1 78 Staatsrecht, '

au recourant par les autorités neuchäteloises, quand elles ont fixe
à 39 000 fr. seulement le montant des dettes hypothécaires dont elles
admettaient la'défalcation.

Dans ces conditions, et étant donné le caractére mixte de l'impöt ioncier
vaudois, il n'y a pas de rpotif de juger la présente contestation d'après
d'autres principes que ceux etahlis jusqu'ici par la jurisprudence
en matière de double impositiou. Des lors, il y a lieu de partager la
souveraineté fiscale des cantons de Neuchätel et de Vaud de maniere à
ce que la quote part imposable par eher-un des deux cantons eorrespoude
à la proportion existant entre la totalité de l'actit' et la totalité
des dettes. 11 en résulte que pour l'année 1918 le canton de Neuchätel
est en droit d'imposer une fortune de 56 000 tr. et le canton de Vaud
une fortune de. 11 000 fr.

M.Tribunal fédéraf pronome :

Le recours est déclaré fonde vis-à-vis du canton deVaud, en ce sens que
le bordereau d'impöt modifier dà dans ce canton doit étre diminué d'une
somme de 10 000 fr.

25. Urteil vom 21. Juni 1919

i. S. Spinnerei Murg A.. G. gegen Zürich und St. Gallen. Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Abs. 2
BV. Familienaktiengeselischaft mit internen-'

tonaler Trennung von Fabrikationsbetrieb (Spinnerei) am

Sitze und kaufmännischem Bureau auswärts: das letztere

begründet ein besonderes Steuerdomizil. Quotenmässige :};-

grenzung der beiderseitigen Vermögensund Einkommei Js-

steuerpflicht.

A. Die Rekurrentin, Spinnerei Murg A. G., ist eine sogenannte
Familienaktiengesellschaft der Familien C. Schindler-Dores in
Lindau, Bob. Dorer in Vevey und Arthur Dorer in Quarten mit einem
Aktienkapital 'von 1,5 Millionen Franken. Sie hat ihren Sitz in dem
zurDoppelbesteuerung. N° 25.179

51; gallischen Gemeinde Qu'arten gehörenden Murg Dort befindet sich ihre
Spinnereianlage, die unter der Leitung eines technischen Direktors 350 bis
400 Arbeiter beschäftigt und. über ein eigenes Kraftwerk verfügt. Danehen
hat die Gesellschajt seit etwa 10 Jahren ein kaufmännisches Bureau
in Zürich (früher Weinbergstrasse 109, nunmehr Bahnhokstrasse 40),
in 'welchem ein kantmännischer Direktor und drei Angestellte tätig
sind. Die Einrichtung und Führung dieses Bureaus ist, laut Zuschrikt der
Gesellschaft ,an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 15. März 1918,
seinerzeit erfolgt und wird auch aufrechterhalten in erster Liniemit Rück
sicht darauf, dass Zürich der Zentralpunkt der Baum well-Industrie ist
und 'Weil sich ein grosser Teil des Geschäftes in dieser Industrie auf
der jeden Freitag stattfindenden Baumwollbörse in Zürich abspielt. Die
Verkäufe erfolgen sozusagen ausschliesslich in Zürich, sei es an der
Börse, sei es im Bureau der Gesellschaft. Die Spinnerei gibt dem
kaufmännischen Bureau regel mässig die disponiblen Quantitäten und
Qualitäten an Gespinnsten; das Letztere trifft hauptsächlich zu, indem
Lagen erkäuie namentlich in der gegenwärtigen Zeit selten erfolgen.

