S. 128 / Nr. 39 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 128

39. Entscheid vom 11. September 1936 i. S. Hertig.

Regeste:
Art. 262 SchKG. Eine für eine Pfandsache für die Zeit seit Konkurseröffnung
geschuldete Objektsteuer ist als Massaverbindlichkeit vorab zu bezahlen,
jedoch nicht zu Lasten des Erlöses der Pfandsache, auch nicht wenn die
pfandfreie Konkursmasse zur Deckung der Steuerschuld nicht ausreicht.
Art. 262 LP. Un impôt «réel» (Objektsteuer) frappant un objet donné en gage
doit être payé comme une dette de la masse s'il est dû pour une période
postérieure à l'ouverture de la faillite;

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mais ce montant ne peut s'imputer sur le produit de la réalisation du gage,
même si l'actif de la masse non grevé du droit de gage ne suffit pas pour
acquitter l'impôt.

Art. 262 LEF. Un'imposta «reale» (Objektsteuer) che colpisca, un oggetto
costituito in pegno dev'essere considerata come un debito della massa se è
dovuta per il periodo posteriore alla dichiarazione di fallimento; l'importo
non può essere dedotto dal ricavo della realizzazione del pegno anche se
l'attivo della massa lasciato disponibile dal pegno non basta pel pagamento
dell'imposta.
A. - Im Konkurse des O. Kästli, eröffnet am 18. April 1934, gelangte ein der
Spar- und Leihkasse in Bern für einen Kredit von Fr. 29830.-(inkl. Zins)
faustverpfändeter und für eine Wechselforderung von Fr. 7019.40
nachverpfändeter Schuldbrief um Fr. 30000.- zur Versteigerung. Diesen
Pfanderlös wies der Konkursverwalter wie folgt zu:
1. der Konkurs-verwaltung
a) für Verwertungs-kosten.
Fr. 205.60
b) für bezahlte Kapitalsteuern pro
1934/1935
Fr. 771.22
2. der Gemeinde Münchenbuchsee für geforderte Kapitalsteuern
Fr. 346.90
Fr. 1323.72
3. der Spar- und Leihkasse Bern den Rest: Fr. 28676.28
Fr. 30000.--
Für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen mit Fr. 8173.12 wurde die Spar- und
Leihkasse in V. Klasse kolloziert. Gegen diese Verteilungsliste beschwerte
sich diese Gläubigerin mit dem Antrag, es seien vom Pfanderlös nur die
Verwertungskosten von Fr. 205.60, dagegen nicht die Kapitalsteuern in Abzug zu
bringen, welch letztere Massaschulden seien.
B. - In ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheide führt die Vorinstanz
aus, die Kapitalsteuern für den

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Schuldbrief seien weder Verwertungs- noch Verwaltungskosten für denselben;
nicht der Faustpfandgläubiger, sondern der Inhaber des Schuldbriefs sei
Steuerschuldner, und ein gesetzliches Pfandrecht des Gemeinwesens am
Schuldbrief bestehe nicht. Bei einer Betreibung auf Faustpfandverwertung hätte
also der Faustpfandgläubiger die Kapitalsteuer auch nicht zu tragen, sondern
der Briefinhaber, an dessen Stelle somit hier die Konkursmasse. Die
Steuerschuld als Massaschuld im weiteren Sinne sei vorab zu decken, aus dem
Pfanderlös aber selbst dann nicht, wenn, wie hier, gerade die Pfandsache das
Steuerobjekt bilde, auch nicht wenn die pfandfreie Konkursmasse zur Deckung
der Steuerschuld nicht ausreiche; andernfalls würde dem Gemeinwesen eine
gesetzlich nirgends vorgesehene Vorzugsstellung vor den Pfandgläubigern
eingeräumt und ermöglicht, dass ein Konkurs auf Kosten der Pfandgläubiger
durchgeführt werden könnte, was gegen Wortlaut und Sinn der Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

und 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG verstiesse.
C. - Hiegegen rekurriert der Konkursverwalter mit dem Antrag auf
Wiederherstellung der Verteilungsliste.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid ist unter Hinweis auf die in allen Teilen
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Der Umstand, dass
Steuern nicht von der Konkursverwaltung eingegangene, sondern ohne ihr Zutun
das Massevermögen belastende Verbindlichkeiten sind, hindert nicht ihre
Anerkennung und Behandlung als Masseverbindlichkeiten, welche durch die
positive Vorschrift des Art. 130 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 4
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
VZG
für die Handänderungssteuer ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 51 III 213). Der
Einwand des Rekurrenten, was eine wirkliche Massaschuld sei, müsse nach für
die ganze Schweiz gültigen Kriterien bestimmt werden, geht fehl. Der soeben
genannte Grundsatz ist

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bundesrechtlich, nämlich eine Auslegung des Art. 262 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG. Es ist
keine Rede davon, dass der Kanton «irgend eine Kategorie von Forderungen
herausgreifen und diese als Massaschulden bezeichnen» würde; der Kanton stellt
lediglich seinen Steueranspruch fest. Im Gegenteil würde das Begehren des
Rekurrenten, die Verlegung der Steuern ausschliesslich auf den besteuerten
Pfandgegenstand, eine kantonale Vorschrift über ein gesetzliches Pfandrecht
für Steuerforderungen voraussetzen, das jedoch nicht besteht. Unter
«Verwaltung» des Pfandes versteht das Gesetz nur die auf die Erhaltung der
Substanz gerichteten Massnahmen (Unterhalt, Reparaturen, Bewachung u. dgl.,
BGE 58 III 7). Der Umstand, dass die Steuerforderung durch die blosse Existenz
des Steuerobjekts in der Masse entsteht, stempelt sie nicht zu einer
Verwaltungsausgabe. Die Unterlassung der Bezahlung der Objektsteuer wirkt sich
nicht zum Nachteil der Substanz des Objekts aus, wie etwa die Unterlassung
einer Reparatur; denn das die Steuerforderung exequierende Gemeinwesen kann
ebenfalls nur auf das allgemeine Vermögen des Steuerschuldners, nicht aber auf
Kosten der Pfandgläubiger auf das Steuerobjekt greifen. Die Kurrentgläubiger
müssen also auch in diesem Falle mit dem Steuergläubiger konkurrieren ohne
Rücksicht darauf, dass die Steuerforderung ein gar nicht der Kurrentmasse
angehörendes Steuerobjekt betrifft.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 128
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 11. September 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 128
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 262 SchKG. Eine für eine Pfandsache für die Zeit seit Konkurseröffnung geschuldete...


Gesetzesregister
SchKG: 232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
VZG: 66 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
130
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
BGE Register
51-III-210 • 58-III-6 • 62-III-128
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
steuerobjekt • objektsteuer • konkursverwaltung • konkursmasse • mass • vorinstanz • deckung • pfand • gemeinde • unterhaltsarbeit • unterhaltsarbeit • dauer • schuldbetreibungs- und konkursrecht • zins • kategorie • wiese • mais • stelle • masseverbindlichkeit • verwaltungskosten
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