S. 8 / Nr. 3 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 8

3. Entscheid vom 20. Februar 1929 i. S. Meier-Held.


Seite: 8
Regeste:
Kompetenzanspruch.
Die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziffer 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG kann auch von
Familiengliedern des Betreibungsschuldners geltend gemacht werden (Erw. 1). -
Dies trifft nur dann nicht zu, wenn der Betreibungsschuldner selber auf den
Kompetenzanspruch durch unterschriftliche Anerkennung ausdrücklich verzichtet
hat (Erw. 2).
Als Zeitpunkt für den Beginn der zehntägigen Frist zur Geltendmachung des
Unpfändbarkeitsanspruches durch ein solches Familienglied kommt der Moment in
Frage, da dieses Familienglied von der Pfändung erfahren hat; doch hat dieses,
wenn es geltend machen will, das sei erst in einem späteren Zeitpunkte als
demjenigen der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Betreibungsschuldner
geschehen, diese Behauptung glaubhaft zu machen (Erw. 3).
Insaisissabilité.
L'insaisissabilité à teneur de l'art. 92 ch. 2 LP peut aussi être invoquée par
les membres de la famille du débiteur (consid. 1), sauf lorsque ce dernier a
renoncé expressément, et par écrit, à se prévaloir de l'insaisissabilité
(consid. 2).
Le délai de dix jours pendant lequel un membre de la famille du débiteur peut
invoquer l'insaisissabilité court à partir du moment où ledit membre a eu
connaissance de la saisie; toutefois, lorsqu'il prétend n'avoir connu la
saisie que postérieurement à la notification du procès-verbal de saisie au
débiteur, il lui incombe d'établir la vraisemblance de ce fait (consid. 3).
Impignorabilità.
L'impignorabilità secondo l'art. 92 cap. 2 LEF può essere invocata anche dai
membri della famiglia del debitore (consid. 1), salvo che questi avesse
rinunciato esplicitamente e per iscritto ad invocarla (consid. 2).
Il termine di 10 giorni, durante cui un membro della famiglia può invocare
l'impignorabilità, comincia a decorrere dal momento in cui egli ebbe
conoscenza del pignoramento; se pretende di averlo conosciuto solo dopo la
notifica del verbale de pignoramento, gli incomberà l'obbligo di dimostrare la
verosimiglianza di quest'asserto. (cons. 3).

A. - In der von der Firma S. Fankhauser's Wwe & Sohn, Molkerei in Solothurn,
gegen Frau Meier-Held in Zuchwil beim Betreibungsamt Kriegstetten
eingeleiteten Betreibung (Nr. 13917) pfändete der Betreibungsbeamte

Seite: 9
am 9. August 1928 einen grossen Spiegelschrank sowie eine Nähmaschine. Die
Zustellung der Pfändungsurkunde erfolgte am 17. August 1928.
B. - Hiegegen reichte der Ehemann der Betreibungsschuldnerin (die Eheleute
leben in Gütertrennung) für sich und seine Ehefrau bei der Aufsichtsbehörde
eine Beschwerde ein, mit der er die beiden Pfändungsobjekte als
Kompetenzstücke ansprach.
C. - Mit Urteil vom 26. Januar 1929 - den Parteien zugestellt am 31. Januar
1929 - ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
D. - Hiegegen hat der Ehemann der Betreibungsschuldnerin am 9. Februar 1929
den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er die von ihm persönlich
erhobene Beschwerde aufrechterhielt und erneut um Anerkennung des geltend
gemachten Kompetenzanspruches ersuchte.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG sind unpfändbar: 1. die dem Schuldner und seiner
Familie zum notwendigen persönlichen Gebrauche dienenden Kleider, Effekten und
Betten, sowie die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 2. das
unentbehrliche Kochgeschirr und die notwendigsten Hausgeräte; 3. die dem
Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge,
Gerätschaften, Instrumente und Bücher; ...»
Es ist nun kein Zweifel, dass unter den «unentbehrlichen» bezw.
«notwendigsten» Gerätschaften im Sinne von Ziffer 2 dieser Vorschrift die dem
Schuldner und seiner Familie unentbehrlichen Gerätschaften zu verstehen sind,
wenn dies auch entgegen dem Wortlaut der Ziffern 1 und 3 dieser Bestimmung im
Gesetze nicht ausdrücklich gesagt worden ist. Infolgedessen muss aber nach der
neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 42 III S 56 ff, sowie den
ungedruckten Entscheid vom 27. September 1926 i. S. Senn) auch dem heutigen
Rekurrenten

