S. 91 / Nr. 22 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 62 I 91

22. Urteil vom 28. Mai 1936 i. S. Jsay gegen Zürich, Krisenabgabe -
Rekurskommission.

Regeste:
Krisenabgabe.
1. Hat ein im Auslande wohnhafter Steuerpflichtiger in der Schweiz nur
Grundeigentum und Einkommen daraus zu versteuern, so findet der Schulden- und
Schuldenzinsenabzug verhältnismässig statt; der Steuersatz wird bestimmt nach
Massgabe des Gesamtvermögens und -Einkommens.
2. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland steht dem nicht entgegen.

A. - Der Rekurrent wohnt in Berlin. Er hat Grundeigentum in Adelboden und
Zürich und wurde dafür in Zürich zur Krisenabgabe eingeschätzt. Er steht auf
dem

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Standpunkt, er habe ein Einkommen von 10550 Fr. und ein Vermögen von 126340
Fr. zu versteuern. Er kommt zu diesen Ziffern dadurch, dass er vom
Bruttoeinkommen aus seinem schweizerischen Grundeigentum die Unterhalts- und
Verwaltungskosten, sowie die Zinsen der darauf haftenden Grundpfandschulden
(12135 Fr.) und vom Werte der Grundstücke jene Schulden (243000 Fr.) abzieht.
Die Steuerbehörden lassen indessen nur einen verhältnismässigen Teil der
Schuldzinsen und der Grundpfandschulden zum Abzuge zu und bestimmen weiterhin
den Steuersatz nach dem Gesamteinkommen und -Vermögen.
B. - Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig. Er beantragt, es sei die
Zusammenrechnung der Einkünfte aus den Zürcher Häusern mit dem Einkommen aus
Deutschland zwecks proportionaler Verteilung der Hypothekenzinsen, desgleichen
die Zusammenrechnung des in Zürich gelegenen unbeweglichen Vermögens mit dem
deutschen Vermögen zwecks proportionaler Verteilung der Hypotheken, sowie
diese Zusammenrechnung auch zwecks Feststellung des Steuersatzes als
unzulässig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die
Steuer entsprechend festzusetzen.
Durch die angeordnete Besteuerung werde deutsches Einkommen und deutsches
Vermögen in der Schweiz zur Besteuerung herangezogen; daraus ergebe sich auch
nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 31 I 33) eine Doppelbesteuerung. Der
Entscheid der kantonalen Rekurskommission verletze Bundesrecht, da er den
deutschen Grundsitz des Rekurrenten nicht völlig unberücksichtigt gelassen
habe. Er verstosse sodann gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem
Deutschen Reich, das die Frage des Schulden- und Schuldzinsenabzuges für die
Besteuerung von Grundstücken und deren Ertrag ausdrücklich regle. Es handle
sich nicht um einen der besondern Fälle, für die das Abkommen eine
Fühlungnahme der obern Finanzbehörden der Vertragsstaaten

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vorsehe, sondern um einen Tatbestand, der nahezu bei jeder
Liegenschaftsbesteuerung vorkomme.
Bei der Auslegung des Abkommens sei zu berücksichtigen, dass die
internationale Regelung der Doppelbesteuerung in langer Entwicklung zu einer
scharfen Trennung der Steuerobjekte und einer entsprechenden Aufteilung der
Steuerhoheit unter den Staat des Wohnsitzes und den Staat der Liegenschaft
geführt habe, dass diese Lösung vor allem von der internationalen
Handelskammer und vom Völkerbund vorgeschlagen werde und schon vorher in
verschiedenen Abkommen des deutschen Reiches mit andern Staaten vorgesehen
worden sei. Danach stehe der Schweiz bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, nur eine beschränkte
Steuerhoheit bezüglich des unbeweglichen Vermögens und des Einkommens daraus
zu, während sie für das übrige Vermögen und Einkommen keine Steuerhoheit habe.
In allen diesen Verträgen sei unter Vermögen und Einkommen nur das reine
Vermögen und das reine Einkommen zu verstehen. Es habe auch in Literatur und
Praxis gar nie ein Zweifel darüber bestanden, dass für die Ermittlung des
liegenden Vermögens und des Einkommens daraus die Grundpfandschulden und deren
Zinse abzuziehen seien. Auf diesem Boden stehe auch die Praxis des
Bundesgerichtes (BGE 45 I 188) und die schweizerische Steuerrechtslehre
(BLUMENSTEIN, Steuerrecht I S. 227).
Die Grundpfandschulden ständen wirtschaftlich in enger Beziehung zum
Grundstück und dürften andern Schulden nicht gleichgestellt, unter den
gemeinsamen Begriff «Schuldenabzug» einbezogen werden. Im vorliegenden Falle
seien die Grundpfandschulden vom Rekurrenten mit den Liegenschaften übernommen
werden.
Für die Ermittlung des Wertes einer Liegenschaft müsse daher der Betrag der
Hypotheken abgezogen werden. Wenn Art. 2 des Abkommens von der Besteuerung des
unbeweglichen «Vermögens» im Liegenschaftsstaat

