32 A. Staatsrechiiiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

der Berichtiguug dieses Kostendispositivs durch das angefochtene Urteil
eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Rechtsgleichheit ebenfalls
nicht gefunden werden.

4, Die vorstehenden Erwägungen würden nach dem früher Gesagten zur
Abweisung des Returses genügen. Immerhin mag noch bemerkt sein, dass,
selbst wenn entgegen jenen Erwägungen die Abänderung des früheren
Kostendispositivs durch Dispositiv i des angefochteneu Urteils als
verfassungs-rechtlich unhaltbar erscheinen würde, doch Dispositiv
2 dieses Urteils, der streitige Rechtsösfnungsentscheid, nicht als
verfassungswidrig aufgehoben werden könute. Die Rekurrenten berufen
sich demselben gegenüber mit Unrecht auf Verletzung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV;
denn diese Verfassungsbeftimmung, wonach die in einem Kanten ausgefällten
rechtskräftigen Civilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden
können, bezieht sich lediglich auf interkantonale Verhältnisse, wie sie
den von den Rekurrenten als Präjudizien zitierten bundesgerichtlichen
Entscheidungen in Sachen Garantie fédéraie gegen Schillig (A. S. XXVIII,
1, Nr. 59) und Rothschild gegen Gelpke (A. S. XXIX, '1, Nr. 92) zu
Grunde lagen, und fällt daher vorliegend, wo die Vollstreckung eines
im Kanton selbst erlassenen Urteils in Frage steht, ausser Betracht.
Folglich hat sich das Bundesgericht hier nicht, wie in den beiden
erwähnten Fällen gemäss Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, auf eine materielle Würdigung des
angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides einzulassen; es kann denselben
vielmehr lediglich aus dem Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, auf seine
Vereinbarkeit mit der Garantie der Rechtsgleichheit, überpriifeir
Gegen die Rechtsgleichheit aber verstösst der sireitige Eutscheid
zweifellos nicht. Denn dessen Argumentation, dass ein Urteilsdispofitiv
nur der dadurch als forderungsberechtigt rklärten Prozesspartei
Anspruch auf Rechtsöffnung gewähre, lässt sich jedenfalls vertreten;
insbesondere muss es als höchst fraglich bezeichnet werden, ob der
Rechtsöffnnngsanspruch speziell auch einem urteilsmässig Verpflichteten
für den auf Grund dieser Verpflichtung bezw. deren Erfüllung gegenüber
einem solidarisch Mitverpflichteten geltend gemachten Regressanspruch
zustehe, da ja ein solcher Regressauspruch im Gegensatz zum Anspruch
eines Universalsuecessors oder Cessionars der forderungsberechtigten
Prozesspartei Il. Doppelbesteuerung. N° 6. 33

gar nicht auf demselben rechtlichen Fundament beruht, wie der
urteilsmässig festgestellte Anspruch Dass das Obergericht vor etwa
zehn Jahren einen Entscheid gefällt hat, der auf einer der heutigen
entgegengesetzten Auffassung beruht, ist ohne Belang, weil ein solcher
Wechsel in der Beurteilung einer juristisch kontroversen Frage natürlich
den Vorwurf willkürlicher Rechtssprechung nicht zu begründen vermagDemnach
hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Vergl. auch me. 6, 7 11. 14.

II. Doppelbesteuerung Double imposition.

6. am vom 2. Februar 1905 in Sachen zapping gegen Regierung-rat gurin).

Internationale Boppeibesîeuerung: Indire-Tete Heranziehung von auswärts
geiegenem Grundeigentum zur Vm'steuee'uvng im WohnsitzL'auto-n (duro/z
Vm'éegung des Schuldenabzuges auf das Gesamtvermögen, inkl . die
au...sweîrèig gelegenen Wissenschaften und unvollstc'z'fldigen Abzug von
den der kanéona-lm Steuerhoheit allein unterstehen den). -steuerrechtliche
Natur von Warenuorräten und BetriebsIcapital {Sind sie Mabilia-roder
Immobiliarve rmògen ?). Umfang des Verbotes der internationalen
Doppelbesteuerung. Stellung des Bundesgee'ichts.

