218 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 63.

dürfen die betreffenden Gläubiger diese Fristen nicht versäumen, ohne
ihre Forderungen aufzugeben, und müssen Klage erheben, die natürlich
nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen die Gläubigerschaft bezw.
den Sachwalter als deren Vertreter zu richten ist. Dann brauchen sie
sich aber nicht gefallen zu lassen, dass der

Sachwalter das Kollokationsverfahren durchführt und '

ihnen dabei eine neue Klagefrist ansetzt, und kann ihnen, wenn sie
eine solche Frist verstreichen lassen, nicht entgegengehalten werden,
die Abweisung im Kollokationsplan sei in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr
schafft das vom Gläubiger auf die Fristansetzung durch die Nachlassbehörde
hin erstrittene Urteil Recht und ist der Sachwalter verpflichtet, es
der Verteilung zugrunde ,zu legen. .

Zu Unrecht glaubte sich der Sachwalter über das vom Rekurrenten
vorgelegte Urteil hinwegsetzen zu dürfen, weil es nicht von den
Solothurner'Gerichten als _denjenigen am Orte der Nachlassbehörde gefällt
werden 7-ss'siisist. Hat der Schuldner mit dem Gläubiger der von ihm
. bestrittenen Forderung eine Gerichtsstandsvereinbarung ' getroffen,
so vermag die Fristansetzung durch die Nachlassbehörde gemäss Art. 310
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.

SchKG hieran nichts zu ändern, sondern es bleibt jener auch für die in
Gemässheit einer solchen Fristansetzung erhobene Klage dem vereinbarten
Gerichtsstand unterworfen. Ein anderes ergibt sich auch nicht etwa aus
dem in AS 43 I S. 279 ff. abgedruckten, von der Vorinstanz angerufenen
Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, das sich
auf einen Fall bezieht, wo eine der Eröffnung des Nachlassverfahrens
vorangehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorlag, und sich im
übrigen darauf beschränkt auszusprechen, dass der nachträgliche Wegzug
des Schuldners der Zuständigkeit des Richters am Orte der Nachlassbehörde
nicht entgegensteht, sofern jener die Nachlassdividende dort hinterlegt
hat, was bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung natür--

Schuldbetreibungs und Konkursrecht N° 64. 219

lich nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist sich somit in dem Sinne
als begründet, dass der Sachwalter bei der Verteilung die Forderung des
Rekurrenten in dem ihm vom Gericht erster Instanz von Genf zugesprochenen
Betrage zu berücksichtigen hat. Die Entscheidung über den Eventualantrag
dagegen stünde einzig den Gerichten zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Verteilungsliste
antragsgemäss abzuändern ist.

64. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Dätwyler.

Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG: ,Das Widerspruchsverfahren ist auch einzuleiten, wenn
ein Dritter ein auf öffentliches Recht gestütztes, dem Pfändungspfandrecht
vorgehendes Recht am gepfändeten Gegenstand behauptet.

Unwirksamkeit einer bereits im Erbteilungsverfahren angesetzten Klagefrist
für das Betreibungsverfahren.

A. Ende 1921 und anfangs 1922 liessen fünf Verlustscheingläuhiger der Anna
Haas in Männedorf, worunter die Rekurrentin, für Forderungen von zusammen
2507 Fr. 57 Cts. den jener aus dem Nachlass des Alois Zingg', wohnhaft
gewesen in Meggen, angefallenen Erbteil von 4777 Fr. 55 Cts. daselbst
mit Arrest belegen und in der Folge pfänden. Im Frühjahr 1922 sodann'
hob die Ortsbürgergemeinde Luzern für verabfolgtet Unterstützungen
im Betrage von 6526 Fr. 90 Cts. in Männedorf Betreibung g den Anna
Haas an, in deren Verlauf requisitionsweise der Saldo des erwähnten
Erbbetreffnisses im Betrage von 2269 Fr. 98 Cts. gepfändet wurde, da
die Frist zur Teilnahme an den früheren Pfändungen bereits abgelaufen
war. Als das Teilungsoffizium von Meggen infolgedessen vom Erbteil der
Anna Haas zunächst 2507 Fr. 57 Cts. den Arrestgläubigern

220 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 64.

zuwies, der Ortsbürgergemeinde Luzern dagegen, obwohl sie gestützt auf §§
47 und 48 des kantonalen Armengesetzes ein Vorzugsrecht beanspruchte, nur
den Rest von 2269 Fr. 98 (Its... rekurrierte letztere an den Regierungsrat
des Kantons Luzern mit dem Antrage, das Erbbetreffnis sei ihr vorab
zuzuweisen. Der Regierungsrat trat jedoch auf den Rekurs nicht ein, mit
der Begründung, die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit die aus dem
öffentlichen Recht entspringendc Forderung der Ortsbürgergemeinde Luzern
gegenüber den Ansprüchen der andern Gläubiger privilegiert sein solle,
falle in die ausschliessliche Kompetenz des Richters, und es sei Sache des
Teilungsoffiziums, den Parteien eine Frist zur Klagestellung einzuräumen.