Für diesen Geschäftsbetrieb wurde die Gesellschaft

' on der Steuerkommission der Stadt Zürich erstmals pro

1916 mit 50,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr. Einkommen eingeschätzt. Sie
rekurrierte unter Bestreitung dieser Steuerpflicht an die Finanzdifektion
des Kantons Zürich , und wandte sich gegenüber deren abweisendem Entscheid
noch-an den Regierungsrat,.zog dann aber ihren Rekurs, mit Rücksicht auf
die inzwischen erwirkte Anerkennung des zürcherischen steueranspruchs
durch das Finanisi deparsitement des Kantons St. Gallen, wieder zurück.
Im Jahre 1917 kam die Gesellseahit der Aufforderung des Steuerhureaus der
Stadt Zurich zur Einreichung einer ' formulargemässen Selhsttzàxation
nicht nach, sondem erklärte sich lediglich bereit-, im ,Sinne einer
gütlichen

1 80 Staatsrecht,

Verständigung die Vorjälirige Taxation wiederum anzuerkennen. Hierauf
schätzte die Steuerkommission sie pro 1917 mit 200,000 Fr. Veimögen
und 80,000 Fr. Einkommen ein. Gegen diese Taxation reknrrierte die
Gesellschaft neuerdings an die Finanzdirektion des Kantons Zürich
und bestritt in erster Linie wiederum die Steuerpflicht in diesem ,
Kanton grundsätzlich unter Hinweis darauf, dass ihr Sitz und ihr ganzer
Fabrikationsbetrieb, der den weitaus überWiegenden Teil des Geschäftes
ausmache, sich im Kanton St, Gallen befinde. Auf Veranlassung der
Finanzdirektion füllte sie dann, am 15. März 1918, doch ein Formular
Selbsttaxation für 1917 aus (wobei sie als steuerpflichtiges Vermögen
das Aktienkapital, unter Abzug von 360,000 Fr.,welche Direktor
Arthur Dorer-in Quarten persönlich versteuere, mit 1,140,000 Fr., und
,als steuerpflichtiges Einkommen den Gewinnsa'ldo des auf 31. März
1917 abgeschlossenen Geschäftsjahres, abzüglich "41/20/0 Zins des
steuerpflichtigen Aktienkapitals, mit 483,257 Fr. 52 Cts. angab) und
reichte als Belege, mit dem schon früher erwähnten Schreiben, ihre
Bilanz ,nebst Gewinn-und Verlustkonto und Gewinnverteilungsaufstellung
per _31. März 1917 ein. Die steuerkommission der Stadt Zürich sprach
sich in ihrer Vernehmlassung dahin aus: Nach der von der Rekurrentin
angegebenen Bedeutung ihres kaufmännischen Bureaus in Zürich, durch
das der für das Unternehmen überaus wichtige Geschäftsserkehr an der
Zürcher Baurnwollbörse, 3150 neben der Verkaufstätigkeit offenbar auch
der Einkauf des Rohmaterials, besorgt _ werde, sei für die Besteuerung
ihr Verm ög en in der Weise auszuscheiden, dass vom Aktienkapital
(ohne Abzüge für Direktor Dorer) ein Betrag von 10% = 150,000 Fr. dem
Sitz voraus zugewiesen und vom Rest mindestens III = 450,000 Fr. auf
Zürich Vel'legtwerde, indem bei Verteilung der insgesamt rund 9 Millionen
betragenden Aktiven der Bilanz nach ihrer Zugehörigkeit doch mindestens
der Debitorenposten von rund 3 Millio--Doppelbesteuerung'. N° 25. 181

nen, also 1/3, Zürich zufallen müsse, weil die Debitoren aus
derVerkaufstätigkeit entstanden, und ihr Einkomm en in der Weise,
dass ebenfalls eine zehnprozentige' Quote (von 483,25? Fr.) mit 48,325
Fr. dem Sitz voraus. zugewiesen und vom Rest die Hälfte mit 217,466
Fr. auf Zürich verlegt werde, da der Gewinn ebensosehr durch Einkauf
und Verkauf wie-durch die Fabrikation bedingt: sei.

