MSchG. . . .

OG ......

OR ...... PatG ..... PtStV . . . .

PGB ..... PolStrG(B) . PostG . . . . SchKG. . . .

StrG(B) . . ; StrPO . . . . StrV. . . . URG .....

VVG ..... VZEG . .

VZG .....

ZGB ..... zpo .....

CC ...... CF ...... CO ...... CP ...... Cpc ..... Gpp ..... LCA ..... LF
...... LP ...... 0] F .....

CC ...... C0 ...... Cpc ..... Cpp ..... LF. ..... LEF . . . . . OGF .....

Bundesgesetz betr. den Sòlmtz der Fabrikund Handelsmarken, etc.,vnm
26. September 1890. ' .

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. vom 22. März
1893, 6. Oktober 1911 und 25. Juni 1921.

Bundesgesetz über das Obligationenreeht, ?. 30.11ärz 1911. Bundesgesetz
betr. die Erfindungspatente, v. 21. luni 1907. Verordnung betr. Ergänzung
und Abänderung der Bestimmungen des Schuldhetreihungsund Konknrsgesetzes
betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 1917.--

Privatrechtliehes Gesetzbuch.

Polizei-Strafgesetz (buch). '

Bundesgesetz über das Postwesen, "vom 5. April 1910.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. , Konkurs, vom 29. April 1889.

Strafgesetz (buch).

Strafprozessordnung.

Strafverfahren.

Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
vom 7. Dezember 1922.

Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2; April 1908.

Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidetion von Eisenbahn;
und Schil'fahrtsunternehmungen, vom 25. September 1917.

Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, vom 23. April
1920. .

Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung.

B. Abréviations tramezzino.

Code civil.

Constitution federale.

Code des obligations.

Code pena].

Code de procedure civile.

Code de procedure penale.

Loi fédérnle sur le contrat d'assurance.

Lei fédérale.

Loi fédérale sur la ponrsuite pour-dettes et la faillite. Organisation
judiciaire federale.

Ordonnance sur la réalisation forcée des immeuhles.

c. Abbreviazioni italiana.

Codice civile svizzero.

Codice delle obbligazioni.

Codice di procedura civile.

Codice di procedura penale.

Legge federale.

Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale.

Schuldhetreihungsund Kunkursrecht. Poursuite et laillite.

._....--

I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMERARRÈTS DE LA
CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

1. Entscheid vom 17. Januar 1927 i. S. Mall.

Betreibung gegen die Ehefrau: Wurde der Zalflungsbefehl nur der Ehefrau
selbst zugestellt, so können bei Güterverbindung nur VermögenSWerte des
Sondergutes der Ehefrau geptändet werden. Macht der Ehemann geltend,
ein gepfändeter Gegenstand gehöre zum eingebrachten Frauengut was er
binnen zehn Tagen seit Kenntnis von der Pfändung tun muss, ansonst er
sein Widerspruchsrecht verwirkt , so hat das Betreihungsamt dem Gläubiger
gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen.

A. In der vom Rekursgegner gegen die Ehefrau des Rekurrenten
angehohenen Betreibung stellte das Betreihungsamt am 27. November 1925
den Zahlungsbefehi der Ehefrau persönlich zu, pfändete es sodann am
17. Dezember 1925 Liegenschaften, welche auf deren Namen im Grundbuch
eingetragen sind, und machte es am 31. August 1926 der Schuldnerin
die Mitteilung, dass das Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Am
14. September führte der Ehemann der Schuldnerin Beschwerde mit dem
Antrag, ': die Pfändung der in das Frauengut der Schuldnerin gehörenden
Liegenschaften sei als unzulässig zu erklären und das Betreibungsé amt
anzuweisen, nur die zu einem allfälligen Sondergut

si AS 53 In 1927 ' 1

2 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N?! 1.

gehörenden Vermögensstücke zu pfänden . Zur Begründung machte der
Beschwerdeführer geltend, die Pfändung wäre nur für das Sondergut der
Schuldnerin zulässig gewesen, da ihm kein Zahlungsbefehl zugestellt worden
war. Demgegenüber wendete der Gläubiger ein: Es handle sich um eine mit
Zustimmung des Ehemannes eingegangene Schuld der Ehefrau, für welche
das ganze Vermögen der Sehnldnerin, auch ihr dem Ehemann eingebrachtes
Vermögen, hakt-e und daher die Pfändung nicht nur für Sondergut der
Ehefrau, sondern auch für eingebrachtes Frauengut zulässig sei.
Wir behaupten nun aber überdies, dass die betreffende Liegenschaft
Sondergut der Schuldnerin ist. Es wäre Sache des Ehemannes, darzutun,
dass und wieso es sich nicht um Sondergut handelt. Übrigens sei die
Beschwerde verspätet, weil der Ehemann schon längst Kenntnis von der
Betreibung und namentlich auch der Pfändung gehabt habe. Glaube der
Ehemann, dass durch diese Pfändung seine Rechte verletzt werden, so habe
er diese im Viderspruchsverfahren geltend zu machen.

