S. 136 / Nr. 42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 136

42. Entscheid vom 13. Oktober 1936 i. S. Schaller.

Regeste:
Der Ehemann kann in der Betreibung gegen die Ehefrau ungeachtet des Verzichtes
der Ehefrau auf Geltendmachung der Unpfändbarkeit Beschwerde wegen
Unpfändbarkeit führen.
Die für die Frage nach der Pfändbarkeit massgebenden Verhältnisse sind von
Amtes wegen festzustellen.
Eröffnung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG über das
Nutzungsrecht des Ehemannes.

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Dans la poursuite dirigée contre sa femme le mari peut porter plainte en
invoquant l'insaisissabilité des biens saisis, encore que la débitrice ait
renoncé à ce moyen.
Les circonstances décisives pour la question de la saisissabilité doivent être
établies d'office.
Introduction de la procédure de l'art. 109 LP pour le droit d'usage du mari.
Nell'esecuzione promossa contro la moglie il marito può interporre un reclamo
fondato sull'impignorabilità dei beni staggiti anche se la debitrice ha
rinunciato a invocare quest'eccezione. Le circostanze decisive per il quesito
della pignorabilità devono essere accertate d'ufficio.
Applicazione della procedura di rivendicazione prevista all'art. 109 LEF al
diritto di godimento del marito.

Gestützt auf einen bloss der Ehefrau des Rekurrenten zugestellten
Zahlungsbefehl wurden einige Hausratsgegenstände gepfändet, die
unbestrittenermassen der Ehefrau gehören. Mit der vorliegenden Beschwerde
macht jedoch der Ehemann die Unpfändbarkeit geltend mit der Begründung, die
gepfändeten Sachen gehören zur Ausstattung eines Zimmers, aus dessen
Vermietung er einen unumgänglich notwendigen Teil seines Unterhaltes gewinne.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. September 1936 die Beschwerde
abgewiesen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: «Angesichts dieses
Verhaltens der Schuldnerin muss angenommen werden, dass sie auf die
Geltendmachung des Kompetenzcharakters der gepfändeten Gegenstände
verzichtete... Nachdem die Ehefrau als Eigentümerin der gepfändeten
Gegenstände die Kompetenzeinrede nicht erhob, muss der Verzicht auch für den
Ehemann wirken, dessen Recht auf blosse Nutzung weniger stark sein kann als
jenes der Ehefrau».
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach der neueren Rechtsprechung sind auch die einzelnen Glieder der Familie
des betriebenen Schuldners,

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zumal dessen Ehegatte, befugt, die Unpfändbarkeit geltend zu machen, insoweit
dieselbe (von Art. 92 Ziff. 1 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
5 und 93 SchKG) nicht nur im Interesse des
betriebenen Schuldners selbst, sondern insbesondere auch seiner Familie
angeordnet ist (BGE 55 III S. 8; 56 III S. 128), und zwar ungeachtet eines
allfälligen Verzichtes des Schuldners auf die Unpfändbarkeit, es wäre denn,
dass dieser ausdrücklich und schriftlich ausgesprochen worden ist (BGE 55 III
S. 10
). Insbesondere muss in der Betreibung gegen die Ehefrau das Recht zur
Beschwerde wegen Unpfändbarkeit dem Ehemann zugestanden werden wegen der ihm
regelmässig zustehenden Nutzung am Frauenvermögen (Art. 178
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
, 193
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 193 - 1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
1    Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
2    Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.
, 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

ZGB). Freilich erlischt dieses Nutzungsrecht an solchen Gegenständen des
eingebrachten Frauengutes, welche der Ehefrau durch Zwangsvollstreckung
entzogen werden; allein insofern sich die Ehefrau der zwangsweisen Entziehung
durch die Geltendmachung der Unpfändbarkeit erwehren könnte, es jedoch nicht
tut, sondern im Gegenteil aus freien Stücken Kompetenzstücke pfänden lässt,
trifft sie eine Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes,
die ihr gemäss Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
/3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB nicht (ohne Einwilligung des Ehemannes) zusteht
und aus der daher gegenüber dem nutzungsberechtigten Ehemann nichts
hergeleitet werden kann, insbesonders nicht die Verdrängung aus seinem
Nutzungsrecht. Daher durfte, als der Rekurrent die Unpfändbarkeit geltend
machte, die materielle Prüfung seines Begehrens nicht unterbleiben, und zwar
mussten die hiefür entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen,
durch sachdienliche Befragung des Rekurrenten selbst und allfällig auch
dritter Personen, sowie Augenschein festgestellt werden (vgl. z. B. 52 III
176
; 53 III 130; 55 III 22; 57 III 17). Das Betreibungsamt, das dies tun
wollte, durfte sich hievon nicht durch das vielleicht ungeschickte, wenig
entgegenkommende Benehmen der Schuldnerin abhalten lassen sondern musste an
den Ehemann selbst gelangen,

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und nur wenn er nicht Hand zur Vornahme der erforderlichen Erhebungen böte,
müsste er dies mit dem Verlust seines Kompetenzanspruches entgelten. Würde
sich ergeben, dass die gepfändeten Möbel zur Einrichtung eines Zimmers
gehören, das zur Zeit der Pfändung vermietet (oder nur vorübergehend
unvermietet) war und dessen Mietzins der Rekurrent für sich und seine Ehefrau
unumgänglich notwendig hat, so wäre die Pfändung aufzuheben (BGE 57 III 139).
Statt dessen könnten dann allfällig andere Vermögensstücke der Ehefrau
gepfändet werden, sofern solche pfändbare vorhanden sind. Da jedoch die
Betreibung ausschliesslich gegen die Ehefrau gerichtet und der Ehemann nicht
durch Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls miteinbezogen wurde,
so könnte er der Pfändung von anderen als zum Sondergut der Ehefrau gehörenden
Gegenständen widersprechen und müsste zu diesem Zweck das
Widerspruchsverfahren (gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG) eröffnet werden (BGE 53 III S.
1
; 59 III S. 181). In gleicher Weise wäre auch bezüglich der bereits
gepfändeten Gegenstände zu verfahren, sofern sich die Kompetenzbeschwerde des
Rekurrenten als unbegründet erweisen sollte. Rechtzeitige Anmeldung seines
Nutzungsrechtes binnen 10 Tagen seit Kenntnis von der Pfändung bezw.
Pfändungsurkunde vorausgesetzt (BGE 53 III S. 5), wäre die Nichteröffnung des
Widerspruchsverfahrens eine Rechtsverweigerung, wegen welcher der Rekurrent
noch jederzeit nachträglich Beschwerde führen könnte (Art. 17 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 3. September 1936 aufgehoben und die Sache zur
Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung zurückgewiesen wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 III 136
Date : 01. Januar 1936
Published : 13. Oktober 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 III 136
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Der Ehemann kann in der Betreibung gegen die Ehefrau ungeachtet des Verzichtes der Ehefrau auf...


Legislation register
SchKG: 17  92  109
ZGB: 3  178  193  201  202
BGE-register
52-III-176 • 53-III-1 • 53-III-128 • 55-III-20 • 55-III-8 • 57-III-139 • 57-III-17 • 62-III-136
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