In Würdigung dieser Akten verfügte die Finanzdirektion am 20. Juni
1918, von der Erwägung ausgehend, dass sie lediglich über die Frage der
Steuer p f lic h t zu sentscheiden und gegebenenfalls die züreherisehen
steueransprüehe nur quotenmässig zu bestimmen habe, in Zustimmung zu
den Ausführungen der Steuerkommission : Die Rekurrentin sei in Zürich
steuerpflichtig, und zwar habe sie daselhst, nach Abzug eines Voraus
für den Sitz von je 10%, vom Vermögen einen Drittel, und vom Einkommen
die Hälfte zu versteuern ; dementsprechend habe nach eingetretener
Rechtskraft dieser Verfügung die Steuerkommission ihre Taxation für das
Jahr 1917 zu überprüfen und richtig-zustellen

Mit Beschluss vom 17. Oktober 1918bestätigte der Regierungsrat als
Rekursinstanz diesen Entscheid der Finanzdirektion und ver-warf dabei in

erster Linie den Einwand der Rekurrentin, es könne sich

für 1917 nicht mehr um die Festsetzung eines quotanmässigen Steueranteils
des Kantons Zürich, sondern nur noch darum handeln, ob die angefochtene
Taxation der Steuerkomrnission begründet sei oder nicht, indem
er ausführte, dass Finanzdirektion und Regierungsrat gemäss § 10
des Steuergesetzes (vom 24. April 1870) und den Ziff. 18 und 51 der
Taxationsanleitung ohne Rück- _ sicht auf eine bereits erfolgte Taxatio'n
über die streitige Steuerpflicht zu entscheiden hätten.

B. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat die Spinnerei Murg A,
G. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an 'si' das ·Bundesgerieht
wegen bundesreohts s

183 · si '_ Staatsrecht.

widriger Doppelbesteuerung ergriffen. Einleitend wird beantragt, es sei
iniAufhebung des Beschlusses 1. feetzustellen, dass dem Kanton Zürich
der Rekur-

rentin gegenüber keinerlei Steuerrechte weder bezüglich

,Vermögen, noch Einkommen zuständen; 2. eventuell der Steueranteil
Zürichs von 200,000 Fr. Vermögen und 80,000 Fr", Einkommen pro 1917 ange"
messen zu reduzieren; , ' 3. ev entuellst die Verteilung zwischen den
Kantonen St Gallen und Zürich so vorzunehmen, dass der Besteuerung
durch Zürich höchstens ein Anteil von'5% des Vermögens und 10% des
Einkommens unterstehe· Die anschliessende Begründung geht wesentlich
dahin: Da die Rekurrentin ihr Geschäftsjahr per 31. März abschliesse
und dementsprechend ihre Steuererklärungen jeweilen den zuständigen
steuerbehörden des Kantons St. Gallen einreiche, und da sie sich für das
Jahr 1916 mit den zürcherisehen steuerorganen auf freiwilligem Wege
abgeiunden habe (durch Bezahlung der Steuer von 50,000 Fr. Vermögen
und 10,000 Fr. Einkommen), so käme für das Steuerjahr 1917 die Zeit
vorn 1. April 1917 bis 31._März 1918 in Betracht. Im Zeitpunkte ihrer
Veranlagung durch 'die zürcherischen Steuerbehörden für das Jahr 1917
habe aber der Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen
Folglich hätten Stadt und Kanton Zürich in jenem Zeitpunkt süberhaupt
keinen steuerensprkich besessen. Eine Besteuerung könnte vielmehr
grundsätzlich erst wieder in Frage kommen auf Grund des Abschlusses per
31. März 1918, doch sei es selbstverständlich nicht möglich und zulässig,
im heutigen Verfahren die Steuertaxatim für ss diese Steuerperiode
vorzunehmen. Abgesehen Von dieser grundsätzlichen Einrede sei davon
auszugehen, dass Finanzdirektion und Regierungsrat des Kantons Zürich ,
nicht berechtigt Wären, über die Ansätze der Steuer. taxationsbehörde
hinauszugehen; die Berufung auf § 10 des Steuergesetzes sei durchaus
unbegrundet, da dieDoppelbesteuerung N° 25. 183