B. Durch Entscheid vom 26. November 1926 hat die obergerichtliche
Aufsichtskommission über die Betreibungsund Konkursämter des Kantons
Aargau die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Den
Erwägungen ihres Entscheides ist zu entnehmen : Es ist nicht
Sache der Aufsichtsbehörden, darüber zu entscheiden, ob... die
gepfändet'en Liegenschaften ihr (der Ehefrau) sondergut seien oder
nicht. Diese Frage(n) unterstehe(n) der richterlichen Kogniticn. Will
der Beschwerdeführer geltend machen, die auf den Namen der Ehefrau
eingetragenen gepfändeten Liegenschaften seien nicht deren Sondergut,
sondern gehören zum Gemeinschaftsvermögen, so ist ihm der Weg des
Wider-spruchsverfahrens im Sinne des Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG offen zu halten.
.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt mit dem

Schuldhetreibungsund Kankursrecht. N° 1. 3

Antrag, es sei die in das eheliehe Vermögen vollzogene Pfändung aufzuheben
und als unzulässig zu erklären und das Betreibungsamt anzuweisen, das
Sondergut der Frau Mall zu pfänden.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Unter dem Güterstand der Güterverbindung des ZGB, welcher mangels
anderweitiger Eintragung im Güterrechtsregister für die Ehegatten
Mall im Verhältnis zu Dritten massgebend ist, können auf Grund eines
ausschliesslich der Ehefrau persönlich zugestellten Zahlungsbefehles
nur solche Vermögensstücke gepfändet werden, welche zu ihrem Sondergut
gehören, nicht solche, welche zum eingebrachten Frauengut gehören (BGE 51
III S. 92_ ff. und 145 ff.). somit hängt die Entscheidung der Frage nach
der Gültigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen Liegenschaftspfändung
davon ab, ob die gepfändeten Liegenschaften Teile des Sondergutes
der Ehefrau des Rekurrenten oder aber des eingebrachten Frauengutes
sind. Zu Unrecht glaubt der Rekursgegner, die Gültigkeit der Pfändung
für den einen wie für den andern Fall durch den Hinweis darauf dartun zu
können, dass er eine Forderung in Betreihung gesetzt habe, für welche die
Ehefrau des Rekurrenteu mit ihrem ganzen Vermögen hafte ; denn gerade
zur Abklärung dieser Frage, welche nicht von den Betreibungsbehörden
beurteilt werden kann, ist die Zustellung eines Zahlungsbefehles an den
Ehemann unerlässlich. Indessen behauptet der Rekursgegner ausserdem noch,
die gepfändeten Liegen--

"schaften gehören zum Sondergut der Ehefrau des Re-

kurrenten. Freilich verdient diese Behauptung kaum ernst genommen zu
werden, da nach den Akten offenbar keiner der Gründe zutrifft, aus welchen
sich die Schuldnerin die gepfändeten Liegenschaften hätte als Sondergut
vorbehalten können : weder ein im Güterrechtsregister eingetragener und
öffentlich hekanntgemachter Ehe--

4 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 1.