Als das Teilungsoffizium der Ortsbürgergemeinde Luzern

unter zwei Malen Klagefrist ansetzte, liess sie dieselben unbenutzt
verstreichen, verlangte dagegen zunächst vom Betreibungsamt und auf dessen
Weigerung hin "durch Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden die Einleitung
des Widerspruchsverfahrens gegenüber den fünf 'Arrestbetreibungen,
unter Ansetzung von Klagefristen ss an die Arrestgläubiger. " B. Die
Aufsichtsbehörden', die obere durch Entscheid vom 30. November, haben die
Beschwerde dahin gutgeheissen, dass sie das Betreibungsamt zur Ein-leitung
des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
und 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG anwiesen.

C. Diesen am 14. Dezember zugestellten Entscheid hat die Arrestgiäubigerin
J. Dätwyier am 21. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die Rekursgegnerin behauptet ein freilich nicht _

auf das Zivilrecht, sondern auf kantonales öffentliches Recht gestütztes,
dem Pfändungspiandrecht der Rekurrentin und der übrigen Arrestgläubiger
vorgehendes Recht an dem gepfändeten Erbteil. Oh ihr ein solches Vor-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 64. 221

zugsrecht zusteht, insbesondere ob es vor dem Bundesrecht haltbar ist,
und alifällig in welchem Umfange, sind materiellrechtliche Fragen,
die zu entscheiden nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die
Gerichte befugt sind. Angesichts der von der Rekursgegnerin behaupteten
Eigenart des von ihr in Anspruch genommenen Rechts ist den Vorinstanzen
darin beizustimmen, dass zur Herbeiführung jener Entscheidung das
Widerspruchs-verfahren durchzuführen ist, als dessen Zweck das
Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung ständig bezeichnet
hat, Gelegenheit zur Feststellung zu schaffen, ob ein Dritter ein die
Pfändung ausschliessendes oder zurückdrängendes Recht an den gepfändeten
Vermögensgegenständen geltend machen kann, wobei es entgegen dem zu
engen Wortlaut der Art. 106 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 SchKG gleichgültig ist, welcher Art
dieses Recht sei (AS 41 III S. 192; 38 I S. 633; Sep.-Ausg. 15 S. 213).
Sind Streitigkeiten solcher Art mit Wirkung für die Zwangsvollstreckung
nach bundesrechtlicher Vorschrift im Widerspruchs-erfahren auszutragen,
so verschlägt es angesichts der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
nichts, dass die Erbteilungsbehörde während dem durch das kantonale
Recht geregelten Erbteilungsverfahren der Rekursgegnerin bereits eine
(durch das Bundesrecht nicht vorgesehene) Klagefrist angesetzt hat und die
Rekursgegnerin diese Frist unbenützt verstreichen liess. Es ist übrigens
nicht einzusehen, welche schutzwürdigen Interessen der Rekurrentin
durch die Einleitung des Widerspruchsveriahrens beeinträchtigt würden;
im Gegenteil dürfte es allen Parteien dienen, wenn die Sache sofort und
nicht erst im Verteilungsverfahren ausgetragen wird, was zudem deswegen
auf Schwierigkeiten formeller Art stossen würde, weil die Rekursgegnerin
am Betreibungsverfahren der Arrestglänbiger gar nicht beteiligt ist.

Demnach erkennt die Schuidbetn und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 219
Datum : 27. Dezember 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 219
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 218 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 63. dürfen die betreffenden Gläubiger


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
106bis  107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
310
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
Stichwortregister
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frist • klagefrist • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • frage • bundesgericht • weiler • regierungsrat • vorinstanz • gerichtsstandsvereinbarung • betreibungsamt • erste instanz • schuldbetreibung • entscheid • solothurn • konkursdividende • einsprache • begründung des entscheids • richterliche behörde • gericht
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