Seite: 10
als Ehemann, d. h. also als Familienglied, der Betreibungsschuldnerin ein
selbständiges Beschwerderecht zuerkannt werden, wenn er die beiden streitigen
Pfändungsobjekte im Sinne von Art. 92 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG als für den gemeinsamen
Haushalt und damit implicite auch für ihn selber unentbehrliche Gerätschaften
erachtet.
2.- Die Vorinstanz ist nun aber der Auffassung, der Rekurrent habe einen
solchen Kompetenzanspruch, selbst wenn er bestanden haben würde, dadurch
verloren, dass die Betreibungsschuldnerin ihrerseits auf dessen Geltendmachung
verzichtet habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Ein solcher Verlust
tritt nur dann ein, wenn ein derartiger Verzicht vom Betreibungsschuldner
ausdrücklich, durch unterschriftliche Anerkennung, abgegeben wurde, nicht
aber, wenn der Betreibungsschuldner, wie dies vorliegend der Fall war, sich
lediglich passiv verhält (vgl. auch BGE 52 III S. 41 ff); denn sonst wäre ja
die selbständige Geltendmachung der Unpfändbarkeit durch einen Dritten in
jedem Falle an die Voraussetzung gebunden, dass auch der Schuldner selber den
Anspruch erhob. Von einer solchen Einschränkung, die praktisch lediglich auf
die Anerkennung eines Rechtes zur Nebenintervention hinauslaufen würde, kann
jedoch keine Rede sein.
3.- Dennoch ist die Vorinstanz mit Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten,
weil diese, wie auch die heute nicht mehr aufrecht erhaltene Beschwerde der
Betreibungsschuldnerin (da sie erst ca. ein halbes Jahr nach der Zustellung
der Pfändungsurkunde erhoben worden ist), als verspätet erachtet werden muss.
Der Rekurrent behauptet allerdings, er habe von der fraglichen Pfändung erst
einige Tage, nachdem die Betreibungsschuldnerin die Mitteilung von dem am 8.
Januar 1929 gestellten Verwertungsbegehren erhalten habe, erfahren. Diese
Behauptung genügt jedoch an sich noch nicht, um die verspätete Einreichung der
Beschwerde zu entschuldigen. Zwar geht es nicht an, den von einem
Familienglied des Betreibungsschuldners erhobenen Kompetenzanspruch

Seite: 11
dann immer als verwirkt zu erachten, wenn dieser nicht innert 10 Tagen seit
der Zustellung der Pfändungsurkunde erhoben worden ist; sondern es muss einem
solchen Dritten die Geltendmachung seines Anspruches auch in einem späteren
Zeitpunkte noch zuerkannt werden, sofern er mangels Kenntnis von der erfolgten
Pfändung nicht früher hiezu in der Lage war. Hiebei genügt es aber, entgegen
der für das Widerspruchsverfahren geltenden Regelung (vgl. BGE 38 I S 665 ff =
Sep Ausg 15 236 ff), nicht, dass dieser Dritte seine Unkenntnis einfach
behauptet, wobei es dann Sache der Gegenpartei wäre, den Beweis für das
Gegenteil zu erbringen; vielmehr spricht hier die Vermutung - im Hinblick auf
die engen Beziehungen des Ansprechers zum Betreibungsschuldner - in der Regel
dafür, dass er von diesem über die Tatsache der erfolgten Pfändung in Kenntnis
gesetzt worden sei. Es ist daher, wenn er das Gegenteil geltend machen will,
seine Sache, dies, wenn auch nicht strikte zu beweisen, so doch zum mindesten
durch genaue Darlegung der die vorgenannte Vermutung zerstörenden besondern
Tatumstände glaubhaft zu machen. Das hat der Rekurrent hier nicht getan. In
seiner Rekursschrift hat er sich über die Gründe, warum er erst nach Monaten
von der bestehenden Pfändung erfahren haben will, überhaupt nicht
ausgesprochen, und in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz hat er sich auf
die Behauptung beschränkt, er sei auswärts in Stellung gewesen. Diese
unbestimmte, jeder nähern Präzisierung entbehrende Erklärung war jedoch nicht
geeignet, um die Vermutung seiner Kenntnis von der bestehenden Pfändung zu
zerstören.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 III 8
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 20. Februar 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 III 8
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Kompetenzanspruch.Die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziffer 2 SchKG kann auch von Familiengliedern...


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
BGE Register
52-III-41 • 55-III-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • kenntnis • vorinstanz • vermutung • familie • wille • unterschrift • bundesgericht • tag • entscheid • hausrat • ehegatte • solothurn • angabe • kantonales rechtsmittel • betreibungsamt • frage • weiler • betreibungsbeamter • leben
... Alle anzeigen