210 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenhnhnnnternehmunm. N° 53

B. Zrangsliqriiatinn und Sanierung run Eisenbahn unternehmungen.

Liquidation forcéa el. assainissement. des entreprises de chemins de fer.

W-

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRÈTS DES SECTIONS CIVILES

53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1925 i. S. Stadtgemeinde
Brig gegen Massaverwalter der Furkabahngesellschaft.

Eîsenbahn-Zwangsliquidation, Rangordnung der Forderungen :

VZEG Art. 40 Ziff. 1 : Die nach der Liquidationseröffnung auflaufenden
Objektsteuern sind Masseverbindlichkeiten. Masseverbindlichkeiten sind
Liquidaüonskosten (Erw. 2).

VZEG Art. 40 Ziff. 6:Verneinung des (kantonal ) gesetzlichen
Grundpfandrechts für Grundsteuern bezüglich der zum
Eisenbahnbetriebsvermögen gehörenden Liegenschaften (Erw. 3).

A. _.In dem am 20. Dezember 1923 eröffneten Zwangsliquidationsverfahren
über die Furkahahngesellschaft, welchem ein am 21. Juli 1922 eröffnetes
Nachlassverfahren unmittelbar vorausgegangen war, machte die Gemeinde
Brig folgende Steuerforderungen geltend :

Für 1922 Fr. 1659.90. Für 1923 (Rest) Fr. 1265.80 (bereits bezahlt 1500
Fr.) Für 1924 Fr. 3028. .

Der Masseverwalter liess diese Steuern in der siebenten Klasse
zu. Hiegegen erhob die Gemeinde Brig Einsprache ; sie verlangte Zulassung
in der ersten, eventuell in der sechsten Klasse. Gegen den die Einsprache
abweisenden Entscheid des Masseverwalters hat die Gemeinde Brig

Zwangsiiqnid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53. 211

an das Bundesgericht rekurriert mit den Anträgen, dass die Steuern für
1923 und 1924 in der ersten, eventuell dass die Steuern für 1922, 1923
und 1924 in der sechsten Klasse zuzulassen seien. Der Masseverwalter
hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.

B. Die geltend gemachten Steuern sind auf folgender Grundlage berechnet:

Steuerpslichtiges I. Kategorie. II. Kategorie. Vermögen. in Fr.
Grundgüter ...... 25,772 25.772 Gebäude ....... 232,214 232.214 Kapitalien
...... 18,666 18.666 Auswärtiges Vermögen für 1923. . . . 236.913 für
1924. . . . 312.232

C. Von den massgebenden Vorschriften des Gemeindesteuerrechts des Kantons
Wallis sind die folgenden hervorzuheben :

Gesetz vom 29. Wintermonat 1886 über die Verteilung der Munizipallasten
usw. :

Art. 21 Abs. 2: Die Munizipalsteuer geniesst das gleiche Privilegium
wie die Staatssteuer.

Finanzgesetz vom 10. November 1903 :

Art. 22 : Der Abzug der Hypothekenu. Chirographarschulden wird in den
vom Gesetze über den Abzug der Schulden vorgesehenen Fällen und Formen
nur für die Kantonsstener gewährt.

Art. 41 Abs. 1 : Jede Liegenschaft haftet hypothekarisch für die Bezahlung
der Grundsteuer der zwei letzten Jahre. Diese Hypothek hat den Vorrang
vor jeder andern.

Art. 70: Die Gesellschaften jeglicher Art und Organisation haben
eintretenden Falls dem Kantone und der Gemeinde zu entrichten :

1. Die Steuer für ihre Liegenschaften... (Vgl. ausserdem Art. 10 i. f. des
Dekretes vom 15. Januar 1921 : Die Bestimmungen des Finanzgesetzes vom
10. November 1903 betreffend die Gemeindesteuern der Gesellschaften
bleiben vorbehalten.)

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ss Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :

1. (Abweisung des Rekurses bezüglich der die Kapitalien betreffenden
Steuerteilbeträge mangels genügender Substantiierung.)