vertrag, noch die Zuwendung als Sondergut durch Dritte, noch ein
Gewerbebetrieb der Ehefrau, welchem die Liegenschaften zudienen
würden, noch deren Ankauf ' aus von der Schuldnerin seit der
Verheiratung mit selbständiger Arbeit erworbenen Mitteln (Art. 190
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1    Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2    ...238
,
191
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
) ZGB). Zutreffend hat jedoch die Vorinstanz angenommen, dass über
die streitige Frage, ob ein Vermögensgegenstand der Ehefrau zu ihrem
Sondergut oder aber zum eingebrachten 'Frauengutv gehöre, grundsätzlich
nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern gegebenenfalls nur von den
Gerichten entschieden werden könne, und dass durch Einleitung des
Widerspruchsverfahrens Gelegenheit zur Anrufung des Richters geschaffen
werden müsse. Wenn nämlich in einer gegen die Ehefrau persönlich
angeho'benen Betreibung, welche nur zur Pfändung von Sondergut führen
darf, der Ehemann sich der Pfändung von zwar unbestrittenerweise der
Ehefrau gehörenden Gegenständen aus dem Grunde widersetzt, dass sie
zum eingebrachten Frauengut gehören, so tut er dies Zur Wahrung seines
ehemännlichen Nutzungsrechtes an den gepfändeten Gegenständen, von der
Auffassung ausgehend, dass sein Nutzungsrecht die Pfändung ausschliesse
; dies genügt aber zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens, entgegen
dem zu engen Wortlaut der Art. 106 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
109 SchKG (vgl. z. B. BGE 48
III S. 221
und die dort angeführten früheren Urteile). Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist jedoch die Klagefrist in Anwendung des
Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG dem Gläubiger anzusetzen, weil die Beweislast dafür, dass
ein Vermögens-wert zum Sondergut gehöre, gleichwie nach Art. 193
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 193 - 1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
1    Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
2    Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.
ZGB
jeden Ehegatten, der solches behauptet, so auch dessen Gläubiger trifft.

Auf die vom Rekursgeguer vor der Vorinstanz aufgeworfene Frage,
ob der Rekurrent nicht wegen verspäteter Geltendmachung mit seinem
Widerspruchsrecht auszuschliessen sei, kann nicht mehr eingetreten werden.
Denn nachdem der .'Rekursgegner von der Weiterzie-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 1. 'a

hung des Entschsseides der Vorinstanz abgesehen hat, durch weichen
dem Rekurrenten grundsätzlich das Recht zuerkannt wurde, sich noch im
Widerspruchsverfahren gegen die Pfändung der Liegenschaften seiner Frau
zur Wehr zu setzen, geht es nicht an, diesen Entscheid Zu Ungunsten
des Rekurrenten dahin abzuändern, dass ihm das Widerspruchsverfahren
gänzlich verschlossen würde. Grundsätzlich hätte diesem Standpunkt
des Rekursgegners freilich die Berechtigung nicht abgesprochen werden
können. Wird nämlich das Widerspruchsverfahren für anwendbar erklärt,
so ist nicht einzusehen, warum hier die Gründenieht ebenfalls zutreffen

sollten, welche das Bundesgericht veranlasst haben,

Dritten, die trotz Kenntnis von der Pfändung längere Zeit haben
verstreichen lassen, ohne das Betreibungsamt wissen zu lassen, dass sie
ein der Pfändung entgegenstehendes Recht für sich in Anspruch nehmen,
zu versagen, dieses Recht noch im Widerspruchsverfahren geltend zu machen
(vgl. BGE 37 I S'. 463 ff. = Sep. Ausg. 14 S. 242 ff.; BGE 41 III S. 113
ff.). Hiebei würde es sich freilich nur um eine rein betreibungsrechtliche
Verwirkungsfolge bezüglich des Drittanspruches des Ehemannes handeln und
nicht etwa darum, dass der Ehemann durch sein stillschweigen anerkannt
habe, die in Betreibung gesetzte Forderung sei eine Vollschuld der
Ehefrau, für die sie mit ihrem ganzen Vermögen, also auch mit ihrem
eingebrachten Gute, hatte; eine derartige Anerkennung könnte vielmehr
nur darin gesehen werden, dass der Ehemann, wenn ihm ein Zahlungsbefehl
zugestellt wird, die Rechtsverschlagsfrist verstreichen lässt. Daher
braucht nicht untersucht zu werden, in welchem Zeitpunkt der Rekurrent
Kenntnis von der Pfändung erhalten habe.

Unabhängig von der Anhebung der Widerspruchsklage mit dem Ziel, die
gepfändeten Liegenschaften als Sondergut der Ehefrau des Rekurrenten
feststellen zu lassen, steht dem Rekursgegner natürlich auch die Be-

6 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2.

fugnis zu, nachträglich auch noch dem Rekurrenten einen Zahlungsbefehl
zustellen zu lassen. Gestützt auf ' ,diesen Zahlungshefehl, sobald er
in Rechtskraft getreten sein würde, könnte alsdann die Pfändung der
Liegenschaften auch unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden,
dass sie zum eingebrachten Gut der Ehefrau des Rekurrenten gehören
(BGE 51 III S. 96/7).

Demnach erkennt die Schmalz-Zinund Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass das Betreibungsamt
angewiesen wird, das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG
einzuleiten.