A. Am 9. Juli 1902 starb der in Zürich wohnhafte Seidenfabrikant
Friedrich Alphons Leopold Zuppinger, der Vater der Rekurrenten Jsabella
Amalie Hedwig, Alphons Oskar Leopold und Brutto Leopold Gustav Zuppinger,
seiner Erben, und Bruder des Rekurrenten Oskar Zuppinger-Fischer, seines
Mitanteilhabers an der Kollektivgesellschaft Zuppinger & Cie. in Zürich
Die wai: senamtliche Jnventarisation seines Nachlasses ergab

xxx], L 1905 3

34 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abscnnitt. Bundesverfassung.
an A 'E tiv e n : 4/2 Anteil an Liegenschaften:

a) in Zürich . . . . . . . . . . Fr. Fxggg :

b) in Bergamo . . . .. . . . ,

% Anteil am Kapitalkonto der Firma Zup317 918 10 pinger & (Cie. . ;
. . . I

1/L Anteil am Erlos von 1902 m Bergamo 50,192 70

verkauften Liegenschaften . . . . . . . an Passivenx

4 Anteil an Hypotheken auf . demAGrundbesitz in Zürich . . Fr. 70,000
Arztkonto . . . 1,000 709 160 80 somit ein Nettovermögen von _ . Fr. ...,
und (mit Einschluss des Vermögens der Kinder erster Ehe des Verstorbenen
von .

L'

159,560 --

dessen Verfteuerung dem Verstorbenen oblag) Von Fr. BEDINlez TO

a te das Vermögen des Rekurrenten ax: u pinjxekäcsschxgnxtlg
gleichbeteiligten Firmenteilhaber des Verstorbbjnen dieselben Aktiven
uud denselben Hypolthekarpasstvposien,ets tegtug folglich, unter
Mitberücksichtigung eines anderweitig fes ges et en weiteren Aktivpostens
(Frauenvermögen) von 83,000 Fr., netto 786,160 Fr. 80 Cts.

Auf Grund dieser Jnventarifation bestimmte die zürcherische.

Finanzdirektion durch Verfügung vom 30. Dezember 1903 das
steuerpflichtig-e Vermögen des verstorbenen Zusopingeerisentraut und des
Nekurrenten Oksar Zuppinger-Fischer sur die Jahre 1900 bis und mit 1902
wie folgt: .

Sie brachte von den angegebenen Nettovermogensbetragen je m Ab ng: '

î) Den Wert des Anteils an den LiegenO 0 schasten in Bergamo von
. . Fr. 1r..-,00 und _

b) den Anteil am Erlös der 1902 m Bergamo verkauften Liegenschaften von
. . . .

55,192 70 und flir Zuppinger-Eisentraut überdies -II. Doppelbesteuerung N°
6. 35

c) vom Vermögen der Kinder erster Ehe einen erst 1903 steuerpflichtigen
Betrag von. . . . . . . Fr. 25,000 und gelangte so auf . . . . . .
609,028 10 für Zuppinger-Eisentraut und . 558,468 10 für den Rekurrenten
ZuppingenFischen

Diese Beträge aber erhöhte sie je um 20,000 Fr., weil gemäss § 6 Satz
1 des Steuergesetzes, lautend: Bei Berechnung des Vermögens von im
Kanton wohnenden Pflichtigen sind von dem Gesamtwert des Besitztums
allfällige Schulden in Abzug zu bringen vorliegend die Passioen vom
Gesamtwert des Besitztums jedes der beiden Steuerpflichtigen in Abzug
zu bringen, und folglich die Hyothekarschulden von je 70,000 Fr. und im
Verhältnisse des Wertes des zürcherischen zum auswärtigen Besitztum an
den im Kanton Zürich fteuerpslichtigen Vermögensobjekten abzurechnen,
d. h. mit nur zirka 50,000 Fr. statt 70,000 in Rechnung zu bringen
seien. Die so ermittelten Summen von 629,028 Fr. 10 Cts., bezw. 578,468
Fr. 10 Ets. rundete sie für die Steuerberechnung ab auf Fr. 615,000 Fr.,
bezw. 565,000 Fr. An Hand dieser Ziffern stellte sie eine ungenügende
Steuerleistung der beiden Steuerpflichtigen fest und verfügte eine
fünffache Steueruachzahlung für die Jahre 1900 und 1901 im Betrage:

Für Zuppinger-Eisentraut, bezw. dessen Erben, die rekurrierenden Kinder
Zuppinger, von total Fr. 10,400 und für den Rekurrenten Zuppinger-Fischer
von

total 8,400 --

Diese Nachsteuerverfügung fochten die davon Betroffenen beim
Regierungs-rate des Kantons Zürich an. Sie verlangten bezüglich
der Feststellung des fteuerpflichtigen Vermögens ausser der
Nichtberücksichtigung des Frauenvermögens von 83,000 Fr. des
Beschwerdeführers anpinger-Fischer Abzug des vollen Betrages der
Hypothekarschulden von je 70,000 Fr. und ferner Ausscheidung verschiedener
näher bezeichneter Posten als mit dem Grundeigentum in Bergamo verbundenes
Besitztum im Sinne des § 8 litt. b des Steuergesetzes, im Gefamtbetrage
von je 220,724 Fr. 83 Cité. Die angerufene Gefetzesbestimmung lautet:
é 3. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen: . . . .