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spreche, so sei damit wirtschaftlich und steuerrechtlich der Abzug der
Hypothek als Passivposten des unbeweglichen Vermögens selbstverständlich
inbegriffen. Ebensowenig könne aus der Verwendung des Wortes «Schuldenabzug»
etwas für die Ermittlung des Einkommens aus einem Grundstück, d. h. des reinen
Einkommens entnommen werden. Dass vom Bruttoeinkommen, den Mietzinsen, die
Hypothekenzinsen abgezogen werden, sei die ganz allgemeine und
selbstverständliche Auffassung, die auch vom Bundesgericht vertreten werde
(BGE 46 I 195, Erw. 3).
Die dem schweizerischen Steuerrecht eigentümliche verhältnismässige Verteilung
der Passiven sei bei internationaler Doppelbesteuerung nicht anwendbar. Hier
trete an Stelle des Gedankens einer Zusammenfassung des Vermögens und
Einkommens derjenige der völligen Trennung der einzelnen Steuerobjekte und der
Aufteilung der Steuerhoheit nach Objekten unter die einzelnen souveränen
Staaten. Daher habe die Zürcher Steuerbehörde kein Recht, Angaben über die
Höhe der ausländischen Steuerfaktoren einzufordern. Dadurch dass das Abkommen
bestimmte Objekte der schweizerischen Steuerhoheit entziehe, schliesse es auch
aus, die Höhe der Steuer unter Hinzurechnung dieser Objekte zu bestimmen. Die
Zusammenrechnung widerspreche dem Grundgedanken des Abkommens. Damit entfalle
auch das Recht, «einen erhöhten Tarifsatz wegen der ausländischen
Steuerobjekte zu verlangen, der eben eine Besteuerung dieser Objekte
bedeutet». Die Sätze, die die kantonale Krisenabgabeverwaltung für Einkommen
und Vermögen zu Grunde lege, seien offenbar unrichtig, weshalb die Sache an
die kantonale Behörde zurückzuweisen sei.
C. - Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat auf eine Äusserung
verzichtet. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der
Beschwerde.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Art. 24 in Verbindung mit Art. 22, lit. d KrisAB ordnet den
verhältnismässigen Schuldzinsenabzug beim Einkommen, Art. 29 den
verhältnismässigen Schuldenabzug beim Vermögen an in allen Fällen, in denen
nur ein Teil des Einkommens oder des Vermögens eines Pflichtigen in der
Schweiz steuerbar ist. Für die Bemessung des Abgabesatzes ist nach Art. 60,
Abs. 1 das Gesamteinkommen und nach Art. 63, Abs. 1 das Gesamtvermögen
massgebend. Die Auffassung des Rekurrenten, wonach sein ausländisches
Grundeigentum nach den Vorschriften des KrisAB bei der Einschätzung überhaupt
nicht in Betracht gezogen werden dürfe, ist danach rechtsirrtümlich,
unvereinbar mit ausdrücklichen Anordnungen des Beschlusses.
Den Urteilen des Bundesgerichtes, auf die sich der Rekurrent beruft, ist für
die hier streitigen Fragen nichts zu entnehmen. Zwei von ihnen (41 I S. 83 f.,
Rrw. 1; 54 I S. 77, Erw. 2; das dritte, 46 I S. 174 erwähnt Grundeigentum
überhaupt nicht) enthalten einen allgemeinen Hinweis darauf, dass die Praxis
des Bundesgerichtes das grundsätzlich für interkantonale Verhältnisse geltende
Doppelbesteuerungsverbot der Bundesverfassung bezüglich kantonaler Steuern auf
im Auslande liegende Grundstücke ausgedehnt hat. Über Verlegung der Schulden
und Schuldenzinsen und über die Bemessung des Steuersatzes in Fällen, wo
ausländische Liegenschaften vorhanden sind, wird darin nichts gesagt. Es
könnten daraus deshalb auch dann keine Schlüsse auf den vorliegenden, eine
eidgenössische Steuer betreffenden Rekurs gezogen werden, wenn sich die
Taxation nicht auf ausdrückliche Anordnungen des Gesetzes (BRB) stützen würde.
2.- Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich vom 15. Juli
1931/29. Januar 1934 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