2. Entscheid vom 17. Januar 1927 i. S. Schweizer & G".

Eine Beschwerde Wegen unzuläSsiger Bet r e i b u n g s a r t bei einer
Betreibung auf Pfändung bezw. Konkurs statt auf Pfandverwertung ist vom
Schuldner, unbekümmert darum, ob er für die fragliche Forderung neben
dem Pfand auch persönlich haftet, innert 10 Tagen seit Zustellung des
Zahlungsbefehles zu erheben. SchKG Art. 41 ; VZG Art. 85 Abs. 2 (Erw. 1).

Bei Grundpfandforderungen, die im Nachlassverfahren als gedeckt erachtet
werden sind, ist dem Gläubiger bei der Betreibung für erst n a c h
Abschluss des Nachlassvertrages auflautende Grundpiandzinsen das Recht auf
freie Wahl der Betreibungsart gemäss Art. 41 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG nicht benommen
(Erw. 2).

A. Die heute in Liquidation befindliche Kommanditgesellschaft Schweizer
& Cie in Luzern besitzt in Brunnadern (Kt. St. Gallen) eine kleine
Fabrikliegenschaft, auf der vier der Ersparnisanstalt Brunnadern gehörende
zu 5 1/2 % verzinsliche Kaufschuldversicherungsbriefe im Gesamthetrage
von 18,000 Fr. lasten.

Ende des Jahres 1924 sah sich die Firma Schweizer & Cie genötigt, ihren
Gläubigern einen Nachlassvertrag anzubieten, in welchem Verfahren die
Ersparnisanstalt

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2. 7

Brunnadern für die erwähnte Grundpfandforderung mit 18,000 Fr., sowie für
den pro 31. Dezember 1924 verfallenen Jahreszins hievon mit 990 Fr. unter
den Forderungen mit vertraglichem Pfandrecht kolloziert wurde. Die
fragliche Liegenschaft wurde vom Sachwalter auf 19,000 Fr. geschätzt.

Am 4. Juli 1925 wurde der Nachlassvertrag, durch den die Gläubiger
V. Klasse mit einer Dividende von 24 % bezw. 30 % abgefunden wurden,
gerichtlich bestätigt.

Am 2. Juli 1926 stellte die Ersparnisanstalt Brunnadern beim
Betreibungsamt Luzern gegen die Firma Schweizer & Cie. ein Begehren
auf Konkursbetreihung für eine Forderung von 1017 Fr. 15 Cts. nebst
5 % % Zins seit 1. Januar 1926, zuzüglich Betreibungskosten, wobei
sie als Forderungsgrund angab: Hypothekarzins von 18,000 Fr. à 5 % %
incl. Verzugszins und Portiauslagen.

Da die Firma ,Schweizer & Cie gegen den auf dieses Begehren
hin ausgestellten Zahlungsbefehl weder Rechtsvorschlag noch
Beschwerde erhob, erliess das Betreibungsamt am 3. September 1926 die
Konkursandrohung.B. Hiegegen beschwerte sich ,die Betreibungsschuldnerin
bei den Aufsichtsbehörden mit dem Begehren um Aufhebung des
Zahlungsbefehles und der Konkursandrohung, da hier angesichts des der
Beschwerdeführerin bewilligten Nachlassvertrages nur eine Betreibung
auf Pfandverwertung zulässig gewesen wäre.

C. sowohl die untere als auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde
wiesen die Beschwerde ab, die letztere mit Urteil vom 21. Oktober 1926,
den Parteien zugestellt am 20. November 1926.

D. Gegen diesen Entscheid hat die ,Beschwerdeführerin am 29. November
1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, unter Wiederholung des
bei den Vorinstanzen gestellten Rechtsbegehrens.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 1
Datum : 17. Januar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 1
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : MSchG. . . . OG ...... OR ...... PatG ..... PtStV . . . . PGB ..... PolStrG(B)


Gesetzesregister
SchKG: 41 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
106bis  109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
ZGB: 190 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1    Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2    ...238
191 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
193
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 193 - 1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
1    Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
2    Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.
BGE Register
41-III-113 • 48-III-219 • 51-III-92
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sondergut • zahlungsbefehl • schuldbetreibungs- und konkursrecht • frage • betreibungsamt • vorinstanz • kenntnis • ehegatte • eingebrachtes gut • bundesgericht • betreibung auf pfändung • betreibung auf pfandverwertung • tag • buch • konkursandrohung • weiler • widerspruchsklage • pfand • zivilgesetzbuch • zins
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