35 A. staatsrechtliche Entscheidungen. !. Abschnitt. Bundesverfassung.

i er dem Kanton befindliche, aus Grundeigeiitum be's:c)eheDnd:Z oÎÎIÎ mit
solchem verbundene Besitztum eines KantonsTeinwohners wenn für dasselbe
da, wo es liegt, eine Bermogensoder Einkommensteuer zu entrichten is . '
R . '

Durch Beschluss vom 11. August nispstventsprach der egie: rungsrat
dem Begehren um Nichtberiiekfichtigjtng des Menendezvermögens des
Beschioerdeführers Zuppuigewizsischer und reduzierte demnach den Betrag
der Rachgeueî desbselben auf 0,080 Fr., im " " * ies er die Ves wer e a .

1151150125535; Tieer Beschluss des Regierungsrates hat star
ZuppingersFischer, bandelnd für sich und als Vormund der drei
minder-jährigen Kinder seines verstorbenen Bruders ZuppingerEisentraut,
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrag, dieses wolle dennngesochtenen Beschluss aufheben
und entscheiden, dass die Taxationen sur die Steuernachzahlung aiif
der Grundlage vorgenommen werden mussen, dass noch weiter je 222,608
Fr. 77 Ets. in Abzug zähmtgen seien. Zur Begründung wird wesentlich
aus-gefahren Die regierungsrätlichen Taxationen ziehen einmal den
ausserhalb des Kantons Zurich, in Bergamo, gelegenen Grundbesitz
der Steinkrenten indirekt für je 20,000 Fr. zur Besteuerung heran,
indem sie nicht den Gesamtbetrag der grundversicherten Passiven von se
70,000 Fr., sondern nur deren, den in Zurich befindlichen Aktiven im
Verhältnis zu den Gesamtaktioen entsprechendeQuote von je 50,000 Fr. in
Abzug brächten. Da die Rekurrentenyihre Liegenschaften in Bergamo zum
vollen Werte versteuern mu1sen, wosur eventuell Beweis anerboten werde,
so bedeute dieser reduzierte Schuldenabzug eine, wenn auch verschleierte
Doppelbesteuerung wie das Bundesgericht bereits in seinen Urteilen m
Sachen Riedtmaundiäfisc festgestellt habe. Übrigens widerspreche derselbe
den ausdrücklichen Vorschriften der (sub Fakt. A oben zitterten) §§
3 litt-. b und 6 des zürcherischen Steuergesetzes (dom 24. April 1870),
wonach die Steuer nur von dem im Renten steuer-Wichtigen Nettoverniögen
zu berechnen sei, so dass in dem abweichen-

* S. eines davon, A. S., Bd. XXVIII, 1, Nr. 35, S. 122 &.
(Anm. 63. Red. f. PUM.)H. Doppelbesteuerung N° 6. 37

den Verfahren der Steuerbehörden auch eine reine Willkür und
Rechtsverweigerung liege. Sodann seien in dem Kapitalkonto der Firma
Zuppinger & Cie.,. welches Aktivum mit je 317,918 Fr. 10 Cis. in den
angefochtenen Tarationen eingestellt sei, u. a. folgende auf den Hauptsitz
des Geschäftes in Bergamo bezügliche Posten inbegriffen:

1. Vorschiisse für den Betrieb der Spinnerei und der Zwirnerei von
zusammen . . . . Fr. 23,619 03

Dieser Posten sei für Arbeitslöhne und dergleichen verwendet worden,
sei also eigentlich überhaupt kein Aktivum

2. Ankauf von Cocons neuer Ernte .

3. Im Warenkonto sigurierend:

Vorräte von Cocons alter Ernte in der Spinnerei.

Ungezwirnte und in Arbeit befindliche Rohseide in der Zwirnerei . . . . .