Taxation der steuerbehörde von Zürich von der Finanzdirektion nicht
selbständig angefochten Worden sei. Im übrigen sei bezüglich des
Vermögens ganz liquid, dass ein Steuerrecht des Kantons Zürich nach der
bundesgerichtlichen Praxis ernstlich nicht in Frage kommen könne, da
das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Rekurrentin sich in
Murg befinde. Auch die Debitoren seien nicht nach Zürich zuständig ; denn
sie bildeten den Gegenwert, die Gegenposten, nicht für die formalen und
übrigens nicht einmal ausschliesslich in Zürich abgeschlossenen Verkäufe,
sondern für die Von der Spinnerei in Murg gelieferten Gespinnst-e ; durch
die dortige Fabrikation müssten selbstverständlich alle auf dem Produkt
lastenden Kosten und Spesen nebst dem Verkaufsgewinn herausgebracht werden
Von einem beweglichen Vermögen in Zürich könne daher gar nicht gesprochen
werden; die unbedeutende Einrichtung des kaufmännischen Bureaus falle
gegenüber den in Murg befindlichen Vermögenswerten nicht erstlich in
Betracht-. Ueberdies dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass ein Aktionär im
Kanton St. Gallen domiziliert sei und dort seinen Anteil am Aktienkapital
mit 380,000 Fr. versteuere, welcher Betrag selbstverständlich vom
steuerpflichtigen Vermögen der A. G.'ohne weiteres in Abzug zu

' bringen sei. Und was das Einkommen betreiie, legten

die Stenerorgane von Zürich dem dortigen kaufmännischen Bureau eine ganz
übertriebene Bedeutung bei, indem sie die Sache so darstellten, als ob
dessen Tätigkeit eigentlich nirgends anders mit Erfolg ausgeübt werden
könnte. Insbesondere erforderte der Geschäftsverkehr an der Zürcher
Baumwollbörse, der sich in zwei Stunden per Woche (Freitag nachmittags
von 3 bis 5 Uhr) abwickle, kein kaufmännische-s Bureau auf dem Platze, wie
am besten dadurch bewiesen werde, dass keine der schWeizerischen
Baumwollspinnereien und Webereien mit Fabrikbetrieb ausserhalb der Stadt
Zürich dort ein solches Bureau habe. Das Bureau der Rekurrentin

AS 451 {919 ' s 13

184 ' Staatsrecht

könnte gerade so gut in St. Gallen sein, wäre vielleicht dort, namentlich
für den Verkauf, noch viel besser platziert; seine Einrichtung in
Zürich sei speziell auf persönliche Verhältnisse (Wohnsitz des früheren
kaufmännischen Leiters) zurückzuführen. Die dortige Tätigkeit sei rein
formaler Natur ; jedenfalls stehe die Beanspruchung des halben Einkommens
durch Zürich (nach Ausscheidung von 10% für den Sitz) in gar keinem
Verhältnis zu den wirtschaftlichen Faktoren. Es sei insbesondere nicht
zu übersehen, dass der ganze Gewinn der Rekurrentin aus dem Verkauf
der in Murg erstellten Fabrikate hen-"fibre, also nicht ein Handels-,
sondern ein Fabrikationsgewinn sei. Demnach werde um Schutz des Rekurses
in dem Sinne ersucht, dass

a) eine Besteuerung der Rekurrentin in Zürich pro 1917 d. h. für das
Geschäftsjahr Vom 1. April 1917 bis 31. März 1918 gar nicht stattfinden
dürfe, Weil der Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen
habe, als die Selbsttaxation von ihr verlangt werden sei, Während sie
die Steuern pro 1916 (1. April 1916 bis

. 31. März 1917) auf Grund getroffener Vereinbarung bezahlt habe;

b) eventuell in Zürich von einer Besteuerung des Vermögens vollständig
Umgang genommen Werden müsse und das Einkommen nur zu einem geringen
Prozentsatz herangezogen Werden dürfe, und

c) jedenfalls eine Erweiterung der Steueransprüche Zürichs im Rekursv
erfahren als unzulässig bezeichnet Werden. müsse.

C . Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, der Rekurs sei in
vollem Umfange abzuweisen. Aus seiner Vernehmlassung ist hervorzuheben :
Massgebend für die Steuereinschätzung im Kanton sei der Vermögens und
Einkommensbestand im Zeitpunkte der Selbsttaxation. Diese sei jeweilen
bis Ende April einzureichen, doch Werde bei Aktiengesellschaften
und andern Korporationen, die auf Grund ihrer letzten Jahresrechnung
einzuschätzenDojepeilquteueri111g.No 25.185

seien, die Rechnung noch berücksichtigt, welche spätestens mit Ende
Juni abgeschlossen werde (gg 11 und 32 Abs. 2 der Taxationsanleitung
von 19i2). Demnach hätte die Rekurrentin ihre Steuern für das Jahr 1916
nach ihrem Geschäftsabsehluss auf 31. März 1916 entrichten sollen und
sei für das Jahr 1917 nach demjenigen auf 31. März 1917 zu besteuern Die
abweichenden Ausführungen des Rekurses seien durchaus unzutreffend. Auf
welcher Grundlage die Rekurrentin im Kanton St. Gallen eingeschätzt werde,
sei für den Kanton Zürich unerheblich, da nach der bundesgerichtlichen
Praxis jeder Kanton berechtigt sei, nach den Taxationsgrundsätzen
der eigenen Gesetzgebung zu verfahren. Von einem Verstoss gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung könne daher in diesem Punkte nicht die
Rede sein. Uebrigens habe die Rekurrentin in der für 1917 schliesslich
eingereichten Selbsttaxation ohne weiteres auf ihren Geschäftsbeschluss
per 31. März 1917 abgestellt. Auch der Einwand der Rekurrentin, dass
eine Erweiterung der Steueransprüche Zürichs im Rekursverfahren nicht
zulässig ·sei, gehe fehl, da das zürch. Steuerrecht die reformatio in
pejus nicht ausschliesse, sondern in Ziff. 51 der Taxationsanleitung
verschreibe-, dass wenn eine Rekursinstanz ein höheres Vermögen oder
Einkommen konstatiere, als die Steuerkommission dem Pilichtigen zu
versteuern zugemutet habe, stets, auch wenn der Pflichtige rekurriert
habe, dieses höhere Vermögen oder Einkommen für die Versteuerung
massgebend sei. Indessen hätten sich Finanzdirektion und Regierungsrat
nur mit der Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich und mit der
Abgrenzung ihres Umfangs im Verhältnis zum Kanton St. Gallen, nicht
mit der Einschätzung als solcher, befasst. Dies sei nach rechtskräftiger
Festsi stellung der Steuerpflicht Sache der Taxationsorgane, vor denen die
Rekurrentin gegebenenfalls ihre Rechte wahren könne. Bezüglich des Umfangs
der Steuerpflicht aber werde am angefochtenen Beschlusse festgehalten.

. 1 86 Staatsrecht.

Für die Erzielung des Gewinns einer Spinnerei sei die auf den Einkauf
des Rohmaterials und auf den Absatz der Produkte gerichtete Tätigkeit
mindestens so wichtig, wie die Fabrikation. so seien die grossen
Kriegsgewinne der letzten Jahre in der Bamnwollindustrie nicht durch
die Fabrikation, sondern durch günstige Verhältnisse beim Einkauf und
namentlich beim Verkauf erzielt werden. 'Diese Tätigkeit werde bei der
Rekurrentin nach ihren Erklärungen in der Eingabe vom 15. März 1918
an die Finanzdirektion, bei der sie ohne weiteres zu behaften sei,
ausschliesslich durch das Bureau in. Zürich ausgeübt. Die gleichen
Erwägungen galten auch für die Bestimmung des in Zürich steuerpflichtigen
Vermögensanteils. Durch den angefochtenen Verteilungsmodus sei dem
Umstande genügend Rechnung getragen, dass in Murg ein grösserer Teil
der Aktiven liege.