2. Insoweit die Steuern für Grundgüter und Gebäude erhoben werden,
handelt es sich nach den sub Fakt. C mitgeteilten Vorschriften des
kantonalen Gemeindesteuerrechts, welche den Schuldenabzug ausscl'liessen,
nicht um eine Reinvermögens , sondern um eine Objekt-Steuer, die von
demjenigen erhoben wird, welcher Grundstücke besitzt, ohne irgendwelche
Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Andernfalls hätten
die Steuerforderungen denn auch vom Masse-

verwalter richtigerweise als gar nicht begründet über-'

haupt gänzlich weggewiesen werden müssen. Wird aber bei der Besteuerung
der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude kein Unterschied
gemacht, ob sie mit Hypotheken belastet sind oder nicht, und allfällig in
welchem Wertverhältnis, ferner oh sie bezw. der Gewerbebetrieb, dem sie
dienen, einen Ertrag abwerfen oder nicht, und endlich ob ihr Eigentümer,
bezw. wer sie sonst besitzt und'nutzt und daher von der Steuerpflicht
betroffen wird, reines Vermögen hat oder gegenteils überschuldet ist,
so steht auch nichts entgegen, dass nach der Konkurseröffnung über den
Grundstückseigentümer dessen Konkursmasse mit der Steuer belastet wird,
da nunmehr an Stelle des Gemeinschuldners die Gesamtgläubigerschaft
bezw. deren Organ, der Masseverwalter, in ihrem Interesse Besitz und
Nutzung ausübt. Für die Zeit, während welcher dies der Fall ist, stellt
eine solche Steuer dann nicht mehr eine Schuld des Gemeinschuldners,
bei Eisenbahnen eine Schuld der Unternehmung im Sinne des Art. 40 Ziff. 7
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1  Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2  die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3  die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4  die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
4a  als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
4b  sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
5  die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6  die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7  der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.

VZEG dar, welche in die siebente Klasse einzureihen wäre,

sondern eine Schuld der Konkursmasse selbst. Zwar"

spricht das VZEG nicht ausdrücklich von
Massever--Zwangsliqnid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N°
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bindlichkeiten, ebensowenig wie das SchKG. Doch kann nicht zweifelhaft
sein, dass es mit ihnen rechnet ; denn wenn der Masseverwalter nicht
Schulden kontrahieren könnte, welche aus dem Konkursmassevermögen
"in erster Linie, vor irgendwelcher Schuld der Unternehmung,
bezahlt werden müssten, so wäre er ausserstande, nicht nur den
Eisenbahnbetrieb aufrecht zu erhalten, sondern auch nur die Liquidation
durchzuführen. Und zwar unterstellt das VZEG die Masseverbindlichkeiten
den liquidationskosten, wie sich daraus ergibt, dass Art. 40 Ziff-I
den allfälligen Verlust auf dem Betriebe Während der Liquidation,
weicher als hauptsächlichste Masseverbindlichkeit in Betracht kommt,
ausdrücklich in die Liquidatsiîonskosten einrechnet, gleichwie im
allgemeinen Konkursrecht die Masseverbindlichkeiten nur als zu den
Konkurskosten gehörend haben Berücksichtigung finden können (vgl. JAEGER,
Note 2 zu Art. 262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG). Steuern sind nun freilich Verbindlichkeiten,
welche der Masseverwalter nicht eingeht, sondern welche ohne sein
Zutun das Konkursmassevermögen belasten, wenn es als Steuersubjekt
angesehen wird. Allein auch das allgemeine Konkursrecht anerkennt als
Masseverbindlichkeiten nicht nur die vom Konkursverwalter eingegangenen
Schulden, sondern kraft der positiven Vorschrift des Art. 130 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken namentlich auch die Handänderungssteuer. Gegen die
Subsumtion von Steuern unter die Liquidationskosten ergibt sich nichts
aus dem vom rekursbeklagten Masseverwalter angezogenen Urteil in AS 4
S. 146 f., wo die Liquidationskosten nur im Gegensatz zu den Parteikosten
gekennzeichnet und nicht eigentlich definiert wurden. Ebensowenig lässt
sich das Gegenteil herleiten aus der Vorschrift des Art. 40 Ziff. 2
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1  Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2  die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3  die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4  die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
4a  als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
4b  sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
5  die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6  die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7  der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
VZEG,
welche die Gebäudeassekuranzbeiträge in die zweite Klasse verweist;
denn damit können nur die Kosten der Versicherung für die Zeit vor der
Eröffnung der

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Zwangsliquidation gemeint sein, weil sich von selbst versteht, dass
die Aufwendungen für die Versicherung nach diesem Zeitpunkt als zu den
Liquidationskosten gehörend in der ersten Klasse am Konkursergebnis
teilnehmen. Endlich erweist sich auch der Hinweis des rekursbeklagten
Masseverwalters darauf, dass der Betrieb nur unter Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel habe während des Liquidationsverfahrens aufrecht
erhalten werden können, als unbehelflich, weil die Belastung der
Liquidationsmasse mit einer Objektsteuer unabhängig davon erfolgen durfte,
ob der Betrieb weiter geführt werde oder nicht.