205,606 90

49,130 -

126,861 60

somit total Fr. 405,217 53 oder auf jeden Gesellschafter entfallend die
Hälfte von 202,608 Fr. 77 Cis. Diese Aktiven seien nach § 3 litt-. b des
Steuergesetzes als mit dem auswärtigen Grundeigentiim der Rekurrenten
verbundene-s Besitztum im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig Nach dem
blossen Wortlaute der in Rede stehenden Bestimmung wäre es allerdings
wohl nicht möglich, den gegenteiligen Entscheid des Regierungs-takes als
Rechtsverweigerung zu bezeichnen; dagegen könne der § 3 litt. b unmöglich
den ihm vom Regierungsrate beigelegten Sinn haben, dass unter dem mit
Grundeigentum verbundenen Besitztum nur die Gegenstände verstanden
werden können, welche nach dein zürch PGB als Zubehörden gelten. Denn
dass solche privat-rechtliche Zubehörden nicht als bewegliche Sachen
steuerpflichtig seien, sei schon an sich selbstverständlich und hätte
nicht ausdrücklich gesagt werden müssen. Das fragliche Besitztum umfasse
vielmehr das, was in wirts chaftlichem Sinne mit dein Grundeigentum
verbunden sei. Dies seien bei einem industriellen Etablifsement die
Vorräte, die zur Verarbeitung bestimmten und in Verarbeitiing begriffenen
Rohmaterialien, Fabrikutensilien, Werkzeuge, ze. Die Richtigkeit die-

38 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

ser Auslegung ergehe sich auch daraus, dass die den umgekehrten Fall
des Grundeigentums eines Ausländers im Kanton Zürich beschlagende,
mit § 3 b wörtlich gleichlautende Vorschrift des § 2 litt. b des
Steuergesetzes von den Steuerbehörden selbst im gleichen Sinne ausgelegt
und angewendet merde. Dem entspreche auch die frühere Praxis bezüglich
des § 3 litt. b. Da nun die sraglichen Aktiven tatsächlich in Italien
besteuert würden, wofür eventuell Beweis anerboten werde, so handle es
sich auch hier um eine Doppelbesteuerung und zwar mit Rücksicht darauf,
dass die betreffenden Aktier nach der Steuergesetzgebung des Kantons
Zurich zum Grundeigentum gehörten um eine solche von Grundeigentum,
gegen welche das Bundesgericht auch bei Konflikten mit dem Ausland Schutz
gewähre. Nach dem Gesagten ergebe sich für jede der beiden angefochtenen
Taxationen die beantragte Reduktion um total 222,608 Fr. 77 Cis.

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich auf den Rekurs wesentlich
wie folgt vernehmen lassen:

1. Was die beanstandete Art des Schuldenabzuges betreffe, so werde
gegenüber dem Vorwurfe der Rechtsverweigerung bemerkt, dass in §
3 litt. b des Steuergesetzes vom Schuldenabzug überhaupt nicht die
Rede sei und § 6 daselbst die Auffassung der Rekurrenten geradezu
ausschliesse, so dass es sich keinenfalls um eine Verletzung des
klaren Wortlautes jener angerufenen Bestimmungen handeln könne. Auch
eine unzulässige Doppelbesteuerung liege nicht vor. In feinen, die
gegenteilige Auffassung vertretenden Urteilen in Sachen Riedtmann-Näf
vom 28. Juni und 17. Dezember 1902, auf welche die Rekurrenten
hinweisen, habe sich das Bundesgericht, nach der festen Überzeugung des
Regierungs-mirs geirrt. Der jenen Urteilen zu Grunde gelegte, an sich
richtige Begriff einer indirekten Doppelbesteuerung setze voraus, dass
der steuerfordernde Kanton seinen Anspruch zwar mit Gründen motiviere,
zu deren Geltendmachung er kraft seiner Steuerhoheit befugt sei, die aber
nur für einen Teil des Anspruchs zutreffen, so dass der Rest desselben
sich doch nur durch einen faktischen Eingriff in eine fremde Steuerhoheit
erklären lasse. Danach frage es sich für den Entscheid über die oorliegend
behauptete Doppelbesteuerung, ob die streitige Steuersorderung teilweise
nicht anders Il. Doppelbesteuerung-. N° 6. 39