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dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern (Ges. S. 1934, S.
106 ff.) dieser Besteuerung entgegensteht, die Anwendung jener Vorschriften
des KrisAB bei Steuerpflichtigen ausschliesst, die direkten Steuern in beiden
Vertragsstaaten unterliegen, speziell solchen, die der Steuerhoheit des
deutschen Reiches auf Grund ihres Wohnsitzes, derjenigen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft auf Grund ihres Liegenschaftsbesitzes unterworfen sind.
a) Das Abkommen teilt das Besteuerungsrecht nach Gegenständen auf:
unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus (Art. 2), Geschäftsbetriebe und
Betriebsstätten und Einkünfte daraus (Art. 3), Einkünfte aus Arbeit (Art. 4
und 5), Kapitalvermögen und Einkünfte daraus (Art. 6), anderes Vermögen und
andere Einkünfte (Art. 7). Unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus werden
in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet (Art. 2, Abs.
1), hypothekarisch gesicherte Forderungen im Wohnsitzstaate des Gläubigers
(Art. 2, Abs. 5), Einkünfte daraus im Staate, wo das Grundstück liegt (Art. 2,
Abs. 2), wenn die Forderung nicht Bestandteil ausländischen Betriebsvermögens
bildet (Art. 2, Abs. 4).
Darüber, wie die betreffenden Objekte zu besteuern sind, stellt das Abkommen
keine Bestimmungen auf. Es hat besonders keine Regelung darüber getroffen, wie
Schulden und Aufwendungen auf Vermögen und Einkommen zu verlegen sind. Das
Abkommen steht nicht auf dem Standpunkt, dass mit der Ausscheidung nach
Gegenständen der berechtigte Staat auf den Reinertrag, Reineinkommen aus den
betreffenden Einkommensquellen verwiesen sei. Art. 1, Abs. 1 bezieht in den
Geltungsbereich des Abkommens ausdrücklich Gesetze ein, die eine Besteuerung
von Roheinkünften vorsehen. Dann kann aber nicht wohl davon die Rede sein,
dass bei der nachfolgenden Aufteilung der Steuerberechtigung nach Gegenständen
Vermögen und Einkünfte daraus im Sinne von

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Reinvermögen und Reineinkünften verstanden werden müssen, auch nicht bei
unbeweglichem Vermögen und dessen Ertrag. Die abweichende Annahme, von der die
Rekursschrift ausgeht, ist mit dem Abkommen unvereinbar. Das Abkommen steht
der Besteuerung des Reinvermögens nicht entgegen. Es schreibt sie aber nicht
vor und lässt Bruttobesteuerung zu.
(Auch die Vorschläge der Expertenkommission des Völkerbundes, auf die sich der
Rekurrent beruft, lassen den Vertragsstaaten die nämliche Möglichkeit. Art. 2
des Vorschlages 1 a des Berichtes von 1928 spricht von der Besteuerung der
Einkünfte aus Grundstücken nach Massgabe des Mietwertes (valeur locative),
also des Grundstückertrages ohne Berücksichtigung von Schuldenzinsen, und der
zugehörige Kommentar (S. 11 der französischen Ausgabe) bemerkt u. a.: «Cette
disposition vise les revenus des créances hypothécaires ou autres créances,
qu'ils soient ou non déduits des revenus des biens immobiliers», was ebenfalls
für Zulässigkeit der Bruttobesteuerung sprechen würde).
Ist aber der Staat, dem nach dem Abkommen die Besteuerung des Grundeigentums
zukommt, berechtigt, die Besteuerung nach dem rohen Werte vorzunehmen, so
steht das Abkommen offenbar auch einer Besteuerung des Reinvermögens und
Reineinkommens, unter Verlegung der Passiven im Verhältnis der jedem Staate
zugewiesenen Bruttowerte, nicht entgegen, wie sie sich im schweizerischen
Doppelbesteuerungsrecht durchgesetzt hat (vgl. BGE 48 I S. 346, wo die frühere
Praxis, auf die sich auch das vom Rekurrenten angerufene Urteil (31 I S. 41)
stützt, als überholt erklärt worden ist). Diese Ordnung des
Besteuerungsrechtes beruht auf dem Gedanken, dass die Schulden auf dem ganzen
Vermögen des Steuerpflichtigen lasten, auch Schulden, für die einzelne Aktiven
verpfändet sind, und dass das Besteuerungsrecht des Staates nicht davon
abhängen kann, wie der Steuerpflichtige selbst die Schulden verlegt. Ist dies
doch in

