SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: |
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1 | Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; |
2 | die Gebäudeassekuranzbeiträge; |
3 | die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; |
4 | die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; |
4a | als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und |
4b | sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; |
5 | die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse; |
6 | die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. |
7 | der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt. |
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1 | Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt. |
2 | Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt. |
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: |
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1 | Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; |
2 | die Gebäudeassekuranzbeiträge; |
3 | die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; |
4 | die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; |
4a | als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und |
4b | sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; |
5 | die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse; |
6 | die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. |
7 | der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung. |
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: |
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1 | Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; |
2 | die Gebäudeassekuranzbeiträge; |
3 | die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; |
4 | die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; |
4a | als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und |
4b | sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; |
5 | die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse; |
6 | die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. |
7 | der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung. |