haltbar sei, als durch die Annahme ihrer Verlegung auf das in Bergamo
befindliche Grundeigentum. Dies aber sei zu verneinen. Die streitige
Steuerforderung stütze sich in erster Linie auf die Geltendmachung der
zürcherischen Steuerhoheit über das gesamte Vermögen der Rekurrenten mit
Ausnahme des in Bergamo gelegenen Grundeigentums; da nun die Steuerhoheit
in dem Rechte bestehe, die ihr unterstehenden Objekte zu ihrem vollen
Werte, ohne jeden Schuldenabzug, zu besteuern, so sei klar, dass der
Ausscheidung der Objekte nach der Zuständigkeit der zürcherischen und der
fremden Steuerhoheit je die Bruttobeträge der betreffenden Vermögensteile
zu Grunde zu legen seien. Der zürcherische Steueransprnch sei also, soweit
er sich auf die Geltendmachung der zürcherischen Steuerhoheit stütze,
vollkommen motiviert, wenn, wie vorliegend geschehen, vom Gesamtbruttowert
der Aktiven der volle Wert der einer fremden Steuerhoheit unterstehenden
Objekte abgezogen und der Rest als der der zürcherischen Steuerhoheit
unterstehende Betrag bezeichnet merde. Es könne sieh daher weiter nur
fragen, ob der streitige Steuerbetrag mit Rücksicht auf die Bestimmungen
über den Schuldenabzug von dem in Zürich steuerpflichtigen Bruttovermögen
nicht gänzlich motivi-ett sei; allein dies berühre da ja dabei das
Maximum des steuerpflichtigen Bruttovermögens als Berechnungsgrundlage
in keinem Falle überschritten werde nicht das bundesrechtliche Verbot
der Doppelbesteuerung, sondern sei lediglich eine interne Frage der
Anwendung des kantonalen Steuergesetzes Übrigens sei der Schuldenaszg
vorliegend nach gesetzlicher Vorschrift vorgenommen worden; denn das
zürcherische Steuerrecht gewähre denselben im vollen Umfange nur den
Steuerpslichtigen, deren ganzes Besitztum im Kanton liege, während es ihn
lediglich in einem vom Gesamtwert des Besitztums abhängigen Masse zulasfe,
wenn ein Steuersubjekt sein Vermögen nur teilweise im Kanton liegen habe,
wie dies hier der Fall sei, Aus diesem verschiedenen Rechtsgrund der
Steuerforderungen (Verpflichtung zur Versteuernng des Nettovermögens
nach § 6 Satz i des Steuergesetzes-; Verpflichtung zur Versieuerung
des um einen beschränkten Schuldenabzug verminderten Bruttovermögens
nach § 6 Satz i und 2 daselbst) erkläre sich die Verschiedenheit des
Schuldenabzugs je nach dem Tatbestand, dass das

40 A. Staaisrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen oder dass nur ein Teil desselben
sich im Kanton befinde. Wenn im letzteren Falle das auswärts befindliche
Vermögen für die Bemessung des Schuldenabzuges berücksichtigt werde, so
geschehe dies lediglich, um festzustellen, in welchem Masse für das im
Kanton befindliche Vermögen der Tatbestand des reduzierien Schuldenabzuges
gegeben sei; diese Berücksichtigng habe also lediglich die Bedeutung
einer rechnerischen Operation mit Bezug auf das in Zürich steuerpflichtige
Vermögen und bedeute nicht die Anwendung des Schuldenabzuges auch auf das
der fremden Steuerhoheit unterstehende Vermögen und damit einen Eingriff
in diese Steuerhoheit, wie das Bundesgericht im Falle Riedtmann aus dem
vom Regierungsrat damals gebrauchten, leicht missverständlichen Ausdrucke
Verlegung eines Teils der Passiven auf die auswärtige Liegeuschaft
irrtümlicherweise gefolgert habe.

2. Die Heranziehung des in Bergamo befindlichen beweglichen Vermögens
der Rekurrenten widerspreche weder dem Wortlaute, wie die Rekurrenten
selbst zugeben, noch auch entgegen deren

Behauptung _ bem Sinn des § 3 litt. b des Steuergesetzes Die '

Rekurrenten vermöchten für ihre Auffassung, dass unter dem mit
Grundeigentnm verbundenen Besitztum- alles zu vestehen sei, was im
wirtschaftlichen Sinne zu einer Liegenschaft gehöre, weder irgend
einen Vorentscheid der Steuerbehörden anzuführen, noch nachzuweisen,
dass sich diese Auffassung mit derjenigen des Gesetzgebers decke,
noch endlich irgend welche Argumente allgemeinsteuerrechtlicher
Natur geltend zu machen. Der von den Rekurrens ten hervorgehobene
Widerspruch der Interpretation des § 2 litt. b mit derjenigen
des § 3 litt. b des Steuergesetzes seitens der Steuerbehörden
erkläre sich aus der durch die massgebenden völkerrechtlichen und
bundesrechiiichen Grundsätze geschaffenen abweichenden Ausdehnung
der kantonalen Steuerhoheit in den beiden Fällen. Der Regierungsrat
interpretiere den § 2 litt. b gemäss der bundesgerichtlichen Praxis
betr. Doppelsteuerung dahin, dass in einem andern Kanten wohnende
Personen im Kanton Zürich ihr hier gelegenes Grundeigentum, sowie das
Betriebskapital ihrer hiesigen Erwerbsunternehmungen als Vermögen zu
versteuern haben und ziehe selbstverständlich auch im Auslande wohnhafte
Per-Il. Doppelbesteuerung-. N° 6. 41