D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt, er anerkenne
grundsätzlich, wie schon im Jahre 1916, einen Steueranspruch des
Kantons Zürich, stehe aber mit der Rekurrentin auf dem Standpunkt,
dass allerhöchstens 5 % des Vermögens und 10% des Einkommens darauf
entfallen könnten und ersuche ,daher, in diesem Sinne zu erkennen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Gegenstand des Streites bildet die Steuerpflicht der Rekurrentin
für das Jahr 1917 im Hinblick auf die Abgrenzung der Steuerhoheit
zwischen den Kantonen , Zürich und St. Gallen. Dabei steht insofern eine
bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung in Frage, als die Rekurrentin unter
Berufung auf die Praxis zu Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV dem Kanton Zürich in erster
Linie jeden steuerantejl bestreitet und tatsächlich die Stellungnahme des
Kantons St. Gallen wenigstens in quantitativa Hinsicht der zürcherischen
Verteilung des Steuerrechts nicht ent-spricht. Der Entscheid des
Bundesgerichts hat sich jedoch, im Falle der grundsätzlichen Anerkennung
eines Steuer-Doppelbesteuerung. :va 20.10.

anspruchs von Zürich, auf die q u o t e n m a s si g e A u s s c h ei d
u n g der beiderseitigen Kompetenzen zu beschränken, da der angefochtene
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich sich nur damit befasst.
Die Rekursbegehren, welche auf die z i f f e r m ii s sig e B e s t im m
u n g der Steuerpflicht abzielen, fallen daher ausser Betracht. Sie sind
in dem nach zürcherischem Steuerrecht vorbehaltenen Taxationsverfahren
anzubringen. Erst darin wird gegebenenfalls insbesondere auch die Frage
,der formellen Zulässigkeit einer Erhöhung der ursprünglichen Einschätzung
durch die Steuerkommission zu prüfen sein ; doch mag die Rekurrentin in
diesem Punkte bereits auf die ihr vom Regierungsrat entgegengehaltene,
dem Offizialcharakter der Steuerveranlagung entsprechende Vorschrift
verwiesen werden.

2. Dass das kaufmännische Bureau der Rekurrentin in Zürich, durch das nach
ihrer Angabe im Schreiben vom 15. März 1918 an die Finanzdirektion des
Kantons Zürich der Verkauf ihrer Fabrikate sozusagen ausschliesslich ,
und nach unbestritten gebliebener Annahme der kantonalen Behörden auch
der Ankauf ihres Rohmaterials, also Wohl die gesamte kaufmännische
Geschäftstätigkeit, besorgt udrd, im Sinne der heutigen Praxis des
Bundesgerichts ein besonderes Steuerdomizil begründet, kann nicht
zweifelhaft sein. Denn} darnach spielt sich vermittelst der ständigen
Einrichtung dieses Bureaus unhestreitbar ein quantitativ und qualitativ
wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes der Rekurrentin ab. Deren
Steuerpflicht in Zürich ist daher grundsätzlich zu bej alien. Auch
ihr spezieller Einwand gegen die Besteuerung für das Jahr 1917 wird
vom Regierungsrat zutreffend zurück Oewiesen. Ihre Vorausgegangene
Steuerleistung in Zürich, die nicht freiwillig , sondern kraft amtlicher
Einschätzung erfolgte, bezog sich auf das Jahr 1916 und kann deshalb
der heute streitigen, hinsichtlich der Taxationsgrundlage in der Tat
nach dem internen zürcherischen

188 Staatsrecht.

Steuerrecht durchzuführenden Veranlagung pro 1917 nicht entgegengehalten
werden.

