Bern gegen Gadola.


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Regeste:
Berechnung der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde in Fällen, in denen
gleichzeitig eine Berufung an das Bundesgericht möglich ist.

A. - Im Zivilprozess zwischen Romolo Gadola, Baumeister in Luzern, als Kläger
und der Einwohnergemeinde Bern als Beklagten hat der Appellationshof des
Kantons Bern, 2. Zivilkammer, als einzige kantonale Instanz am 2. Juli 1936
das Endurteil, gehend auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 40000
Fr. an den Kläger, gefällt.
Die Zustellung der vollständigen schriftlichen Urteilsausfertigung im Hinblick
auf die Berufung an das Bundesgericht nach Art. 56 ff . OG fand am 17. November
1936 statt (ob auf besonderes Begehren der Parteien oder ohne solches, weil
das Gericht von sich aus die Zulässigkeit der Berufung annahm, ist nicht
ersichtlich).
Am 10. Dezember 1936 hat die beklagte Partei Einwohnergemeinde Bern gegen das
Urteil staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt, es sei wegen
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür und Rechtsverweigerung) aufzuheben.
Ausserdem haben beide Parteien auch die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
der Kläger am 7. Dezember, die Beklagte am 4. Dezember 1936.
Die staatsrechtliche Beschwerde stützt sich nicht etwa auf «Verstösse im
Beweisverfahren hinsichtlich Tatsachen, die mit dem Zivilverfahren
zusammenhängen», sodass sie nach dem Beschlusse von 1934 (Geschäftsbericht für
1934

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S.2) der mit der Berufung befassten 2. Zivilabteilung zur Behauptung zu
überweisen wäre. Vielmehr wird behauptet, der Appellationshof habe bei der
materiellrechtlichen Beurteilung des Streites in einer Reihe durch das
kantonale Recht beherrschter Fragen die massgebenden kantonalen Vorschriften
willkürlich angewendet und ausgelegt. Willkürlich habe er sich ferner zur
Zusprechung einer Entschädigung auch aus dem Gesichtspunkt der Expropriation
als befugt erachtet, obwohl Expropriationsstreitigkeiten nach dem kantonalen
Expropriationsgesetze erstinstanzlich vom Amtsgerichtspräsidenten zu
beurteilen seien, vom Appellationshof dagegen nur als zweite Instanz auf
Appellation hin. Unhaltbar, weil gegen die klaren Vorschriften der ZPO
verstossend, sei nach dem Prozessausgang auch die Kostenverfügung des Urteils.
Der Beschwerdebeklagte Romolo Gadola hat beantragt, auf die Beschwerde sei
wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG sind staatsrechtliche Beschwerden binnen. 30 Tagen
von der Eröffnung oder Mitteilung der angefochtenen kantonalem Verfügung an
dem Bundesgericht einzureichen. Aus triftigen, in der Verschiedenartigkeit der
behördlichen Akte, welche Gegenstand dieses Rechtsbehelfs bilden können,
liegenden Gründen (BGE 34 I S. 459 Abs. 2) hat es also das OG abgelehnt, die
für die Berufung geltende Regelung wonach die Rechtsmittelfrist erst durch die
schriftliche Mitteilung des Urteils in Bewegung gesetzt wird (Art. 65
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 63
Ziff. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG), auch auf die staatsrechtliche Beschwerde zu übertragen. Unter
Eröffnung oder Mitteilung im Sinne von Art. 178 Ziff. 3 ist vielmehr, auch
wenn die angefochtene Verfügung in einem gerichtlichen Urteil besteht, die
nach dem betreffenden kantonalen Recht massgebende amtliche Kundmachung zu
verstehen, d. h. diejenige Bekanntmachungshandlung, von der an danach die mit
dem Urteil