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erheblichem Masse eine Frage der allgemeinen Ordnung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse und zum Teil auch persönlichen Beliebens. Es ist nicht richtig,
dass Grundpfandschulden eine derart enge Verknüpfung der Schuld mit dem
Grundstück begründen, dass es ein unausweichliches Gebot richtiger Besteuerung
wäre, Grundpfandschulden steuerrechtlich als ausschliesslich auf dem
Grundstück lastend zu behandeln. Die schweizerische Doppelbesteuerungspraxis
ist denn auch schon längst hievon abgekommen.
Wohl nimmt der Staat, in dem das Grundstück liegt, gelegentlich das
Besteuerungsrecht für die darauf lastenden Grundpfandforderungen in Anspruch,
wie es das Abkommen (Art. 2, Abs. 2) bezüglich der Einkünfte aus
Hypothekarforderungen vorsieht. Das berührt aber die Behandlung der Schuld bei
der Besteuerung des Eigentümers des Unterpfandes nicht. Von ihr handelt das
Abkommen nicht, wie es ja überhaupt über die Schuldenverlegung keine
Vorschriften aufgestellt hat. Sie ist deshalb nach Massgabe der
Landesgesetzgebung, hier nach Krisenabgabebeschluss, vorzunehmen.
Dabei kann nun allerdings im internationalen Verhältnis eine Doppelbesteuerung
eintreten, wenn der andere Vertragsstaat, das Deutsche Reich, den
Schuldenabzug anders geordnet hat, nämlich wenn das Reich, wie hier, die
Anerkennung einer Belastung auf Grund seiner Gesetzgebung verweigert, die nach
schweizerischem Recht und der danach vorgenommenen Steuerfestsetzung auf die
ihm zur Besteuerung zustehenden Aktiven entfallen würde. Für diese Fälle hat
das Abkommen das Verständigungsverfahren zwischen den obersten
Verwaltungsbehörden der beiden Länder vorgesehen (Art. 13, Abs. 1). Es ist
nicht Sache des Gerichtes, das Abkommen zu ergänzen, für nicht geordnete
Fragen eine Lösung zu suchen. Es hat sich vielmehr auf die Feststellung zu
beschränken, dass das Abkommen dafür keine Regelung aufstellt, die
Entscheidung daher auf Grund der inländischen, durch das

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Abkommen nicht eingeschränkten Gesetzgebung zu treffen ist. Nach der Regelung
des KrisAB aber war es richtig, den Schulden- und Schuldzinsenabzug im
Verhältnis zum Gesamtvermögen und Gesamteinkommen vorzunehmen.
3.- Keine Doppelbesteuerung ergibt sich daraus, dass im vorliegenden Falle der
Steuersatz nach Massgabe des Gesamtvermögens und des Gesamteinkommens bestimmt
wurde (BGE 46 I S. 46 f.; 48 I S. 55, Erw. 3). Dieser Satz wird nur angewandt
auf das in der Schweiz steuerbare Vermögen und Einkommen. Der Rekurrent wird
für sein schweizerisches Grundeigentum und dessen Erträgnisse nicht deshalb
schwerer belastet, weil er noch einer andern Steuerhoheit unterliegt; es wird
lediglich bei ihm, wie bei allen andern Steuerpflichtigen, der Steuersatz
angewandt, der seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Er hat
nur die Steuer aufzubringen, die er für sein schweizerisches Grundeigentum und
dessen Erträgnisse unter sonst gleichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen
auch zu bezahlen hätte, wenn er ausschliesslich der schweizerischen
Steuerhoheit unterstände.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 I 91
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 28. Mai 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 I 91
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Krisenabgabe.1. Hat ein im Auslande wohnhafter Steuerpflichtiger in der Schweiz nur Grundeigentum...


BGE Register
31-I-33 • 45-I-178 • 46-I-187 • 46-I-44 • 48-I-330 • 62-I-91
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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