sonen in gleichem Umsange zur Steuerleisiung herein. Umgekehrt sei er
durch die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis gehalten, den
§ 3 litt. b dahin auszulegen, dass im Kanten wohnhafte Personen für
ihr in einem andern Kanton gelegenes Grundeigentum und für ihre dort
angelegten Geschäftskapitalien im Kanten Zürich keine Vermögenssteuer
zu entrichten haben. Ebenso habe er nach allgemeinem völkerrechtlichem
Grundsatze und der bundesgerichtlichen Praxis das im Auslande gelegene
Grundeigentum zürcherischer Einwohner im Kanton steuerfrei zu lassen;
dagegen verpflichte ihn kein völkerrechtlicher oder bundesrechtlicher
Grundsatz, dies auch mit Bezug auf im Ausland befindliches mobiles
Vermögen zürcherischer Einwohner zu tun. Die angefochtene Besteuerung des
in Bergamo befindlichen Mobiliarvermögens involviere keine unzuläfsige
Doppelbesteuerung Das Bundesgericht sei für diese internationale
Doppelbesteuerungsfrage inkompetent: es handle sich um Vermögensobjekte,
die nach dem allein massgebenden Sprachgebrauch zu den Mobilien zu zählen
seien und selbst nach der von den Rekurrenten vertretenen Auslegung des
zürcherischen Steuerrechts höchstens wie Jmmobiiiarvermögen zu behandeln
wären, nicht aber solches darstellten.

Das Bundesgericht zieht in Erwagung:

1. Der in Bergamo (,ts 'talien) gelegene Grundbesitz der Reimrenten,
auf welchen sich der erste Beschwerdepunkte bezieht, untersteht,
wie nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die internationale
Doppelbesteuerung ohne weiteres klar und übrigens unbestritten ist,
der zürcherischen Steuerhoheit nicht und darf daher in Zürich als am
Wohnsitz des Rekurrenten bezw. ihres Erblassers in keiner Weise zur
Versteuerung herangezogen werden. Er ist auch tatsächlich von den Zur-eher
Steuerbehörden nicht direkt zum hier steuerpflichtigen Vermögen gerechnet,
bei dessen Festsetzung aber insofern berücksichtigt worden, ais zur
Ermittelung des nach § 6 des Steuergesetzes massgebenden Reinvermbgens
eine seinem Werte im Verhältnis zu den Gesamtaktiven entsprechende Quote
der lediglich auf Züricher Liegenschaften tastenden Schulden nicht in
Abzug gebracht worden ist. Dieser Tatbestand ist der Sache nach ideniisch
mit demjenigen des Falles Riedtmann-Näf (Entscheid des Bundesgerichts
vom 26. Juni 1902: A. S.,