3. Für die quotenmässige Abgrenzung der Steueranspriiche der
beiden Kantone ist zwischen der Vermögensund der Einkommensoder
Ertragsbesteuermrg zu unterscheiden.

a) Die Vermögensaneisung hat nach den örtlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen der durch die Bilanz gegebenen Vermögensposten zu
geschehen. Sie umfassen, bei einem Gesamtwert laut Bilanz per 31. März
1917 Von rund 8,919,000_ Fr., zunächst Immobiliarund Warenkonti nebst
einem Assekuranzkonto und einem KassaMarg-Kanto , und ferner noch
Konto-Korrent Debitoren, Effekten-Konto , Spesen-Konto , KassaKonto und
Postscheck Konto. Hiev'on gehört die erstere Gruppe sowohl örtlich,
als auch "wirtschaftlich ausschliesslich dem Fabrikationsort und
Geschäftssitz Marg (Quarten) zu. Dagegen kommt in den letztem fünf
Posten, die mit zusammen rund 3,160,000 Fr. ausgewiesen sind, der g a
n z e Geschäftsbetrieb zum Ausdruck, und es ist insofern (abgesehen von
der Lokali-

sierung der fraglichen Kasse und des Postscheckkontos

in Zürich) wirtschaftlich die kaufmännische Geschäfts leitung daran,
Wenn auch nicht allein, wie die Zürcher 'Behörden für den Hauptposten
der Konto KorrentDehitoren angenommen haben, so doch in gewissem
Masse mitbeteiligt. Diese Beteiligung ist im Hinblick darauf, dass das
ökonomische SchWergewicht des Geschäfts doch am Fahrlkationsorte liegt,
wo sich denn auch der Geschäftssitz befindet, auf wesentlich weniger als
die Hälfte anzuschlagen. So rechtfertigt es sich, den Steuerrechtsanteil
Zürichs auf 10% des Gesamtvermögens zu bestimmen. Dabei kann der Umstand,
dass einer der Aktionäre im Kanton St. Gallen wohnt und nach Angabe des
Rekurses dort für seinen Aktienbesitz persönlich besteuert wird, keine
Rolle spielen, da interkantonalrchtlich gemäss feststehender Praxis die
gleich-'Doppelbesteuerung N° 25. ;...

zeitige Besteuerung Von Aktionär und Aktiengesellsehai' auch wenn es
sich, wie hier, um eine sogenannte Familienaktiengesellschait handelt
(Vel-gl. speziell, AS 38 I S. 76 f.), zulässig ist.

b) Für die Verteilung des Gesellschaftsertrages entsprechend der
Lokalisierung der Betriebstaktoren, auf die er zurückzuführen ist,
fehlen nähere tatsächliche Anhaltspunkte. Immerhin ist zu sagen, dass
dieser Ertrag einen Industriegewinn darstellt, für den die Fabrikation
grund-legend ist, Wenn auch speziell in der Baumwollindustrie
notorischermassen der kaufmännischen Geschäftsleitung eine
verhältnismässig grosse Bedeutung zukommt. Ueberdies fällt in Betracht,
dass beim Geschäft der Rekurrentin der technische Betrieb in Murg,
nach Personalbestand und finanziellem Aufwand und der dadurch bedingten
umnittelbaren Bedeutung für die Oeffentlichkeit, das kaufmännische
Bureau in Zürich gewaltig überragt. In Berücksichtigung dieser Momente
ist nach billigem Ermessen dem Kanton Zürich eine Quote von 20% des
Geschäftsertrages für die Einkommensbesteuernng zuzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

in teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass die
Rekurrentin für das Jahr 1917 von ihrem Vermögen 10% im Kanton Zürich
und 90% im Kanton St. Gallen, und von ihrem Einkommen (Ertrag) 20%
im Kanton Zürich und 80% im Kanton St. Gallen zu versteuern hat.

Die weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 178
Datum : 21. Juni 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 178
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1 78 Staatsrecht, ' au recourant par les autorités neuchäteloises, quand elles ont


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • doppelbesteuerung • bundesgericht • frage • aktienkapital • weiler • unternehmung • entscheid • verhältnis zwischen • bruchteil • berechnung • veranlagungsverfügung • leiter • handel und gewerbe • zahl • kauf • teilung • bilanz • bewilligung oder genehmigung • produktion
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