Da das Zwangsliquidationsverfahren über die Furkabahngesellschaft am
20. Dezember 1923 eröffnet worden ist, die Steuerpflicht der Konkursmasse
nach dem Ausgeführten nur für die Zeit der Dauer des Verfahrens bis
zur Veräusserung des Steuerobjektes besteht und die Verwertung erst
in das Jahr 1925 fällt, erweist sich unter Ausserachtlassung der
noch auf das Jahr 1923 entfallenden wenigen Tage der Konkursdauer
das Hauptrekursbegehren bezüglich der für das Jahr 1924 geforderten
Grund(einschliesslich Gebäude-) Steuer als begründet, im übrigen aber als
unbegründet. Insbesondere kommt nichts darauf an, dass, wie es scheint,
mindestens die zweite Hälfte der Steuer für 1923 erst am letzten Tage
dieses Jahres, also erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden ist,
da zur Zeit, als diese Steuer auflief, noch die Furkabahngesellschaft
Steuersubjekt war. Ebensowenig kann die Rekurrentin ihren Hauptantrag
mit dem Hinweis darauf begründen, dass es ihr durch die Nachlasstundung
verunmöglicht worden sei, die Steuern für 1922 und 1923 einzutreiben ;
denn dieser Umstand vermag jene Steuern nicht zu Liquidationskosten
im Sinne des Art. 40 Ziff.1
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1  Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2  die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3  die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4  die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
4a  als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
4b  sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
5  die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6  die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7  der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
VZEG zu stempeln. Übrigens hätte die
Rekurrentin die Bezahlung der während des Nachlassverfahrens, also vor
der Liquidationseröffnung fällig gewordenen Steuern wohl auf

,Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53. 21.1'

administrativem Wege zu erlangen vermocht, weil die der
Furkabahngesellschaft während des Nachlassverfahrens zu teil gewordene
Hilfeleistung gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 auch
zur Steuerzahlung in Anspruch genommen werden konnte (vgl. Art. 2
Abs. 2 l. c.) ; so ist die Steuer für 1923 zum grösseren Teil auch
wirklich bezahlt worden. Endlich hat der Masseverwalter auch nicht etwa
behauptet, das besteuert-e auswärtige Vermögen umfasse ausser,kantonale
Liegenschaften, wie denn ja die Rüge bundesverfassungswidriger
Doppelbesteuerung schon im Veranlagungsverfahreu hätte erhoben werden
müssen.

3. Der eventuelle Rekursantrag geht davon aus, dass die Steuern
(für 1922 und 1923) Konkursforderungen seien, welche ein Vorrecht
geniessen. Allein das VZEG sieht ein Vorrecht für rückständige Steuern
nicht vor, und für die vom kantonalen Recht gewährte Vorzugshypothek
ist bei zum Eisenbahnbetriebsvermögen gehörenden Liegenschaften kein
Raum (AS 47 III S. 17? ff. Erw. 2 b). Gegenüber letzterer Einwendung
des Masseverwalters hat die Rekurrentin auch nicht etwa den Standpunkt
eingenommen, die besteuerten Liegenschaften bezw. einzelne davon gehören
nicht zum Eisenbahnbetriebsvermögen.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Das Hauptrekurshegehren wird bezüglich der Grund(einschliesslich
Gebäude-) Steuer für das Jahr 1924 zugesprochen ; im übrigen wird der
Rekurs abgewiesen.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 210
Datum : 04. November 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 210
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 210 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenhnhnnnternehmunm. N° 53 B. Zrangsliqriiatinn


Gesetzesregister
SchKG: 262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
VZEG: 40
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1  Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2  die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3  die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4  die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
4a  als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
4b  sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
5  die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6  die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7  der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vzeg • masseverbindlichkeit • gemeinde • konkursmasse • weiler • vorrecht • objektsteuer • tag • bundesgericht • kategorie • entscheid • dauer • konkursverwaltung • unternehmung • rang • begründung der eingabe • begründung des entscheids • einwendung • not • mass
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