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bestimmungsgemäss verbundenen Wirkungen beginnen (Lauf der Frist für
allfällige weitere kantonale Rechtsmittel, Eintritt der Rechtskraft mangels
Ergreifung jener, Vollstreckbarkeit). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
sich innert der 30 Tage von da an noch keine Einsicht in die vollständige
motivierte schriftliche Urteilsausfertigung verschaffen konnte. entbindet ihn
nicht davon, die Beschwerde dennoch binnen jener Frist einzureichen und
vorläufig zu begründen. Sie berechtigt ihn höchstens zu verlangen, dass das
Bundesgericht ihm nach Vorliegen der Ausfertigung noch Gelegenheit zur
Ergänzung dieser Begründung gebe (BGE 28 I 254; 29 I 34; 35 I 105; 36 I 405;
39 I 55; 58 I 98 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen, aus
neuester Zeit u. a. vom 21. September 1934 i. S. Keller c. Baselland, vom 1.
Mai 1936 i. S. Kaiser c. Uri; GIACOMETTI S. 193).
Jene massgebende amtliche Eröffnung ist aber bei Zivilurteilen im Kanton Bern,
wenn die Parteien an dem für die Urteilsfällung bestimmten Termine anwesend
oder vertreten waren, die mündliche Verkündigung des Urteilsspruches an diesem
Termine. Nach Art. 204
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
der bernischen ZPO, der gemäss Art. 351 auch vor
Appellationshof gilt, soll das Ergebnis der Beratung und Abstimmung vom
Präsidenten sofort als Urteil mündlich verkündigt werden. Die Zustellung einer
schriftlichen Ausfertigung als Eröffnungsakt ist nur Für den Fall
vorgeschrieben, wo das Urteil in Abwesenheit der einen oder anderen oder
beider Parteien gefällt worden war (Art. 205). In allen anderen Fällen wird
eine solche den Parteien nur auf besonderes Begehren gegen Bezahlung der
tarifmässigen Gebühren in Form eines Protokollauszuges ausgefolgt (Art. 132).
Etwas anderes gilt auch nicht Für Urteile, die der Berufung an das
Bundesgericht unterliegen. Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung
beruht auch alsdann ausschliesslich auf Art. 63 Ziff. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
OG, nicht auf einer
kantonalrechtlichen Anordnung (LEUCH, Kommentar zu Art. 204
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
ZPO Nr. 4).
Das Bundesgericht hat denn auch schon in der nicht

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veröffentlichten Entscheidung vom 19. Januar 1924 i. S. Hirsch angenommen,
dass infolgedessen die Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde von der
erwähnten mündlichen Verkündigung an zu laufen beginne. Es befand sich dabei
in Übereinstimmung mit der Ansicht von Leuch (a.a.O.), der die Bedeutung
dieses Aktes ausdrücklich dahin umschreibt, dass schon er und nicht erst die
Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die kantonalen Rechtsmittelfristen
und die Frist gemäss Art. 397
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
Für den Beginn der Vollstreckbarkeit in Lauf
setze. Dabei habe es sein Bewenden auch Für nach Art. 56 ff . OG
berufungsfähige Urteile; kantonalrechtlich, abgesehen vom Beginn der
bundesrechtlichen Berufungsfrist, bleibe Für die letzteren ebenfalls die
mündliche Eröffnung massgebend (so Für die Nichtigkeitsklage Art. 361, das
neue Recht (Revision) Art. 370, die Vollstreckbarkeit Art. 397). Im Falle
Vereinigte Bern-Worb-Bahnen c. Suter (P. 129/1935), auf den noch
zurückzukommen sein wird, hat ferner der Appellationshof dies dem
Bundesgericht ausdrücklich als kantonale Praxis bestätigt.
Hier war aber die Rekurrentin an der Fortsetzung der Hauptverhandlung, bei der
die Urteilsfällung stattfand durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten und
es ist das Urteil nach dem Verhandlungsprotokoll damals den Parteien sofort
mündlich verkündigt worden. Die Frist des Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG lief deshalb von
diesem Akte an und die erst am 10. Dezember 1936, anschliessend an die
Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung, erhobene staatsrechtliche
Beschwerde ist verspätet.
Dass gegen das Urteil ausserdem noch die Berufung gemäss Art. 56 ff . OG
erklärt wurde, ist unerheblich. Nachdem das OG den Ausgangspunkt der Frist Für
die beiden Rechtsmittel bewusst verschieden bestimmt hat, vermag auch die
Kumulation beider im einzelnen Falle keine andere Fristberechnung Für das
erste, die staatsrechtliche Beschwerde zu bewirken. Sie könnte ohnehin
höchstens in Frage kommen, wenn die tatsächlich erklärte Berufung