42 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

XXVIII, 1. T., S. 122 ff., durch welchen die Beschwerde des damaligen
Rekurrenten wegen Doppelbesteuerung gutgeheissen wurde). Die beiden
Fälle unterscheiden sich nur mit Bezug auf das zur Herbeiführung des
unvollständigen Schuldenabzugs von dem in Zürich steuerpflichtigen
Vermögen eingeschlagene Verfahren, indem im Falle Riedtmann-Näf der
auswärtige Grundbesitz vom gesamten Aktivüberschnss direkt nur in
einem um die daran entfallende Schuldenquote verminderten Betrage
seines Wertes abgezogen wurde, während vorliegend der Grundbesitz in
Bergamo zunächst im vollen Werte vom gesamten Nettovermögen abgerechnet,
dafür aber das Ergebnis um die betreffende Schuldenquote erhöht worden
ist. Diesem Unterschied kommt jedoch natürlich keine rechtliche Bedeutung
zu. Die Rekurrenten erblicken nun in dem fraglichen unvollständigen
Schuldenaszg eine indirekte Besteuerung ihres auswärtigen Grundbesitzes,
die sie sowohl aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung wegen
willkürlicher Auslegung des Steuergesetzes-, als insbesondere auch,
gestutzt aus den zitterten Entscheid des Bundesgerichts, aus demjenigen
der Doppelbesteuerung beanstanden. Der Regierungsrat vertritt in seiner
Rekursantwort gegenüber diesem letzteren Argument in einlässlicher
Erörterung den schon im Falle Riedtmann verfochtenen, im vorliegenden
Entscheide wiederum zur Geltung gebrachten Standpunkt, von unzulässiger
Doppelbesteuerung könne deswegen nicht die Rede seinII weil der
Schuldenabzug lediglich die Anwendung des Steuergesetzes auf das der
kantonalen Steuerhoheit unterstehende Vermögen, also ausschliesslich
innerkantonale Stenerrechtsverhältnisse betreffe, und auf das fremder
Steuerhoheit unterstehende auswärtige Besitztum des Steuerpflichtigen
nur zum Zwecke der ziffernmässigen Bestimmung des Steuerwertes jenes
kantonszusiändigen Vermögens-, nicht im Sinne einer Steuerbelastung auch
dieses auswärtigen Besitztums Bezug nehme. Dabei übersieht er jedoch
das allein massgebende Moment, dass nämlich die angegebene rechnerische
Berücksichtigung von Vermögensobjekten, die der kantonalen Steuerhoheit
entzogen sind, die Verlegung von Schulden auf solche Objekte (wie die
fragliche Operation von den kantonalen Behörden im Falle Riedtmann
zutreffend bezeichnet worden war), eben, gemäss der Feststellung des
Bundesgerichts in den diesen präjudiziellenIl. Doppelbesteuerung. N° 6. 43

Fall erledigenden Urteilen vom 26. Juni und 17. Dezember 1902
(betr. Revision des erstern) faktisch, ihrer Wirkung nach,einer direkten
Besteuerung jener Objekte für den Betrag der darauf verlegten, von
dem ausdrücklich besteuerten Vermögen nicht abgezogenen Schuldenquote
gleichkommt und deshalb der direkten Besteuerung auch rechtlich
gleichgestellt, b. h. als unzulässige Doppelbesteuerung erklärt
werden muss. Wird somit diese vom Bundesgericht in den zitterten
Präjudizien vertretene Auffassung durch die vorliegenden Ausführungen
des Regierungsrates keineswegs widerlegt, so ist, in Bestätigung
derselben, der heutige Rekurs, soweit er sich gegen den unvollständigen
Schuldenabzug richtet und eine weitere Reduktion des der angefochtenen
Nachstenerberechnung zu Grunde gelegten Vermögens der Reknrrenten um je
20,000 Fr. verlangt, aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung ohne
weiteres gutzuheissen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob
das regierungsrätliche Schuldenabzugsverfahren, wie die Rekurrenten ferner
geltend machen, auch nach dem Wortlaut des zürcherischen Steuergesetzes,
wegen willkürlicher Handhabung desselben, zu beanstanden wäre, oder ob
gegenteils, nach der Behauptung des Regierungsrates, jenes Verfahren
allein mit dem Gesetze vereinbar sei. Doch mag immerhin bemerkt werden
dass sich die im vorstehenden geschätzte Auffassung der Rekurrenten auch
an Hand der einschlägigen Vorschrift des Steuergesetzes mindestens sehr
wohl vertreten lässt Denn wenn § 6 Satz i daselbst für die Berechnung
des steuerpflichtigen Vermögens von Kantonseinwohnern bestimmt, dass
allsällige Schulden vom Gesamtwert des Besitztums in Abzug zu bringen
seien, so liegt es gewiss nahe, anzunehmer der Gesetzgeber habe mit
Gesamtwert des Besitztums eben nur das gesamte der kantonalen Steuerhoheit
unterstehende Bruttovermögen im Sinne der voraus-gehenden §§ 2 und 3 des
Gesetzes, also das Gesamtvermögen schlechthin mit Ausschluss u. a. der
in § 3 litt. b erwähnten Objekte (auswärtiges Grundeigentum und damit
verbundenes Besitztnm), bezeichnen wollen·

2. Was die weitere Beschwerde wegen Einbeziehung in die Ziircher
Steuerschatzung der einzelnen, in der Rekursschrist ausgeführten
Vermögensobjekte, welche nach der Annahme der Rekurrenten als zum
Gewerbebetrieb in Bergamo gehörig mit dem