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auch zulässig (das Urteil berufungsfähig) war. Durch die (unzulässige)
Einlegung des letzteren Rechtsmittels allein vermöchte die Partei für sich
einen solchen Vorteil keinesfalls zu erlangen. Nach feststehender
Rechtsprechung hat aber die im Berufungsverfahren ergehende Entscheidung des
Bundesgerichts, falls auf die Berufung eingetreten wird, selbst bei deren
Abweisung die Bedeutung eines neuen Sachurteils. das all die Stelle des
kantonalen tritt und es ersetzt. Eine ausserdem erhobene staatsrechtliche
Beschwerde wird infolgedessen damit gegenstandslos (WEISS, Berufung S. 362 in
Verbindung mit S. 320 ff. unter 3, insbes. S. 324; BGE 25 II S. 691 E. 1, 30
II S. 182 E. 1, 40 II 429 und wiederholte nicht veröffentlichte Entscheidungen
der staatsrechtlichen Abteilung, u. a. vom 29. September 1916 i. S.
Wiesinger). Um diese Folge zu vermeiden, muss deshalb der kumulativ erhobene
staatsrechtliche Rekurs vor der Berufung behandelt werden. Solange die mit der
letzteren befasste Zivilabteilung des Bundesgerichts nicht Über sie
entschieden hat, steht aber auch noch nicht verbindlich und endgültig fest, ob
die behauptete Berufungsfähigkeit des Urteils vorliegt. Schon das schliesst
aus, an die Verbindung beider Rechtsbehelfe, im Wege der Praxis, eine
Abweichung von der gesetzlichen Regelung des Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG über den
Fristenlauf zur staatsrechtlichen Beschwerde zu knüpfen. Dazu kommt, dass die
staatsrechtliche Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel sich nur auf solche
angebliche Mängel des Urteils beziehen kann, die mit der Berufung nicht gerügt
werden können. Wer ein Urteil aus derartigen von einer eventuellen Berufung
nicht berührten Gründen anfechten will, hat sich deshalb hierüber auch innert
der durch Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG allgemein gesetzten Frist schlüssig zu machen.
In diesem Sinne hat denn auch die 1. Zivilabteilung des Bundesgerichts in dem
oben erwähnten Prozesse Vereinigte Bern-Worb-Bahnen c. Suter schon erkannt, in
einem Falle, wo sie auf Grund des Zusatzes zum Gerichtsreglement von

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1934 neben der Berufung auch die (mit Verstössen im Beweisverfahren
begründete) staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen hatte. Sie hat diese als
verspätet abgewiesen, weil erst auf die Zustellung der schriftlichen
Urteilsausfertigung hin, statt innert 30 Tagen seit der mündlichen
Verkündigung des angefochtenen Urteils des bernischen Appellationshofs
erhoben, und nur subsidiär beigefügt, dass sie «übrigens» auch materiell
unbegründet wäre (Urteil vom 26. Februar 19365 Erw. A, 1). «Daran ändert der
Umstand nichts, dass das angefochtene Urteil der Berufung unterlag und die
Berufungsfrist gemäss Art. 65
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG erst mit der schriftlichen Mitteilung des
Urteils zu laufen begonnen hat. Der verschiedene Fristbeginn für die beiden
ans Bundesgericht offen stehenden Rechtsmittel bildet allerdings eine
Komplikation, ist aber durch die ausdrücklichen Vorschriften des Gesetzes
festgelegt.»
Es besteht kein Grund, hievon abzugehen, was unter diesen Umständen ohnehin
nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts (Art. 93 II OG) statthaft
wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 I 20
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 26. Februar 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 I 20
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Berechnung der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde in Fällen, in denen gleichzeitig eine...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 56  63  65  178  397
ZPO: 204
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
BGE Register
25-II-689 • 28-I-253 • 29-I-33 • 34-I-443 • 35-I-101 • 36-I-403 • 39-I-54 • 40-II-427 • 58-I-96 • 63-I-20
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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