44 A. Slaatsrechtliche Entscheidungen. {. Abschnitt. Bundesverfassung.

dortigen Grundeigentum verbundenes Besitztum darstellen und deshalb,
gemäss § 3 litt. b des Steuergesetzes, in Zärich steuerfrei sein sollen,
betrifft, geben die Reknrrenten selbst zu, dass diese Besteuerung, die
Nichtanwendung des § 3 litt-. b des Steuergesetzes auf die fraglichen
Objekte seitens der Steuerbehörden, nicht als Rechtsverweigerung
bezeichnet werden Yonne. Danach aber ist die streitige Interpretation
der erwähnten Bestimmung des kantonalen Steuerrechts ohne weiteres der
Nachprüfung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshos entzogen und bedarf
insbesondere die von den Rekurrenten beonte, in der Rekursantwort des
Regierungsrates zugestandene, kjedoch durch Hinweis auf die einschlägigen
blindesund völkerrechtlichen Grundsätze begründete Verschiedenheit
der Auslegung des Begriffes mit Grundeigentum verbundenes Besitztum in
der kantonalen Steuerpraris, je nachdem § 2 oder 3 des Steuergesetzes
in Frage steht, keiner Erörterung Zu beurteilen bleibt vielmehr
nur die Behauptung der Rekurrenten, dass auch die in Rede stehende
Steuerbeiziehung gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstosse. Nun
bezieht sich dieses Verbot bei Kollision einer kantonalen mit einer
ausländischen Steuerhoheit, beim internationalen Steuerkonflikt, wie er
hier vorliegt, nach der bisherigen konstanten Praris des Bundesgerichts,
von welcher abzugehen kein Grund besteht, nur auf die Besteuerung des
Grundbesitzes (Jmmobiliarvermögens). Von Unzulässigkeit der Besteuerung
der fraglichen Vermögensobjekte in Zürich könnte daher nur die Rede
sein, sofern die Objekte als Immobilien bezw. als Bestandteile solcher
anzusehen waren. Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall. Massgebend für
die Beantwortung der Frage ist nämlich, wie der Regierungsrat zutreffend
geltend macht, lediglich der allgemeine Sprachgebrauch bezw. die
Natur der Sache; auf den Modus der Besteuerung der betr. Objekte
nach zürcherischem Steuerrecht, den die Rekurrenten zur Begründung
ihrer Auffassung anrusen, kommt dabei nichts an. Nach allgemeinem
Sprachgebrauch und nach der Natur der Sache aber ist ohne weiteres klar,
dassWarenvorräte und Betriebskapital von Fabrikanternehmungen, was jene
Vermögensobjekte darstellen, nicht als Immobiliarzubehörden betrachtet
werden können. (Vergl. den analogen, das interkantonale Steuerrecht
beschlagenden Entscheid des Bundes-Il. Doppelbesteuerung. N° 7. ' 45

gerichts in Sachen Jmhof: A. S., Bd. XVI, S. 631 ff.) Somit ist der Rekurs
mit Bezug auf diesen zweiten Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird insoweit guigeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. August 1904 in der Meinung
aufgehoben, dass zur Ermittelung der beiden streitigen steuerpsiichtigeu
Vermögen gegenüber der regierungsrätlichen Taxation ein weiterer Betrag
von 20,000 Fr. in Abzug zu bringen ist. Im übrigen wird der Rekurs
abgewiesen

7. Arrèt 6.1.1 8 février 1905 dans la cause Commune de Vîcques contre
Etat da Berne.

Impot sur les immeubles: défalcation des (lett-es. L'art.. 2 de la loi
bernoise du 20 aoùt. 1903, modifiant 1a loi du 15 mars 1856 sur l'impòt
des fortunes, laquelle dîspose que le contribuable peut seulement déduire
de son capital foncier les dettes soumises à l'impòt dans le canton de
Berne, ne constitue ni une double imposiijon ni une Violation du principe
de l'égalité devant la loi. Délai de recours, art. 178, ch. 3 OJF.

La commune de Vicques (Jura bernois) est debitrice, en vertu d'une
obligation hypothécaire du 25 octobre 1883, d'une somme de 11 648 fr. 25
e., en faveur de la. Banque foncière du Jura, à. Bàle.

L'Etat de Berne, par l'intermédiaire du Receveur du district de Delémont,
a réclamé, en date da 30 septembre 1904, le paiement d'une somme de 312
fr. 15, représentant le double de l'impòt foncier dü par la dite commune
pour les exercices 1894 à 1900 (y compris une amende égale au montant
réclamé pour l'impòt}.

Cette réclamation est fondée sur le fait, que la commune de Vicques
aurait indùment opéré la défalcation de cette somme de la. valeur de
ses immeubles. Selon la loi bernoise, la detai-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 33
Datum : 02. Februar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 33
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 32 A. Staatsrechiiiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. der Berichtiguug


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Stichwortregister
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